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Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel tierischer Herkunft (VLtH)

Geltender Text a fecha 2019-02-05

gestützt auf die Artikel 9, 10 Absatz 4 Buchstabe a, 14 Absatz 1 sowie 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember

1 (LGV), 2016 verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand, Geltungsbereich und zulässige Tierarten

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt die Lebensmittel tierischer Herkunft, namentlich:

2 Sie legt die Anforderungen an die Lebensmittel nach Absatz 1 fest und regelt deren besondere Kennzeichnung.

3 Als Lebensmittel tierischer Herkunft gelten auch zum menschlichen Konsum bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie sonstige Tiere, die lebend an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben und zu diesem Zweck entsprechend hergerichtet werden.

Art. 2 Zulässige Tierarten

Zur Lebensmittelgewinnung sind ausschliesslich folgende Tierarten zulässig:

Art. 3

1 Für gefrorene Lebensmittel tierischer Herkunft muss die verantwortliche Person eines zuliefernden Lebensmittelbetriebs bis zu der Stufe, auf der die Kennzeichnung des Lebensmittels nach den Vorgaben der Verordnung des EDI vom 16. Dezember

2 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) erfolgt, dafür sorgen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem das Lebensmittel geliefert wird, sowie auf Verlangen der zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

2 Wird ein Lebensmittel aus Rohstoffen mit unterschiedlichen Daten nach den Buchstaben a–e hergestellt, so sind die ältesten Daten zur Verfügung zu stellen.

3 Die Form der Bereitstellung dieser Angaben bleibt dem Lieferanten überlassen.

3. Kapitel: Fleisch

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Art. 4

1 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Tierkörperteile der in Artikel 2 Buchstaben a–f genannten Tierarten.

2 Frisches Fleisch ist Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.

3 Hackfleisch ist entbeintes Fleisch, das durch Hacken zerkleinert wurde und weniger als 1 Prozent Salz enthält.

4 Separatorenfleisch ist ein Erzeugnis, das durch Ablösung des Fleisches, das an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen oder an Geflügelschlachtkörpern haftet, auf mechanische Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird.

5 Als Fleischzubereitung gilt frisches Fleisch, einschliesslich zerkleinerten Fleisches, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einem Bearbeitungsverfahren unterzogen wurde, das nicht ausreicht, die innere Muskelfaserstruktur des Fleisches zu verändern und so die Merkmale von frischem Fleisch zu beseitigen. Hackfleisch gilt als Fleischzubereitung, wenn es 1 Prozent oder mehr Salz enthält.

6 Fleischerzeugnisse sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Fleisch oder der Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse entstehen und die so beschaffen sind, dass bei einem Schnitt durch ihren Kern die Schnittfläche die Feststellung erlaubt, dass die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr vorhanden sind.

7 Skelettmuskeln von Tieren der Spezies Säugetiere und Vögel umfassen die am Knochen anhaftenden Muskeln, einschliesslich des anhaftenden oder eingelagerten Fettund Bindegewebes. Zu den Skelettmuskeln gehören auch das Zwerchfell und die Kaumuskeln. Nicht zu den Skelettmuskeln gehören das Herz, die Zunge sowie die Muskeln des Kopfes (ohne Kaumuskulatur), des Karpalund des Tarsalgelenkes und des Schwanzes.

8 Als Innereien gelten die beim Schlachten anfallenden Organe der Brust-, der Bauchund der Beckenhöhle.

9 Für Blut von Tieren der Tierarten nach Artikel 2 Buchstaben a–f gelten die Bestimmungen über Fleisch sinngemäss.

2. Abschnitt: Nicht zulässige Tierkörperteile

Art. 5

Folgende Tierkörperteile dürfen nicht zu Lebensmitteln verarbeitet oder als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden:

3. Abschnitt: Hackfleisch und Fleischzubereitungen

Art. 6

1 Für die Herstellung von Hackfleisch und von Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch aus der Skelettmuskulatur einschliesslich des anhaftenden Fettgewebes verwendet werden.

2 Nicht verwendet werden dürfen:

3 Für Fleischzubereitungen, die eindeutig nur nach vorheriger Hitzebehandlung konsumiert werden, dürfen zudem verwendet werden:

4 Die verantwortliche Person stellt sicher, dass Hackfleisch den Anforderungen von Anhang 1 entspricht.

4. Abschnitt: Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme

Art. 7

Mägen, Blasen und Därme dürfen nur verwendet werden, wenn sie:

5. Abschnitt: Separatorenfleisch

Art. 8

1 Separatorenfleisch darf nur aus Fleisch nach Artikel 4 Absatz 1 gewonnen werden.

2 Nicht verwendet werden dürfen:

3 Die Artikel 179 d Absatz 5 und 180 c Absatz 5 der Tierseuchenverordnung vom

3 27. Juni 1995 (TSV) bleiben vorbehalten.

4 Der Kalziumgehalt von Separatorenfleisch:

6. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 9 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung für Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse setzt sich zusammen aus:

2 Kann das Produkt keiner der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Produktegruppen zugeordnet werden, so muss stattdessen die Herstellungstechnologie oder die Art der Behandlung angegeben werden.

3 In der Sachbezeichnung von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen müssen fleischfremde, nicht übliche Zutaten angegeben werden.

4 Anstelle einer Sachbezeichnung nach Absatz 1 darf bei den folgenden Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen die nachstehende Bezeichnung verwendet werden: (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model- )Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch, Wienerli.

5 Ein Hinweis auf die Tierarten ist nicht erforderlich bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die ausschliesslich aus Fleisch von Tieren der Rinderoder der Schweinegattung zusammengesetzt sind, sowie bei der Verwendung einer allgemein üblichen Bezeichnung nach Absatz 4. Wird in der Sachbezeichnung auf eine der beiden Tierarten hingewiesen, so muss deren Fleischanteil mehr als 50 Massenprozent des im Fleischerzeugnis verarbeiteten Fleisches betragen.

Art. 10 Übrige Kennzeichnung

1 Die Zutaten aus Fleisch in Fleischzubereitungen und -erzeugnissen müssen im Verzeichnis der Zutaten wie folgt angegeben werden:

2 Bearbeitete Mägen, Blasen und Därme müssen mit einem Hinweis auf die Tierart, von denen diese Verarbeitungserzeugnisse stammen, deklariert werden.

3 Wursthüllen müssen im Verzeichnis der Zutaten wie folgt angegeben werden:

4 Bei den folgenden Lebensmitteln ist auf der Verpackung und der Umhüllung darauf hinzuweisen, dass die Erzeugnisse vor dem Verzehr vollständig erhitzt werden müssen:

5 Bei Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die nicht für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, muss die Verpackung und

4 die Umhüllung nach Artikel 13 LIV datiert werden. Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums oder des Verbrauchsdatums kann bei Fleisch das Abpackdatum angegeben werden.

6 Das Räuchern, Würzen, Marinieren oder Panieren von Fleisch und Fleischerzeugnissen gilt nicht als genügende Bearbeitung oder Verarbeitung nach Artikel 15 Absatz 3 LIV.

7 Bei Hackfleisch sind auf der Verpackung und der Umhüllung nach Anhang 1 zusätzlich folgende Angaben anzubringen:

8 Bei Fleisch von Hausschweinen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Verord-

5 nung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle, das keiner Trichinellenuntersuchung unterzogen wurde, sowie daraus hergestellten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen muss mit geeigneten Massnahmen sichergestellt werden, dass sie nur für den nationalen Markt bestimmt sind. Sie müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten auf der Verpackung oder der Umhüllung mit einem quadratischen Kennzeichen, das die Angabe «nur CH» enthält, versehen sein. Bei Fleischerzeugnissen, die offen zur Selbstbedienung angeboten werden, ist das Kennzeichen schriftlich anzubringen.

9 Auf der Verpackung oder der Umhüllung von frischem Geflügelfleisch und von Geflügelfleischzubereitungen muss im selben Gesichtsfeld wie die Sachbezeichnung ein Hygienehinweis oder ein eindeutiger Bezug auf den Hygienehinweis angebracht werden. Aus dem Hinweis muss hervorgehen:

10 Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, müssen den Hinweis «Für Personen mit Zöliakie nicht geeignet» tragen. Dies gilt nur für Produkte, die keiner Hitzebehandlung unterzogen worden sind und bestimmungsgemäss vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen.

4. Kapitel: Fleischprodukte

Art. 11 Gelatine und Kollagen

1 Gelatine ist natürliches lösliches, gelierendes oder nichtgelierendes Protein, das durch die teilweise Hydrolyse von Kollagen aus Haut, Fellen, Sehnen, Bändern oder Knochen von Tieren gewonnen wird.

2 Kollagen ist ein Erzeugnis auf Eiweissbasis aus tierischen Knochen, Fellen, Häuten und Sehnen.

Art. 12 Anforderungen

1 Gelatine und Kollagen, das in Lebensmitteln verwendet werden soll, darf nur aus folgenden Rohstoffen hergestellt werden:

6 gelten; satz 1 TSV

2 Die Verwendung von Häuten und Fellen, die nicht zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind oder die einem Gerbungsprozess unterzogen wurden, ist verboten.

3 Die in Absatz 1 Buchstaben a–e genannten Rohstoffe müssen von Tieren stammen, die in einem bewilligten Schlachtbetrieb geschlachtet und nach der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden.

4 Die in Absatz 1 Buchstabe f genannten Rohstoffe müssen von Wildtieren stammen, die für genusstauglich befunden wurden.

5 Speisegelatine muss einen Eiweissgehalt von mindestens 84 Massenprozent aufweisen.

Art. 13 Kennzeichnung

1 Umhüllungen und Verpackungen von Gelatine müssen mit der Angabe «Speisegelatine» und dem Mindesthaltbarkeitsdatum versehen sein.

2 Umhüllungen und Verpackungen, die Kollagen enthalten, das zum Konsum vorgesehen ist, müssen mit der Aufschrift «Für den menschlichen Verzehr geeignetes Kollagen» und dem Herstellungsdatum versehen sein.

5. Kapitel: Hochverarbeitete Erzeugnisse tierischer Herkunft

Art. 14

1 Hochverarbeitete Erzeugnisse tierischer Herkunft sind:

7 (ZuV) zugelassen sind. nung des EDI vom 25. November 2013

2 Die Rohstoffe für die Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischer Herkunft müssen stammen:

8 6 der Hygieneverordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 (HyV) entsprechen.

3 Menschliches Haar darf nicht für die Herstellung von Aminosäuren verwendet werden. 6. Kapitel: Lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken

Art. 15 Lebende Muscheln

1 Muscheln sind Lammelibranchia, die sich durch Ausfiltern von Kleinlebewesen aus dem Wasser ernähren.

2 Lebende Muscheln müssen folgende Merkmale aufweisen, die auf den Frischezustand und die Lebensfähigkeit schliessen lassen:

3 Konsumentengerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln müssen bis zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten fest verschlossen sein.

4 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten umhüllt oder verpackt sein.

Art. 16 Kennzeichnung

1 Bei lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken müssen das Etikett wie auch das Identitätskennzeichen wasserfest sein. Das Etikett muss zusätzlich zum Identitätskennzeichen Angaben enthalten über:

2 Das Mindesthaltbarkeitsdatum kann durch folgende Angabe ersetzt werden: «Diese Tiere müssen zum Zeitpunkt des Verkaufs lebend sein».

3 Einzelhandelsbetriebe müssen Etiketten von Verpackungen und Umhüllungen lebender Muscheln, die keine konsumgerechten Einzelpackungen sind, nach der Aufteilung des Inhalts der Sendung während mindestens 60 Tagen aufbewahren.

7. Kapitel: Fischereierzeugnisse

Art. 17 Begriffe

1 Fischereierzeugnisse umfassen: a alle frei lebenden oder von Menschen gehaltenen Meerestiere oder Süsswassertiere; ausgenommen sind lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie Säugetiere, Zuchtreptilien und Frösche;

2 Frische Fischereierzeugnisse sind unverarbeitete Fischereierzeugnisse, ganz oder zubereitet, einschliesslich Erzeugnisse, die vakuumverpackt oder unter kontrollierter Atmosphäre verpackt wurden. Zur Haltbarmachung wurden die Erzeugnisse nur gekühlt und keiner anderen Behandlung unterzogen.

3 Zubereitete Fischereierzeugnisse sind unverarbeitete Fischereierzeugnisse, die durch Arbeitsgänge wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren oder Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden.

4 Verarbeitete Fischereierzeugnisse sind Erzeugnisse, die durch die Verarbeitung von Fischereierzeugnissen oder die Weiterverarbeitung solcher verarbeiteter Erzeugnisse gewonnen werden.

Art. 18 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung für Fischereierzeugnisse setzt sich zusammen aus:

2 In der Sachbezeichnung von Fischereierzeugnissen müssen fischfremde, nicht übliche Zutaten zusätzlich angegeben werden.

Art. 19 Übrige Kennzeichnung und Verpackung

1 Die Etikettierung von Fischereierzeugnissen muss zusätzlich zu den Angaben nach

9 Artikel 3 LIV folgende Angaben enthalten:

2 Absatz 1 gilt nicht für kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Fischerinnen und Fischern oder Aquakulturerzeugerinnen und -erzeugern unmittelbar zum Konsum abgegeben werden.

3 Die Sachbezeichnung und die Angaben über die Produktionsmethode und die Kategorie des für den Fang eingesetzten Geräts müssen auf jeder Stufe der Lebensmittelkette vorliegen.

4 10 Fischereierzeugnissen, die nach Artikel 42 HyV behandelt wurden, muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung der Herstellerin oder des Herstellers beigelegt werden, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden. Davon ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

5 Bei folgenden Fischereierzeugnissen muss die Sachbezeichnung in Abweichung von den Bestimmungen in Anhang 2 Teil A Ziffer 2 LIV nicht mit der Angabe «aufgetaut» ergänzt werden:

6 Frische, zubereitete, tiefgefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie der Gempylidae , insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum , dürfen nur in umhüllter oder verpackter Form in Verkehr gebracht werden. Auf dem Etikett dieser Fischereierzeugnisse sind anzugeben:

7 Fischereierzeugnisse, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, müssen den Hinweis «Für Personen mit Zöliakie nicht geeignet» tragen. Dies gilt nur für Produkte, die keiner Hitzebehandlung unterzogen worden sind und bestimmungsgemäss vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen.

Art. 20 Einschränkungen

1 Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2 Ausgenommen sind Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die nach Anhang III Abschnitt VII der Verordnung

11 (EG) Nr. 853/2004 hergestellt worden sind und die Anforderungen nach Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen.

3 Unverarbeitete Fischereierzeugnisse der nachfolgenden Artenkategorien gelten als untauglich zum Genuss für Menschen, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische des Erzeugnisses aufkommen lässt und chemische Kontrollen ergeben, dass die folgenden Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) überschritten wurden:

8. Kapitel: Schnecken und Froschschenkel

Art. 21 Zulässige Schneckenarten

Als Lebensmittel zulässig sind Landlungenschnecken der folgenden Arten:

Art. 22 Froschschenkel

1 Froschschenkel sind die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana (Familie der Ranidae ).

2 Sie müssen im Querschnitt hinter den Vordergliedmassen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet sein.

Art. 23 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung für Schnecken und Froschschenkel muss einen Hinweis auf die Tierart enthalten.

Art. 24 Kontrolle

1 Schnecken und Frösche müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden.

2 Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen die Schnecken oder die Frösche nicht für den menschlichen Konsum verwendet werden. 9. Kapitel: Speiseöle und -fette tierischer Herkunft und daraus hergestellte Erzeugnisse 1. Abschnitt. Speiseöle tierischer Herkunft

Art. 25 Begriff

Speiseöle tierischer Herkunft stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur flüssig.

Art. 26 Anforderungen an Speiseöle tierischer Herkunft

1 In Speiseölen darf der Säuregrad je 100 g Öl 10 ml NaOH (1 mol/l) nicht übersteigen.

2 In Speiseölen zum Frittieren darf der polare Anteil 27 Prozent nicht übersteigen.

3 Speiseöl tierischer Herkunft darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.

Art. 27 Anforderungen an Fischöle

1 Rohstoffe, die zur Zubereitung von Fischölen für den menschlichen Verzehr verwendet werden, müssen:

12 HyV gelagert werden.

2 Von der Kühlung kann abgesehen werden, wenn:

3 Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass sämtliche zur Verwendung bestimmte Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die je nach Rohstoff die Schritte Erwärmen, Pressen, Trennen, Zentrifugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, bevor das Endprodukt in den Verkehr gebracht wird.

4 Entsprechen alle Rohstoffe und Herstellungsverfahren den Anforderungen an Fischöl für den menschlichen Verzehr, so können im selben Betrieb sowohl Fischöl für den menschlichen als auch solches, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, hergestellt und gelagert werden.

Art. 28 Sachbezeichnung

1 Bei Speiseöl tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde.

2 Die Sachbezeichnung von sortenreinen Fischölen ist mit der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fischfamilie zu ergänzen. Die Sachbezeichnung von anderen Fischölen lautet «Fischöl».

3 Mischungen von Speiseölen tierischer Herkunft können als «Speiseöl» bezeichnet werden.

4 Aromatisiertes Speiseöl tierischer Herkunft muss in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten.

2. Abschnitt: Speisefette tierischer Herkunft und Grieben

Art. 29 Begriffe

1 Speisefette tierischer Herkunft stammen aus dem genusstauglichen Fettgewebe von Schlachttierkörpern und Fischen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Sie sind bei Raumtemperatur fest.

2 Ausgelassene Fette sind Fette für den menschlichen Genuss, die durch Ausschmelzen von Fleisch, einschliesslich Knochen, gewonnen werden.

3 Grieben sind eiweisshaltige feste Bestandteile, die sich beim Ausschmelzen des Rohfettes nach teilweiser Trennung von Fett und Wasser absetzen.

Art. 30 Anforderungen

1 Die Rohstoffe für Fette tierischer Herkunft und Grieben müssen:

2 Zum Ausschmelzen der Rohstoffe für die Herstellung von Speisefetten dürfen keine Lösungsmittel verwendet werden.

3 In Speisefetten zum Frittieren darf der polare Anteil 27 Prozent nicht übersteigen.

4 Ausgeschmolzene Speisefette müssen die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

5 Speisefett tierischer Herkunft darf mit geschmacksgebenden Zutaten wie Gewürzen oder Kräutern sowie mit Aromen aromatisiert werden.

Art. 31 Sachbezeichnung

1 Bei Speisefett tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde.

2 Speisefett, das den Anforderungen nach Anhang 4 entspricht, kann entsprechend gekennzeichnet werden.

3 Mischungen von Speisefetten tierischer Herkunft müssen als «Kochfett» oder «Speisefett» bezeichnet werden. Bei ausschliesslicher Verwendung von tierischen Fetten ist ein Hinweis auf die tierische Herkunft zulässig.

4 Die Sachbezeichnung kann bei Speisefettmischungen tierischer Herkunft auch durch Nennung der verschiedenen verwendeten Rohstoffe erfolgen, wenn deren Gehalte mengenmässig angegeben werden.

5 Aromatisiertes Speisefett tierischer Herkunft muss in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten.

10. Kapitel: Milch

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Grundsätze

Art. 32

1 Milch ist das ganze Gemelk eines oder mehrerer Tiere der Säugetierarten nach Artikel 2 Buchstabe a, die regelmässig gemolken werden.

2 Rohmilch ist Milch, die nicht über 40 °C erwärmt und keiner weiteren Behandlung mit ähnlicher Wirkung unterzogen wurde.

3 13 Milch gilt als genussfertig, wenn sie einer Behandlung nach Artikel 49 HyV unterzogen worden ist. Davon ausgenommen ist Milch nach Artikel 53 Absatz 2 HyV.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 33 Fettgehaltsstufen genussfertiger Milch

1 Bezüglich des Fettgehalts genussfertiger Kuhmilch gilt:

35 g/kg aufweisen.

5 g/kg aufweisen.

2 Die Einstellung des Fettgehaltes darf nur durch Zugabe oder Entnahme von Rahm oder durch Mischen mit Milch eines anderen Fettgehalts erfolgen.

3 Milch darf homogenisiert werden.

Art. 34 Kuh-Vollmilch

Kuh-Vollmilch muss:

Art. 35 Zulässige Gehaltsveränderungen

1 Genussfertige Milch darf mit Vitaminen, Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung nach Artikel 25 LGV angereichert werden; ausgenommen ist Vollmilch.

2 Kuhmilch, die mit Eiweiss angereichert wurde, muss einen Milcheiweissgehalt von mindestens 38 g/kg aufweisen. Zur Anreicherung darf einzig Milcheiweiss verwendet werden. Ein vorgängiger Entzug von Milcheiweiss ist nicht zulässig.

3 Eine Verminderung des Eiweissgehalts ist nicht zulässig.

4 Zur Verringerung des Laktosegehalts in der Milch ist die Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose gestattet.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 36 Sachbezeichnung

1 Als Sachbezeichnungen für Kuhmilch sind die Bezeichnungen nach Artikel 33 Absatz 1 zu verwenden.

2 Für Milch anderer Säugetierarten ist die Tierart anzugeben.

3 Vollmilch nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a kann zusätzlich einen Hinweis wie «mit natürlichem Fettgehalt» tragen.

4 Beim Mischen von Milch verschiedener Säugetierarten müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis in Prozent angegeben werden (z. B. «Kuhmilch mit X % Ziegenmilch»).

Art. 37 Zusätzliche Kennzeichnung für genussfertige Milch

14 Bei genussfertiger Milch sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV anzugeben:

Art. 38 Zusätzliche Kennzeichnung für Rohmilch

1 Wird Rohmilch vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach

15 Artikel 3 LIV anzugeben:

2 Wird Rohmilch offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren, dass die Rohmilch nicht genussfertig ist und vor dem Konsum auf mindestens 70 °C erhitzt werden muss. Zudem ist die Abgabestelle verpflichtet, über die Haltbarkeit und die Aufbewahrungsbedingungen von Rohmilch zu informieren.

11. Kapitel: Milchprodukte

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 39 Begriff

1 Milchprodukte sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Milch oder der weiteren Verarbeitung von Milchprodukten entstehen und prozessund produktspezifische Zutaten und Zusatzstoffe enthalten können.

2 Die produktspezifischen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 40 Anforderungen an Milchprodukte mit milchfremden Zutaten

Milchprodukte dürfen höchstens 300 g milchfremde Zutaten pro Kilogramm enthalten. Die milchfremden Zutaten dürfen die Milchbestandteile weder ganz noch teilweise funktionell ersetzen.

Art. 41 Kennzeichnung

1 16 Für Milchprodukte sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV anzugeben:

17 der Fettgehalt im Milchanteil als «Gramm pro Kilogramm», «Gramm pro a. 100 Gramm» oder als Prozentangabe («%»);

2 Wird für die Herstellung von Milchprodukten Milch verschiedener Säugetierarten verwendet, so müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis gemäss Rezeptur in Prozent angegeben werden.

3 Produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften bleiben vorbehalten.

4 2 Bei Erzeugnissen, deren grösste bedruckbare Einzelfläche weniger als 10 cm beträgt und die in Mehrfachpackungen enthalten sind, sind die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sowie nach Artikel 3 LIV auf der Mehrfachpackung anzubringen.

5 Milchprodukte, die mit Rohmilch nach Artikel 32 Absatz 2 hergestellt wurden und bei denen der Herstellungsprozess keinerlei Hitzebehandlung oder physikalische oder chemische Behandlung umfasst, sind als «mit Rohmilch hergestellt» zu kennzeichnen.

6 Werden bei der Herstellung spezifische Mikroorganismen verwendet und liegen diese im Endprodukt in einer Menge von mindestens 1 Million koloniebildenden Einheiten pro Gramm vor, so darf auf diese Mikroorganismen hingewiesen werden.

2. Abschnitt: Sauermilch, gesäuerte Milch, Joghurt und Kefir

Art. 42 Sauermilch und gesäuerte Milch

1 Sauermilch oder fermentierte Milch wird durch Fermentation von Milch mit geeigneten Mikroorganismen hergestellt.

2 Gesäuerte Milch wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln hergestellt.

Art. 43 Anforderungen an Sauermilch und gesäuerte Milch

Für Sauermilch und gesäuerte Milch gelten hinsichtlich des Milchfettgehalts die Anforderungen an Joghurt.

Art. 44 Kennzeichnung von Sauermilch

Wird Sauermilch nach der Milchsäuregärung wärmebehandelt, so ist darauf hinzuweisen.

Art. 45 Joghurt

1 Joghurt wird durch Fermentation von Milch mit den Mikroorganismen Lactobacillus delbrueckii ssp. bulgaricus und Streptococcus thermophilus hergestellt.

2 Joghurt mit anderen Kulturen wird durch die Fermentation von Milch mit Streptococcus thermophilus und gesundheitlich unbedenklichen Lactobacillus-Species hergestellt.

Art. 46 Anforderungen an Joghurt

1 Im Endprodukt müssen insgesamt mindestens 10 Millionen koloniebildende Einheiten der Mikroorganismen nach Artikel 45 je Gramm vorhanden sein.

2 Joghurt kann zusätzlich andere geeignete Mikroorganismen enthalten.

3 Bezüglich des Milchfettgehaltes gilt für:

50 g/kg.

Art. 47 Sachbezeichnung von Joghurt

1 Joghurt nach Artikel 45 Absatz 1 ist als «Joghurt» zu bezeichnen.

2 Joghurt mit anderen Kulturen nach Artikel 45 Absatz 2 ist als «Joghurt» ergänzt mit einem Ausdruck, wie «Joghurt, mild», zu bezeichnen, der in geeigneter Art über die Änderung der Eigenschaften des Joghurts, die durch die spezifischen Lactobacilli erreicht wurde, Auskunft geben muss.

3 Bei Joghurt und Joghurt mit anderen Kulturen, die teilentrahmt oder rahmangereichert sind, ist unmittelbar neben der Sachbezeichnung der Fettgehalt in Massenprozent anzugeben. Die Fettgehaltsangabe bezieht sich auf den Milchanteil.

Art. 48 Kefir

Kefir wird aus Milch fermentiert. Zusätzlich zur Milchsäuregärung erfolgt eine alkoholische Gärung mit Hefen.

Art. 49 Anforderungen an Kefir

1 Kefir muss mindestens 1 Million koloniebildende Milchsäurebakterien und mindestens 10 000 lebensfähige Hefen je Gramm Fertigprodukt enthalten.

2 Für den Milchfettgehalt gelten die Anforderungen an Joghurt sinngemäss.

3. Abschnitt: Käse

Art. 50 Begriffe

1 Käse ist ein Erzeugnis, das aus Milch hergestellt und durch Lab oder andere koagulierende Stoffe oder Verfahren von der Molke abgeschieden wird. Er kann je nach Art des Erzeugnisses weiterbehandelt oder gereift werden.

2 Ungereifter Käse oder Frischkäse ist Käse, der unmittelbar nach der Herstellung genussfertig ist; dazu gehören namentlich Quark, Mozzarella, Hüttenkäse, Frischkäsegallerte und Mascarpone.

3 Gereifter Käse ist Käse, der erst genussfertig ist, wenn er während einer bestimmten Zeit und unter definierten Bedingungen gereift worden ist; dazu gehören namentlich Käse mit schimmelgereifter, geschmierter oder trockener Rinde oder auch rindenlos gereifter Käse.

4 Bei der Herstellung von gereiftem Käse dürfen nebst den Verarbeitungshilfsstoffen lediglich Milchbestandteile zugegeben werden.

Art. 51 Verarbeitungshilfsstoffe und Verfahren

1 In der Käseherstellung sind erlaubt:

2 Zur Geschmacksgebung sind erlaubt:

18 122–149 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke, sowie mit Wein, Obstwein und Essig;

3 Bei der Pflege von Käse sind erlaubt:

Art. 52 Fettgehaltsund Festigkeitsstufen

1 Käse wird nach dem Fettgehalt in der Trockenmasse (Fett i. T.) in folgende Fettgehaltsstufen eingeteilt:

2 Gereifter Käse wird nach dem Wassergehalt im fettfreien Käse (wff) in folgende Festigkeitsstufen eingeteilt:

3 Bei ungereiftem Käse oder Frischkäse darf der wff-Wert höchstens 880 g/kg betragen. Bei der Frischkäsegallerte muss der wff-Wert mehr als 880 und darf höchstens 890 g/kg betragen.

Art. 53 Kennzeichnung

1 Käse darf anstelle einer Sachbezeichnung eine Käsebezeichnung tragen. Als solche

19 gelten Bezeichnungen, die nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 oder nach einem für die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt sind.

2 20 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben:

3 Die Bezeichnung «aus thermisierter Milch» kann verwendet werden, wenn die für die Käseherstellung verwendete Milch während mindestens 15 Sekunden auf eine Temperatur von über 40 °C und weniger als 72 °C erwärmt wurde und die Milch einen positiven Phosphatasetest aufweist.

4 Die Bezeichnung «pasteurisiert» oder «aus pasteurisierter Milch» kann verwendet werden, wenn die Milch oder die Käsemasse zu einem Zeitpunkt des Herstellungs-

21 prozesses eine der Pasteurisation nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a HyV entsprechende Hitzebehandlung erfahren hat.

5 Ist die gesamte für die Käsefabrikation verwendete Milchmenge Rohmilch nach Artikel 32 Absatz 2, so kann in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe d in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden.

6 Anstelle des Fettgehalts nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a ist die Fettgehaltsstufe nach Artikel 52 Absatz 1 oder als Prozent Fett i. T. anzugeben.

7 Wird Käse aus Ziegenoder Schafmilch nicht ausschliesslich aus Ziegenoder Schafmilch hergestellt, so sind folgende Sachbezeichnungen zu verwenden:

Art. 54 Stempeln der Käserinde

Zum Stempeln von Käserinde dürfen verwendet werden:

22 a. die nach der ZuV zum Färben von Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe;

Art. 55 Geriebener Käse und Käsemischungen

1 Geriebener Käse und Käsemischungen für Fondue, Käsekuchen und ähnliche Produkte dürfen nur Käse enthalten.

2 Das Mitreiben von Käserinde ist verboten.

4. Abschnitt: Käseerzeugnisse

Art. 56 Käsezubereitungen

Käsezubereitungen sind Produkte aus Käse mit Zutaten.

Art. 57 Anforderungen an Käsezubereitungen

Der Käseanteil im Endprodukt muss mehr als 500 g/kg betragen.

Art. 58 Fertig-Fondue

Fertig-Fondue ist ein Erzeugnis, das aus Käse und weiteren Zutaten unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess hergestellt wird.

Art. 59 Anforderungen an Fertig-Fondue

1 Fertig-Fondue muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen: a Die Trockenmasse muss mindestens 300 g/kg Endprodukt betragen.

2 Fertig-Fondue darf höchstens 30 g Stärke pro Kilogramm enthalten.

Art. 60 Fettgehaltsstufen von Fertig-Fondue

Fertig-Fondue wird nach dem Fett i. T. eingeteilt:

Art. 61 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse

1 Schmelzkäse und Streichschmelzkäse sind Erzeugnisse aus Käse, die durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und einem Emulsionsprozess, in der Regel unter Verwendung von Schmelzsalzen, hergestellt werden.

2 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse dürfen zusätzlich zu Käse verwendet werden:

3 Für Schmelzkäse und Streichschmelzkäse mit einer Käsebezeichnung dürfen zusätzlich zu Käse ausschliesslich verwendet werden:

Art. 62 Anforderungen an Schmelzkäse und Streichschmelzkäse

1 Die Trockenmasse (T) des Endproduktes muss zu mindestens 750 g/kg aus Käsetrockenmasse bestehen.

2 Der Fett i. T. muss dem in der Bezeichnung genannten Käse entsprechen.

3 Entsprechend dem Fett i. T. muss die Trockenmasse betragen: Fettgehaltsstufe mindestens Schmelzkäse Streichschmelzkäse Fett i. T. in g/kg mind. T in g/kg mind. T in g/kg Doppelrahm 650 530 450 Rahm 550 500 450 Vollfett 450 500 400 Dreiviertelfett 350 450 400 Fettgehaltsstufe mindestens Schmelzkäse Streichschmelzkäse Fett i. T. in g/kg mind. T in g/kg mind. T in g/kg Halbfett 250 400 300 Viertelfett 150 400 300 Mager weniger als 150 400 300

4 Die Trockenmasse muss betragen:

5 Für die Zusammensetzung gelten folgende Anforderungen:

23 oder nach einem für nach der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 1997 die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Vertrag geschützt ist, so darf ausschliesslich der genannte Käse eingeschmolzen sein.

24 Markenschutzgesetz vom 28. August 1992 verwendet, so muss die Schmelzmischung mindestens 750 g/kg des genannten Käses enthalten. Der übrige Käse muss dem genannten Käse ähnlich sein.

Art. 63 Schmelzkäsezubereitungen

1 Schmelzkäsezubereitungen bestehen aus Schmelzkäse und Zutaten.

2 Die Trockenmasse des Endproduktes muss aus mindestens 500 g Käsetrockenmasse pro Kilogramm bestehen.

3 Entsprechend dem Fett i. T. muss das Endprodukt die folgende Trockenmasse aufweisen:

Art. 64 Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 41 Absatz 1 ist bezüglich des Käseanteils in Käseerzeugnissen die Geschmacksgebung durch Gewürze, Kräuter, Behandlung mit Rauch, Spirituosen oder andere Zutaten anzugeben.

2 Bei Käsezubereitungen und Fertig-Fondue kann, bezogen auf den Käseanteil, anstelle des Fettgehalts nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a die Fettgehaltstufe nach Artikel 52 Absatz 1 angegeben werden.

3 Bei Schmelzkäse, Streichschmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen kann anstelle des Fettgehalts nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a auch die Fettgehaltsstufe oder der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse nach Artikel 62 Absatz 3 angegeben werden.

5. Abschnitt: Molkenkäse

Art. 65 Begriff

1 Molkenkäse ist ein Erzeugnis, das gewonnen wird:

2 Ungereifter Molkenkäse ist unmittelbar nach der Herstellung, gereifter Molkenkäse und gereifter Magermolkenkäse sind erst nach einer bestimmten Reifezeit genussfertig.

Art. 66 Anforderungen

1 Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse muss folgende Zusammensetzungsmerkmale aufweisen:

2 Als Verarbeitungshilfsstoffe für durch Koagulation hergestellte Molkenkäse, sind zulässig:

3 Zur Geschmacksgebung sind zulässig:

4 Der Entzug von Flüssigkeit vor der Säurefällung ist gestattet.

5 Durch Aufkonzentrieren gewonnenem Molkenkäse kann Zucker zugegeben werden.

Art. 67 Ziger oder Ricotta

Durch Koagulation hergestellter Molkenkäse kann als «Ziger» oder «Ricotta» bezeichnet werden.

6. Abschnitt: Rahm

Art. 68 Begriffe

1 Rahm ist der fettreiche Anteil der Milch, der durch physikalische Trennverfahren gewonnen wird.

2 Sauerrahm, einschliesslich Crème fraîche, ist ein durch geeignete Mikroorganismen gesäuerter, wärmebehandelter Rahm.

3 Verdickter Rahm ist Rahm, der durch Verdickungsmittel dickflüssig bis streichbar geworden ist. Für verdickten Rahm gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 69 Anforderungen an Rahm

1 Die Trockenmasse aus dem milchfettfreien Anteil muss mindestens 85 g/kg betragen.

2 Rahm darf zur Stabilisierung mit höchstens 30 g Milchbestandteilen pro Kilogramm angereichert werden.

Art. 70 Fettgehaltsstufen

Für Rahm gelten folgende Fettgehaltsstufen:

Art. 71 Kennzeichnung

1 Als Sachbezeichnung für Rahm sind die in Artikel 70 genannten Bezeichnungen zu verwenden.

2 Wird Rohrahm vorverpackt abgegeben, so sind zusätzlich zu den Angaben nach

25 Artikel 3 LIV anzubringen:

3 Wird Rohrahm offen abgegeben, so hat die Abgabestelle die Konsumentinnen und Konsumenten in geeigneter Form zu informieren über:

Art. 72 Begriffe

1 Butter ist eine Emulsion von Wasser in Milchfett. Bei der Herstellung von Butter dürfen ausschliesslich die Milchprodukte nach Artikel 74 Absätze 1 und 2 verwendet werden. Die Zugabe von Salz ist zulässig.

2 Milchstreichfette, einschliesslich Dreiviertelfettbutter und Halbfettbutter, sind Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend vom Typ Wasser in Öl, ausschliesslich bestehend aus Milch oder bestimmten Milchprodukten mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil; andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe dürfen zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.

3 Butterzubereitungen sind Mischungen von Butter mit Zutaten, die eine deutliche Veränderung der sensorischen Eigenschaften ergeben.

4 Entwässerte Butter ist ein Butterprodukt, das ausser Milchfett nur noch Spuren von Milchbestandteilen und Wasser enthält.

5 B utterfraktionen sind Produkte, die mittels physikalischer Prozesse aus Butterfett gewonnen werden und in ihren Schmelzeigenschaften verändert worden sind.

Art. 73 Anforderungen an Butter, Milchstreichfette, Butterzubereitungen

und andere Butterprodukte

1 Für den Milchfettgehalt gelten die folgenden Anforderungen:

2 Für Butter und Butterfett gelten die Anforderungen nach Anhang 5.

3 Gesalzene Butter darf höchstens 20 g Speisesalz pro Kilogramm enthalten.

Art. 74 Anforderungen an Süssrahmbutter und gesäuerte Butter

1 Zur Herstellung von Süssrahmbutter darf ausschliesslich Rahm verwendet werden.

2 Zur Herstellung von gesäuerter Butter dürfen verwendet werden:

3 Für Süssrahmbutter und gesäuerte Butter gelten zusätzlich die Anforderungen nach Artikel 73.

Art. 75 Sachbezeichnungen

1 Es sind die folgenden Sachbezeichnungen zu verwenden:

2 Bei Milchstreichfetten ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen.

3 Werden Butter oder Milchstreichfette aus nicht wärmebehandelten Rohstoffen oder Zutaten hergestellt, so ist die Sachbezeichnung mit dem Hinweise «unpasteurisiert» zu ergänzen.

4 Butter nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a kann auch als «Milchrahmbutter», «Süssrahmbutter» oder «gesäuerte Butter» bezeichnet werden, wenn sie aus den entsprechenden Ausgangsprodukten hergestellt ist. Die Bezeichnung «Sirtenrahmbutter» darf verwendet werden, wenn die Butter aus einem Gemisch von Milchund Sirtenrahm hergestellt worden ist.

5 Sirtenrahmbutter, die in einer Käserei hergestellt worden ist, kann als «Käsereibutter» bezeichnet werden.

6 Zur Herstellung von Lebensmitteln, die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf Butter tragen, wie «Buttergebäck» oder «Margarine mit Butter», darf als Zutat Butter jeder Art nach Absatz 1 Buchstaben a–c verwendet werden.

7 Dreiviertelfettbutter darf auch als «Butter, fettreduziert» und Halbfettbutter als «Butter, leicht» oder «Butter, light» bezeichnet werden.

Art. 76 Übrige Kennzeichnungen

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 41 Absatz 1 ist der Hinweis «vor Licht geschützt aufbewahren» anzubringen.

2 Bei gesalzener Butter, Dreiviertelfettbutter und Halbfettbutter sowie bei gesalzenen Milchstreichfetten ist im Verzeichnis der Zutaten der Salzgehalt in Prozenten anzugeben.

8. Abschnitt: Buttermilch, Molke und Milchserum

Art. 77 Buttermilch und saure Buttermilch

1 Buttermilch oder süsse Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von ungesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit.

2 Saure Buttermilch ist die beim Butterungsprozess von angesäuertem Rahm anfallende Flüssigkeit. Sie kann auch aus süsser Buttermilch durch mikrobielle Ansäuerung gewonnen werden.

Art. 78 Anforderungen an Buttermilch und saure Buttermilch

1 Buttermilch und saure Buttermilch müssen mindestens 80 g fettfreie Milchtrockenmasse pro Kilogramm enthalten.

2 Der Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse darf bei Buttermilch und bei saurer Buttermilch durch Aufkonzentrieren erhöht werden.

Art. 79 Molke

1 Molke, Süssmolke oder Sirte ist die Flüssigkeit, die nach der Gerinnung der Milch bei der Käseoder Kaseinherstellung anfällt.

2 Sauermolke ist Molke, deren Laktose ganz oder teilweise durch geeignete Mikroorganismen zu Milchsäure vergoren worden ist.

3 Gesäuerte Molke wird durch Zugabe von geeigneten Säuerungsmitteln zu Molke hergestellt.

4 Entmineralisierte Molke ist Molke, der mit geeigneten Verfahren die Mineralstoffe zum Teil oder vollständig entfernt wurden.

Art. 80 Milchserum

1 Milchserum ist die verbleibende Flüssigkeit nach dem Entzug des Proteins und des Fettes aus Milch oder Molke.

2 Für saures und gesäuertes Milchserum gilt Artikel 79 Absätze 2 und 3 sinngemäss. 9. Abschnitt: Konzentrierte Milch, Milchpulver, Milchproduktepulver und Milchprotein

Art. 81 Begriffe

1 Konzentrierte Milch ist gezuckerte oder ungezuckerte Milch, der ein wesentlicher Teil des Wassers entzogen worden ist.

2 Milchpulver ist Milch, der das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.

3 Milchproduktepulver, wie Molkenpulver, Buttermilchpulver und Sauermilchpulver, sind Milchprodukte, denen das Wasser grösstenteils entzogen worden ist.

4 Milchprotein ist ein Konzentrat oder ein Pulver von einzelnen oder allen Proteinen der Milch.

Art. 82 Anforderungen an konzentrierte Milch

1 Konzentrierte Milch muss folgende Trockenmassen und Fettgehalte aufweisen: T in g/kg Fettgehalt

2 Für gezuckerte konzentrierte Milch gelten die Werte nach Absatz 1 unter entsprechender Berücksichtigung des Zuckeranteils.

3 Konzentrierte Milch darf in ihrem Milcheiweissgehalt auf einen Minimalwert von

34 Prozent der fettfreien Milchtrockenmasse standardisiert werden. Zur Standardisierung des Milcheiweissgehaltes sind ausschliesslich Milchbestandteile zulässig. Das Verhältnis zwischen Molkenprotein und Kasein darf nicht verändert werden.

Art. 83 Anforderungen an Milchpulver

1 Der Wassergehalt darf nicht mehr als 50 g/kg Milchpulver betragen.

2 Milchpulver muss folgende Fettgehalte aufweisen:

3 Artikel 82 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Art. 84 Anforderungen an Milchprotein

Die Trockenmasse von Milchproteinen muss mindestens 500 g Proteine pro Kilogramm enthalten.

Art. 85 Kennzeichnung

1 Auf Erzeugnissen, die zur Abgabe an Konsumentinnen oder Konsumenten bestimmt sind, ist anstelle des Fettgehalts nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a anzugeben:

2 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b müssen sich im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung befinden.

3 Bei Joghurtpulver ist in der Sachbezeichnung der Fettgehalt im Milchanteil anzugeben, wie «Erdbeerjoghurtpulver mit 260 g Fett/kg Milchanteil».

4 Bei Milchpulver mit hohem Fettgehalt muss in der Sachbezeichnung der Fettgehalt angegeben werden.

5 Milchprodukte, die unter Verwendung von Vollmilchpulver hergestellt wurden, dürfen nicht als Vollmilchprodukte bezeichnet werden.

12. Kapitel: Kolostrum und Erzeugnisse auf Kolostrumbasis

Art. 86 Begriffe

1 Kolostrum ist das Sekret, das bis fünf Tage nach einer Geburt aus den Milchdrüsen milchgebender Säugetiere nach Artikel 2 Buchstabe a abgesondert wird, das reich an Antikörpern und Mineralstoffen ist und das der Erzeugung von Rohmilch vorausgeht.

2 Erzeugnisse auf Kolostrumbasis sind Verarbeitungserzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Kolostrum oder aus der Weiterbearbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.

Art. 87 Kennzeichnung

1 Die Sachbezeichnung von Kuhkolostrum ist «Kolostrum».

2 Erzeugnisse, die auf Basis von Kuhkolostrum hergestellt sind, müssen den Hinweis «kolostrumhaltig» tragen.

3 Bei Kolostrum anderer Säugetierarten muss die Tierart angegeben werden.

4 Auf Erzeugnissen, die auf der Basis von Kolostrum anderer Säugetierarten hergestellt sind, muss zusätzlich zum Hinweis «kolostrumhaltig» die Tierart angegeben werden.

5 Beim Mischen von Kolostrum verschiedener Säugetierarten, müssen die Tierarten und das Mischungsverhältnis in Prozent angegeben werden (z. B. «Kuhkolostrum mit X % Ziegenkolostrum»).

13. Kapitel: Eier und Eiprodukte

1. Abschnitt: Begriffsbestimmungen und Anforderungen

Art. 88 Begriffe

1 Eier sind die von einer intakten Kalkschale umgebenen, unbebrüteten und ungekochten Keimzellen eines Haushuhnes (Gallus domesticus) oder anderer Vogelarten. Sie sind zum unmittelbaren menschlichen Konsum oder zur Herstellung von Eiprodukten geeignet.

2 Das Ei besteht aus:

3 Als Flüssigei werden unverarbeitete Eibestandteile nach Entfernen der Schale bezeichnet.

4 Knickeier sind Eier mit verletzter Kalkschale, jedoch mit intakter Schalenhaut.

5 Eiprodukte sind verarbeitete Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung von Eiern oder von verschiedenen Eibestandteilen oder von Mischungen davon oder aus der weiteren Verarbeitung solcher Verarbeitungserzeugnisse hervorgehen.

Art. 89 Anforderungen an Eier mit Mängeln

1 Knickeier dürfen nur zur Herstellung von Eiprodukten verwendet werden; Artikel 90 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

2 Nicht als Lebensmittel dürfen verwendet werden:

3 Bei der Sichtkontrolle einer Partie von Eiern, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, dürfen höchstens 7 Prozent davon Eier mit Qualitätsmängeln sein, darunter höchstens:

4 Umfasst die kontrollierte Partie nach Absatz 3 weniger als 180 Eier, so sind die Fehlertoleranzen für Qualitätsmängel zu verdoppeln.

Art. 90 Anforderungen an Eier für die Herstellung von Eiprodukten

1 Eier, die für die Herstellung von Eiprodukten verwendet werden, müssen eine voll entwickelte und unbeschädigte Schale aufweisen.

2 Knickeier dürfen zur Herstellung von Flüssigei oder Eiprodukten verwendet werden, wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Weg an einen für die Herstellung von Flüssigei bewilligten Betrieb oder an einen Verarbeitungsbetrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.

3 Nur saubere und trockene Eier dürfen aufgeschlagen werden.

Art. 91 Anforderungen an Eiprodukte

1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure in unveränderten Eiprodukten darf 10 mg/kg Trockenmasse nicht überschreiten.

2 Der Milchsäuregehalt der zur Herstellung von Eiprodukten verwendeten Rohstoffe darf 1 g/kg Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen muss dieser Wert dem vor der Fermentierung ermittelten Wert entsprechen.

3 Die Reste von Schalen, Schalenhaut und anderen Teilchen in Eiprodukten dürfen 100 mg/kg Eiprodukt nicht überschreiten.

4 Eier verschiedener Tierarten dürfen nicht gemischt werden.

2. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 92 Eier

1 26 Werden die Eier vorverpackt abgegeben, so sind die Angaben nach Artikel 3 LIV zu ergänzen mit:

2 Wird das Legedatum angegeben, so muss es deutlich als solches erkennbar sein.

3 Die Angabe des Produktionslandes kann abgekürzt werden. Als Abkürzung ist ausschliesslich der ISO 2-Code nach dem Länderverzeichnis für die Aussenhandels-

27 statistik im Gebrauchstarif in der Fassung vom 1. Januar 2015 zugelassen.

4 Das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 13 Absatz 1 LIV ist auf höchstens 28 Tage nach dem Legen festzusetzen.

Art. 93 Eiprodukte

28 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben:

29 : zusätzlich zur Angabe nach c. bei Flüssigei nach Artikel 57 Absatz 7 HyV Buchstabe b «nichtpasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln» sowie das Datum und die Uhrzeit des Aufschlagens.

Art. 94 Eier, die nicht von Hühnern stammen

1 Eier, die nicht von Hühnern (Gallus domesticus) stammen, müssen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 92 mit Angaben über die Tierart gekennzeichnet werden, wie Entenei oder Wachtelei.

2 Verpackungen, Umhüllungen und Behälter, die Enteneier enthalten, müssen eine Aufschrift tragen wie: «Vor Genuss mindestens 10 Minuten kochen!».

3. Abschnitt: Zulässige Farbstoffe

Art. 95

Zum Färben von Eierschalen und zum Stempeln von Eiern dürfen die Farbstoffe nach Anhang 6 verwendet werden.

14. Kapitel: Honig, Gelée royale und Blütenpollen

1. Abschnitt: Honig

Art. 96 Begriffe

1 Honig ist der süsse Stoff, den die Bienen erzeugen, indem sie Nektar und Honigtau oder andere zuckerhaltige Sekrete lebender Pflanzenteile aufnehmen, durch körpereigene Stoffe bereichern, in ihrem Körper verändern, in Waben speichern und reifen lassen. Honig kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein.

2 Blütenhonig ist Honig, der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammt.

3 Honigtauhonig ist Honig, der hauptsächlich aus auf lebenden Pflanzenteilen befindlichen Ausscheidungen von an Pflanzen saugenden Insekten (Hemiptera) oder aus Absonderungen lebender Pflanzenteile stammt.

4 Wabenoder Scheibenhonig ist Honig, den die Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen frisch gebauter Waben speichern und der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird.

5 Honig mit Wabenteilen ist Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält.

6 Tropfhonig ist Honig, der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird.

7 Schleuderhonig ist Honig, der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnen wird.

8 Presshonig ist Honig, der durch Pressen der brutfreien Waben gewonnen wird; die Waben dürfen dabei nicht oder nur schonend auf höchstens 45 °C erwärmt werden.

9 Pollen ist ein natürlicher Bestandteil von Honig und ist keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 20 LGV.

Art. 97 Anforderungen

Honig muss hinsichtlich seiner Beschaffenheit den Anforderungen nach Anhang 7 entsprechen.

Art. 98 Kennzeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Honig» dürfen folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

2 Wabenoder Scheibenhonig sowie Honig mit Wabenteilen müssen als solche gekennzeichnet werden.

3 Honig, der einen fremden Geschmack oder Geruch aufweist, in Gärung oder Schäumung übergegangen oder zu stark erhitzt worden ist, muss als «Backhonig» oder «Industriehonig» bezeichnet werden. In Verbindung mit der Sachbezeichnung ist der Hinweis «nur zum Kochen und Backen» anzubringen.

4 Bei Backhonig, der nicht zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, ist auf den Transportbehältern, auf den Verpackungen und in den Handelsdokumenten die vollständige Sachbezeichnung nach Absatz 3 anzugeben.

5 Die Sachbezeichnung kann, ausser bei Backhonig und Industriehonig, ergänzt werden durch:

30 Verordnung vom 28. Mai 1997 bleiben vorbehalten.

2. Abschnitt: Gelée royale

Art. 99 Begriff

Gelée royale ist das Sekretionsprodukt des Schlunddrüsensystems der Arbeiterbienen.

Art. 100 Anforderungen

1 Gelée royale darf höchstens 70 Massenprozent Wasser enthalten.

2 Der Gehalt an 10-Hydroxydecensäure muss mindestens 1,4 Massenprozent betragen.

Art. 101 Sachbezeichnung

Gelée royale kann auch die Sachbezeichnung «Weiselfuttersaft», «Königinnenkost» oder «Königinnenfuttersaft» tragen.

3. Abschnitt: Blütenpollen

Art. 102 Begriffe

1 Blütenpollen sind die von Bienen gesammelten männlichen Keimzellen aus den Staubbeuteln von Blütenpflanzen. Die Blütenpollen werden mit Nektar oder Honigtau aus dem Bienenmagen befeuchtet, dabei mit körpereigenen Enzymen bereichert, als Pollenhöschen zu Nahrungszwecken ins Bienenvolk eingetragen und mit speziellen Pollenfallen geerntet.

2 Aufgeschlossener Pollen ist Pollen, dessen Hülle mechanisch so verändert wird, dass der Inhalt für den menschlichen Organismus besser verwertbar wird.

3 Bienenbrot ist der von den Bienen gesammelte Pollen, der in Waben eingelagert und aus diesen geerntet wird.

Art. 103 Anforderungen

Getrocknete Blütenpollen dürfen höchstens 8 Massenprozent Wasser enthalten.

15. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 104

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

16. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 105 Aufhebung eines anderen Erlasses

31 Die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Herkunft wird aufgehoben.

Art. 106 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.022.16

[^3]: SR 916.401

[^4]: SR 817.022.16

[^5]: [AS 2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2 2711 Ziff. II 1, 2008 5169, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2 5453 Anhang 2 Ziff. II 2, 2013 3041 Ziff. I 8, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6 5201 Anhang Ziff. II 3. AS 2017 411 Art. 62 Abs. 1]. Siehe heute: V vom 16. Dez. 2016 (SR 817.190 ).

[^6]: SR 916.401

[^7]: SR 817.022.31

[^8]: SR 817.024.1

[^9]: SR 817.022.16

[^10]: SR 817.024.1

[^11]: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2016/355, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22.

[^12]: SR 817.024.1

[^13]: SR 817.024.1

[^14]: SR 817.022.16

[^15]: SR 817.022.16

[^16]: SR 817.022.16

[^17]: Die Berichtigung vom 5. Febr. 2019 betrifft nur den italienischen Text (AS 2019 519).

[^18]: SR 817.022.12

[^19]: SR 910.12

[^20]: SR 817.022.16

[^21]: SR 817.024.1

[^22]: SR 817.022.31

[^23]: SR 910.12

[^24]: SR 232.11

[^25]: SR 817.022.16

[^26]: SR 817.022.16

[^27]: Der Gebrauchstarif kann bei der Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern . eingesehen und bezogen werden

[^28]: SR 817.022.16

[^29]: SR 817.024.1

[^30]: SR 910.12

[^31]: [AS 2005 6043, 2006 4949, 2008 1009 6037, 2009 2019, 2010 4637, 2013 4969]