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Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über die Höchstgehalte für Kontaminanten (Kontaminantenverordnung, VHK)

Geltender Text a fecha 2016-12-16

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016[^1] (LGV),[^2]

verordnet:

Art. 1[^3] Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.

Art. 1a[^5] Bedeutung der Richtwerte

Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.

Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte[^6]

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.[^7]

2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

3 Es ermittelt die Höchstgehalte für:[^9]

Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen

1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.

2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.

Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:[^11]

2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.

3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.

4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.

Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung

1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.

2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

Art. 5a[^12] Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:

2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können.

3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.

Art. 5b[^13] Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

1 Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.

2 Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.

3 Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:

Art. 6 Nachführung der Anhänge

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.[^14]

2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

Art. 8 Übergangsbestimmung

Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 8a[^15] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

1 Lebensmittel, die den Anhängen 2−4, 8 und 9 der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2 Die nach den Artikeln 5a und 5b zu treffenden Massnahmen müssen bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^4]: Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^8]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).