Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel (VKos)
Geltender Text a fecha 2019-02-01
gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 54 Absatz 7, 55 Absatz 2, 57 Absatz 2, 58, 60,
83 Absatz 4 und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverord-
1 (LGV), nung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 LGV.
2 Sie regelt:
- a. die Anforderungen an die Dokumentation der kosmetischen Mittel;
- b. die Abweichungen von Artikel 54 Absätze 1–5 LGV betreffend die in kosmetischen Mitteln beschränkt zulässigen oder verbotenen Stoffe;
- c. die Kennzeichnung der kosmetischen Mittel, die Werbung sowie das Täuschungsverbot;
- d. die Herstellungsund Hygienevorschriften;
- e. die spezifischen Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin.
3 Der 3. Abschnitt «Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei» gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation); ausgenommen sind kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten:
Fussnoten
[^1]: SR 817.02