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Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über kosmetische Mittel (VKos)

Geltender Text a fecha 2019-02-01

gestützt auf die Artikel 47 Absatz 5, 54 Absatz 7, 55 Absatz 2, 57 Absatz 2, 58, 60,

83 Absatz 4 und 95 Absatz 3 der Lebensmittelund Gebrauchsgegenständeverord-

1 (LGV), nung vom 16. Dezember 2016 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für kosmetische Mittel im Sinne von Artikel 53 Absatz 1 LGV.

2 Sie regelt:

3 Der 3. Abschnitt «Sicherheitsbewertung und Produktinformationsdatei» gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel (Basar, Schulfest oder ähnliche Situation); ausgenommen sind kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf die Schleimhäute angewendet werden.

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeuten:

Fussnoten

[^1]: SR 817.02