Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)
- a. Zitronenessig muss zu mindestens einem Drittel seines Volumens aus Zitronensaft bestehen; der Zitronensaft kann ganz oder teilweise durch die entsprechende Menge Zitronensaftkonzentrat ersetzt werden; zum Säureausgleich ist ein Zusatz von reiner Zitronensäure zulässig.
- b. Soll Gärungsessig mit Speisesalz, aromatisierenden Zusätzen und Fruchtsäften gemischt werden, so müssen diese Zusätze den entsprechenden Anforderungen genügen: 1. Wird Fruchtsaft zugegeben, so muss dieser bezogen auf das Endprodukt mindestens 5 Massenprozent betragen. 2. Gewürze oder deren Extrakte müssen geschmacklich deutlich wahrnehmbar sein.
- c. Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss.
4 Für «Aceto Balsamico» gelten folgende Anforderungen:
- a. Er muss einen Säuregehalt von mindestens 6 Gramm pro 100 ml aufweisen.
- b. Er darf einen Alkoholgehalt von höchstens 1,5 Volumenprozent aufweisen.
- c. Er muss einen Gehalt an zuckerfreiem Extrakt von mindestens 30 g pro Liter aufweisen.
Art. 106 Kennzeichnung von Gärungsessig
1 Alkoholessig und Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.
2 14 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben:
- a. der als Essigsäure berechnete Säuregehalt in Massenprozent oder in Gramm pro Liter;
- b. bei Essigwein: der Alkoholgehalt in Volumenprozent.
Art. 107 Essigsäure zu Speisezwecken
Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.
Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken
1 Essigsäure zu Speisezwecken darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen.
2 Aromatisierende Zusätze sind gestattet.
Art. 109 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken
Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essigessenz» sind nicht zulässig.
5. Abschnitt: Senf
Art. 110 Definition
1 Senf ist eine Mischung von Senfsamen oder Senfkörnern und Essig, Wein oder Wasser.
2 Senf können Zutaten, wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reisoder Stärkemehl, zugegeben werden.
Art. 111 Anforderungen
Senf muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.
6. Abschnitt: Mayonnaisen und Sojasauce
Art. 112 Mayonnaise und Salatmayonnaise
1 Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Vollei oder Eigelb von Hühnern und Gärungsessig.
2 Mayonnaise und Salatmayonnaise können Speisesalz, Gewürze, Senf und andere Zutaten, wie Zuckerarten oder Zitronensaft, zugegeben werden.
Art. 113 Anforderungen an Mayonnaise und Salatmayonnaise
Der Anteil an Speiseöl muss betragen:
- a. in Mayonnaise: mindestens 70 Massenprozent;
- b. in Salatmayonnaise: mindestens 50 Massenprozent.
Art. 114 Sojasauce
1 Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird.
2 Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.
Art. 115 Anforderungen an Sojasauce
Sojasauce muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.
7. Abschnitt: Hefe und Nährhefe
Art. 116 Hefe
1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe ( Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird.
2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe.
3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss.
4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.
5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.
Art. 117 Anforderungen an Hefe
1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke aus der Verwendung als Filterhilfsmittel und 0,3 Massenprozent Speiseöl aus der Verwendung als Pfundieröl enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.
2 Sie muss eine homogene, feuchte, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden, darf sich nicht klebrig oder schmierig anfühlen und muss einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.
3 Die Trockenmasse von Trockenbackhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.
4 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.
5 Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens
3 Massenprozent betragen.
Art. 118 Nährhefe
Nährhefe ist ein Erzeugnis aus den Hefen Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis , die für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie wird mit oder ohne Aufbereitung, wie Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss, abgegeben.
Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe
Auf den Packungen und Etiketten sind die Hefeart und die Behandlungsart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung für die Hefeart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. 8. Abschnitt: Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen
Art. 120 Tofu und Tempeh
1 Tofu ist ein Erzeugnis, das aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit hergestellt wird.
2 Zur Koagulierung dürfen die Mittel nach Anhang 12 verwendet werden.
3 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen, wie Rhizopus oligosporus, fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.
Art. 121 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen
Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 120 sind.
Art. 122 Sachbezeichnung von anderen Produkten aus Pflanzenproteinen
15 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV .
11. Kapitel: Nachführen der Anhänge
Art. 123
1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.
2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 124 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
16 über Zuckerarten, süsse 1. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse;
17 über Suppen, Gewürze 2. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 und Essig;
18 über Speiseöl, Speise- 3. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 fett und daraus hergestellte Erzeugnisse;
19 4. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe;
20 5. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte;
21 6. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse.
Art. 125 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
Fussnoten
SR 817.02
SR 817.022.41
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).
Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 2.
SR 817.022.16
SR 817.022.12
SR 817.022.16
SR 817.022.16
SR 817.022.2
SR 817.022.16
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).
Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).
SR 817.022.12
SR 817.022.16
SR 817.022.16
[AS 2005 5909, 2006 4913, 2009 1977 2565, 2010 885]
[AS 2005 5941, 2006 4917, 2009 1995]
[AS 2005 6009, 2006 4941, 2008 993, 2009 1023, 2013 4943, 2015 1053 3403]
[AS 2005 6017, 2008 995]
[AS 2005 6033, 2006 4945, 2008 1007, 2010 4631, 2012 5427]
[AS 2005 6087, 2006 4965, 2010 4639, 2013 4975]
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