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Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH)

Geltender Text a fecha 2018-05-01

gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 sowie 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittelund

1 (LGV), Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt ihre besondere Kennzeichnung:

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für pflanzliche Lebensmittel nach Artikel 1.

2 Sie gilt auch für Lebensmittel nach Artikel 1, die Bestandteile tierischer Lebensmittel enthalten.

Art. 3 Pflanzen, die nicht als Lebensmittel verwendet werden dürfen

1 Pflanzen, Pflanzenteile oder daraus hergestellte Zubereitungen nach Anhang 1 dürfen nicht als Lebensmittel verwendet und dürfen Lebensmitteln nicht zugesetzt werden.

2 Die Verwendung von Aromen von Pflanzen, Pflanzenteilen oder Zubereitungen nach Absatz 1 richtet sich nach der Aromenverordnung des EDI vom 16. Dezember

2 2016 .

2. Kapitel: Ölsaaten

Art. 4

Ölsaaten sind kleinkörnige Pflanzensamen wie Raps, Sonnenblumenkerne, Leinsamen, Mohn oder Sesam, die vorwiegend zur Gewinnung von Pflanzenölen oder die ganz oder zerkleinert als Zutat zu anderen Lebensmitteln dienen. 3. Kapitel: Pflanzliche Öle und Fette und daraus hergestellte Erzeugnisse

1. Abschnitt: Speiseöl und Speisefett

Art. 5 Pflanzliche Speiseöle und Speisefette

Pflanzliche Speiseöle und Speisefette stammen aus den Samen, den Keimen oder den Früchten von Pflanzen. Sie bestehen vorwiegend aus Glycerinester der natürlichen Fettsäuren. Bei Raumtemperatur sind Speiseöle flüssig, Speisefette fest.

Art. 6 Anforderungen und Kategorien

1 Speiseöl und Speisefett darf mit geschmacksgebenden Zutaten, wie Gewürzen oder Kräutern, sowie mit Aromen aromatisiert werden.

2 Der Säuregrad darf je 100 g Öl oder Fett folgende Werte nicht übersteigen:

3 Die Summe der Trans-Fettsäuren darf 2 g pro 100 g Speiseöl oder Speisefett nicht überschreiten.

4 Der polare Anteil in Speisefetten und Speiseölen zum Frittieren darf 27 Prozent nicht übersteigen.

5 Pflanzliches Speiseöl gilt als:

Art. 7 Sachbezeichnung

1 Für Mischungen von Speiseölen, die kein Olivenöl oder Oliventresteröl enthalten, und Mischungen von Speisefetten gilt folgendes:

2 Aromatisierte Speiseöle und Speisefette müssen in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf die Aromatisierung enthalten, wie «mit Kräutern» oder «mit Zitronen- Aroma».

Art. 8 Übrige Kennzeichnung

1 Speiseöl darf mit einer Bezeichnung nach Artikel 6 Absatz 5 gekennzeichnet werden, wenn es die dort festgelegten Anforderungen erfüllt.

2 Ganz oder teilweise gehärtetes Öl und Fett muss als solches bezeichnet werden, wie «Sonnenblumenöl gehärtet» oder «Speiseöl, teilweise gehärtet».

2. Abschnitt: Olivenöl und Oliventresteröl

Art. 9 Definitionen

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 10 Anforderungen und Güteklassen

1 Zur Herstellung und zur Gewinnung von nativem Olivenöl sind ausschliesslich mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen zulässig, die nicht zu einer Verschlechterung des Öls führen. Zur Reinigung und zur Abtrennung sind Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren zulässig. Öl, das mittels Lösungsmitteln, chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnen wurde, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art gilt nicht als natives Olivenöl.

2 Für Olivenöl und Oliventresteröl gelten die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 3

3 und nach Anhang 2 dieser Verordnung.

3 Für Olivenöl gelten überdies die folgenden Anforderungen:

4 Natives Olivenöl wird in folgende Güteklassen eingeteilt:

5 An Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nur abgegeben werden:

Art. 11 Bestimmungen für die Sachbezeichnung für Olivenöl und

Oliventresteröl und für Mischungen mit diesen Ölen

1 Als Sachbezeichnung für Olivenöl und Oliventresteröl müssen die in den Artikeln 9 und 10 Absatz 4 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.

2 Wird bei Mischungen von Pflanzenölen mit Olivenöl, nativem Olivenöl oder nativem Olivenöl extra durch Text, Bild oder grafische Darstellung auf den Olivenölgehalt hingewiesen, so muss die Sachbezeichnung «Mischung von Pflanzenölen (oder genaue Bezeichnung der betreffenden Pflanzenöle) mit Olivenöl» lauten.

3 Wird einer Mischung Oliventresteröl beigegeben, so muss die Bezeichnung «Oliventresteröl» verwendet werden.

Art. 12 Übrige Kennzeichnung

1 Die folgenden Öle müssen zusätzlich zur Sachbezeichnung deutlich erkennbar, jedoch nicht in unmittelbarer Nähe, die folgenden Angaben tragen:

2 Die Angabe des Produktionslandes oder des Herkunftslandes kann mit «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern» angegeben werden, sofern es sich um eine Mischung aus Olivenölen aus verschiedenen Ländern handelt.

3 Die Angaben nach den Absätzen 1 Buchstaben a und b und 2 müssen auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock angegeben sein.

4 Natives Olivenöl extra und natives Olivenöl können mit einem Erntejahr gekennzeichnet werden. Diese Angabe ist nur zulässig, wenn 100 Prozent des Inhalts der Verpackung aus dem betreffenden Erntejahr stammt.

5 Auf organoleptische Eigenschaften betreffend Geschmack oder Geruch darf nur bei nativem Olivenöl extra und nativem Olivenöl hingewiesen werden. Die Begriffe

4 nach Anhang XII Ziffer 3.3 der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 dürfen nur zur Kennzeichnung verwendet werden, wenn sie auf den Ergebnissen einer in Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 vorgesehenen organoleptischen Prüfung basieren.

6 Die Angabe des Säuregehalts oder des Säurehöchstgehalts bei Olivenöl, nativem Olivenöl, nativem Olivenöl extra und Oliventresteröl ist nur zulässig, wenn zusätzlich die Werte der Peroxidzahl, des Wachsgehalts und der Absorption im Ultraviolettbereich, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmt wurden, in gleicher Schriftgrösse und im gleichen Sichtfeld angeführt werden.

7 Bei Mischungen nach Artikel 11 Absatz 2 darf durch Bilder oder grafische Darstellungen in der Etikettierung auf den Olivenölgehalt nur dann hingewiesen werden, wenn dieser mehr als 50 Prozent beträgt.

8 Wird bei anderen Lebensmitteln als nach Artikel 11 Absatz 2 im Rahmen der Kennzeichnung, ausserhalb der Zutatenliste, durch Text, Bild oder grafische Darstellungen auf das Vorhandensein von Olivenöl oder Oliventresteröl hingewiesen, so ist unmittelbar nach der Sachbezeichnung des Lebensmittels der Anteil des hinzugefügten Olivenöls oder Oliventresteröls als Prozentsatz des Nettogesamtgewichts anzugeben. Ausgenommen sind ausschliesslich in Olivenöl haltbargemachte feste Lebensmittel, insbesondere Thunfisch oder Sardinen in Olivenöl. Anstelle des Olivenölanteils am Nettogesamtgewicht kann der prozentuale Anteil des Olivenöls am Gesamtfettgewicht mit einem entsprechenden Hinweis angegeben werden.

3. Abschnitt: Streichfette

Art. 13 Definition

1 Streichfette sind durch Emulgieren gewonnene wasserhaltige Mischungen von pflanzlichen oder tierischen Speisefetten oder Speiseölen. Die Emulsionen sind überwiegend vom Typ Wasser in Öl.

2 Sie können weitere Zutaten enthalten wie Milch, Milchfett oder Milchprodukte, Eiprodukte, Proteine, Stärke, Speisesalz oder Zuckerarten. Die Milchprodukte können mit Milchsäurebakterien angesäuert sein.

3 Erzeugnisse mit einem Milchfettgehalt im Enderzeugnis von höchstens 3 Prozent des Fettgehalts können als «Margarine» bezeichnet werden. Erzeugnisse deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis zwischen 10–80 Prozent des Fettgehalts beträgt, werden als «Mischfett» bezeichnet.

Art. 14 Anforderungen

1 Der Fettgehalt muss betragen:

2 Der Säuregrad des Fettes darf höchstens 5 ml NaOH (1 mol/l) je 100 g Fett betragen.

3 Der Anteil an Speisesalz darf, ausser bei gesalzenen Erzeugnissen nach Absatz 1, höchstens 0,5 Massenprozent betragen.

Art. 15 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnungen «Margarine», «Dreiviertelfettmargarine», «Halbfettmargarine», «Minarine» oder «Streichfett» «Mischfett», «Dreiviertelmischfett», «Halbmischfett» oder «Mischstreichfett» sind entsprechend dem jeweiligen Fettgehalt nach Artikel 14 Absatz 1 zu verwenden.

2 Bei Streichfetten und Mischstreichfetten nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d ist die Sachbezeichnung mit der Angabe des Fettgehaltes in Prozenten zu ergänzen: «Streichfett X %» oder «Mischstreichfett X %». Anstelle dieser Sachbezeichnung dürfen die Bezeichnungen «Margarine X % Fett» oder «Mischfett X % Fett» verwendet werden.

3 Dreiviertelfette Streichfette nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b können auch mit der Angabe «fettreduziert», halbfette Streichfette und Minarine nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c mit der Angabe «leicht» oder «light» bezeichnet werden.

4 Streichfette können als «pflanzlich» oder als «Pflanzen-» bezeichnet werden, sofern sie nur aus Fetten pflanzlichen Ursprungs hergestellt worden sind; dabei gilt eine fabrikationstechnisch bedingte Toleranz für Fett tierischen Ursprungs von höchstens 2 Massenprozent des Gesamtfettgehaltes.

Art. 16 Übrige Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. De-

5 zember 2016 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) ist der Fettgehalt in Prozenten anzugeben.

2 Auf die Zugabe eines bestimmten Fettes oder Öles, wie Sonnenblumenöl, darf nur hingewiesen werden, wenn dieses weder gehärtet noch umgeestert ist.

3 Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit mehr als 0,5 Massenprozent Speisesalz sind als «gesalzen» zu bezeichnen. Der Salzgehalt ist im Verzeichnis der Zutaten in Prozenten anzugeben.

4. Kapitel: Speiseeis

Art. 17 Definition

Speiseeis ist eine gefrorene oder halbgefrorene Zubereitung, die dazu bestimmt ist, in gefrorenem Zustand verzehrt zu werden.

Art. 18 Anforderungen

1 Zugaben wie Nüsse, Backwaren, Zuckerwaren, Obstoder Gemüseprodukte, Honig, Schokolade oder alkoholische Getränke sind erlaubt.

2 Die für die Herstellung von Speiseeis bestimmten Grundmischungen müssen vor dem Einfrieren pasteurisiert werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse nach Artikel 20.

3 Das Gewicht des Speiseeises darf 450 g je Liter Fertigprodukt nicht unterschreiten.

Art. 19 Sachbezeichnung

1 Anstelle der Sachbezeichnung «Speiseeis» können auch die entsprechenden Sachbezeichnungen nach Anhang 3 verwendet werden, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

2 Bei überwiegender Verwendung von fermentierten Milchprodukten anstelle von Milch kann in der Sachbezeichnung darauf hingewiesen werden.

Art. 20 Speiseeispulver und flüssige Zubereitungen zur Herstellung

von Speiseeis

1 Speiseeispulver ist eine hitzebehandelte, haltbare Mischung, die nach Zugabe von Zutaten wie Trinkwasser, pasteurisierter Milch oder pasteurisiertem Rahm, mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade, in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergibt.

2 Flüssige Zubereitungen zur Herstellung von gefrorenem oder halbgefrorenem Speiseeis sind hitzebehandelte, haltbare Mischungen, die mit oder ohne Zusätze wie Aromen, Früchte, Fruchtsäfte, Nüsse oder Schokolade in gefrorenem oder halbgefrorenem Zustand Speiseeis ergeben.

3 Für Speiseeis, das nach den Absätzen 1 und 2 hergestellt wird, gelten die Vorschriften für Speiseeis nach den Artikeln 17–19.

5. Kapitel: Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte

1. Abschnitt: Obst, Gemüse und Mikroalgen

Art. 21 Obst und Obstarten

1 Obst oder Früchte sind unverarbeitete Pflanzenerzeugnisse, die der menschlichen Ernährung dienen.

2 Es werden folgende Obstarten unterschieden:

3 Obst muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber und reif, in Form, Farbe und innerer Beschaffenheit normal entwickelt und frei von Fehlern sein, die den Konsumwert beeinträchtigen.

4 Einmachobst oder Kochobst ist Obst, das den Anforderungen an Tafelobst nicht genügt, sich aber zum Kochen, Dörren, Trocknen und für andere Konservierungsoder Verwendungsarten eignet. Es darf äussere Fehler aufweisen, nicht voll ausgereift oder leicht überreif, in Frische und Haltbarkeit leicht beeinträchtigt, leicht geschrumpft und durch ungeeignete oder zu lange Lagerung oder durch Transportschäden leicht entwertet sein.

Art. 22 Fruchtpulpe, Fruchtmark und wässrige Auszüge einer Frucht

1 Pulpe, Fruchtpulpe, Fruchtfleisch oder Zellen ist der geniessbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht. Er kann in Stücke geteilt oder zerdrückt werden, darf jedoch nicht zu Mark verarbeitet sein. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.

2 Fruchtmark oder Fruchtpüree bezeichnet den geniessbaren Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

3 Konzentriertes Fruchtmark ist das aus Fruchtmark und durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Ihm können Restaurationsaromen hinzugefügt werden. Die Restaurationsarmomen müssen mit geeigneten physikalischen Verfahren nach Anhang 3 der

6 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein.

4 Als wässriger Auszug einer Frucht gilt der gesamte in Wasser lösliche Teil der Frucht, ausser den technisch unvermeidbaren Verlusten.

Art. 23 Sachbezeichnung von Äpfeln und Birnen

Auf Gebinden und Packungen von Äpfeln und Birnen muss die Sorte angegeben werden.

Art. 24 Gemüse

1 Gemüse sind Pflanzen oder Pflanzenteile, die der menschlichen Ernährung dienen.

2 Es werden folgende Gemüsearten unterschieden:

3 Gemüse muss bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sauber, unversehrt und sortentypisch, normal entwickelt, erntereif und wenn es gewaschen wurde, gut abgetropft sein.

4 Kartoffeln müssen bei der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten sortenrein und möglichst frei von Erdbesatz sein.

5 Das Beschweren von frischem Gemüse mit Wasser ist verboten. Nicht als Beschweren gilt das handelsübliche, ausschliesslich zur Frischhaltung erforderliche Befeuchten.

Art. 25 Sachbezeichnung von Kartoffeln und Algen

1 Auf Gebinden und Packungen von Kartoffeln muss die Sorte angegeben werden.

2 Auf Packungen und Etiketten von Algen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine handelsübliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

Art. 26 Obstund Gemüsekonserven

Obstund Gemüsekonserven sind Konserven aus Obst oder Gemüse, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

Art. 27 Anforderungen an Obstund Gemüsekonserven

1 Nasskonserven (schwach sauer oder sauer) dürfen als Zutaten zur Haltbarmachung Spirituosen, pflanzliche Öle, Gärungsessig, Speisesalz sowie Zuckerarten enthalten. Zudem dürfen Zutaten wie Gewürze oder Kräuter zugegeben werden.

2 In Spinatkonserven, die als küchenfertig oder ähnlich bezeichnet werden, darf der Gehalt an Mehl, auf wasserfreie Stärke berechnet, 2 Massenprozent des Produktes nicht übersteigen.

3 Dörrobst darf zur Konservierung nebst den zulässigen Zusatzstoffen auch Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.

4 Gedörrtem Gemüse darf Speisesalz zugegeben werden.

Art. 28 Mikroalgen

1 Als Lebensmittel geeignete einzellige Mikroalgen sind:

2 Die Alge Aphanizomenon flos-aquae darf höchstens 2 Mikrogramm Microcystine pro Tagesration für Erwachsene enthalten, berechnet als Microcystin-LR (µg/l) in der Trockenmasse.

Art. 29 Sachbezeichnung von Mikroalgen

Auf Packungen und Etiketten von Mikroalgen ist die Algenart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung des Algenstammes angegeben werden.

2. Abschnitt: Speisepilze

Art. 30 Definitionen

1 Speisepilze sind die essbaren Fruchtkörper der höheren Pilzarten, die als Lebensmittel geeignet sind. Unter Umständen ist eine vorgängige Behandlung erforderlich.

2 Verarbeitete Speisepilze sind Lebensmittel aus frischen oder haltbar gemachten Speisepilzen, die zu Granulat, Pulver, Pasten, Garniermassen, Extrakten oder Konzentraten verarbeitet worden sind und als solche oder in küchenfertigen Lebensmitteln an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 31 Zulässige Speisepilze

Als Speisepilze sind nur die in Anhang 4 aufgeführten Pilze zulässig.

Art. 32 Pilzkonserven

Pilzkonserven sind Konserven aus Speisepilzen, deren Haltbarkeit und Lagerfähigkeit durch geeignete Verfahren verlängert wurden.

Art. 33 Anforderungen an frische Speisepilze

1 Speisepilze, die zum Konsum abgegeben werden, müssen genügend ausgewachsen und ausgereift sein, sodass sie ohne besonderen Aufwand identifiziert werden können.

2 Frische Speisepilze müssen einen artspezifischen Geruch und Geschmack aufweisen. Sie müssen sauber sein und dürfen nicht mit Wasser beschwert werden.

3 Speisepilze gelten nicht als frisch und dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn:

4 Frische Speisepilze dürfen vor der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten nur einer trockenen, mechanischen Reinigung der Oberfläche unterzogen werden.

5 Für den Transport und die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten müssen frische Speisepilze luftdurchlässig gelagert werden.

6 Für vorverpackte Speisepilze, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen:

Art. 34 Anforderungen an konservierte Speisepilze und

Speisepilzerzeugnisse

1 Getrocknete Speisepilze müssen in ihrer Art makroskopisch erkennbar bleiben.

2 Der Anteil an Pilzteilen von getrockneten Speisepilzen, der ein Sieb von

5 ( 0,25) mm Maschenweite passiert (Pilzbruch), darf 6 Massenprozent nicht über-  schreiten.

3 Der Wassergehalt getrockneter Speisepilzen darf folgende Werte nicht überschreiten:

4 Für Speisepilzkonserven, die an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, gelten folgende Anforderungen:

5 Pilzextrakte sind mit Trinkwasser oder mit Speisefetten hergestellte Auszüge von Speisepilzen. Sie können mit Speisesalz haltbar gemacht werden.

6 Pilzkonzentrate sind Auszüge von Speisepilzen, die durch Eindicken bis zu einem zähflüssigen Zustand, auch unter Verwendung von Speisesalz, haltbar gemacht werden.

7 «Jus de truffes» ist der flüssige Extrakt, der durch das erstmalige Sterilisieren von ganzen Trüffeln oder von Trüffelteilen der Tuber -Arten nach Anhang 4 entsteht.

8 Der Zusatz von Speisesalz bis höchstens 5 Massenprozenten, von Gewürzen oder von Branntwein ist erlaubt.

9 Der Wassergehalt von Pilzgranulat und Pilzpulver darf folgende Werte nicht überschreiten:

Art. 35 Fehlertoleranzen

Für den gewerbsmässigen Handel mit Speisepilzen gelten die Fehlertoleranzen nach Anhang 5.

Art. 36 Sachbezeichnung

1 Auf Gebinden und Packungen von Speisepilzen ist die Pilzart anzugeben. Gibt es keine amtssprachliche Bezeichnung für die Pilzart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden.

2 Als «Steinpilz» dürfen die fünf Arten Boletus aereus , Boletus aestivalis ( Boletus reticulatus ), Boletus edulis, Boletus mamorensis und Boletus pinophilus bezeichnet werden. Wird als Sachbezeichnung eine dieser Arten angegeben, so darf nur diese Art vorhanden sein.

3 Bei vorverpackten Speisepilzen, die als ganze Hüte allein abgegeben werden, lautet die Sachbezeichnung «X-Hüte» (X = Pilzart).

4 Die Sachbezeichnung von Pilzextrakten und Pilzkonzentraten lautet: «X-Extrakt» oder «X-Konzentrat» (X = Pilzart).

Art. 37 Übrige Kennzeichnung

1 7 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben:

2 Getrüffelte Lebensmittel sind wie folgt zu kennzeichnen:

3 Lebensmittel, deren Anteil an Trüffeln weniger als 1 Massenprozent bezogen auf das Endprodukt beträgt, dürfen nicht mit einem besonderen Hinweis auf Trüffel gekennzeichnet werden. 3. Abschnitt: Konfitüre, Gelée, Marmelade, Maronencrème, Brotaufstrich und Milchkonfitüre

Art. 38 Geltungsbereich

Die Bestimmungen über Obst in diesem Abschnitt gelten auch für:

Art. 39 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra

1 Konfitüre ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Pulpe oder Fruchtmark aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.

2 Konfitüre extra ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten oder Fruchtsüsse, nicht konzentrierter Pulpe aus einer oder mehreren Fruchtsorten und Wasser.

3 Gelée und Gelée extra sind hinreichend gelierte Mischungen von Zuckerarten oder Fruchtsüsse und Saft oder wässrigen Auszügen aus einer oder mehreren Fruchtsorten oder Blüten (Blumen), die sich zu Lebensmittelzwecken eignen.

Art. 40 Anforderungen an Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra

1 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre müssen mindestens 350 g Pulpe oder Fruchtmark und für Gelée mindestens 350 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

2 Abweichend von Absatz 1 gelten für:

3 Für die Herstellung von 1000 g Konfitüre extra müssen mindestens 450 g Pulpe und für Gelée extra mindestens 450 g Saft oder wässrige Auszüge verwendet werden.

4 Abweichend von Absatz 3 gelten für:

5 Hagebuttenkonfitüre extra sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen und roten Johannisbeeren oder Heidelbeeren kann ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.

6 Bei der Berechnung der Mengen nach den Absätzen 1–4 wird bei Gelée und Gelée extra das Gewicht des Wassers abgezogen, das für die Zubereitung der wässerigen Auszüge verwendet wurde.

7 Konfitüre und Konfitüre extra von Zitrusfrüchten dürfen aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

8 Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée und Gelée extra müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.

9 Bei Mischungen wird der in den Absätzen 1–4 vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

Art. 41 Marmelade und Gelée-Marmelade

1 Marmelade ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten oder Fruchtsüsse und einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse aus Zitrusfrüchten: Pulpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale.

2 Gelée-Marmelade ist Marmelade, bei der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme allfälliger kleiner Anteile an feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

Art. 42 Anforderungen an Marmelade und Gelée-Marmelade

1 Für die Herstellung von 1000 g Marmelade müssen mindestens 200 g Zitrusfrüchte verwendet werden. Davon müssen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

2 Marmelade und Gelée-Marmelade müssen mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.

Art. 43 Maronencrème

Maronencrème, Maronenkrem, Maronenpüree oder Kastanienpüree ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser und Zuckerarten oder Fruchtsüsse und dem Mark der Edelkastanie ( Castanea sativa Mill. ).

Art. 44 Anforderungen an Maronencrème

1 Für die Herstellung von 1000 g Maronencrème muss mindestens 380 g Mark der Edelkastanie verwendet werden.

2 Maronencrème muss mindestens 50 Prozent lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten. Ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen die Zuckerarten oder die Fruchtsüsse ganz oder teilweise durch Süssungsmittel ersetzt wurden.

Art. 45 Brotaufstrich

Brotaufstrich, wie Fruchtaufstrich oder Nussaufstrich, ist ein Lebensmittel aus Zutaten wie Fruchtsaftkonzentrat oder Nusspaste, das sich aufgrund seiner Konsistenz zum Aufstrich auf Brot eignet.

Art. 46 Milchkonfitüre

Milchkonfitüre oder Confiture de lait ist ein Erzeugnis mit karamelartigem Geschmack, das durch Eindicken von Milch und Zucker bis zu einer pastenartigen Konsistenz gewonnen wird.

Art. 47 Zulässige Zutaten

Folgende Zutaten können zugesetzt werden:

Art. 48 Behandlung und Aufbewahrung von Ausgangserzeugnissen

1 Obst, einschliesslich Tomaten, die geniessbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süsskartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen sowie Fruchtpulpe, Fruchtmark, Zitrusschalen und wässrige Auszüge von Früchten, die zur Herstellung der Lebensmittel nach den Artikeln 39, 41 und 43 bestimmt sind, dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden, sofern sie sich technisch dafür eignen:

2 Aprikosen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen auch anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

3 Zitrusschalen dürfen in Salzlake haltbar gemacht werden.

4 Ingwer darf getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.

Art. 49 Kennzeichnung

1 8 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind bei den Erzeugnissen nach den Artikeln 39, 41 und 43 anzugeben:

2 Die Angabe nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Erzeugnisse, die durch die Herstellerin oder den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe abgegeben werden, die diese unmittelbar an die Konsumentinnen und Konsumenten abgeben.

3 Die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe zu ergänzen. Die Angabe der verwendeten Früchte kann bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Früchten hergestellt wurden, durch den Hinweis «Mehrfrucht», eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

6. Kapitel: Süsswaren

1.

Abschnitt: Kakao, Schokoladen, andere Kakaound Schokoladeerzeugnisse

Art. 50 Definition

Kakaobohnen und -kerne und daraus hergestellte Erzeugnisse, Schokolade, Schokoladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao sind in Anhang 6 definiert.

Art. 51 Anforderungen

1 Die Erzeugnisse nach Artikel 50 müssen den Anforderungen nach Anhang 6 entsprechen. Zusätzlich zu den Zuckerarten nach Anhang 9 sind auch die Monound

9 Disaccharide nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über neuartige Lebensmittel zulässig.

2 Den Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 dürfen neben Kakaobutter die pflanzlichen Fette nach Anhang 7 zugesetzt werden. Der Zusatz darf höchstens

5 Massenprozent nach Abzug des Anteils der weiteren Zutaten nach Absatz 3 betragen. Der vorgeschriebene Mindestgehalt für Kakaobutter und für die Gesamtkakaotrockenmasse darf dabei nicht herabgesetzt werden.

3 Die Zugabe von weiteren Lebensmitteln zu den Schokoladen nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 ist gestattet. Der Anteil dieser zugesetzten Lebensmittel darf gesamthaft nicht mehr als 40 Massenprozent des Gesamtgewichtes betragen. Nicht gestattet ist die Zugabe von:

4 Den in Anhang 6 Ziffer 5–9, 11 und 12 beschriebenen Erzeugnissen dürfen nur Aromen zugesetzt werden, mit denen der Geschmack von Schokolade oder von Milchfett nicht nachgeahmt wird.

Art. 52 Berechnung der Anteile

1 Bei den Lebensmitteln nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12 sind, bevor die in Anhang 6 aufgeführten Anteile berechnet werden, von der Masse des Enderzeugnisses folgende Bestandteile abzuziehen:

2 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Mindestgehalt nach Abzug des Gewichts der Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3 und nach Abzug des Gewichts der Füllung berechnet.

3 Bei gefüllten Schokoladen und Pralinés wird der Schokoladeanteil in Bezug auf das Gesamtgewicht des Enderzeugnisses einschliesslich der Füllung berechnet.

Art. 53 Sachbezeichnung

1 Aus Kakaobohnen und -kernen hergestellte Erzeugnisse, Schokolade, Schokoladeerzeugnisse und andere Erzeugnisse aus Schokolade oder Kakao dürfen nur dann mit einer der in Anhang 6 festgelegten Sachbezeichnungen an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden, wenn sie die für das betreffende Erzeugnis festgelegten Anforderungen erfüllen.

2 Ein Hinweis in der Sachbezeichnung auf Zutaten nach Artikel 51 Absatz 3 ist untersagt bei der Zugabe von:

3 Die Sachbezeichnungen nach Anhang 6 dürfen ergänzend zur Bezeichnung anderer Erzeugnisse verwendet werden, wenn diese nicht mit den umschriebenen Erzeugnissen verwechselt werden können.

4 Bei den Erzeugnissen nach Anhang 6 Ziffern 6–10 und 13, die als Mischungen in Verkehr gebracht werden, können die Sachbezeichnungen ersetzt werden durch die Bezeichnungen «Schokolademischung», «Pralinémischung», «Mischung von gefüllter Schokolade», «Mischung gefüllter Pralinés» oder eine ähnliche Bezeichnung. In diesem Fall kann das Etikett eine einzige Zutatenliste für alle Erzeugnisse der Mischung enthalten.

Art. 54 Übrige Kennzeichnung

1 10 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV ist anzugeben:

2 In Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 LIV gilt:

3 Bei stückweise verkauften Schokoladeerzeugnissen in Form von Eiern, Hasen, Maikäfern und ähnlichen Produkten und bei stückweise verkauften Schokolade- Konfiseriewaren, deren Einzelgewicht weniger als 50 g beträgt, sind die Angaben nach Absatz 1 mindestens auf einem gut sichtbaren, in unmittelbarer Nähe der betreffenden Erzeugnisse angebrachten Schild aufzuführen.

4 Schokoladeerzeugnisse nach Anhang 6 Ziffern 6–9, 11 und 12, die neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette enthalten, müssen auf dem Etikett zusätzlich den Hinweis «enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette» tragen. Dieser Hinweis muss:

2. Abschnitt: Konditoreiund Zuckerwaren und sonstige Süsswaren

Art. 55 Konditoreiund Zuckerwaren

Konditoreiund Zuckerwaren sind süss schmeckende Lebensmittel, die zum wesentlichen Teil Zuckerarten enthalten.

Art. 56 Kaugummi

Kaugummi ist eine elastische, leicht verformbare Süssware, die zum wesentlichen Teil aus einer wasserunlöslichen und unverdaubaren Kaumasse, Zuckerarten und Aromen besteht.

Art. 57 Marzipan und Persipan

1 Marzipan ist eine Mischung von geschälten, geriebenen Mandeln und Zuckerarten.

2 Persipan ist eine Mischung aus entbitterten Aprikosenoder Pfirsichkernen und Zuckerarten.

3 Marzipan und Persipan müssen die Anforderungen nach Anhang 8 Ziffern 1 und 2 erfüllen.

Art. 58 Trüffel oder Trüffelmasse

1 Trüffel oder Trüffelmasse ist eine Mischung aus Milchbestandteilen, Kakao und Zuckerarten.

2 Es können ölhaltige Samenfrüchte, wie Baumnüsse, Haselnüsse, Mandeln, Pistazien, und Spirituosen zugegeben werden; diese müssen in der Sachbezeichnung aufgeführt werden.

Art. 59 Milchbonbon und Rahmbonbon

Milchund Rahmbonbons sind Bonbons, die die Anforderungen nach Anhang 8 Ziffern 3 und 4 erfüllen. 7. Kapitel: Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren 1. Abschnitt: Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte und Müllereiprodukte

Art. 60 Getreide und stärkehaltige Körnerfrüchte

Es werden unterschieden:

Art. 61 Hülsenfrüchte

Hülsenfrüchte sind die reifen, trockenen Samen von Schmetterlingsblütlern oder Leguminosen, wie Erbsen, Linsen, Bohnen, Erdnüsse und Sojabohnen, die zur Herstellung von Müllereiprodukten geeignet sind.

Art. 62 Müllereiprodukte

1 Müllereiprodukte sind mechanisch zerkleinerte Getreide, stärkehaltige Körnerfrüchte, Hülsenfrüchte oder Ölsaaten. Sie können zusätzlich behandelt sein.

2 Je nach Herstellungsverfahren werden unterschieden:

Art. 63 Normalmehl

1 Normalmehl oder Mehl ist das aus Weizen hergestellte Mehl.

2 Folgende Sorten werden unterschieden:

Art. 64 Spezialmehl

1 Spezialmehl ist Mehl, das sich von Normalmehl entweder durch seine Zusammensetzung oder durch den Verwendungszweck deutlich unterscheidet, wie Dinkelmehl, Roggenmehl, Gerstenmehl, Fünfkornmehl, Mehl mit Zugabe von Weizenkeimlingen, Kuchenmehl oder Biskuitmehl.

2 Spezialvollkornmehl ist ein aus dem ganzen Getreidekorn oder aus ganzen stärkehaltigen Körnerfrüchten gewonnenes Mehl; ausgenommen ist Weizen.

Art. 65 Paniermehl

Paniermehl ist ein Lebensmittel aus getrocknetem Brot oder speziell vorbereitetem Gebäck, das zerkleinert, geröstet und gesichtet oder durch Extrusionsverfahren hergestellt wird.

Art. 66 Malz, Malzmehl, Malzextrakt

1 Malz, Malzmehl und Malzextrakt werden aus gekeimtem und gedarrtem Getreide hergestellt.

2 Malzextrakt kann auch aus einem Gemisch von Malz und Gerste unter Zusatz von im Malz natürlicherweise vorhandenen Enzymen gewonnen werden.

Art. 67 Anforderungen an Müllereiprodukte

1 Der Wassergehalt von Müllereiprodukten darf 15,5 Massenprozent nicht übersteigen.

2 Normalmehl muss, bezogen auf die Trockensubstanz, folgende Mineralstoffgehalte oder Aschegehalte aufweisen:

3 Zur Verbesserung der Backfähigkeit können dem Normalmehl bis insgesamt höchstens 5 Massenprozent Dinkel, Roggen, Quellmehle, Gluten oder Weizenkleber, Weizenkeimlinge und enzymaktives Malzmehl sowie Acerolapulver oder andere geeignete Lebensmittel mit einem hohen natürlichen Gehalt an Ascorbinsäure zugegeben werden.

4 Acerolapulver darf als Trägerstoffe Zutaten wie Stärke oder Maltodextrin bis zu

70 Massenprozent enthalten.

Art. 68 Behandlungsverfahren von Müllereiprodukten

1 Die Behandlung von Getreide, wie Reis oder Gerste, mit Stärkezucker, Speiseölen oder Speisefetten ist bis 0,8 Massenprozent gestattet.

2 Verboten sind die Bleichung von Mehl und die Behandlung von Müllereiprodukten mit nitrosen Gasen, sauerstoffhaltigen Halogenverbindungen, Persulfaten und anderen sauerstoffabgebenden Stoffen, mit Chlor oder chlorabgebenden Stoffen oder mit Verbindungen von ähnlicher Wirkung.

Art. 69 Kennzeichnung

1 Bei Malz, Malzmehl und Malzextrakt sowie bei Spezialvollkornmehl muss die Getreideart angegeben werden, wie Gerstenmalz oder Roggenvollkornmehl.

2 Zugaben nach Artikel 67 Absatz 3, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, müssen im Verzeichnis der Zutaten aufgeführt werden.

2. Abschnitt: Teigwaren

Art. 70 Definition

1 Teigwaren sind Lebensmittel, die aus Müllereiprodukten hergestellt werden.

2 Sie dürfen Zutaten wie Eier, Milch oder Gemüse enthalten.

3 Frische Teigwaren sind Teigwaren, die bei der Herstellung nicht getrocknet oder lediglich angetrocknet werden. Die Behandlung mit heissem Wasser oder mit Wasserdampf ist erlaubt, ebenso die Pasteurisation, die Kühlung oder die Tiefkühlung.

4 Sterilisierte Teigwaren sind frische Teigwaren, die vor dem Inverkehrbringen sterilisiert werden.

Art. 71 Anforderungen

1 Der Wassergehalt von Trockenteigwaren jeder Art darf 13 Massenprozent nicht überschreiten.

2 Die titrierbare Säure von Trockenteigwaren darf nicht mehr als 10 ml NaOH (1 mol/l) pro 100 g betragen; ausgenommen sind Eierteigwaren.

3 Die Zugabe von Hühnereiweiss, Klebereiweiss, Speisefett, Speiseöl und Speisesalz ist gestattet.

Art. 72 Sachbezeichnung

1 Als «Teigwaren» bezeichnete Produkte dürfen nur aus Weizenmahlprodukten hergestellt sein.

2 Werden Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten, wie Mehl von Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel oder Soja, hergestellt, so ist dies in der Sachbezeichnung entsprechend anzugeben.

3 Die Zugabe von Gemüse oder andern Zutaten muss in der Sachbezeichnung angegeben werden. Ausgenommen sind:

4 Enthält das Erzeugnis mindestens 135 g Eierinhalt von Schalenoder Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei pro Kilogramm Müllereiprodukte, so darf in der Sachbezeichnung «Eierteigwaren» angegeben werden. Bei der Verwendung von Eierkonserven muss das Verhältnis von Eiweiss und Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen.

5 Enthalten Eierteigwaren Eier, die nicht vom Huhn stammen, so muss die zugegebene Eierart in der Sachbezeichnung angegeben werden.

6 Enthält das Erzeugnis mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro Kilogramm Müllereiprodukte, so darf in der Sachbezeichnung «Milchteigwaren» angegeben werden.

8. Kapitel: Backwaren

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 73

1 Backwaren sind durch Backen oder ähnliche Verfahren, wie Extrusion, hergestellte Lebensmittel aus Müllereiprodukten und weiteren Zutaten, wie Getreide, Hülsenfrüchten, Stärke, Zuckerarten, Fetten, Eiern oder Eierbestandteilen.

2 Sie werden in folgende Untergruppen eingeteilt:

2. Abschnitt: Brot

Art. 74 Definition

1 Brot ist der gebackene Teig, der aus Normalmehl, Wasser und Speisesalz sowie Backhefe oder Sauerteig hergestellt worden ist.

2 Es können weitere Zutaten wie Milch, Fett, Früchte oder Nahrungsfasern zugesetzt werden. Das Normalmehl kann ganz oder teilweise durch Spezialmehl ersetzt werden.

Art. 75 Sachbezeichnung

1 Als «Weiss-», «Halbweiss-», «Ruch-» oder «Vollkornbrot» darf nur Brot aus Normalmehl bezeichnet werden.

2 Brot mit Spezialmehl muss entsprechend bezeichnet werden, wie Roggenbrot, Dinkelbrot, Grahambrot, Fünfkornbrot, Milchbrot, Butterzopf, Toastbrot oder Früchtebrot. Dabei gelten folgende Anforderungen:

25 Massenprozent.

Art. 76 Übrige Kennzeichnung

Wird Brot aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 67 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

3. Abschnitt: Feinund Dauerbackwaren

Art. 77 Definition

1 Feinbackwaren oder feine Backwaren sind Backwaren, die aus Teigen oder Massen unter Verwendung von Getreide, stärkehaltigen Körnerfrüchten oder Müllereiprodukten sowie Stärken, Fetten und Zuckerarten durch Backen, Rösten, Trocknen oder ähnliche Verfahren, wie Extrusion, hergestellt werden. Als weitere Zutaten können namentlich Milch, Milchprodukte, Kakao, Schokolade, Couverture, Glasurmassen, Honig, Gewürze, Nüsse und Fruchtzubereitungen verwendet werden.

2 Dauerbackwaren sind Feinbackwaren, die bei sachgemässer Lagerung mindestens einen Monat haltbar sind.

Art. 78 Sachbezeichnung

Wird in der Sachbezeichnung auf eine der nachstehenden Zutaten hingewiesen, so gelten folgende Anforderungen:

Art. 79 Übrige Kennzeichnung

Werden Feinoder Dauerbackwaren aus Normalmehl hergestellt, dem Zutaten nach Artikel 67 Absatz 3 zugegeben worden sind, so sind diese, einschliesslich der Trägerstoffe der natürlichen Ascorbinsäurequelle, im Verzeichnis der Zutaten aufzuführen.

9. Kapitel: Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten

1. Abschnitt: Zuckerarten

Art. 80 Definition

Als Zuckerarten gelten die in Anhang 9 definierten Monound Disaccharide.

Art. 81 Sachbezeichnung

1 Die in Anhang 9 aufgeführten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Zuckerarten vorbehalten und zur Bezeichnung dieser Zuckerarten zu verwenden.

2 Wird Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkesirup» verwendet werden.

3 Wird getrockneter Glukosesirup ausschliesslich aus Stärke gewonnen, so kann die Bezeichnung «Stärkezucker» verwendet werden.

4 Enthält Glukosesirup oder getrockneter Glukosesirup bezogen auf die Trockenmasse mehr als 5 Massenprozent Fruktose, so ist er als:

Art. 82 Übrige Kennzeichnung

1 Bei Erzeugnissen nach Artikel 87 und nach Anhang 9 Ziffern 1–13 , die weniger als 20 g wiegen, kann auf die Angabe des Nettogewichtes verzichtet werden.

2 Bei Flüssigzucker, Invertflüssigzucker und Invertzuckersirup nach Anhang 9 Ziffern 4–6 ist der Gehalt an Trockenmasse und Invertzucker anzugeben.

3 Bei Invertzuckersirup, der Kristalle in der Lösung enthält, ist in der Etikettierung der Zusatz «kristallisiert» anzugeben.

2. Abschnitt: Melasse, Fruchtsüsse und Ahornsirup

Art. 83 Definitionen

1 Melasse ist das dickflüssige Nebenprodukt, das bei der Zuckergewinnung oder der Fruktosegewinnung anfällt.

2 Fruchtsüsse ist eine konzentrierte wässrige Lösung aus den süssenden Stoffe einer oder mehrerer Fruchtarten in ihrem originären Verhältnis. Diese Stoffe werden aus dem jeweiligen Fruchtsaft nach Entzug der Fruchtsäuren, der Farbstoffe, der Mineralstoffe, der Aromastoffe und anderer Fruchtinhaltsstoffe gewonnen. Fruchtsüsse muss die Anforderungen nach Anhang 10 Ziffer 1 erfüllen. Artikel 85 Absatz 5 bleibt vorbehalten.

3 Ahornsirup ist ein aus Zuckerahorn ( Acer saccharum ) oder aus anderen geeigneten Ahornarten gewonnener und eingedickter Blutungssaft.

Art. 84 Anforderungen an Ahornsirup

Die lösliche Trockenmasse von Ahornsirup muss mindestens 60 Massenprozent betragen.

Art. 85 Kennzeichnung

1 Zur Bezeichnung von Mischungen aus Melasse und Honig darf das Wort «Honig» nicht verwendet werden.

2 Zur Bezeichnung der Fruchtsüsse wird der Name der Ausgangsfrucht vorangestellt, wie «Ananasfruchtsüsse».

3 Auf das Vorhandensein von Sorbit in Fruchtsüsse oder in fruchtsüssehaltigen Produkten muss hingewiesen werden, wenn vom Fertigprodukt bei üblicher Verzehrsmenge eine abführende Wirkung erwartet werden kann. In diesem Fall ist der Warnhinweis «Sorbit kann in Mengen ab 10 g pro Tag abführend wirken, das entspricht X» (X = Teelöffel, Stück, g, ml) anzubringen.

4 Bei Fruchtsüssen dürfen hervorhebende Bezeichnungen wie «Natur-», «natürlich», «Voll-», «Vollwert-» und andere Bezeichnungen des gleichen Typs nicht verwendet werden.

5 Wird für bestimmte Weiterverarbeitungszwecke die Fruchtsüsse handelsüblich mit einer Trockenmasse verwendet, die geringer ist als der Wert nach Anhang 10 Ziffer 1, so ist der Gehalt an der Trockenmasse zu deklarieren.

3. Abschnitt: Erzeugnisse aus Zuckerarten

Art. 86 Erzeugnisse aus Zuckerarten

Als Erzeugnisse aus Zuckerarten gelten Lebensmittel nach Anhang 10 Ziffer 2.

Art. 87 Gelierzucker

1 Gelierzucker ist eine Mischung aus Zucker und Zusatzstoffen.

2 Er kann in geringen Mengen pflanzliches Speiseöl enthalten.

Art. 88 Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker

Karamelisierter Zucker oder Caramelzucker ist das Erzeugnis, das ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose, allenfalls mit Zusatz anderer Zuckerarten, gewonnen wird. Das Zusetzen von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen ist nicht erlaubt.

Art. 89 Zuckerarten in tablettierter Form

Zuckerarten in tablettierter Form dürfen Kakaobutter und Stärke enthalten.

Art. 90 Anforderungen an Zuckerarten in tablettierter Form

Zuckerarten in tablettierter Form müssen die Anforderungen nach Anhang 10 Ziffer 2 erfüllen. 10. Kapitel: Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salatund Proteinprodukte

1. Abschnitt: Speisesalz

Art. 91 Definitionen

1 Speisesalz oder Kochsalz ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung geeignet ist.

2 Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz und Zusätzen wie Gewürzen oder Aromen. Es darf zusätzlich aromaund geschmacksbeeinflussende Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt, Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.

Art. 92 Anforderungen

Speisesalz und Speisesalz mit besonderen Zusätzen müssen die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 93 Kennzeichnung

1 Bei Speisesalz, das besondere Zusätze enthält, darf in der Kennzeichnung auf diese Zusätze hingewiesen werden, wie «Gewürzsalz» oder «Salz mit Raucharomen».

2 Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden.

3 Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und allfälligen Begleitsalzen, vorwiegend Kalium-, Kalziumund Magnesium-Chloriden und -Sulfaten, angegeben werden. Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet 4 werden.

2. Abschnitt: Küchenkräuter, Gewürze und Gewürzzubereitungen

Art. 94 Küchenkräuter und Gewürze

1 Küchenkräuter sind frische oder getrocknete aromaintensive Pflanzen und Pflanzenteile, wie Blüten, Blätter, oder junge Triebe, die Lebensmitteln zum Zwecke der

11 Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden.

2 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile, wie Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früchte, Samen oder Teile davon, die Lebensmitteln zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung zugegeben werden.

3 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.

Art. 95 Gewürzextrakt

1 Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren, einschliesslich der Destillation, aus Gewürzen gewonnen werden.

2 Die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ist im Rahmen der guten Herstellungspraxis zulässig, soweit die Lebensmittelgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 96 Gewürzzubereitungen

1 Gewürzzubereitungen sind Mischungen von Gewürzen oder Küchenkräutern und weiteren Zutaten, wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung, der Aromatisierung oder der besseren Anwendung zugegeben werden.

2 Curry ist eine Mischung von Gewürzen wie Kurkuma, das auch als farbgebender Bestandteil zugegeben wird, Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken und Zimt. Es können auch andere aromaund geschmacksbeeinflussende Zutaten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden.

3 Vanillezucker ist eine Mischung von getrockneter Vanillefrucht oder der entsprechenden Menge Vanilleextrakt und Zucker.

4 Vanillinzucker ist eine Mischung von Vanillin und Zucker.

Art. 97 Anforderungen an Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker

Curry, Vanillezucker und Vanillinzucker müssen die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 98 Kennzeichnung von Gewürzzubereitungen

1 Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, so kann die Sachbezeichnung «Kräuterzubereitung» oder «Küchenkräuterzubereitung» lauten.

2 Mischungen von Vanillezucker und Vanillinzucker oder Vanillin sind als «Vanillinzucker» zu bezeichnen.

3. Abschnitt: Würze

Art. 99 Definition

1 Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das der Geschmacksbeeinflussung von Speisen dient.

2 Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten, wie Fleisch-, Hefe-, Pilz-, Gewürzoder Gemüseextrakte, sowie Zuckerarten zugegeben werden.

Art. 100 Anforderungen

Würze muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

Art. 101 Kennzeichnung

Bei Würze sind Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, verboten.

Art. 102 Streuwürze

1 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis.

2 Ihr können weitere Zutaten, wie Hefe, Gemüse, Pilze und Gewürze, sowie zur Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit Zutaten wie Stärke oder Fett, zugegeben

12 werden.

Art. 103 Würzmischung

Eine Würzmischung besteht aus Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.

4. Abschnitt: Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken

Art. 104 Gärungsessig

1 Gärungsessig ist Essig, der aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Essigsäuregärung hergestellt wird.

2 Gärungsessigarten sind:

3 Gärungsessigmischungen sind:

4 «Aceto Balsamico» ist eine nach einem traditionellen Verfahren hergestellte Essigspezialität auf Basis von vergorenem Traubenmost.

Art. 105 Anforderungen an Gärungsessig

1 Für Gärungsessig gelten folgende Anforderungen:

2 Für die einzelnen Gärungsessigarten, ihre Rohstoffe und ihre Zutaten gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

13 und 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke genügen.

3 Für Gärungsessigmischungen gelten folgende Anforderungen:

4 Für «Aceto Balsamico» gelten folgende Anforderungen:

Art. 106 Kennzeichnung von Gärungsessig

1 Alkoholessig und Mischungen von Gärungsessigarten können auch als «Tafelessig» oder als «Speiseessig» bezeichnet werden.

2 14 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV sind anzugeben:

Art. 107 Essigsäure zu Speisezwecken

Essigsäure zu Speisezwecken ist Essigsäure, die auf chemischem Weg hergestellt und mit Trinkwasser verdünnt worden ist.

Art. 108 Anforderungen an Essigsäure zu Speisezwecken

1 Essigsäure zu Speisezwecken darf einen Säuregehalt von höchstens 14 Massenprozent aufweisen.

2 Aromatisierende Zusätze sind gestattet.

Art. 109 Sachbezeichnung von Essigsäure zu Speisezwecken

Die Sachbezeichnung lautet: «Essigsäure zu Speisezwecken». Bezeichnungen wie «Essig» ohne weitere Angaben oder «Essigessenz» sind nicht zulässig.

5. Abschnitt: Senf

Art. 110 Definition

1 Senf ist eine Mischung von Senfsamen oder Senfkörnern und Essig, Wein oder Wasser.

2 Senf können Zutaten, wie Speisesalz, Zuckerarten, Gewürze, Reisoder Stärkemehl, zugegeben werden.

Art. 111 Anforderungen

Senf muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

6. Abschnitt: Mayonnaisen und Sojasauce

Art. 112 Mayonnaise und Salatmayonnaise

1 Mayonnaise und Salatmayonnaise sind Zubereitungen aus Speiseöl, Vollei oder Eigelb von Hühnern und Gärungsessig.

2 Mayonnaise und Salatmayonnaise können Speisesalz, Gewürze, Senf und andere Zutaten, wie Zuckerarten oder Zitronensaft, zugegeben werden.

Art. 113 Anforderungen an Mayonnaise und Salatmayonnaise

Der Anteil an Speiseöl muss betragen:

Art. 114 Sojasauce

1 Sojasauce ist eine würzähnliche Sauce, die durch enzymatischen und teilweise säurehydrolytischen Abbau überwiegend von Sojabohnen und entfettetem Sojamehl hergestellt wird.

2 Zur Geschmacksbeeinflussung kann sie Zutaten wie Speisesalz oder Zuckerarten enthalten.

Art. 115 Anforderungen an Sojasauce

Sojasauce muss die Anforderungen nach Anhang 11 erfüllen.

7. Abschnitt: Hefe und Nährhefe

Art. 116 Hefe

1 Backhefe ist obergärige Kulturhefe ( Saccharomyces cerevisiae und deren Hybriden), die zur Teiglockerung verwendet wird.

2 Presshefe ist von Wasser teilweise befreite Backhefe.

3 Trockenbackhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die vor der Verwendung rehydratisiert werden muss.

4 Instanttrockenhefe ist schonend getrocknete Backhefe, die bei der Teigbereitung in trockener Form dem Mehl direkt zugemischt werden kann.

5 Flüssighefe ist Backhefe mit einem hohen Wassergehalt.

Art. 117 Anforderungen an Hefe

1 Presshefe darf höchstens 1 Massenprozent Stärke aus der Verwendung als Filterhilfsmittel und 0,3 Massenprozent Speiseöl aus der Verwendung als Pfundieröl enthalten. Der Wassergehalt darf 75 Massenprozent nicht übersteigen.

2 Sie muss eine homogene, feuchte, teigartige oder bröcklige Masse von graugelblicher Farbe bilden, darf sich nicht klebrig oder schmierig anfühlen und muss einen schwach säuerlichen, an Gärungsprodukte erinnernden Geruch besitzen.

3 Die Trockenmasse von Trockenbackhefe muss mindestens 90, die Trockenmasse von Instanttrockenhefe mindestens 93 Massenprozent betragen.

4 Der Wassergehalt von Flüssighefe darf 80 Massenprozent nicht überschreiten.

5 Hefeextrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, darf nicht mehr als 25 Massenprozent Wasser und nicht mehr als 15 Massenprozent Speisesalz enthalten. Der Gehalt an Aminosäure-Stickstoff muss mindestens

3 Massenprozent betragen.

Art. 118 Nährhefe

Nährhefe ist ein Erzeugnis aus den Hefen Saccharomyces cerevisiae und Candida utilis , die für die menschliche Ernährung geeignet sind. Sie wird mit oder ohne Aufbereitung, wie Entbitterung, Inaktivierung, Zellwandaufschluss, abgegeben.

Art. 119 Kennzeichnung von Nährhefe

Auf den Packungen und Etiketten sind die Hefeart und die Behandlungsart anzugeben. Gibt es keine übliche Bezeichnung für die Hefeart oder ist sie nicht eindeutig, so muss die lateinische Bezeichnung angegeben werden. 8. Abschnitt: Tofu, Tempeh und andere Produkte aus Pflanzenproteinen

Art. 120 Tofu und Tempeh

1 Tofu ist ein Erzeugnis, das aus Sojabohnen und Wasser unter Zusatz eines Koagulierungsmittels mit oder ohne Abscheidung von Flüssigkeit hergestellt wird.

2 Zur Koagulierung dürfen die Mittel nach Anhang 12 verwendet werden.

3 Tempeh ist ein Erzeugnis aus Sojabohnen, das mit geeigneten Kulturen, wie Rhizopus oligosporus, fermentiert wird. Es kann auch aus Getreide hergestellt werden.

Art. 121 Andere Produkte aus Pflanzenproteinen

Andere Produkte aus Pflanzenproteinen sind Erzeugnisse, die aus Getreideproteinen oder Proteinen aus Hülsenfrüchten und aus weiteren rein pflanzlichen Zutaten hergestellt werden und die nicht Produkte nach Artikel 120 sind.

Art. 122 Sachbezeichnung von anderen Produkten aus Pflanzenproteinen

15 Die Sachbezeichnung richtet sich nach Artikel 6 LIV .

11. Kapitel: Nachführen der Anhänge

Art. 123

1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

12. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 124 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

16 über Zuckerarten, süsse 1. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse;

17 über Suppen, Gewürze 2. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 und Essig;

18 über Speiseöl, Speise- 3. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 fett und daraus hergestellte Erzeugnisse;

19 4. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Speisepilze und Hefe;

20 5. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Obst, Gemüse, Konfitüre und konfitüreähnliche Produkte;

21 6. die Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Getreide, Hülsenfrüchte, Pflanzenproteine und deren Erzeugnisse.

Art. 125 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.02

[^2]: SR 817.022.41

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).

[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 10 Abs. 2.

[^5]: SR 817.022.16

[^6]: SR 817.022.12

[^7]: SR 817.022.16

[^8]: SR 817.022.16

[^9]: SR 817.022.2

[^10]: SR 817.022.16

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1247).

[^13]: SR 817.022.12

[^14]: SR 817.022.16

[^15]: SR 817.022.16

[^16]: [AS 2005 5909, 2006 4913, 2009 1977 2565, 2010 885]

[^17]: [AS 2005 5941, 2006 4917, 2009 1995]

[^18]: [AS 2005 6009, 2006 4941, 2008 993, 2009 1023, 2013 4943, 2015 1053 3403]

[^19]: [AS 2005 6017, 2008 995]

[^20]: [AS 2005 6033, 2006 4945, 2008 1007, 2010 4631, 2012 5427]

[^21]: [AS 2005 6087, 2006 4965, 2010 4639, 2013 4975]