Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Aromen und Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften in und auf Lebensmitteln (Aromenverordnung)
Geltender Text a fecha 2018-05-01
gestützt auf die Artikel 23 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel-
1 (LGV), und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a. Aromen und Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;
- b. Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die in und auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;
- c. Lebensmittel, die Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten;
- d. Ausgangsstoffe für Aromen und für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
2 Sie gilt nicht für:
- a. Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack;
- b. rohe Lebensmittel;
- c. Kräuter, Gewürze, Teemischungen und ähnliche Erzeugnisse, soweit sie nicht als Zutaten verwendet werden.
Art. 2 Begriffe
1 Ergänzend zu den Begriffen nach Artikel 2 LGV bedeuten in dieser Verordnung:
- a. Aromastoff: chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften;
- b. Natürlicher Aromastoff: Aromastoff, der natürlich vorkommt und in der Natur nachgewiesen wurde und der durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mik-
Fussnoten
[^1]: SR 817.02