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Übereinkommen vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Geltender Text a fecha 2006-07-05

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzuwenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrechnungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden,

in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Transaktionen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere zu verringern, um den internationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern,

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind,

in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA – «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen, und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung

1 In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere schliessen Folgendes ein:

3 Eine Person wird nicht schon allein deshalb als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens angesehen, weil sie:

4 Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird eine Person als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Wertpapiere angesehen, die von ihr in der Eigenschaft als Zentralverwahrer von Wertpapieren geführten Depotkonten gutgeschrieben sind oder sonst zwischen von ihr geführten Depotkonten durch Buchung übertragen werden können.

5 Werden Wertpapiere Depotkonten gutgeschrieben, die eine Person als Betreiberin eines Verwahr- oder Übertragungssystems für Wertpapiere auf der Grundlage des Registers des Emittenten oder anderer Aufzeichnungen führt, welche die massgebliche Eintragung der Rechte an diesen Wertpapieren gegenüber dem Emittenten darstellen, so kann der Vertragsstaat, nach dessen Rechtsordnung diese Wertpapiere begründet sind, jederzeit erklären, dass die Systembetreiberin kein Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens ist.

Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens und der anzuwendenden Rechtsordnung

1 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die folgenden Fragen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere:

2 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die in Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere oder ein Recht daran selbst dann, wenn nach Absatz 1 Buchstabe a die sich aus der Gutschrift dieser Wertpapiere auf einem Depotkonto ergebenden Rechte vertraglicher Natur sind.

3 Vorbehaltlich des Absatzes 2 bestimmt dieses Übereinkommen die anzuwendende Rechtsordnung nicht in Bezug auf:

Art. 3 Internationalität

Dieses Übereinkommen ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die eine Verbindung zu den Rechtsordnungen verschiedener Staaten aufweisen.

Kapitel II: Anzuwendende Rechtsordnung

Art. 4 Hauptanknüpfung

1 Auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen ist die geltende Rechtsordnung des Staates anzuwenden, dessen Rechtsordnung in der Kontovereinbarung ausdrücklich als für diese massgebend vereinbart wurde, oder, wenn in der Kontovereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist, dass auf alle diese Fragen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist, diese andere Rechtsordnung. Die so bestimmte Rechtsordnung ist nur anzuwenden, wenn der massgebliche Intermediär im Zeitpunkt der Vereinbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hat, die:

allein oder zusammen mit anderen Geschäftsstellen des massgeblichen Intermediärs oder mit anderen Personen, die für den massgeblichen Intermediär in diesem oder einem anderen Staat tätig sind:

2 Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a führt eine Geschäftsstelle Depotkonten im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit nicht:

3 Im Fall einer Verfügung des Depotinhabers über bei einem bestimmten Intermediär verwahrte Wertpapiere zugunsten dieses Intermediärs, unabhängig davon, ob dieser Intermediär in seinen eigenen Aufzeichnungen ein Eigendepotkonto führt, gilt im Sinne dieses Übereinkommens Folgendes:

Art. 5 Subsidiäre Anknüpfungen

1 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Artikel 4 nicht bestimmt, wird jedoch in einer schriftlichen Kontovereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen die geltende Rechtsordnung des Staates oder der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats anzuwenden, in dem oder der diese Geschäftsstelle damals belegen war, wenn diese Geschäftsstelle damals die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllte. Bei der Feststellung, ob in einer Kontovereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt ist, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, werden Vertragsbestimmungen nicht berücksichtigt, wonach:

2 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Absatz 1 nicht bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats gilt, nach dessen oder deren Rechtsordnung der massgebliche Intermediär als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist; wenn der massgebliche Intermediär jedoch nach der Rechtsordnung eines Mehrrechtsstaats und nicht nach der einer seiner Gebietseinheiten als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in der Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats gilt, in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.

3 Ist die anzuwendende Rechtsordnung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder in der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats gilt, in welchem oder in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.

Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien

Bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung nach diesem Übereinkommen bleibt Folgendes unberücksichtigt:

Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung

1 Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Kontovereinbarung so geändert wird, dass nach diesem Übereinkommen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist.

2 In diesem Artikel bezeichnet:

3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist die neue Rechtsordnung massgebend für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen.

4 Ausser in Bezug auf eine Person, die einem Wechsel der Rechtsordnung zugestimmt hat, bleibt die alte Rechtsordnung massgebend:

in Bezug auf ein Recht an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist:

5 Absatz 4 Buchstabe c schliesst die Anwendung der neuen Rechtsordnung in Bezug auf den Rang eines Rechts nicht aus, das zwar nach der alten Rechtsordnung entstanden, dessen Drittwirkung aber nach der neuen Rechtsordnung herbeigeführt worden ist.

Art. 8 Insolvenz

1 Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf jedes Ereignis massgebend, das vor Eröffnung des betreffenden Insolvenzverfahrens eingetreten ist.

2 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung materiell- oder verfahrensrechtlicher Vorschriften des Insolvenzrechts einschliesslich der Vorschriften über:

Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 Allgemeine Anwendbarkeit des Übereinkommens

Dieses Übereinkommen findet auch dann Anwendung, wenn die anzuwendende Rechtsordnung die eines Nichtvertragsstaats ist.

Art. 10 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung (renvoi)

In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rechtsordnung» das in einem Staat geltende Recht mit Ausnahme seiner Kollisionsnormen.

Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international

zwingende Vorschriften

1 Die Anwendung der nach diesem Übereinkommen bestimmten Rechtsordnung darf nur versagt werden, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar wären.

2 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung derjenigen Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts, die unabhängig davon, welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnormen bestimmt wird, auch auf internationale Sachverhalte angewendet werden müssen.

3 Die Anwendung von Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts über Voraussetzungen zur Herbeiführung der Drittwirkung oder die Rangordnung konkurrierender Rechte ist nach diesem Artikel nur zulässig, wenn die Rechtsordnung des Staates des angerufenen Gerichts die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung ist.

Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung

bei Mehrrechtsstaaten

1 Haben der Depotinhaber und der massgebliche Intermediär vereinbart, dass die Rechtsordnung einer bestimmten Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats anzuwenden ist, so ist:

2 Bei der Anwendung dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

3 Ein Mehrrechtsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass, sofern nach Artikel 5 die Rechtsordnung des Mehrrechtsstaats oder einer seiner Gebietseinheiten anzuwenden ist, nach den in diesem Mehrrechtsstaat geltenden internen Kollisionsnormen zu entscheiden ist, ob die materiellrechtlichen Normen dieses Mehrrechtsstaats oder einer bestimmten Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats anzuwenden sind. Ein Mehrrechtsstaat, der eine solche Erklärung abgibt, übermittelt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Angaben über den Inhalt dieser Kollisionsnormen.

4 Ein Mehrrechtsstaat kann jederzeit erklären, dass, sofern nach Artikel 4 die Rechtsordnung einer seiner Gebietseinheiten anzuwenden ist, die Rechtsordnung dieser Gebietseinheit nur Anwendung findet, wenn der massgebliche Intermediär innerhalb dieser Gebietseinheit eine Geschäftsstelle hat, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllt. Diese Erklärung hat keine Wirkung in Bezug auf Verfügungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Erklärung getroffen wurden.

Art. 13 Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung zu fördern.

Art. 14 Überprüfung der praktischen Durchführung des Übereinkommens

Der Generalsekretär der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht beruft in regelmässigen Abständen eine Spezialkommission zur Prüfung der praktischen Wirkungsweise des Übereinkommens und zur Beratung darüber ein, ob Änderungen dieses Übereinkommens zweckmässig sind.

Kapitel IV: Übergangsbestimmungen

Art. 15 Rangverhältnis zwischen vor und nach Inkrafttreten

des Übereinkommens entstandenen Rechten

In einem Vertragsstaat bestimmt die nach diesem Übereinkommen anzuwendende Rechtsordnung, ob ein Recht einer Person an intermediärverwahrten Wertpapieren, das nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat entstanden ist, ein konkurrierendes Recht, das vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat entstanden ist, zum Erlöschen bringt oder ihm gegenüber Vorrang hat.

Art. 16 Vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene

Kontovereinbarungen und eröffnete Depotkonten

1 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Kontovereinbarung schliessen auch eine Kontovereinbarung ein, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1 geschlossen wurde. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf ein Depotkonto schliessen auch ein Depotkonto ein, das vor Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1 eröffnet wurde.

2 Sofern nicht in einer Kontovereinbarung ausdrücklich auf dieses Übereinkommen Bezug genommen wird, wenden die Gerichte eines Vertragsstaats für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 auf Kontovereinbarungen, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Staat nach Artikel 19 geschlossen wurden, die Absätze 3 und 4 an. Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass seine Gerichte diese Absätze nicht anwenden im Hinblick auf Kontovereinbarungen, die zwar nach Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1, jedoch vor seinem Inkrafttreten für diesen Staat nach Artikel 19 Absatz 2 geschlossen wurden. Ist der Vertragsstaat ein Mehrrechtsstaat, so kann er eine solche Erklärung in Bezug auf jede seiner Gebietseinheiten abgeben.

3 Ausdrückliche Bestimmungen in einer Kontovereinbarung, die nach der für diese massgebenden Rechtsordnung die Anwendung der in einem bestimmten Staat oder einer Gebietseinheit eines bestimmten Mehrrechtsstaats geltenden Rechtsordnung auf eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zur Folge hätten, haben die Wirkung, dass diese Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen massgebend ist, sofern der massgebliche Intermediär bei Abschluss der Vereinbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hatte, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllte. Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass seine Gerichte diesen Absatz nicht anwenden im Hinblick auf eine in diesem Absatz beschriebene Kontovereinbarung, in der die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass das Depotkonto in einem anderen Staat geführt wird. Ist der Vertragsstaat ein Mehrrechtsstaat, so kann er eine solche Erklärung in Bezug auf jede seiner Gebietseinheiten abgeben.

4 Haben die Parteien einer Kontovereinbarung, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, vereinbart, dass das Depotkonto in einem bestimmten Staat oder einer Gebietseinheit eines bestimmten Mehrrechtsstaats geführt wird, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen die in diesem Staat oder dieser Gebietseinheit geltende Rechtsordnung anzuwenden, sofern der massgebliche Intermediär bei Abschluss der Vereinbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hatte, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllte. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich erfolgen oder sich aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen oder aus den Begleitumständen ergeben.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

3 Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

4 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

Art. 18 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

1 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Übereinkommen erfasst sind. Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsstaaten massgeblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

2 Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schriftlich die durch dieses Übereinkommen erfassten Fragen, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar schriftlich umgehend jede Veränderung in der Verteilung der in der Notifikation nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit sowie jede neu übertragene Zuständigkeit.

3 Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen «Vertragsstaat» oder «Vertragsstaaten» gilt gleichermassen für eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 17 folgt.

2 Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

Art. 20 Mehrrechtsstaaten

1 Ein Mehrrechtsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt.

2 In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten zu benennen, in denen dieses Übereinkommen Anwendung findet.

3 Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich dieses Übereinkommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

Art. 21 Vorbehalte

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

Art. 22 Erklärungen

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 12 Absätze 3 und 4, des Artikels 16 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 20 gilt Folgendes:

Art. 23 Kündigung

1 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Mehrrechtsstaats beschränken, auf die das Übereinkommen angewendet wird.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeitabschnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Art. 24 Notifikationen durch den Depositar

Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach den Artikeln 17 und 18 das Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind:

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 5. Juli 2006 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem Staat, der zur Zeit der Neunzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

(Es folgen die Unterschriften)