Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 10 Absätze 3–5, 11, 12 Absatz 4, 18, 19, 22 Absatz 2, 28 Absatz 5, 30 Absätze 2 und 3, 31 Absätze 2 und 3 sowie 41 Absatz 2
1 der Verordnung vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV), verordnet:
Art. 1 Patientenidentifikationsnummer
Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.
Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen
für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften
1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 30 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Stand der Technik anpassen.
Art. 3 Metadaten
1 Die Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV sind in Anhang 3 festgelegt.
2 Das BAG kann die Metadaten dem Stand der Technik anpassen.
Art. 4 Austauschformate
1 Die Austauschformate nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 4 festgelegt.
2 Das BAG kann die Austauschformate dem Stand der Technik anpassen.
Art. 5 Integrationsprofile
1 Anhang 5 legt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d EPDV fest:
- a. die Integrationsprofile;
- b. die nationalen Anpassungen der Integrationsprofile;
- c. die nationalen Integrationsprofile.
2 Das BAG kann die Anforderungen nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
Art. 6 Evaluation und Forschung
1 Anhang 6 enthält die nach Artikel 22 Absatz 2 EPDV durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu liefernden Daten und die einzuhaltenden Fristen.
2 Das BAG kann die Daten nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.
Art. 7 Mindestanforderungen an das Personal
Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals nach Artikel 28 Absatz 5 EPDV, das Zertifizierungen durchführt, sind in Anhang 7 festgelegt.
Art. 8 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen
für Herausgeber von Identifikationsmitteln
1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 31 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 8 festgelegt.
2 Das BAG kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anpassen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 816.11