← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des EDI vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV-EDI)

Geltender Text a fecha 2018-04-01

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 10 Absätze 3–5, 11, 12 Absatz 4, 18, 19, 22 Absatz 2, 28 Absatz 5, 30 Absätze 2 und 3, 31 Absätze 2 und 3 sowie 41 Absatz 2

1 der Verordnung vom 22. März 2017 über das elektronische Patientendossier (EPDV), verordnet:

Art. 1 Patientenidentifikationsnummer

Der Aufbau der Patientenidentifikationsnummer und die Berechnung der Prüfziffer nach Artikel 5 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 2 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen

für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften

1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften nach Artikel 30 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 2 festgelegt.

2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Gemeinschaften und Stammgemeinschaften dem Stand der Technik anpassen.

Art. 3 Metadaten

1 Die Metadaten nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a EPDV sind in Anhang 3 festgelegt.

2 Das BAG kann die Metadaten dem Stand der Technik anpassen.

Art. 4 Austauschformate

1 Die Austauschformate nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b EPDV sind in Anhang 4 festgelegt.

2 Das BAG kann die Austauschformate dem Stand der Technik anpassen.

Art. 5 Integrationsprofile

1 Anhang 5 legt in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben c und d EPDV fest:

2 Das BAG kann die Anforderungen nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.

Art. 6 Evaluation und Forschung

1 Anhang 6 enthält die nach Artikel 22 Absatz 2 EPDV durch Gemeinschaften und Stammgemeinschaften zu liefernden Daten und die einzuhaltenden Fristen.

2 Das BAG kann die Daten nach Absatz 1 dem Stand der Technik anpassen.

Art. 7 Mindestanforderungen an das Personal

Die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals nach Artikel 28 Absatz 5 EPDV, das Zertifizierungen durchführt, sind in Anhang 7 festgelegt.

Art. 8 Technische und organisatorische Zertifizierungsvoraussetzungen

für Herausgeber von Identifikationsmitteln

1 Die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln nach Artikel 31 Absatz 2 EPDV sind in Anhang 8 festgelegt.

2 Das BAG kann die technischen und organisatorischen Zertifizierungsvoraussetzungen für Herausgeber von Identifikationsmitteln dem Stand der Technik anpassen.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. April 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 816.11