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Verordnung des BLV vom 10. April 2017 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Geltender Text a fecha 2017-07-07

gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes

1 vom 1. Juli 1966

2 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Dermatitis nodularis ( Lumpy skin disease ) in die Schweiz verhindern.

2 Sie regelt die Einfuhr aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):

3 verordnung vom 23. April 2008 und von Wildwiederkäuern;

Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren

Die Einfuhr von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impfund Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen

1 Die Einfuhr von Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern und Wildwiederkäuern aus den Impfund Sperrzonen nach dem Anhang ist verboten.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 916.443.11

[^3]: SR 455.1