Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)
1 gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).
2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):
- a. Ärztinnen und Ärzte;
- b. Zahnärztinnen und Zahnärzte;
- c. Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
- d. Apothekerinnen und Apotheker;
- e. Tierärztinnen und Tierärzte.
Art. 2 Verantwortliche Behörde
1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.
2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.
3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsund Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.
2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung
Art. 3 Medizinalberufekommission
Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:
- a. Name, Vornamen, frühere Namen;
- b. Geburtsdatum und Geschlecht;
- c. Korrespondenzsprache;
- d. vorhandene Sprachkenntnisse;
- e. Heimatorte und Nationalitäten;
- f. Versichertennummer nach Artikel 50 e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom
2 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung;
- g. eidgenössische Diplome mit Ausstellungsdatum und Ort der Diplomerteilung;
- h. anerkannte ausländische Diplome nach Artikel 15 Absatz 1 MedBG und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel nach Artikel 21 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Anerkennung durch die MEBEKO;
- i. Gleichwertigkeitsbescheinigungen für Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Gleichwertigkeitsbescheinigung durch die MEBEKO;
- j. nachgeprüfte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Erteilung sowie Datum der Nachprüfung;
- k. Diplome nach Artikel 33 a Absatz 2 Buchstabe a MedBG mit Ausstellungsdatum, Ort und Land der Diplomerteilung sowie Datum des Registereintrags;
3 l. Personen-Identifikationsnummer (GLN ).
Art. 4 BAG
1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:
- a. die Angabe, ob besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 bestehen;
- b. den Vermerk «gelöscht» nach Artikel 54 Absatz 3 MedBG sowie das Datum des Vermerks;
- c. das Todesdatum.
2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.
3 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.
Art. 5 Weiterbildungsorganisationen
1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiter-
4 bildungstitel nach den Anhängen 1–3 a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.
2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:
- a. der privatrechtlichen Weiterbildungsqualifikationen, die für die Abrechnung
5 von Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung benötigt werden; und
- b. des Datums der Erteilung dieser Qualifikationen nach Anhang 2.
3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.
Art. 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt in das Medizinalberuferegister ein:
- a. die Fähigkeitszeugnisse «leitende amtliche Tierärztin» oder «leitender amtlicher Tierarzt» sowie «amtliche Tierärztin» oder «amtlicher Tierarzt» nach
6 Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;
- b. das Fertigkeitszeugnis «fachtechnisch verantwortliche Tierärztin» oder «fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt» nach Artikel 20 der Tierarzneimit-
7 telverordnung vom 18. August 2004 .
Art. 7 Kantone
1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein:
Fussnoten
[^1]: SR 811.11
[^2]: SR 831.10
[^3]: GLN steht für Global Location Number
[^4]: SR 811.112.0
[^5]: SR 832.10
[^6]: SR 916.402
[^7]: SR 812.212.27