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Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe (Registerverordnung MedBG)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 gestützt auf Artikel 51 Absatz 5 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Betrieb, den Inhalt und die Nutzung des Registers über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberuferegister).

2 Das Medizinalberuferegister enthält Daten zu den Personen der folgenden universitären Medizinalberufe (Medizinalpersonen):

Art. 2 Verantwortliche Behörde

1 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt das Medizinalberuferegister.

2 Es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Datenlieferantinnen und -lieferanten des Medizinalberuferegisters sowie mit den Nutzerinnen und Nutzern der Standardschnittstelle.

3 Es erteilt die individuellen Bearbeitungsund Zugriffsrechte für das Medizinalberuferegister.

2. Abschnitt: Daten, Datenlieferung und -eintragung

Art. 3 Medizinalberufekommission

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) trägt folgende Daten zu den Medizinalpersonen in das Medizinalberuferegister ein:

2 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung;

3 l. Personen-Identifikationsnummer (GLN ).

Art. 4 BAG

1 Das BAG trägt in das Medizinalberuferegister ein:

2 Es legt die besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 7 Absatz 6 in einem vom restlichen Medizinalberuferegister getrennten sicheren Bereich ab.

3 Es entfernt und löscht Registereinträge nach den Bestimmungen von Artikel 54 MedBG.

Art. 5 Weiterbildungsorganisationen

1 Die für die Weiterbildung der universitären Medizinalberufe verantwortlichen Organisationen (Weiterbildungsorganisationen) tragen die eidgenössischen Weiter-

4 bildungstitel nach den Anhängen 1–3 a der Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen mit Datum und Ort der Erteilung des Weiterbildungstitels in das Medizinalberuferegister ein.

2 Die für die Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte verantwortliche Organisation ist zuständig für die Eintragung:

5 von Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung benötigt werden; und

3 Die Weiterbildungsorganisationen können freiwillig weitere privatrechtliche Weiterbildungsqualifikationen in das Medizinalberuferegister eintragen.

Art. 6 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) trägt in das Medizinalberuferegister ein:

6 Artikel 1 Buchstaben b und c der Verordnung vom 16. November 2011 über die Aus-, Weiterund Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärwesen;

7 telverordnung vom 18. August 2004 .

Art. 7 Kantone

1 Die zuständigen kantonalen Behörden tragen folgende Daten betreffend die privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung in das Medizinalberuferegister ein:

Fussnoten

[^1]: SR 811.11

[^2]: SR 831.10

[^3]: GLN steht für Global Location Number

[^4]: SR 811.112.0

[^5]: SR 832.10

[^6]: SR 916.402

[^7]: SR 812.212.27