Bundesgesetz vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2015-09-25
Letzte Aktualisierung 2018-03-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 88
Änderungshistorie JSON API

1 Sofern ein nachrichtendienstliches oder anderes öffentliches Interesse besteht, kann der NDB zugunsten anderer Behörden des Bundes und der Kantone namentlich in folgenden Bereichen Dienstleistungen erbringen:

  • a. sichere Übermittlung;
  • b. Transport von Gütern oder Personen;
  • c. Beratung und Lagebeurteilung;
  • d. Schutz und Abwehr von Angriffen auf die Informationsoder Kommunikationsinfrastruktur oder die Geheimhaltung.

2 Besteht ein nachrichtendienstliches Interesse, so kann der NDB solche Dienstleistungen auch zugunsten Dritter in der Schweiz oder im Ausland erbringen.

6. Kapitel: Politische Steuerung, Kontrolle sowie Rechtsschutz

1. Abschnitt: Politische Steuerung und Verbote

Art. 70 Politische Steuerung durch den Bundesrat

1 Der Bundesrat steuert den NDB politisch und nimmt dazu insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • a. Er erteilt dem NDB den Grundauftrag und erneuert diesen mindestens alle vier Jahre; der Grundauftrag ist geheim.
  • b. Er genehmigt jährlich die Beobachtungsliste nach Artikel 72 und leitet sie an die GPDel weiter; die Beobachtungsliste ist vertraulich.
  • c. Er bestimmt jährlich die Gruppierungen, die als gewalttätig-extremistisch einzustufen sind, und nimmt Kenntnis von der Anzahl gewalttätig-extremistischer Personen, die noch keiner bekannten Gruppierung zugeordnet werden können.
  • d. Er beurteilt jährlich und bei Bedarf bei besonderen Ereignissen die Bedrohungslage und informiert die eidgenössischen Räte und die Öffentlichkeit.
  • e. Er ordnet bei besonderen Bedrohungssituationen die notwendigen Massnahmen an.
  • f. Er legt jährlich die Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Behörden fest.

2 Die Dokumente im Zusammenhang mit den Aufgaben nach Absatz 1 sind nicht öffentlich zugänglich.

3 Der Bundesrat kann selbstständig völkerrechtliche Verträge über die internationale Zusammenarbeit des NDB betreffend den Informationsschutz oder die Beteiligung an internationalen automatisierten Informationssystemen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e abschliessen.

Art. 71 Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen

1 Der Bundesrat kann im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung den NDB mit Massnahmen nach diesem Gesetz beauftragen, sofern diese erforderlich sind, um weitere wichtige Landesinteressen nach Artikel 3 zu wahren.

2 Er legt im Einzelfall Dauer, Zweck, Art und Umfang der Massnahme fest.

3 Bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist das Genehmigungsverfahren nach den Artikeln 26–33 einzuhalten.

4 Erteilt der Bundesrat einen Auftrag nach Absatz 1, so informiert er die GPDel innerhalb von 24 Stunden darüber.

Art. 72 Beobachtungsliste

1 Die Beobachtungsliste enthält Organisationen und Gruppierungen, bei denen die begründete Annahme besteht, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.

2 Die Annahme gilt als begründet, wenn eine Organisation oder Gruppierung auf einer Liste der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt wird; in diesem Fall kann diese Organisation oder Gruppierung auf die Beobachtungsliste aufgenommen werden.

3 Eine Organisation oder Gruppierung wird von der Beobachtungsliste gestrichen, wenn:

  • a. die Annahme hinfällig ist, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen; oder
  • b. sie auf keiner Liste nach Absatz 2 mehr geführt werden und keine besonderen Gründe bestehen, dass sie die innere oder äussere Sicherheit bedrohen.

4 Der Bundesrat legt in einer Verordnung die Kriterien fest, die zur Erstellung der Beobachtungsliste dienen; er legt fest, in welchen zeitlichen Abständen die Liste überprüft wird.

Art. 73 Tätigkeitsverbot

1 Der Bundesrat kann einer natürlichen Person oder einer Organisation oder Gruppierung eine Tätigkeit verbieten, welche die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht und mittelbar oder unmittelbar dazu dient, terroristische oder gewalttätigextremistische Aktivitäten zu propagieren, zu unterstützen oder in anderer Weise zu fördern.

2 Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.

3 Das antragstellende Departement prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind. Ist dies nicht länger der Fall, so stellt es dem Bundesrat Antrag auf Aufhebung des Verbots.

Art. 74 Organisationsverbot

1 Der Bundesrat kann eine Organisation oder Gruppierung verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht.

2 Ein Verbot stützt sich auf einen entsprechenden Beschluss der Vereinten Nationen oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa; der Bundesrat konsultiert die für die Sicherheitspolitik zuständigen Kommissionen.

3 Ein Verbot ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sind die Voraussetzungen nach Ablauf der Frist weiterhin erfüllt, so kann es jeweils um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden.

4 Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Absatz 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

5 Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn er in der Schweiz verhaftet

29 und nicht ausgeliefert wird. Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB ist anwendbar.

6 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches zur Einziehung von Vermögenswerten, insbesondere die Artikel 70 Absatz 5 und 72, sind anwendbar.

7 Die zuständigen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse unverzüglich und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft, dem NDB und dem Bundesamt für Polizei mit.

2. Abschnitt: Kontrolle und Aufsicht des NDB

Art. 75 Selbstkontrolle des NDB

Der NDB stellt durch geeignete Qualitätssicherungsund Kontrollmassnahmen sicher, dass der rechtskonforme Vollzug dieses Gesetzes sowohl innerhalb des NDB als auch bei den Sicherheitsbehörden der Kantone gewährleistet ist.

Art. 76 Unabhängige Aufsichtsbehörde

1 Der Bundesrat schafft eine unabhängige Behörde zur Aufsicht über den NDB.

2 Er wählt die Leiterin oder den Leiter der unabhängigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des VBS für eine Amtsdauer von sechs Jahren.

3 Die Leiterin oder der Leiter gilt als für eine weitere Amtsdauer gewählt, es sei denn, der Bundesrat verfügt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer, dass diese aus sachlich hinreichenden Gründen nicht verlängert wird.

4 Sie oder er kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.

5 Sie oder er kann vom Bundesrat vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes enthoben werden, wenn sie oder er:

  • a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder
  • b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 77 Stellung der unabhängigen Aufsichtsbehörde

1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde übt ihre Funktion unabhängig aus; sie ist weisungsungebunden. Sie ist dem VBS administrativ zugeordnet.

2 Sie verfügt über ein eigenes Budget. Sie stellt ihr Personal an.

3 Sie konstituiert sich selbst. Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung.

4 Das Arbeitsverhältnis der Leiterin oder des Leiters sowie des Personals der unabhängigen Aufsichtsbehörde richtet sich nach dem Bundespersonalgesetz vom

30 24. März 2000 . Die Leiterin oder der Leiter untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes.

Art. 78 Aufgaben, Informationsrechte und Empfehlungen

der Aufsichtsbehörde

1 Die unabhängige Aufsichtsbehörde beaufsichtigt die nachrichtendienstliche Tätigkeit des NDB, der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der vom NDB beauftragten Dritten und anderen Stellen. Sie überprüft die Tätigkeiten auf ihre Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit.

2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit den parlamentarischen Aufsichtstätigkeiten sowie mit anderen Aufsichtsstellen des Bundes und der Kantone.

3 Sie informiert das VBS über ihre Tätigkeit in einem jährlichen Bericht; dieser Bericht wird veröffentlicht.

4 Sie hat Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Unterlagen sowie Zutritt zu allen Räumlichkeiten der beaufsichtigten Stellen. Sie kann von den Unterlagen Kopien verlangen. Sie kann im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Auskünfte und Akteneinsicht bei anderen Stellen des Bundes und der Kantone verlangen, soweit diese Informationen einen Bezug zur Zusammenarbeit dieser Stellen mit den beaufsichtigten Stellen aufweisen.

5 Zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit kann sie auf sämtliche Informationssysteme und Datensammlungen der beaufsichtigten Stellen zugreifen; sie kann auch auf besonders schützenswerte Personendaten zugreifen. Sie darf die dabei erhobenen Daten nur bis zum Abschluss der Überprüfung speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen müssen vom Inhaber der jeweiligen Datensammlung protokolliert werden.

6 Die unabhängige Aufsichtsbehörde teilt dem VBS das Resultat ihrer Überprüfungen schriftlich mit. Sie kann Empfehlungen aussprechen.

7 Das VBS sorgt für die Umsetzung der Empfehlungen. Weist das VBS eine Empfehlung zurück, so unterbreitet es diese dem Bundesrat zum Entscheid.

Art. 79 Unabhängige Kontrollinstanz für die Funkund die Kabelaufklärung

1 Eine verwaltungsinterne, unabhängige Kontrollinstanz prüft die Funkaufklärung auf Rechtmässigkeit und beaufsichtigt den Vollzug der genehmigten und freigegebenen Aufträge zur Kabelaufklärung. Sie versieht ihre Aufgaben weisungsungebunden. Der Bundesrat wählt ihre Mitglieder.

2 Die Kontrollinstanz prüft die Aufträge an den durchführenden Dienst sowie die Bearbeitung und Weiterleitung der Informationen, die dieser erfasst hat. Sie erhält dazu von den zuständigen Stellen Zugang zu allen zweckdienlichen Informationen und Anlagen.

3 Sie kann aufgrund der Überprüfung Empfehlungen abgeben und beim VBS beantragen, dass Aufträge zur Funkaufklärung eingestellt und Informationen gelöscht werden. Ihre Empfehlungen, Anträge und Berichte sind nicht öffentlich.

4 Der Bundesrat regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Kontrollinstanz, die Entschädigung ihrer Mitglieder sowie die Organisation ihres Sekretariats. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 80 Aufsicht und Kontrolle durch den Bundesrat

1 Das VBS orientiert den Bundesrat regelmässig über die Bedrohungslage und die Tätigkeiten des NDB.

2 Der Bundesrat regelt:

  • a. die Finanzaufsicht über die Tätigkeitsbereiche des NDB, die besonderer Geheimhaltung bedürfen;
  • b. die Mindestanforderungen an die Kontrolle in den Kantonen und die Zuständigkeiten von Aufsichtsorganen des Bundes.

3 Vom NDB abgeschlossene zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen, die auf längere Dauer angelegt sind, substanzielle finanzielle Konsequenzen haben oder von denen der Bundesrat aus rechtlichen oder politischen Gründen Kenntnis haben sollte, bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für nicht schriftlich abgefasste Vereinbarungen. Die Vereinbarungen dürfen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden.

4 Das VBS orientiert den Bundesrat und die GPDel jährlich oder nach Bedarf über den Zweck und die Anzahl der Tarnidentitäten, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des NDB oder der Sicherheitsorgane der Kantone verwendet werden. Die Zahl der neu ausgestellten Identitätspapiere ist separat auszuweisen.

5 Der Bundesrat orientiert die GPDel jährlich und nach Bedarf über Verbote von Tätigkeiten und die Ergebnisse der regelmässigen Prüfung nach Artikel 73 Absatz 3 sowie über Verbote von Organisationen.

Art. 81 Parlamentarische Oberaufsicht

1 Die parlamentarische Oberaufsicht über die Tätigkeit des NDB und der im Auftrag des Bundes handelnden kantonalen Vollzugsorgane zum Vollzug dieses Gesetzes obliegt in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der GPDel und der Finanzdele-

31 gation nach Massgabe des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 .

2 Kantonale parlamentarische Aufsichtsorgane können den Vollzug nach Artikel 85 Absatz 1 überprüfen.

Art. 82 Kantonale Aufsicht

1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Vollzugsbehörden, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten.

2 Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt denjenigen Stellen, die dem jeweiligen kantonalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienstaufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist.

3 Für ihre Kontrollen erhält die kantonale Aufsicht eine Liste der vom NDB erteilten Aufträge sowie die Beobachtungsliste nach Artikel 72.

4 Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet. Die Einsicht kann verweigert werden, wenn wesentliche Sicherheitsinteressen dies erfordern.

5 Der Bundesrat regelt das Einsichtsverfahren. Bei Streitigkeiten steht die Klage an das Bundesgericht nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgeset-

32 zes vom 17. Juni 2005 offen.

6 Der Bundesrat regelt die Unterstützung der kantonalen Dienstaufsicht durch Stellen des Bundes.

3. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 83

1 Gegen die gestützt auf dieses Gesetz von Bundesorganen erlassenen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

2 Die Beschwerde gegen Verfügungen über die besondere Auskunftspflicht Privater sowie über Tätigkeitsoder Organisationsverbote haben keine aufschiebende Wirkung.

3 Die Beschwerdefrist gegen die Anordnung einer genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahme beginnt an dem Tag zu laufen, der auf den Erhalt der Mitteilung der Massnahme folgt.

4 Gegen Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundes-

33 gerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 .

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 84 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 85 Vollzug durch die Kantone

1 Die Kantone beschaffen und bearbeiten Informationen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a unaufgefordert oder aufgrund eines besonderen Auftrags des NDB. Die kantonalen Vollzugsbehörden haben dabei die Befugnis, die genehmigungsfreien Beschaffungsmassnahmen nach den Artikeln 13–15, 19, 20, 23 und 25 selbstständig einzusetzen.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erstatten dem NDB unaufgefordert Meldung, wenn sie eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit feststellen.

3 Der NDB arbeitet zum Vollzug dieses Gesetzes mit den Kantonen zusammen, insbesondere durch die Zurverfügungstellung technischer Mittel, durch Schutzund Beobachtungsmassnahmen sowie durch gemeinsame Ausbildungsangebote.

4 Die Kantone unterstützen den NDB im Rahmen ihrer Möglichkeiten beim Vollzug seiner Aufgaben, insbesondere indem sie:

  • a. die nötigen technischen Mittel zur Verfügung stellen;
  • b. die nötigen Schutzund Beobachtungsmassnahmen veranlassen;
  • c. bei der Ausbildung mitwirken.

5 Der Bund gilt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite die Leistungen ab, die sie zum Vollzug dieses Gesetzes erbringen. Der Bundesrat legt die Abgeltung aufgrund der Zahl der überwiegend für Bundesaufgaben tätigen Personen pauschal fest.

Art. 86 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

Art. 87 Koordination mit der Änderung vom 25. September 2015

des Zivildienstgesetzes

34 …

Art. 88 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten
1

SR 101

2

BBl 2014 2105

3

SR 784.10

4

SR 831.10

5

SR 361

6

SR 312.0

7

SR 311.0

8

SR 321.0

9

SR 172.021

10

SR 955.0

11

SR 173.32

12

SR 780.1

13

Fassung gemäss Art. 46 Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

14

Fassung gemäss Art. 46 Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

15

SR 780.1

16

Eingefügt durch Art. 46 Ziff. 2 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).

17

SR 312.0

18

SR 833.1

19

SR 312.0

20

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10 ).

21

SR 312.0

22

SR 322.1

23

SR 235.1

24

SR 0.101

25

SR 235.1

26

SR 235.1

27

SR 152.3

28

SR 152.1

29

SR 311.0

30

SR 172.220.1

31

SR 171.10

32

SR 173.110

33

SR 173.110

34

Die Koordinationsbestimmung kann unter AS 2017 4095 konsultiert werden.

35

Datum des Inkrafttretens: 1. September 2017

35

BRB vom 16. Aug. 2017

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)