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Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV)

Geltender Text a fecha 2016-12-16

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014[^1] (LMG), auf Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983[^2] (USG), auf die Artikel 16 Absatz 2 und 17 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003[^3] (GTG) und auf die Artikel 4 Absatz 1 und 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^4] über die Produktesicherheit (PrSG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^5] über die technischen Handelshemmnisse (THG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand undübriges anwendbares Recht

1 Diese Verordnung regelt:

2 Dieser Verordnung gehen vor:

Art. 2 Begriffe

1 In dieser Verordnung sowie in den vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) oder vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen bedeuten:

Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die:

Aromen: Erzeugnisse, die:

technisch hergestelltes Nanomaterial: ein absichtlich hergestelltes Material, das in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Grössenordnung bis 100 nm aufweist oder dessen innere Struktur oder Oberfläche aus einzelnen funktionellen Teilen besteht, von denen viele in einer oder mehreren Dimensionen eine Abmessung in der Grössenordnung bis 100 nm haben, einschliesslich Strukturen, Agglomerate und Aggregate, die zwar grösser als 100 nm sein können, deren durch die Nanoskaligkeit bedingte Eigenschaften jedoch erhalten bleiben; zu den durch die Nanoskaligkeit bedingten Eigenschaften gehören:

2 Dem Ausdruck Höchstwert in dieser Verordnung entsprechen in den auf diese Verordnung gestützten Verordnungen des EDI oder des BLV die Ausdrücke Höchstmenge, Höchstkonzentration, Höchstgehalt, Grenzwert und Richtwert.

3 Dem in dieser Verordnung sowie in den darauf gestützten Verordnungen des EDI oder des BLV im Zusammenhang mit Gebrauchsgegenständen verwendeten Ausdruck «Zubereitung» entspricht der Ausdruck «Gemisch», wie er in folgenden Erlassen des Rechts der Europäischen Union (EU) verwendet wird:

4 Die übrigen Begriffe dieser Verordnung sowie der vom EDI oder vom BLV gestützt auf diese Verordnung erlassenen Verordnungen werden, unter dem Vorbehalt abweichender Definitionen im schweizerischen Lebensmittelrecht, gemäss den Definitionen verwendet, die in einer der folgenden Bestimmungen der EU enthalten sind:

2. Abschnitt: Grundsätze der Bewilligungsverfahren

Art. 3 Prüfung

1 Das BLV prüft im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens, ob:

2 Es berücksichtigt dabei internationale Normen und ausländische Gesetzgebungen.

3 Das EDI kann die Prüfungsgegenstände nach Absatz 1 einschränken oder spezifizieren.

Art. 4 Personen, denen eine Bewilligung erteilt wird

1 Eine Bewilligung wird an Personen mit Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung in der Schweiz erteilt.[^22]

2 Ausländische Gesuchstellende müssen in der Schweiz eine Vertretung bestellen; diese hat um die Bewilligung nachzusuchen und die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften zu übernehmen.

Art. 5 Befristung, Erneuerung, Erlöschen und Widerruf

1 Eine Bewilligung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden.

2 Eine Bewilligung erlischt, wenn:

3 Das BLV kann eine Bewilligung widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt worden ist, nicht mehr erfüllt sind. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben, dass die Sicherheit des Lebensmittels oder des Gebrauchsgegenstands nicht mehr gewährleistet ist.

Art. 6 Gutachten und weitere Beurteilungsgrundlagen

1 Das BLV kann das Erteilen einer Bewilligung davon abhängig machen, dass die Gesuchstellenden auf ihre Kosten ein Gutachten vorlegen, das dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht und den Nachweis erbringt, dass die Sicherheit des Lebensmittels oder des Gebrauchsgegenstands gewährleistet ist oder das Lebensmittel oder der Gebrauchsgegenstand die angegebenen Eigenschaften aufweist. Das Gutachten ist in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache abzufassen.

2 Das BLV kann nach Absprache mit den Gesuchstellenden auf deren Kosten externe Expertinnen und Experten beiziehen und weitere Beurteilungsgrundlagen, namentlich einen Analysenbericht, verlangen.

Art. 7 Information

1 Das BLV informiert die kantonalen Vollzugsbehörden über die erteilten Bewilligungen.

2 Es führt im Internet eine Liste mit den aktuellen Bewilligungen.

2. Kapitel: Lebensmittel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 8 Beurteilung der Gesundheitsschädlichkeit und der Geeignetheit für den Verzehr

1 Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel gesundheitsschädlich ist, sind zu berücksichtigen:

2 Bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen geeignet ist, ist zu berücksichtigen, ob das Lebensmittel, ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck, infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung nicht für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist.

3 Bei den Beurteilungen nach den Absätzen 1 und 2 sind zusätzlich die Kriterien nach Artikel 7 Absatz 3 LMG zu berücksichtigen.

Art. 9 Tierarten, die zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind

Das EDI bestimmt, welche Tierarten zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind.

Art. 10 Hygiene

1 Die verantwortliche Person eines Lebensmittelbetriebs muss dafür sorgen, dass Lebensmittel durch Mikroorganismen, Rückstände und Kontaminanten oder auf andere Weise nicht nachteilig verändert werden.

2 Sie muss alle Massnahmen und Vorkehrungen treffen, die notwendig sind, um eine Gefahr für den Menschen unter Kontrolle zu bringen.

3 Die im Umgang mit Lebensmitteln verwendeten Gegenstände wie Gefässe, Apparate, Werkzeuge, Packmaterialien, die Transportmittel sowie die zur Herstellung, zur Lagerung und zum Verkauf der Lebensmittel bestimmten Räume müssen sauber und in gutem Zustand gehalten werden.

4 Das EDI legt fest:

5 Es kann spezielle Bestimmungen erlassen für die Herstellung von Lebensmitteln:

Art. 11 Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate

Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen so beschaffen sein, dass sich daraus bei Behandlung oder Verarbeitung nach guter Verfahrenspraxis einwandfreie Lebensmittel ergeben.

Art. 12 Täuschungsverbot

1 Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs- und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung, die Werbung und die Informationen über Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.

1bis In Abweichung von Absatz 1 dürfen Angaben auf Lebensmitteln von den Tatsachen abweichen, wenn:

1ter Lebensmittel mit von den Tatsachen abweichenden Angaben, auf denen ein Kleber aus technischen Gründen nicht haften bleibt, müssen so angeboten werden, dass die korrekten Angaben und der Grund für die von den Tatsachen abweichenden Angaben auf einem Plakat am Verkaufsregal gut sichtbar sind.[^26]

2 Verboten sind insbesondere:

Angaben, mit denen zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen; erlaubt sind Hinweise auf:

Hinweise, die einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder die den Eindruck entstehen lassen, dass solche Eigenschaften vorhanden sind; erlaubt sind:

3 Das EDI regelt:

4 Es kann Anforderungen an die Aufmachung sowie an die Umhüllung und Verpackung festlegen.

Art. 13 Verarbeitung und Vermischung bei Nichteinhaltung der Höchstwerte

Lebensmittel, welche die Höchstwerte nicht einhalten, dürfen nur weiterverarbeitet oder zur Behebung der Höchstwertüberschreitung vermischt werden, wenn dies der guten Verfahrenspraxis entspricht oder wenn das Lebensmittelrecht dies vorsieht.

Art. 14 Umschriebene Lebensmittel

1 Das EDI kann zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz vor Täuschungen Lebensmittel oder Lebensmittelgruppen umschreiben und für sie eine Sachbezeichnung und Anforderungen festlegen.

2 Lebensmittel dürfen nur mit der Sachbezeichnung eines umschriebenen Lebensmittels bezeichnet werden, wenn sie der Umschreibung und den mit der Umschreibung verbundenen Anforderungen entsprechen; vorbehalten bleiben:

2. Abschnitt: Neuartige Lebensmittel

Art. 15 Begriff

1 Neuartige Lebensmittel sind Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 weder in der Schweiz noch in einem Mitgliedsstaat der EU in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter eine der folgenden Kategorien fallen:

Lebensmittel, die aus Pflanzen oder ihren Teilen bestehen, daraus isoliert oder damit hergestellt wurden; ausgenommen sind Lebensmittel, die eine Verwendungsgeschichte als sicheres Lebensmittel in der Schweiz haben und aus Pflanzen oder einer Vielzahl von Pflanzen der gleichen Gattung bestehen, daraus isoliert oder hergestellt wurden mittels:

Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe:

2 Nicht als neuartige Lebensmittel gelten:

Lebensmittel, die verwendet werden als:

Art. 16 Inverkehrbringen

Neuartige Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn:

Art. 17 Bewilligung

1 Die Bewilligung nach Artikel 16 Buchstabe b für neuartige Lebensmittel nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a–j wird erteilt, wenn:

2 Sie wird in Abweichung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 Buchstabe b für fünf Jahre und ohne Möglichkeit der Verlängerung erteilt. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin erfüllt, so wird das neuartige Lebensmittel nach Ablauf der Bewilligung als Lebensmittel, das nach Artikel 16 Buchstabe a in Verkehr gebracht werden darf, bezeichnet.

3 Für neuartige traditionelle Lebensmittel sieht das EDI erleichterte Bewilligungsanforderungen vor. Es erteilt die Bewilligung in der Form der Allgemeinverfügung. Wird das Gesuch abgewiesen, so erfolgt dies in der Form der Einzelverfügung.

4 Allgemeinverfügungen nach Absatz 3 werden unbefristet erteilt.

5 Das EDI regelt die Einzelheiten der Bewilligungsverfahren.

Art. 18 Verwendung neuartiger Lebensmittel als Zutat

1 Neuartige Lebensmittel, die nach Artikel 16 in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen als Zutat in einem zusammengesetzten Lebensmittel eingesetzt werden.

2 Auflagen für das neuartige Lebensmittel gelten für das zusammengesetzte Lebensmittel sinngemäss.

Art. 19 Neue Erkenntnisse über die Sicherheit neuartiger Lebensmittel

Wer ein neuartiges Lebensmittel herstellt, verarbeitet, einführt oder in Verkehr bringt, muss dem BLV unverzüglich und unaufgefordert neue Erkenntnisse über die Sicherheit des Lebensmittels melden.

3. Abschnitt: Lebensmittelbetriebe

Art. 20 Meldepflicht

1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.

2 Ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem.

3 Zu melden sind auch wichtige Veränderungen im Betrieb, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, sowie die Betriebsschliessung.

Art. 21 Bewilligungspflicht

1 Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben, bedürfen der Bewilligung durch die zuständige kantonale Vollzugsbehörde.

2 Keine Bewilligung benötigen:

3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die für die betreffende Tätigkeit massgebenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

4 Werden in einem bewilligten Betrieb Umbauten vorgenommen, die sich auf die Lebensmittelhygiene auswirken könnten, so ist dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.

4. Abschnitt: Stoffe und Zusätze

Art. 22 Inhaltsstoffe

Das EDI beurteilt Inhaltsstoffe daraufhin, ob sie gesundheitsschädlich sind, und legt für sie Höchstwerte fest.

Art. 23 Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme

Das EDI regelt die Zulässigkeit sowie die Höchstwerte der einzelnen Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme.

Art. 24 Verarbeitungshilfsstoffe

1 Das EDI kann die Beurteilung von Verarbeitungshilfsstoffen regeln.

2 Es kann Höchstwerte festlegen.

Art. 25 Zusatz von Stoffen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zu Lebensmitteln

1 Lebensmitteln dürfen Vitamine und Mineralstoffe sowie sonstige Stoffe mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung zugesetzt werden.

2 Das EDI erlässt Anwendungsbeschränkungen und regelt die Höchstwerte.

Art. 26 Zusatz von Mikroorganismen zu Lebensmitteln

1 Lebensmitteln dürfen Mikroorganismen zugesetzt werden, wenn dies für die Herstellung notwendig oder für die Erreichung einer spezifischen Eigenschaft des Lebensmittels erwünscht ist.

2 Die zugesetzten Mikroorganismen müssen für Lebensmittelzwecke geeignet sein.

3 Das EDI kann weitere Anforderungen an Mikroorganismen festlegen.

5. Abschnitt: Technologische Verfahren

Art. 27 Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit und zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit

1 Lebensmittel, die sich dazu eignen, können zur Verlängerung ihrer Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit biologischen, chemischen oder physikalischen Verfahren unterzogen werden.

2 Die Verfahren sind so anzuwenden, dass sie:

3 Lebensmittel, die verdorben oder nachteilig verändert sind, dürfen nicht mit Verfahren zur Verlängerung der Haltbarkeit oder zur Erhöhung der hygienisch-mikrobiologischen Sicherheit behandelt werden.

4 Das EDI regelt:

Art. 28 Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen

1 Die Behandlung von Lebensmitteln mit ionisierenden Strahlen bedarf der Bewilligung durch das BLV.

2 Nicht als Behandlung mit ionisierenden Strahlen gilt die Bestrahlung von Lebensmitteln durch Mess- oder Prüfgeräte, wenn:

die absorbierte Dosis folgende Werte nicht überschreitet:

die maximale Strahlenenergie folgende Werte nicht überschreitet:

3 Keine Bewilligung benötigt die Behandlung getrockneter aromatischer Kräuter und Gewürze mit ionisierenden Strahlen, wenn dies:

4 Die Behandlung mit ionisierenden Strahlen wird nur bewilligt, wenn damit die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit bezweckt wird.

5 Das EDI regelt die Anforderungen an die Bestrahlung von Lebensmitteln.

Art. 29 Entfernung von Oberflächenverunreinigungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft

1 Das EDI bezeichnet die zur Entfernung von Oberflächenverunreinigungen an Lebensmitteln tierischer Herkunft zulässigen Verfahren und legt die Anforderungen an diese Verfahren fest.

2 Das BLV kann im Einzelfall weitere Verfahren vorläufig bewilligen. Es erteilt die Bewilligung, wenn:

3 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4–7.

6. Abschnitt: Gentechnisch veränderte Organismen

Art. 30 Begriff

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt (Art. 5 Abs. 2 GTG).

Art. 31[^34] Bewilligungspflicht

1 Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden (GVO-Erzeugnisse) und die zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, bedarf der Bewilligung durch das BLV.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Erzeugnisse nach Absatz 1:

die Bestimmungen und Voraussetzungen nach den folgenden Gesetzen erfüllen:

3 Handelt es sich um Lebensmittel, die GVO sind oder enthalten, so leitet das BLV das Bewilligungsgesuch dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Beurteilung in seinem Zuständigkeitsbereich weiter. Das BLV erteilt die Bewilligung, wenn das BAFU im Rahmen seiner Zuständigkeit dem Inverkehrbringen zustimmt.

4 Handelt es sich um Lebensmittel, welche die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, so gelten die Bewilligungsvoraussetzungen und das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 17 und 19:

5 Als gereinigt nach Absatz 4 Buchstabe c gilt ein Lebensmittel, wenn darin keine DNA-Reste des gentechnisch veränderten Mikroorganismus nachweisbar sind.

6 Das EDI kann bestimmen, welche Lebensmittel nach Absatz 4, die von einer ausländischen Behörde in einem Verfahren zugelassen wurden, das mit jenem nach Artikel 17 vergleichbar ist, ohne Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden dürfen.

7 Im Übrigen wird das Bewilligungsverfahren durch das EDI geregelt.

Art. 32 Toleranz

1 Keine Bewilligung ist erforderlich für das Vorhandensein von Material nach Artikel 31 Absatz 1, wenn:

2 Das EDI legt fest, bis zu welcher Höhe Anteile im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a als gering gelten. Es regelt das Verfahren zur Beurteilung, ob das Material die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

3 Das BLV nimmt die Prüfung vor. Es bestimmt in einer Verordnung das Material, das die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt.

Art. 33 Pflicht zur Dokumentation

1 Wer Lebensmittel, die GVO sind, solche enthalten oder daraus gewonnen wurden:

2 Auf die Dokumentation kann verzichtet werden, wenn:

3 Auf die Dokumentation kann nicht verzichtet werden für Mikroorganismen, die zu technologischen Zwecken eingesetzt werden.

4 Das EDI regelt den Inhalt der Dokumentation und die Aufbewahrungsfrist.

Art. 34 Trennung des Warenflusses

1 Wer mit Lebensmitteln umgeht, die GVO sind oder solche enthalten, hat im Rahmen der guten Verfahrenspraxis Vorgaben festzulegen und Massnahmen zu ergreifen, um unerwünschte Vermischungen mit gentechnisch nicht veränderten Organismen zu vermeiden.

2 Das EDI legt zu diesem Zweck die Anforderungen an ein geeignetes System zur Qualitätssicherung fest.

7. Abschnitt: Lebensmittel von Versuchstieren

Art. 35

Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen nicht zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, dürfen nur mit Bewilligung des BLV in Verkehr gebracht werden.

8. Abschnitt: Kennzeichnung und Werbung

Art. 36 Vorverpackte Lebensmittel

1 Wer ein vorverpacktes Lebensmittel abgibt, muss folgende Angaben machen:

2 Die Angaben müssen angebracht werden:

3 Das EDI regelt:

4 Es kann für bestimmte Lebensmittelgruppen Ausnahmen von den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 vorsehen oder vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittelgruppen mit zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden müssen.

Art. 37[^41] Gentechnisch veränderte Lebensmittel

1 Auf GVO ist hinzuweisen bei:

2 Das EDI regelt die Art und Weise der Kennzeichnung.

3 Es kann Ausnahmen von den Kennzeichnungspflichten nach Absatz 1 vorsehen.

4 Mit dem Hinweis «ohne GVO» können Lebensmittel tierischer Herkunft versehen werden, wenn für die Fütterung der Tiere keine gentechnisch veränderte Futterpflanze oder daraus gewonnenen Erzeugnisse eingesetzt wurden.

5 Im selben Sichtfeld wie der Hinweis nach Absatz 4 ist deutlich und leicht lesbar ein Hinweis anzubringen wie «Für die Fütterung der Tiere wurden keine gentechnisch veränderten Futterpflanzen oder daraus gewonnene Erzeugnisse eingesetzt».

Art. 38 Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

1 Das EDI legt fest, welche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen.

2 Das BLV kann weitere gesundheitsbezogene Angaben im Einzelfall bewilligen, wenn:

3 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach den Artikeln 4–7. Das EDI kann Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens festlegen.[^43]

4 Wissenschaftliche Daten und Informationen zur Bewilligung einer gesundheitsbezogenen Angabe dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung nicht zugunsten einer anderen Gesuchstellerin oder eines anderen Gesuchstellers verwendet werden, wenn:

Art. 39 Offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel

1 Über offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel ist in gleicher Weise zu informieren wie über vorverpackte. Auf schriftliche Angaben kann verzichtet werden, wenn die Information der Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist.

2 In jedem Fall sind schriftlich anzugeben:

3 Das EDI regelt:

Art. 40[^46] Zwischenhandel

Im Handel von Rohstoffen, Zwischenprodukten, Halbfabrikaten sowie Lebensmitteln, die nicht direkt zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten vorgesehen sind (Zwischenhandel), müssen die Angaben so gehalten sein, dass die Lebensmittel gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.

Art. 41 Werbebeschränkungen für Säuglingsanfangsnahrung

1 Die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung darf nur in wissenschaftlichen Publikationen und in solchen, die der Säuglingspflege gewidmet sind, erscheinen.

2 Sie darf nur wissenschaftliche und sachbezogene Informationen enthalten. Diese Information darf nicht implizieren oder suggerieren, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist.

3 Werbung, mit der die Konsumentinnen und Konsumenten direkt zum Kauf von Säuglingsanfangsnahrung angeregt werden sollen, wie das Verteilen von Proben, Rabattmarken, Zugabeartikeln oder Lockartikeln, sowie andere Werbemittel, die diesem Ziel dienen, wie besondere Auslagen, Sonderangebote oder Koppelungsgeschäfte, sind verboten. Dieses Verbot gilt analog auch für die Fernkommunikation.

4 Das Verteilen kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse, Proben oder anderer Werbegeschenke an die Bevölkerung, insbesondere an schwangere Frauen, Mütter und deren Familienmitglieder, sei es direkt oder indirekt über Institutionen des Gesundheitswesens oder Beratungsstellen, ist verboten.

9. Abschnitt: Alkoholische Getränke: Abgabe- und Werbebeschränkung

Art. 42 Abgabe

1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

2 Am Verkaufspunkt ist gut sichtbar und in gut lesbarer Schrift darauf hinzuweisen, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf das Mindestabgabealter gemäss der Lebensmittel- und der Alkoholgesetzgebung hinzuweisen.

Art. 43 Werbung

1 Jede Werbung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist verboten. Verboten ist Werbung für alkoholische Getränke insbesondere:

2 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.

10. Abschnitt: Angebote mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken

Art. 44

1 Werden vorverpackte Lebensmittel mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten, so müssen die Konsumentinnen und Konsumenten über die gleichen Informationen verfügen, die bei der Abgabe vor Ort zur Verfügung gestellt werden müssen. Dabei gilt:

2 Werden nicht vorverpackte Lebensmittel angeboten, so sind die Informationen nach Artikel 39 zu vermitteln.

3 Die Absätze 1 Buchstabe a und 2 gelten nicht für Lebensmittel, die in Automaten zum Verkauf angeboten werden.

3. Kapitel: Gebrauchsgegenstände

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 45 Abgabeverbot für mit Lebensmitteln verwechselbare Gebrauchsgegenstände

Gebrauchsgegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden und dadurch die Gesundheit gefährden können, dürfen nicht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 46 Biozidprodukte in und an Gebrauchsgegenständen

1 Gebrauchsgegenstände dürfen nur mit solchen Biozidprodukten behandelt und es dürfen ihnen nur solche Biozidprodukte absichtlich zugesetzt werden, deren Wirkstoffe in der Liste nach Anhang 1 oder 2 VBP[^47] für den entsprechenden Verwendungszweck aufgeführt sind.

2 Für Gebrauchsgegenstände, die Biozidprodukte enthalten oder mit solchen behandelt sind, gelten die Artikel 31–31b und 62c VBP sinngemäss.[^48]

3 Für die Verwendung von Biozidprodukten bei kosmetischen Mitteln und Spielzeug legt das EDI strengere Beschränkungen fest.

Art. 47 Kennzeichnung, Werbung und Verpackung

1 Zur Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmte Gebrauchsgegenstände müssen einschlägige Informationen aufweisen über die Gefahren, die von dem Produkt bei der normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung innerhalb der angegebenen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind.

2 Die Angaben über Gebrauchsgegenstände müssen angebracht werden:

3 Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder ‑verhütende Wirkung von Gebrauchsgegenständen (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen) sind verboten.

4 Bei Zahn- und Mundpflegemitteln sind Hinweise auf kariesverhütende sowie auf andere zahnmedizinisch vorbeugende Eigenschaften erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt werden können.

5 Das EDI regelt:

2. Abschnitt: Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Bedarfsgegenstände)

Art. 48 Begriff

1 Materialien und Gegenstände im Kontakt mit Lebensmitteln (Bedarfsgegenstände) einschliesslich aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dazu bestimmt sind oder bei denen erwartet werden kann, dass sie bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln mittelbar oder unmittelbar in Berührung kommen.

2 Nicht als Bedarfsgegenstände gelten Materialien und Gegenstände, die als Antiquitäten abgeben werden.[^49]

Art. 49 Anforderungen

1 Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel direkt oder indirekt Stoffe nur in Mengen abgeben, die:

2 Bei der Herstellung von Bedarfsgegenständen ist die gute Herstellungspraxis zu beachten.

3 Das EDI regelt die Einzelheiten der Anforderungen.

4 Es kann regeln:

Art. 50 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungspflicht

1 Plastikrecyclingverfahren zur Herstellung von Bedarfsgegenständen bedürfen einer Bewilligung durch das BLV.

2 Keiner Bewilligung bedürfen Recyclingverfahren nach guter Herstellungspraxis, bei denen Bedarfsgegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff hergestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 51 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsvoraussetzungen

1 Ein Plastikrecyclingverfahren wird bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Kunststoff-Ausgangsmaterial:

2 Das EDI regelt die Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem.

Art. 52 Plastikrecyclingverfahren: Bewilligungsverfahren

1 Für das Bewilligungsverfahren sind die Artikel 3 und 5 Absätze 1 und 2 nicht anwendbar.

2 Das EDI regelt:

3. Abschnitt: Kosmetische Mittel

Art. 53 Begriff

1 Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.

2 Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel.

Art. 54 Anforderungen an Stoffe

1 In kosmetischen Mitteln ist die Verwendung von Stoffen, die in Anhang II in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009[^50] aufgeführt sind, verboten.

2 Die Verwendung von Stoffen, die in Anhang III in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungs- und Anwendungseinschränkungen und unter Angabe der dort festgelegten Warnhinweise erlaubt.

3 Die Verwendung von Farbstoffen, die in Anhang IV in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt.

4 Die Verwendung von Konservierungsstoffen, die in Anhang V in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt.

5 Die Verwendung von UV-Filtern, die in Anhang VI in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, ist nur unter den dort festgelegten Verwendungseinschränkungen erlaubt.

6 Die Präambel der Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist anwendbar.

7 Das EDI regelt einzelne Abweichungen von den Absätzen 1–6.

Art. 55 Gute Herstellungspraxis

1 Bei der Herstellung kosmetischer Mittel ist die gute Herstellungspraxis zu beachten.

2 Das EDI kann Bestimmungen zur guten Herstellungspraxis erlassen.

Art. 56 Verpackungen

Die Verpackungen kosmetischer Mittel dürfen an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind und keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.

Art. 57 Produktinformationsdatei

1 Im Rahmen der Selbstkontrolle ist vor dem ersten Inverkehrbringen eines kosmetischen Mittels eine Produktinformationsdatei zu erstellen oder erstellen zu lassen. Diese muss einen Sicherheitsbericht mit einer das Produkt betreffenden Sicherheitsbewertung enthalten.

2 Das EDI kann Ausnahmen von der Pflicht nach Absatz 1 vorsehen. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen solche Ausnahmen möglich sind.

Art. 58 Werbung

Das EDI regelt die Kriterien, denen die Werbung sowie die über die kosmetischen Mittel verbreitete Information zu entsprechen hat.

Art. 59 Tierversuche

1 Kosmetische Mittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn deren endgültige Zusammensetzung oder einzelne Bestandteile dieser Zusammensetzung mit Tierversuchen getestet worden sind, um:

2 Das BLV kann das Inverkehrbringen kosmetischer Mittel nach Absatz 1 bewilligen, sofern bezüglich der Sicherheit eines bestehenden Kosmetikbestandteils ernsthafte Bedenken bestehen. Eine Bewilligung wird erteilt, wenn:

Art. 60 An Herstellung, Vertrieb, Abgabe oder Anwendung kosmetischer Mittel beteiligte Personen

1 Das EDI regelt die Einzelheiten der Pflichten der an der Herstellung und am Vertrieb kosmetischer Mittel beteiligten Personen; dazu gehören auch Bestimmungen über das Aufbewahren und den Inhalt von Unterlagen zuhanden der Vollzugsbehörde.

2 Es kann Anforderungen an die Fachkenntnisse folgender Personen aufstellen:

4. Abschnitt: Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt

Art. 61 Allgemeine Anforderungen

1 Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren, den Schleimhäuten des Mundes oder den äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen, wie Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln und Nuggis, dürfen Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich sind.

2 Verboten ist der Zusatz von Substanzen, die den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.

3 Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen nach Absatz 1 fest. Dazu gehören auch Bestimmungen über die Migration toxischer oder allergener Stoffe, die von Gegenständen, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut oder anderen Teilen des menschlichen Körpers in Berührung kommen, an diese abgegeben werden können.

Art. 62 Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

1 Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, haben dies der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden.

2 Das EDI legt Anforderungen fest an die Sicherheit von:

Art. 63 Afokale kosmetische Kontaktlinsen

1 Afokale (brennpunktlose) kosmetische Kontaktlinsen dienen insbesondere der Veränderung der Augenfarbe oder der Form der Pupille und sind nicht für die Korrektur einer Fehlsichtigkeit bestimmt.

2 Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit afokaler kosmetischer Kontaktlinsen fest.

Art. 64 Textile Materialien und Ledererzeugnisse

1 Textile Materialien sind textile Gegenstände, die:

2 Das EDI kann Anforderungen an die Sicherheit textiler Materialien und von Ledererzeugnissen festlegen.

5. Abschnitt: Spielzeug und Gebrauchsgegenstände für Kinder

Art. 65 Begriff

Als Spielzeug gelten alle Gegenstände, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern bis vierzehn Jahren zum Spielen verwendet zu werden. Um als Spielzeug zu gelten, muss ein Gegenstand nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sein.

Art. 66 Anforderungen an Spielzeug

1 Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, darf bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit oder Gesundheit der Benutzerinnen und Benutzer sowie Dritter nicht gefährden.

2 Die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls von deren Aufsichtspersonen sind insbesondere bei solchem Spielzeug zu berücksichtigen, das dazu bestimmt ist, von Kindern unter drei Jahren oder von anderen bestimmten Altersgruppen verwendet zu werden.

3 Die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen müssen die Benutzerinnen und Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf die mit der Verwendung des Spielzeugs verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam machen.

4 Das EDI regelt Folgendes:

Art. 67 Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder

Das EDI legt die Anforderungen an die Sicherheit von Gegenständen für Säuglinge und Kleinkinder fest.

Art. 68 Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte

Malfarben sowie Schreib-, Zeichen- und Malgeräte, die für Kinder bestimmt sind, müssen den Anforderungen von Artikel 66 Absatz 1 genügen.

6. Abschnitt: Aerosolpackungen

Art. 69 Begriff

Aerosolpackungen (Spraydosen) sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.

Art. 70 Anforderungen

Das EDI erlässt Vorschriften über die Sicherheit von Aerosolpackungen, namentlich über:

7. Abschnitt: Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge, Scherzartikel

Art. 71

Das EDI kann folgende Gebrauchsgegenstände umschreiben und die Anforderungen an deren Sicherheit festlegen:

8. Abschnitt: Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen

Art. 72

Für Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen (Art. 5 Bst. i LMG), kann das EDI festlegen:

4. Kapitel: Selbstkontrolle

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 73 Verantwortliche Person

1 Für jeden Lebensmittel- und jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7).[^51]

2 Ist keine solche bestimmt, so ist für die Produktesicherheit im Betrieb die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich.

Art. 74 Pflicht zur Selbstkontrolle

1 Die verantwortliche Person sorgt auf allen Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts, die in ihrem Tätigkeitsbereich gelten, erfüllt werden.

2 Sie überprüft die Einhaltung dieser Anforderungen oder lässt sie überprüfen und ergreift erforderlichenfalls umgehend die zur Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes notwendigen Massnahmen.

3 Sie sorgt dafür, dass nur Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände in Verkehr gebracht werden, die der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.

4 Die Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten.

5 Das EDI kann für einzelne Produktegruppen spezifische Verantwortlichkeiten festlegen.

Art. 75 Inhalt der Pflicht

Die Pflicht zur Selbstkontrolle beinhaltet insbesondere:

bei Lebensmittelbetrieben:

bei Gebrauchsgegenständebetrieben:

bei Betrieben, die mit Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen ausschliesslich Handel betreiben:

2. Abschnitt: Sicherstellung der guten Verfahrenspraxis

Art. 76 Gute Hygienepraxis

1 Die gute Hygienepraxis bei Lebensmitteln umfasst alle Massnahmen, die eine Beeinträchtigung von Rohstoffen, Zwischenprodukten und Halbfabrikaten sowie Endprodukten ausschliessen. Sie richtet sich nach den international gültigen Standards des Codex Alimentarius[^52].

2 Zur Sicherstellung der guten Hygienepraxis gehören insbesondere:

Art. 77 Gute Herstellungspraxis

1 Die gute Herstellungspraxis umfasst:

2 Sie orientiert sich an den branchenüblichen Vorgaben.

3. Abschnitt: Anwendung des HACCP-Systems oder der HACCP-Grundsätze

Art. 78 Pflicht und Ausnahmen

1 Wer Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder behandelt, muss ein oder mehrere Verfahren anwenden, die auf dem HACCP-System oder dessen Grundsätzen beruhen.

2 Die Verfahren nach Absatz 1 sind in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form anzuwenden.

3 Keine Verfahren nach Absatz 1 sind erforderlich für:

Art. 79 HACCP-System und -Grundsätze

1 Das HACCP-System ist ein System, das biologische, chemische und physikalische Gefahren, die für die Sicherheit der Lebensmittel bedeutsam sind, identifiziert, bewertet und beherrscht.

2 Die HACCP-Grundsätze umfassen folgende Komponenten:

3 Überprüfungen nach Absatz 2 Buchstabe f sind regelmässig durchzuführen. Sie sind unverzüglich durchzuführen, wenn eine Änderung des Produktionsprozesses die Sicherheit des hergestellten Lebensmittels beeinträchtigen könnte.

4 Die Dokumente und Aufzeichnungen nach Absatz 2 Buchstabe g müssen der Art und Grösse des Unternehmens angemessen sein. Sie sind jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten und während eines angemessenen Zeitraums aufzubewahren.

4. Abschnitt: Branchenleitlinien

Art. 80

1 Die Lebensmittelwirtschaft kann alternativ zur Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 76–79 Branchenleitlinien erstellen, sofern damit die gleichen Ziele erreicht werden können.

2 Die Branchenleitlinien bedürfen der Genehmigung durch das BLV.

3 Sie müssen mit den betroffenen Kreisen abgesprochen sein und:

4 Sie können für Kleinstbetriebe vereinfachte Anforderungen an die Selbstkontrolle festlegen.

5. Abschnitt: Probenahmen und Analysen

Art. 81 Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen

1 Die verantwortliche Person ist verpflichtet, das Funktionieren der Selbstkontrollmassnahmen durch Probenahmen und Analysen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.

2 Die Überprüfung der Selbstkontrollmassnahmen hat in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu erfolgen.

3 Das EDI kann bestimmte Analyse- und Probenahmeverfahren für verbindlich erklären.[^54]

Art. 82 Eigene Zoonoseuntersuchungen

Lebensmittelbetriebe, die selber Untersuchungen auf Zoonoseerreger durchführen, die auch Gegenstand eines Überwachungsprogramms im Sinne von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016[^55] über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände sind, sind verpflichtet:

6. Abschnitt: Rückverfolgbarkeit

Art. 83

1 Über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein müssen:

2 Wer mit Produkten nach Absatz 1 handelt, muss der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde Auskunft geben können darüber:

3 Wer mit Lebensmitteln tierischer Herkunft, mit Sprossen oder mit Samen zur Erzeugung von Sprossen handelt, muss darüber hinaus sicherstellen, dass dem Lebensmittelbetrieb, dem die Produkte geliefert werden, und, auf Aufforderung, der zuständigen Vollzugsbehörde folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

4 Die Informationen nach den Absätzen 2 und 3 über Lebensmittel sind mindestens so lange zur Verfügung zu halten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert worden ist. Für die Gebrauchsgegenstände nach Absatz 1 Buchstaben d–f regelt das EDI die Dauer, während der die Informationen nach Absatz 2 zur Verfügung zu halten sind.

5 Wer Produkte aus einem Land einführt, das kein analoges System der Rückverfolgbarkeit kennt, ist dafür verantwortlich, dass deren Herkunft so weit rückverfolgbar ist, dass eine Gefährdung der Sicherheit der Produkte ausgeschlossen werden kann. Das Mass der Verantwortung bemisst sich nach dem Gefahrenpotenzial des Produkts.

7. Abschnitt: Rücknahme und Rückruf

Art. 84

1 Stellt die verantwortliche Person eines Betriebs fest oder hat sie Grund zur Annahme, dass vom Betrieb eingeführte, hergestellte, verarbeitete, behandelte, abgegebene oder vertriebene Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände die Gesundheit gefährdet haben oder gefährden können, und stehen die betreffenden Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des Betriebs, so muss sie unverzüglich:

2 Hat sie Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass lebensmittelbedingte Krankheitsausbrüche in Zusammenhang mit ihrem Lebensmittelbetrieb stehen, so hat sie dafür zu sorgen, dass Proben verdächtiger Lebensmittel oder Stämme isolierter Krankheitserreger erhalten bleiben und bei Bedarf den Vollzugsbehörden zugänglich gemacht werden.

3 Sie muss mit den Vollzugsbehörden zusammenarbeiten. Diese können verlangen, dass ihnen alle zum Beleg der Konformität mit den rechtlichen Vorgaben relevanten Informationen und Unterlagen zum betreffenden Produkt in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden.

4 Bei gesundheitsgefährdendem Trinkwasser und bei gesundheitsgefährdendem Wasser, das dazu bestimmt ist, mit dem menschlichen Körper in Kontakt zu kommen, muss die verantwortliche Person:

8. Abschnitt: Dokumentation der Selbstkontrolle

Art. 85

1 Das Selbstkontrollkonzept und die zu dessen Umsetzung ergriffenen Massnahmen sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren.

2 Die Dokumentation der Selbstkontrolle ist in einer dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepassten Form zu gewährleisten.

3 Kleinstbetriebe können die Dokumentation der Selbstkontrolle angemessen reduzieren.

4 Das EDI kann die Einzelheiten der Dokumentation regeln.

4a. Kapitel:[^56] Pflichten der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständebetriebe bei amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten

Art. 85a

1 Die Betriebe ermöglichen den Vollzugsbehörden auf deren Verlangen den Zugang zu:

2 Sie unterstützen während der amtlichen Kontrollen und der anderen amtlichen Tätigkeiten das Personal der zuständigen Vollzugsbehörden bei der Erfüllung seiner Aufgaben und arbeiten mit ihm zusammen.

3 Sie stellen den zuständigen Vollzugsbehörden auf Papier oder in elektronischer Form während der Kontrolle vor Ort alle Informationen über die Waren und ihre Tätigkeiten zur Verfügung.

4 Die Pflichten der Betriebe nach diesem Artikel gelten auch in Fällen, in denen amtliche Kontrollen von Dritten nach Artikel 55 LMG durchgeführt werden.

5. Kapitel: Ein-, Durch- und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 86 Einfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

1 Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden sollen, müssen bei der Einfuhr die lebensmittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Das EDI kann Ausnahmen festlegen, insbesondere was den Zeitpunkt betrifft, an dem die Kennzeichnungsvorschriften eingehalten sein müssen.

2 Das BLV kann vorschreiben, dass bestimmte Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle mittels einer Bescheinigung die Übereinstimmung des Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstands mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bestätigt.

3 Die Einlagerung in ein offenes Zolllager, in ein Lager für Massengüter oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.

Art. 87 Anmeldepflicht

Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate, Ausgangsprodukte und Stoffe, die zur Lebensmittelproduktion bestimmt sind, müssen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr bei den Zollbehörden angemeldet werden. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen in völkerrechtlichen Verträgen.

Art. 88 Ausfuhrbetriebe

1 Betriebe, die Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder transportieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht erfüllen, haben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden:

2 Ein Betrieb nach Absatz 1 kann beim BLV ein Gesuch um Anerkennung als Ausfuhrbetrieb einreichen, wenn dies das Bestimmungsland für eine Einfuhr verlangt. Der Betrieb hat seinem Gesuch die massgeblichen gesetzlichen Vorschriften des Bestimmungslandes in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache beizulegen.

Art. 89 Kennzeichnung von für die Ausfuhr bestimmten Produkten

1 Für die Ausfuhr bestimmte Lebensmittel, die von den Vorschriften der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung abweichen, sind deutlich als für die Ausfuhr bestimmt zu kennzeichnen.

2 Erzeugnisse, die mit einer nach schweizerischem Recht geschützten geografischen Bezeichnung ausgeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften über die Verwendung der geografischen Bezeichnung entsprechen.

2. Abschnitt: Bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel

Art. 90[^57] Einfuhrmodalitäten

1 Wer im Luftverkehr über die Flughäfen Genf und Zürich Lebensmittel einführt, die nach Anhang 2 oder 3 der Verordnung vom 27. Mai 2020[^58] über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (LMVV) verstärkt kontrolliert werden, muss der für die amtliche Kontrolle zuständigen Behörde elektronisch voranmelden:

2 Verantwortlich für die Voranmeldung ist die Importeurin oder der Importeur nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j LMVV. Sie oder er kann eine anmeldepflichtige Person mit dieser Aufgabe betrauen.

3 Für die Voranmeldung ist Teil I des Formulars nach den Artikeln 56–58 der Verordnung (EU) 2017/625[^59] (gemeinsames Gesundheitseingangsdokument, GGED) im Trade Control and Expert System (TRACES)[^60] auszufüllen. Das GGED muss der Vollzugsbehörde des Eingangsorts mindestens einen Arbeitstag vor Ankunft der Sendung übermittelt werden.

4 Für Sendungen, die ohne die erforderliche Voranmeldung eingeführt oder durchgeführt werden, wird für die Umtriebe eine Zusatzgebühr nach Ziffer 1.6 von Anhang 4 LMVV erhoben.

5 Die Importeurin oder der Importeur oder die anmeldepflichtige Person muss:

6 Sie oder er muss in der Zollanmeldung die Nummer des GGED und die vom BLV anlässlich der Kontrolle festgesetzten Gebühren angeben.

7 Der für die Kontrolle zuständigen Behörde sind zur Verfügung zu stellen:

Art. 91 Erforderliche Dokumente

1 Verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel nach Artikel 90 Absatz 1 dürfen nur dann in die Schweiz eingeführt werden, wenn der ausgefüllte und von der Grenzkontrollstelle unterzeichnete Teil II des GGED vorliegt.[^61]

1 bis Das Original des GGED für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zu dem in diesem Dokument genannten Bestimmungsort. Das BLV kann Abweichungen festlegen.[^62]

2 Die Probenahme und die Analyse gemäss Teil II des Formulars von Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 669/2009 müssen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 401/2006[^63] oder nach gleichwertigen Verfahren vorgenommen worden sein.

3 Für Lebensmittel, die nach Anhang 3 LMVV verstärkt zu kontrollieren sind, muss nebst dem GGED eine amtliche Bescheinigung nach Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793[^64] vorliegen. Sie muss von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes oder der zuständigen Behörde des Landes ausgestellt werden, aus dem die Sendung versandt wird. Sie ist vier Monate ab dem Datum der Ausstellung oder sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.[^65]

3 bis Jede Sendung nach Anhang 3 LMVV muss mit einem Identifikationscode gekennzeichnet werden. Dieser muss sich auf die mitgelieferte amtliche Bescheinigung beziehen. Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit dem Code gekennzeichnet sein. Enthält eine Verpackung mehrere kleine verpackte Einheiten, so kann die umhüllende Verpackung mit dem Code versehen werden.[^66]

4 Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muss in einer Amtssprache des Bundes oder in englischer Sprache ausgestellt sein.

5 Sie ist während vier Monaten nach ihrer Ausstellung gültig.

6 Das BLV kann Bestimmungen erlassen über:

6. Kapitel: Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und Entscheidverfahren

Art. 92 Übertragung der Rechtsetzungskompetenz

Das EDI legt fest, welche seiner administrativen oder technischen Vorschriften das BLV regelmässig dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz anpassen kann.

Art. 93 Entscheidverfahren

1 Ist die Kompetenz zur Rechtsetzung im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände an das EDI oder das BLV übertragen, so hört das EDI beziehungsweise das BLV vor einer Verordnungsänderung die interessierten Bundesstellen an.

2 Kann sich das EDI oder das BLV mit anderen Bundesstellen nicht einigen, so eröffnet es diesen die vorgesehene Änderung. Jedes Departement kann innerhalb von 30 Tagen den Bundesrat zum Entscheid anrufen. Dieser entscheidet über die Änderung und beauftragt das EDI, die Verordnung entsprechend zu ändern.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 94 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005[^68] wird aufgehoben.

2 Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.

Art. 95 Übergangsbestimmungen

1 Eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für:

1bis Eine Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Bestimmungen über bei der Einfuhr verstärkt zu kontrollierende Lebensmittel (Art. 90 und 91).[^70]

2 Eine Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Werbung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, soweit nicht die Übergangsfrist nach Absatz 1 Buchstabe a gilt. Nach bisherigem Recht zusammengesetzte und gekennzeichnete Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände dürfen nach Ablauf der Übergangsfrist noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

3 Das EDI kann für einzelne Bereiche abweichende Übergangsfristen vorsehen:

4 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen bleiben gültig, es sei denn, solche Bewilligungen seien nach neuem Recht nicht mehr erforderlich.

5 Bewilligungen, die nach bisherigem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. April 2021 erneuert werden. Sie erlöschen, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Antrag auf Erneuerung gestellt wird.

Art. 95a[^71] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Art. 96 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.0

[^2]: SR 814.01

[^3]: SR 814.91

[^4]: SR 930.11

[^5]: SR 946.51

[^6]: SR 916.020

[^7]: SR 817.190

[^8]: SR 933.0

[^9]: SR 631.0

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^11]: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2228, ABl. L 319 vom 4.12.2017, S. 2.

[^12]: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2117, ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 49.

[^13]: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.

[^14]: Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.

[^15]: Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2016/355, ABl. L 67 vom 12.3.2016, S. 22.

[^16]: Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2285, ABl. L 323 vom 9.12.2015, S. 2.

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^18]: Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/2127 ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111.

[^19]: Verordnung (EG) Nr. 282/2008 der Kommission vom 27. März 2008 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023/2006, Fassung gemäss ABl. L 86 vom 28.3.2008, S. 9; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1906, ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 11.

[^20]: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2283, ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

[^21]: Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2117, ABl. L 306 vom 24.11.2015.

[^22]: Die Berichtigung vom 15. Okt. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 3157).

[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^24]: SR 813.12

[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).

[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020, in Kraft vom 17. April 2020 bis zum 16. Okt. 2020 (AS 2020 1243).

[^27]: SR 910.12

[^28]: SR 232.112.2

[^29]: SR 232.11

[^30]: 2010/791/EU: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Festlegung des Verzeichnisses der Erzeugnisse gemäss Anhang XII Abschnitt III Nummer 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 55.

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^32]: www.codexalimentarius.org; General Standard for irradiated foods, Codex Stan 106‑1983; zuletzt geändert 2003; www.codexalimentarius.org; Recommended international Code of Practice, General Principles of Food Hygiene 1-1969; zuletzt geändert 2003.

[^33]: www.codexalimentarius.org; Code of Practice for Radiation Processing of Food (CAC/RCP 19-1979).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^35]: SR 455

[^36]: SR 818.101

[^37]: SR 910.1

[^38]: SR 916.40

[^39]: SR 814.911

[^40]: SR 814.912

[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^45]: SR 916.51

[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^47]: SR 813.12

[^48]: Berichtigung vom 16. Juli 2019 (AS 2019 2193).

[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^50]: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59, in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung.

[^51]: Die Berichtigung vom 2. Mai 2017 betrifft nur den italienischen Text (AS 2017 2695).

[^52]: www.codexalimentarius.org; Recommended international Code of Practice, General Principles of Food Hygiene 1-1969; zuletzt geändert 2003.

[^53]: www.codexalimentarius.org; Recommended international Code of Practice, General Principles of Food Hygiene 1-1969; zuletzt geändert 2003.

[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^55]: [AS 2017 339; 2018 4171 Anhang 2 Ziff. 2, 4209 Anhang 8 Ziff. 5. AS 2020 2441 Art. 22]. Siehe heute: Art. 18 Abs. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (SR 817.032).

[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^58]: SR 817.042

[^59]: Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4 Bst. e.

[^60]: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung), ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37.

[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^63]: Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmittel, ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 29.

[^64]: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1793 vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.

[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).

[^68]: [AS 2005 5451, 2006 4909, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 47, 2008 789 4377 Anhang 5 Ziff. 8 5167 6025, 2009 1611, 2010 4611, 2011 5273 Art. 37 5803 Anhang 2 Ziff. II 3, 2012 4713 6809, 2013 3041 Ziff. I 7 3669, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 4 2073 Anhang 11 Ziff. 3, 2015 5201 Anhang Ziff. II 2, 2016 277 Anhang Ziff. 5]

[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, mit Wirkung seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1243).

[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1243).

[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. April 2020 (AS 2020 1243). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2229).