Verordnung des BLV vom 10. November 2017 über Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 239e Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom
Juni 1995[^1] (TSV),
verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Diese Verordnung soll eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 verhindern.
2 Sie regelt:
- a. den Umfang der Blauzungen-Zone;
- b. das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone; und
- c. das Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone.
Art. 2 Blauzungen-Zone
Die Blauzungen-Zone umfasst die ganze Schweiz.
Art. 3 Vektorgeschützte Betriebe
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt anerkennt einen Betrieb als vektorgeschützt, wenn dieser die folgenden Anforderungen erfüllt:
- a. Die Tierhaltung ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren versehen.
- b. Die Öffnungen der Tierhaltung sind mit Gittern gegen Mücken abgeschirmt; diese Gitter müssen eine geeignete Maschenweite aufweisen und sind regelmässig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren.
- c. In der Tierhaltung und in deren Umgebung findet eine Mückenbekämpfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter statt.
- d. Die Tierhalterin oder der Tierhalter trifft Massnahmen, um Brutstätten für Mücken in der Nachbarschaft der Tierhaltung zu begrenzen oder zu beseitigen.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt überprüft mit angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch zu Beginn und am Ende des Schutzzeitraums und einmal dazwischen die getroffenen Massnahmen.
Art. 4 Vektorfreie Periode
Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. Die übrige Zeit gilt als Schutzzeitraum.
Art. 5 Bedingungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen
1 Empfängliche Tiere dürfen nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen verbracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- a. Die Tiere sind mindestens 60 Tage vor dem Verbringen während der vektorfreien Periode gehalten und frühestens 7 Tage vor der Verbringung negativ auf das Virusgenom getestet worden.
- b. Die Tiere sind mindestens 60 Tage vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden.
- c. Die Tiere sind mindestens 28 Tage vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und die serologische Untersuchung nach dieser Zeit hat einen negativen Antikörpernachweis ergeben.
- d. Die Tiere sind mindestens 14 Tage vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und die Untersuchung nach dieser Zeit auf das Virusgenom ist negativ ausgefallen.
- e. Die Tiere sind mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 gemäss Herstellerangaben geimpft worden. Die Impfung muss mindestens 60 Tage vor dem Verbringen der Tiere abgeschlossen worden sein.
2 Die Tiere müssen während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Culicoides geschützt sein.
3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007[^2] zu ergänzen.
Art. 6 Bedingungen für das Verbringen von Samen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen
1 Samen darf nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn er von Spendetieren gewonnen wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a. Sie sind mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Samengewinnung und während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden.
- b. Sie sind mindestens alle 60 Tage während der Samengewinnung und zwischen 21 und 60 Tage nach der letzten Gewinnung des zu verbringenden Samens negativ auf Antikörper untersucht worden.
- c. Sie sind bei der ersten Gewinnung, alle 28 Tage während der Gewinnung und bei der letzten Gewinnung von Samen negativ auf Antigen untersucht worden.
2 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007[^3] zu ergänzen.
Art. 7 Bedingungen für das Verbringen von Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen
1 In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.
2 Embryonen und Eizellen von andern Tieren als Rindern sowie in vitro erzeugte Rinderembryonen dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a. Sie sind mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Gewinnung und während der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden.
- b. Sie sind zwischen 21 und 60 Tage nach der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen negativ auf Antikörper untersucht worden.
- c. Sie sind am Tag der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen negativ auf Antigen untersucht worden.
3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe C Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007[^4] zu ergänzen.
Art. 8 Anforderungen an den Tierschutz
Die Bestimmungen der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[^5] bleiben vorbehalten.
Art. 9 Ordentliche Bekämpfungsmassnahmen
- Die Bekämpfung der Blauzungenkrankheit richtet sich im Übrigen nach der TSV.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 11. November 2017 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.401
[^2]: Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfängliche Arten gelten, ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 vom 30. Mai 2012, ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.
[^3]: Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.
[^4]: Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.
[^5]: SR 455.1