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Verordnung vom 16. Dezember 2016 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK)

Geltender Text a fecha 2017-05-01

gestützt auf die Artikel 9 Absätze 2 und 3, 10 Absätze 3 und 4, 31 Absätze 3 und 4,

1 (LMG), 32 Absatz 1 und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt:

2 Sie gilt nicht für die Schlachtung zur privaten häuslichen Verwendung; bei Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln gilt sie jedoch nur dann nicht, wenn die Schlachtung im Herkunftsbestand erfolgt.

3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittelund Ge-

2 brauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV) anwendbar.

Art. 2 Besondere Vorschriften für Ausfuhrbetriebe

Sofern ein Bestimmungsstaat für die Ausfuhr von Fleisch besondere Anforderungen stellt und die Anerkennung von Ausfuhrbetrieben verlangt, gelten zusätzlich die

3 Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten.

2. Abschnitt: Begriffe

Art. 3

In dieser Verordnung bedeuten:

4 Fische und weitere Arten, die gestützt auf Artikel 9 LGV vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Lebensmittelgewinnung zugelassen sind;

5 vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten;

6 1995 (TSV);

7 geschlachtet werden; bei den anderen Tieren darf die 26. November 2003 geschlachtete Menge pro Jahr nicht mehr als 60 000 kg Fleisch ergeben;

2. Kapitel: Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe

1.

Abschnitt: Anforderungen an Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe

Art. 4 Grundsatz

1 Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die unreinen von den reinen Arbeitsgängen getrennt sind und dass eine Verunreinigung der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.

2 Sie müssen den Anforderungen der Tierseuchenund Tierschutzgesetzgebung genügen.

3 Die Untersuchungsplätze für die Schlachttierund Fleischuntersuchung müssen so eingerichtet sein, dass die Untersuchungen vorschriftgemäss und rationell durchgeführt werden können.

4 Das EDI regelt Zahl und Ausstattung der Räume.

Art. 5 Umgebung

Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe dürfen nicht in der Nähe von Emissionsquellen errichtet werden, die nachteilige Auswirkungen auf die Lebensmittelhygiene haben. 2. Abschnitt: Betriebsbewilligung für Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe

Art. 6

1 Vor der Betriebsaufnahme müssen Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Betriebsbewilligung beantragen. Der Antrag muss enthalten:

8 und 79 LGV oder ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 80 LGV; und

2 Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn eine Kontrolle des Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebs ergeben hat, dass dieser den Anforderun-

9 gen von Artikel 4 entspricht, und lässt ihn nach den Vorschriften von Artikel 7 TSV registrieren, sofern er für die Schlachtung von Schlachtvieh bestimmt ist. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) regelt die Registrierung von Betrieben für andere Tierarten.

3 Die kantonale Behörde legt mit der Betriebsbewilligung die höchstzulässige stündliche und tägliche Schlachtfrequenz für jede bewilligte Tierart fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Betäubungseinrichtung, die Arbeitsplätze für die Fleischkontrolle sowie die Kapazität der Kühlräume.

4 Betriebsbewilligung und Betriebsnummer gelten für den betreffenden Schlachtoder Wildbearbeitungsbetrieb und bleiben auch nach einem Wechsel des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin gültig.

5 Beim Bezug von Neuoder Umbauten kann vor der endgültigen Betriebsbewilligung eine provisorische, auf längstens drei Monate befristete Betriebsbewilligung erteilt werden, wenn auf Grund einer Besichtigung des Betriebs angenommen werden kann, dass er die Vorschriften über die Infrastruktur und Ausrüstung erfüllt. Die provisorische Bewilligung kann einmal um längstens drei Monate verlängert werden.

6 Die Betriebsbewilligung kann entzogen werden, wenn:

3. Kapitel: Schlachten und Schlachthygiene

1. Abschnitt: Anforderungen an Tiere

Art. 7 Anforderungen an Tiere

1 Wer Tiere hält, die zum Schlachten bestimmt sind, hat dafür zu sorgen, dass diese:

2 Für kranke und mit Arzneimitteln behandelte Tiere gilt die Meldepflicht nach Artikel 24.

3 Für den Transport und den Aufenthalt im Schlachtbetrieb müssen Massnahmen getroffen werden, die geeignet sind, Verunreinigungen der Tiere zu verhindern.

Art. 8 Schlachtverbot

1 Nicht geschlachtet oder zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung getötet werden dürfen:

2 Tiere, bei denen die Absetzfristen für Fleisch für ein Arzneimittel noch nicht abgelaufen sind, dürfen ausnahmsweise geschlachtet werden, wenn sich die Tierhalterin oder der Tierhalter verpflichtet, die Kosten einer amtlichen Rückstandsuntersuchung des Fleischs der geschlachteten Tiere zu übernehmen. Sind die Absetzfristen für bestimmte Eingeweide noch nicht abgelaufen, sind diese zu entsorgen.

3 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise das Schlachten oder Töten von Tieren nach Absatz 1 Buchstaben a–g erlauben.

4 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann das Schlachten oder Töten von Tieren aus seuchenpolizeilichen Gründen (Abs. 1 Bst. h) anordnen und die Bedingungen festlegen.

5 Für das Schlachten oder Töten von Tieren nach den Absätzen 3 und 4 gelten die Bestimmungen von Artikel 10.

2. Abschnitt: Ort der Schlachtung

Art. 9

1 Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel müssen in bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden.

2 Ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben sind zulässig:

3 Wird Gehegewild im Freien getötet und entblutet, so muss es anschliessend in einen Schlachtoder Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Wird es im Freien ausgeweidet, so müssen die Eingeweide (Organe der Brust-, Bauchund Beckenhöhle) gekennzeichnet und zusammen mit dem Schlachttierkörper zur Fleischuntersuchung vorgelegt werden.

4 Andere Tiere als Säugetiere und Vögel, wie beispielsweise Fische oder Frösche, können auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden. Ergeben solche Schlachtungen mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr, so bedarf der Betrieb einer Bewilligung.

5 Jagdwild, mit Ausnahme von Hasen und Federwild, muss nach dem Erlegen in einen Wildbearbeitungsbetrieb verbracht werden. Von dieser Regelung ausgenommen ist Wild, das keine Merkmale aufweist, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, und das die Jägerin oder der Jäger direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgibt. 3. Abschnitt: Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh und verunfalltes Jagdwild

Art. 10 Schlachten von krankem Schlachtvieh

1 Krankes Schlachtvieh muss zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren geschlachtet werden.

2 Die Arbeitsplätze und Einrichtungen müssen nach dem Schlachten von krankem Schlachtvieh gereinigt und desinfiziert werden.

3 Die Kantone können festlegen, dass Schlachtungen von krankem Schlachtvieh in den von ihnen bezeichneten Schlachtbetrieben durchgeführt werden.

Art. 11 Schlachten von verunfalltem Schlachtvieh

1 Muss ein verunfalltes Schlachttier ausserhalb eines Schlachtbetriebs getötet werden und ist das Fleisch zur menschlichen Ernährung bestimmt, so muss das Tier sofort entblutet werden.

2 Ist eine Tierärztin oder ein Tierarzt anwesend , so dürfen der Magen und die Därme herausgelöst werden. Weitere Schritte des Schlachtprozesses sind nicht zulässig.

3 Der Schlachttierkörper, der Magen und die Därme müssen gekennzeichnet und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ohne Verzug in einen Schlachtbetrieb verbracht werden.

4 Vergehen zwischen der Tötung und der Ankunft im Schlachtbetrieb voraussichtlich mehr als zwei Stunden, so muss der Schlachttierkörper gekühlt transportiert werden. Lassen es die Witterungsverhältnisse zu, so ist eine Kühlung nicht nötig.

5 Die Tierhalterin oder der Tierhalter stellt ein Begleitdokument aus. Wurden der Magen und die Därme herausgelöst, so stellt die Tierärztin oder der Tierarzt zusätzlich eine Gesundheitsbescheinigung aus.

Art. 12 Verunfalltes Jagdwild

Verunfalltes, noch lebend vorgefundenes Jagdwild ist nach dem Erlegen durch eine fachkundige Person nach Artikel 21 Absatz 1 auf Merkmale hin zu untersuchen, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, wenn das Fleisch in Verkehr gebracht werden soll. Liegen derartige Merkmale vor, so ist der Wildkörper einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

4. Abschnitt: Hygiene

Art. 13 Zutritt zu Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben

Der einzelne Betrieb muss dafür sorgen, dass betriebsfremde Personen nicht ohne Erlaubnis Zutritt zu den Ställen, Arbeitsräumen und Lagerräumen haben.

Art. 14 Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind

1 Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe müssen dafür sorgen, dass Tiere, die nicht zum Schlachten bestimmt sind oder für die ein Schlachtverbot gilt, keinen Zugang zum Betrieb haben.

2 Abweichend von Absatz 1 haben Equiden, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Ver-

10 ordnung vom 18. August 2004 über die Tierarzneimittel als Heimtiere deklariert sind, Zugang zu Betrieben mit geringer Kapazität, wenn sie dort getötet und nach

11 über die Entsorgung von tierischen Nebenproder Verordnung vom 25. Mai 2011 dukten entsorgt werden sollen.

3 Tiere, die in einem Schlachtbetrieb ausgeladen worden sind, müssen dort geschlachtet werden. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann ausnahmsweise bewilligen, dass die Tiere wieder wegtransportiert werden.

Art. 15 Schutz vor Ungeziefer

Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) muss mit geeigneten Massnahmen von Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben ferngehalten werden.

Art. 16 Hygienemassnahmen

1 Tiere müssen nach dem Verbringen in den Schlachtraum ohne Verzug geschlachtet werden. Der Schlachtprozess muss kontinuierlich und ohne Verzögerung zwischen den einzelnen Arbeitsschritten erfolgen.

2 Das Betäuben, Entbluten, Enthäuten und Ausschlachten der Tiere muss so vorgenommen werden, dass jede Kontamination der Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse vermieden wird.

3 12 Die tierischen Nebenprodukte sind nach der Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu entsorgen.

4 Beschlagnahmtes Fleisch und tierische Nebenprodukte dürfen nicht mit Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen in Berührung kommen.

5 Das EDI regelt die Hygienemassnahmen in den Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben.

Art. 17 Kühlung

1 Die Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse müssen spätestens nach der Fleischuntersuchung der Kühlung zugeführt werden, ausser sie sollen vorher zerlegt werden. Die Temperaturabsenkung muss kontinuierlich vorgenommen werden; die Kühltemperatur darf bei Schlachttierkörpern eine Temperatur von höchstens 7 °C, bei Hausgeflügel und Hauskaninchen höchstens 4 °C und bei Schlachterzeugnissen höchstens 3 °C erreichen.

2 Während der Kühlung muss durch eine angemessene Belüftung sichergestellt sein, dass sich auf dem Fleisch kein Kondenswasser bildet.

3 Schlachtwarme Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vom Schlachtoder vom Wildbearbeitungsbetrieb zur weiteren Verarbeitung während längstens zwei Stunden ungekühlt transportiert werden.

Art. 18 Chemische und physikalische Behandlungen

1 Tiere, Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse dürfen vor der Fleischuntersuchung weder chemisch noch physikalisch behandelt werden. Zulässig sind:

13 dung von Verarbeitungshilfsstoffen, die gestützt auf Artikel 24 LGV vom EDI geregelt werden;

2 Vorbehalten bleiben die gestützt auf Artikel 29 LGV vom EDI geregelten Verfahren.

Art. 19 Selbstkontrolle

1 Der Betrieb muss die Hygiene systematisch überwachen. Die Überwachung umfasst namentlich:

3 200 m Inhalt, in denen gekühltes oder tiefgekühltes Fleisch gelagert wird.

2 Als Referenzverfahren für die Probenahme sind die Normen «ISO 17604, 2003, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Probennahme von Schlacht-

14 tierkörpern zur mikrobiologischen Untersuchung» und «ISO 18593, 2004, Mikrobiologie von Lebensmitteln und Futtermitteln – Horizontales Verfahren für Probe-

15 nahmetechniken von Oberflächen mittels Abklatschplatten und Tupfer» heranzuziehen; die mikrobiologischen Kriterien richten sich nach den vom EDI

16 gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 LGV erlassenen Bestimmungen.

3 Der Betrieb muss das Ergebnis der Sauberkeitskontrollen schriftlich festhalten, die Unterlagen nach Absatz 1 drei Jahre lang aufbewahren und auf Verlangen den amtlichen Kontrollorganen vorweisen.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Selbstkontrolle nach den Artikeln 73–85 LGV.

Art. 20 Pflicht zur Untersuchung und Dokumentation des Jagdwilds

1 Jagdwild ist durch die Jägerin oder den Jäger mit einer eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.

2 Die Jägerin oder der Jäger muss die Punkte bescheinigen, die gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage erforderlich sind. Die Bescheinigung ist derjenigen Person abzugeben, die die Fleischuntersuchung durchführt.

3 Soll Jagdwild direkt an Konsumentinnen und Konsumenten oder an einen Einzelhandelsbetrieb im Inland zur direkten Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, so muss es durch eine fachkundige Person auf Merkmale hin untersucht werden, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte.

4 In allen anderen Fällen ist eine amtliche Fleischuntersuchung durchzuführen.

5 Die Befunde der Untersuchung nach Absatz 3 werden nach der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage schriftlich festgehalten. Die Bescheinigung ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer auszuhändigen.

6 Werden bei der Untersuchung nach Absatz 3 Merkmale festgestellt, die darauf hinweisen, dass das Fleisch für die menschliche Gesundheit bedenklich sein könnte, so ist der Wildkörper vor einer allfälligen Abgabe als Lebensmittel einer amtlichen Fleischuntersuchung zu unterziehen.

7 Fleisch von Wildschweinen, Landbären und Nutrias ist eine Probe zu entnehmen und auf Trichinellen untersuchen zu lassen. Voraussetzung für die Abgabe als Lebensmittel ist ein negatives Untersuchungsresultat. Die Abnehmerin oder der Abnehmer erhält eine Kopie des Laborberichts.

8 Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Hasen und Federwild.

Art. 21 Fachkundige Person

1 Als fachkundige Person gilt, wer einen Kurs besucht hat, in dem Kenntnisse erworben werden über:

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt genehmigt vorgängig die Kursprogramme und die Kursunterlagen und kann die angebotenen Kurse hinsichtlich Durchführung und Qualität überprüfen.

5. Abschnitt: Anmeldung zur Schlachtung und Eingangskontrolle

Art. 22 Informationen zur Lebensmittelkette

1 Für Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögel, die zur Schlachtung bestimmt sind, müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter über Informationen zur Lebensmittelkette verfügen. Diese umfassen:

17 2004 sowie die sonstigen Behandlungen;

2 Die amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte können von den Tierhalterinnen und Tierhaltern Auskünfte zu den Informationen nach Absatz 1 verlangen.

Art. 23 Anmeldung zur Schlachtung

1 Zur Schlachtung vorgesehene Tiere müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhalter dem Schlachtbetrieb angemeldet werden.

2 Die Anmeldung zur Schlachtung muss mindestens folgende Informationen enthalten:

3 Das BLV kann die Angabe weiterer Informationen zur Lebensmittelkette vorschreiben.

4 Die Informationen müssen unverzüglich der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung gestellt werden.

5 Der Schlachtbetrieb muss die Anlieferung der Tiere so koordinieren, dass nicht mehr Tiere angeliefert werden, als geschlachtet oder untergebracht werden können.

Art. 24 Gesundheitsmeldungen

1 Wer Tiere zur Schlachtung liefert, muss zuhanden der Fleischkontrolle eine schriftliche Meldung erstatten, wonach:

2 Treffen die Sachverhalte nach Absatz 1 nicht zu, müssen die Krankheit oder der Unfall, die Arzneimittel und die Absetzfrist oder der Wirkstoff angegeben werden.

3 Die Gesundheitsmeldung für Hausgeflügel muss 72 bis 12 Stunden vor der Schlachtung erfolgen und zusätzlich folgende Angaben enthalten:

18 c der V vom 30. Juni 1993 über das Betriebsund Unternehmensregister oder die ihm von der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank [TVD-

19 Verordnung vom 26. Okt. 2011 ] zugeteilte TVD-Nummer);

20 gelhalter nach Artikel 257 Absatz 2 Buchstabe c TSV entnommenen Proben auf Salmonella -Infektionen.

4 Das Auftreten von besonderen Ereignisse in der Zeit zwischen dem Versand der Gesundheitsmeldung und der Ankunft der Tiere im Schlachthof ist der Fleischkontrolle mündlich zu melden.

5 Ist ein Begleitdokument nach Artikel 12 TSV vorgeschrieben, so ist die Gesundheitsmeldung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter auf diesem Dokument und für Equiden im Equidenpass zu machen. Bei Equiden, die vor dem 31. Dezember ihres Geburtsjahres geschlachtet werden, sind diese Angaben in der Aufnahmebestätigung nach Artikel 22 Absatz 2 der TDV-Verordnung vom 26. Oktober 2011 zu machen.

Art. 25 Eingangskontrolle

1 Der Schlachtbetrieb bezeichnet eine Person, die für die Annahme der Tiere verantwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person:

Art. 26 Massnahmen aufgrund der Eingangskontrolle

1 Tiere ohne Gesundheitsmeldung dürfen nicht zur Schlachtung angenommen werden.

2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann ausnahmsweise gestatten, dass Tiere, für die keine oder eine lückenhafte Meldung vorliegt, geschlachtet werden.

3 Solange keine Gesundheitsmeldung vorliegt und bis zum Entscheid über die Genusstauglichkeit sind solche Schlachttierköper und die entsprechenden Schlachterzeugnisse zu beschlagnahmen.

4 Liegt innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft eines Tieres im Schlachtbetrieb die Gesundheitsmeldung nicht vor, sind der Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse für genussuntauglich zu erklären.

5 Wurde das Tier noch nicht geschlachtet, so ist es spätestens 24 Stunden nach seiner Ankunft zu töten und als tierisches Nebenprodukt zu entsorgen.

4. Kapitel: Schlachttierund Fleischuntersuchung

1. Abschnitt: Schlachttieruntersuchung

Art. 27 Gegenstand der Untersuchung

1 Vor der Schlachtung sind durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt zu untersuchen:

2 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Schlachttieruntersuchung bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.

3 Die Untersuchung hat innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachtbetrieb und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung zu erfolgen.

4 Das EDI regelt:

Art. 28 Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand

1 Bei Schweinen, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln und Gehegewild kann die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand durchgeführt werden.

2 Die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand muss durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt durchgeführt und mit einer Gesundheitsbescheinigung bestätigt werden.

3 Die Tiere sind nach der Schlachttieruntersuchung auf direktem Weg zum Schlachtbetrieb zu bringen und dürfen während des Transports und im Schlachtbetrieb keinen Kontakt mit anderen, nicht untersuchten Tieren haben. Die Schlachtung hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Im Schlachtbetrieb ist durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt vor der Schlachtung nur eine Überprüfung der Identität und eine Übersichtskontrolle vorzunehmen.

4 Wenn die Tiere nicht innerhalb von drei Tagen nach Ausstellen der Gesundheitsbescheinigung geschlachtet werden, müssen sie erneut untersucht und mit einer Gesundheitsbescheinigung versehen werden. Befinden sie sich bereits auf dem Weg in den Schlachtbetrieb, muss dort eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden.

5 Gehegewild kann innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellen der Gesundheitsbescheinigung geschlachtet werden, sofern die Tiere innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung durch eine fachkundige Person nach Artikel 21 Absatz 1 erneut untersucht worden sind. Die Befunde der Untersuchung werden von der fachkundigen Person auf der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage schriftlich festgehalten. Die Bescheinigung ist der Abnehmerin oder dem Abnehmer auszuhändigen.

2. Abschnitt: Fleischuntersuchung

Art. 29 Gegenstand der Untersuchung

1 Bei Schlachtvieh und Gehegewild muss die Fleischuntersuchung in jedem Fall unmittelbar nach der Schlachtung durchgeführt werden.

2 Bei Hausgeflügel, Hauskaninchen und Laufvögeln muss die Fleischuntersuchung in Schlachtbetrieben in jedem Fall unmittelbar nach der Schlachtung, bei gelegentlichen Schlachtungen nur stichprobenweise durchgeführt werden.

3 Die Fleischuntersuchung nach den Artikeln 12 und 20 Absatz 4 muss in jedem Fall in einem Wildbearbeitungsbetrieb durchgeführt werden. Die zuständige amtliche Tierärztin oder der zuständige amtliche Tierarzt kann sämtliches der Schlachtung zugeführte Jagdwild und die dazugehörigen Bescheinigungen kontrollieren.

4 Wird Jagdwild einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt zur Untersuchung vorgelegt und ist die Präsentation zur Fleischkontrolle nach den vom EDI gestützt auf Artikel 38 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen unvollständig, so ist für die fehlenden Teile der Präsentation die Bescheinigung massgebend, die durch die fachkundige Person gemäss der vom EDI gestützt auf Artikel 40 erstellten Formularvorlage ausgestellt wird.

Art. 30 Untersuchung

1 Bei der Fleischuntersuchung müssen die Schlachttierkörper und die vorgeschriebenen Teile im Hinblick auf die folgenden Feststellungen untersucht werden:

2 Das EDI regelt die Durchführung der Fleischuntersuchung und die Art der Bestätigung der Genusstauglichkeit.

Art. 31 Laboruntersuchungen

1 Proben für Laboruntersuchungen werden erhoben:

2 Von allen Schlachttierkörpern der folgenden Tiere sind Proben zu erheben und auf Trichinellen untersuchen zu lassen:

3 Die Erhebung der Proben entfällt bei Jagdwild, wenn bereits im Zusammenhang mit einer Fleischuntersuchung nach Artikel 20 Absatz 3 eine Untersuchung auf Trichinellen erfolgt ist und darüber ein Laborbericht vorliegt.

4 Das BLV erlässt technische Vorschriften über die Erhebung von Proben und die Untersuchung von Fleisch auf Trichinellen sowie über die mikrobiologische Fleischuntersuchung.

5 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann auf Gesuch des Betriebes hin die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt ermächtigen, auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen zu verzichten.

6 Diese Ermächtigung kann nur an amtliche Tierärztinnen oder amtliche Tierärzte in Betrieben mit geringer Kapazität erteilt werden und gilt bis auf Widerruf.

7 Auf die Durchführung der Trichinellenuntersuchung bei Hausschweinen kann verzichtet werden, wenn das Fleisch einer behördlich beaufsichtigten Gefrierbehandlung unterzogen wird. Das EDI regelt die Einzelheiten der Gefrierbehandlung.

8 Der Betrieb ist verpflichtet, die Empfänger von Schweinefleisch aus seinen Schlachtungen darüber zu informieren, dass Fleisch, daraus hergestellte Fleischzubereitungen und -erzeugnisse aus seinem Betrieb nur für den nationalen Markt bestimmt sind. Der Betrieb hat laufend ein Verzeichnis der Empfänger von Schweinefleisch aus seinen Schlachtungen zu führen.

Art. 32 Entscheid

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt bezeichnet die Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse nach Abschluss der Fleischuntersuchung als genusstauglich, wenn sie ohne Einschränkung zur Verwendung als Lebensmittel geeignet sind und:

2 Die Schlachttierkörper sind in jedem Fall ungeniessbar, wenn sie ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen können.

Art. 33 Beschlagnahme

1 Die Schlachttierkörper und wenn nötig die zugehörigen Teile werden beschlagnahmt, wenn nicht sofort entschieden werden kann, ob sie genusstauglich sind.

2 Wenn die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung besteht, ordnet die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt sichernde Bedingungen für die Aufbewahrung an.

Art. 34 Beanstandungen

1 Das EDI legt fest, unter welchen Voraussetzungen Schlachttierkörper und Teile davon durch die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt aufgrund von Feststellungen bei der Fleischuntersuchung beanstandet werden.

2 Bei Beanstandungen entscheidet die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt:

3 Ein Behandeln oder ein Wegschneiden genussuntauglicher Teile muss im Schlachtoder Wildbearbeitungsbetrieb erfolgen.

4 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann auf Gesuch hin das Behandeln oder das Wegschneiden genussuntauglicher Teile in einem Zerlegebetrieb erlauben. Sie oder er muss gleichzeitig die amtlichen Kontrollorgane dieses Zerlegebetriebes informieren. Diese entscheiden über die Genusstauglichkeit.

5 Sind Blut oder andere Schlachterzeugnisse mehrerer Tiere vor dem Abschluss der Fleischuntersuchung in einen Sammelbehälter verbracht worden, so ist der gesamte Inhalt des Behälters als genussuntauglich zu bezeichnen, wenn der Schlachttierkörper eines dieser Tiere beanstandet und als genussuntauglich bezeichnet worden ist.

Art. 35 Mitteilung des Beanstandungsentscheids

1 Der Entscheid über eine Beanstandung ist unverzüglich und mit Begründung der Vertreterin oder dem Vertreter des Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebes zuhanden der Eigentümerin oder des Eigentümers des Schlachttierkörpers mitzuteilen.

2 Für ganze Schlachttierkörper ist der Entscheid in jedem Fall schriftlich mitzuteilen, für Schlachterzeugnisse nur, wenn es unverzüglich von der Vertreterin oder dem Vertreter des Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebes verlangt wird.

3 Die letzte Halterin oder der letzte Halter des Tieres kann ebenfalls eine schriftliche Mitteilung verlangen.

Art. 36 Pflicht zur Aufbewahrung des Schlachttierkörpers bei Beanstandung

1 Nimmt die Eigentümerin oder der Eigentümer den Entscheid sofort an, so werden die genussuntauglichen Schlachttierkörper und Schlachterzeugnisse unverzüglich als tierische Nebenprodukte entsorgt.

2 In allen anderen Fällen entscheidet die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt, wie lange der Schlachttierkörper und die Schlachterzeugnisse aufbewahrt werden müssen

3 Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann verlangen, dass alle Teile bis zum Ablauf der Einsprachefrist oder, wenn Einsprache erhoben werden sollte, bis zum Abschluss des Verfahrens unter sichernden Bedingungen aufbewahrt werden. 3. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen zur Schlachttierund Fleischuntersuchung

Art. 37 Massnahmen im Herkunftsbestand

1 Beanstandungen bei der Schlachttierund Fleischuntersuchung, die auf Mängel im Herkunftsbestand oder im Jagdgebiet zurückzuführen sind, müssen von der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt gemeldet werden. Stammen die Tiere aus dem Ausland, geht die Meldung an das BLV; dieses veranlasst das Nötige.

2 Die zuständige kantonale Behörde kann nötigenfalls anordnen, dass:

3 Zusätzliche Kontrollen sind anzuordnen, wenn der Verdacht besteht, dass Meldungen und Informationen über die Lebensmittelkette nicht den Tatsachen entsprechen.

4 Werden die Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit

21 Klauentieren missachtet, gilt Artikel 15 TSV .

Art. 38 Verpflichtungen von Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben

1 Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe müssen sich an die Weisungen der Fleischkontrolle halten und sicherstellen, dass die Schlachttierund Fleischuntersuchung unter angemessenen Bedingungen erfolgt.

2 Sie müssen insbesondere:

3 Das EDI legt fest, in welcher Form die Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile zur Fleischuntersuchung präsentiert werden müssen.

4 Soweit die Fleischkontrolle nicht obligatorisch ist, müssen Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe die hergestellten Lebensmittel selbst kontrollieren und sie entsorgen, wenn sie nicht den Vorschriften entsprechen.

Art. 39 Aufbewahrungspflicht

Die Doppel von Untersuchungsbefunden, Informationen zur Lebensmittelkette, Begleitdokumente, Meldungen über Gesundheitszustand und Behandlungen sowie Verfügungen sind von den Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben während drei Jahren aufzubewahren.

Art. 40 Formulare und Stempel

Das EDI legt die Ausgestaltung der Formulare und Stempel fest.

5. Kapitel: Kontrolle anderer Tiere als Säugetiere und Vögel

Art. 41

Andere Tiere als Säugetiere und Vögel werden von den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten stichprobenweise kontrolliert.

6. Kapitel: Vollzug, Kontrollorgane

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Zuständigkeiten

Der Kanton regelt die Zuständigkeit der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes sowie der Fachassistentin Schlachttierund Fleischuntersuchung oder des Fachassistenten Schlachttierund Fleischuntersuchung.

Art. 43 Ausstand von der Amtstätigkeit

Die Kontrollorgane müssen von den Betrieben, die sie kontrollieren, unabhängig

22 sein. In den Fällen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren müssen sie in den Ausstand treten.

Art. 44 Kontrollen durch Betriebspersonal

1 In Geflügelund Kaninchenschlachtbetrieben kann die zuständige kantonale Behörde gestatten, dass das Betriebspersonal teilweise die Aufgaben der amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttierund Fleischuntersuchung nach Artikel 54 übernimmt, wenn:

2 Während der gesamten Dauer der Schlachtung muss mindestens eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt anwesend sein.

Art. 45 Tests und Probenahmen durch Betriebspersonal

1 Die zuständige kantonale Behörde kann den von Schlachtoder Wildbearbeitungsbetrieben entlöhnten Personen erlauben, amtliche Tests an Tieren und Probenahmen durchzuführen.

2 Die amtlichen Tierärztinnen oder Tierärzte bilden diese Personen aus, leiten und beaufsichtigen ihre Tätigkeit. Sie können die Erlaubnis vorübergehend zurückziehen, wenn die Tests und Probenahmen nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden.

Art. 46 Entlöhnung der Kontrollorgane

Die Kontrollorgane werden durch den Kanton oder die Gemeinde entlöhnt.

Art. 47 Laboratorien

1 Der Kanton bestimmt die Laboratorien für die Laboruntersuchungen im Rahmen der Schlachttierund Fleischuntersuchung.

2 Die amtlichen Laboratorien sowie die mit amtlichen Untersuchungen beauftragten privaten Laboratorien müssen nach der europäischen Norm «EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüfund Kalibrierlaborato-

23 rien» betrieben, bewertet und akkreditiert sein.

3 Die Akkreditierung und Bewertung von Prüflaboratorien richtet sich nach der

24 Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 .

2. Abschnitt: Aufgaben des BLV

Art. 48 Notfallpläne

1 Das BLV erstellt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und nach Anhörung der kantonalen Vollzugsbehörden sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung Notfallpläne für das Krisenmanagement. Diese enthalten insbesondere Informationen über:

2 Die Notfallpläne werden im Bedarfsfall überarbeitet, insbesondere bei organisatorischen Änderungen in der zuständigen Behörde und anhand von Erkenntnissen, die unter anderem aus Übungen für den Krisenfall gewonnen werden.

Art. 49 Pilotprojekte und neue Verfahren

Das BLV kann im Rahmen der Ziele dieser Verordnung die Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung neuer Konzepte der Hygienekontrolle von Tieren, Fleisch und Betrieben ermöglichen und für einzelne Betriebe neue Verfahren für die Durchführung der Fleischuntersuchung genehmigen. 3. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte

Art. 50 Stellung

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist die Person, die vom Kanton nach Artikel 49 Abs. 1 Bst. b LMG eingesetzt ist.

2 Sie oder er ist den amtlichen Tierärztinnen und Tierärzten fachtechnisch vorgesetzt.

Art. 51 Aufgaben

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt ist insbesondere verantwortlich für:

2 Sie oder er überprüft entsprechend den Risiken, ob die Betriebe:

3 Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe richten sich nach den Ergebnissen der Risikobewertung. Bei der Risikobewertung werden berücksichtigt:

Art. 52 Organisation

1 Der Kanton setzt für die Schlachtund Wildbearbeitungsbetriebe in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein.

2 Bei der Festlegung der Anzahl Kontrollorgane in den Schlachtund Wildbearbeitungsbetrieben berücksichtigt der Kanton:

3 Der Kanton kann zusätzlich:

Art. 53 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte

1 Die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte:

2 Sie müssen während der gesamten Dauer der Schlachttierund Fleischuntersuchung anwesend sein.

3 Sie können im Verdachtsfall zusätzliche Kontrollen und Untersuchungen durchführen.

Art. 54 Amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttierund

Fleischuntersuchung

1 Die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttierund Fleischuntersuchung sind befugt:

2 Bei der Fleischuntersuchung können die amtlichen Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttierund Fleischuntersuchung den Schlussentscheid treffen, wenn keine Beanstandungen erfolgen, oder bei den nachstehenden Feststellungen:

3 Bei Hauskaninchen und Hausgeflügel können sie in einzelnen Fällen auch ganze Schlachttierkörper als genussuntauglich erklären.

Art. 55 Kontrolle der Schlachthygiene

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kontrolliert regelmässig und entsprechend den Risiken, ob in den Schlachtbetrieben:

2 Die Kontrollbefunde sind aufzuzeichnen und zu bewerten. Bei der Kontrolle der Hygiene sind die Ergebnisse der Selbstkontrolle und dokumentierte Systeme wie Zertifizierungen zu berücksichtigen.

Art. 56 Weitere Aufgaben

1 Die kantonale Behörde kann die amtliche Tierärztin oder den amtliche Tierarzt beauftragen:

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die amtliche Tierärztin oder den amtlichen Tierarzt im Einzelfall beauftragen:

3 Die Schlachttierund Fleischuntersuchung darf durch die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt werden.

Art. 57 Berichterstattung über die durchgeführten Kontrollen

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt muss die Ergebnisse der Schlachttierund Fleischuntersuchung sowie der weiteren Kontrollen täglich aufzeichnen, diese in einer Statistik zusammenfassen und jährlich einen allgemeinen Bericht über die Tätigkeit zuhanden der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes erstellen.

2 Die Ergebnisse der Schlachttierund Fleischuntersuchung sind der Tierverkehrs-

25 datenbank (TVD-Verordnung vom 26. Okt. 2011 ) mit Angabe der Betriebsnummern (TVD-Nummern) in elektronischer Form zu übermitteln. Das BLV erlässt eine technische Weisung über die erforderlichen Daten, die Art und Häufigkeit der Übermittlung.

3 Die Unterlagen nach Absatz 1 sind während drei Kalenderjahren aufzubewahren.

5. Abschnitt: Meldungen

Art. 58 Meldungen an die kantonale Behörde

1 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt erstattet der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt Meldung, wenn:

2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt meldet der zuständigen kantonalen Behörde die Verstösse gegen die Lebensmittel-, Tierschutzund Tierseuchengesetzgebung.

Art. 59 Meldungen an das BLV

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt übermittelt dem BLV bis zum 15. Februar jedes Jahres eine Zusammenfassung der allgemeinen Berichte der Kontrollorgane über die Tätigkeit im Vorjahr.

2 Sie oder er meldet dem BLV bei der Fleischuntersuchung festgestellte Anwendungen von verbotenen Stoffen und Überschreitungen von Grenzwerten wenn:

3 Sie oder er stellt dem BLV auf Verlangen zur Verfügung:

4 Die leitende Tierärztin oder der leitende Tierarzt übermittelt die Daten dem kantonalen Veterinäramt zur Eingabe in das Informationssystem für Vollzugsdaten des

26 öffentlichen Veterinärdienstes nach der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

7. Kapitel: Gebühren

Art. 60 Gebühren für die Schlachttierund Fleischuntersuchung

1 Die Kantone setzen die Gebühren für die Schlachttierund Fleischuntersuchung fest. Diese richten sich nach dem Aufwand für die Untersuchung.

2 Für die Untersuchung in den Schlachtoder Wildbearbeitungsbetrieben beträgt die Gebühr je Schlachttier: Franken Franken mindestens höchstens

3 Die Kantone können überdies eine Grundgebühr von höchstens 20 Franken pro Besuch des Schlachtoder Wildbearbeitungsbetriebs festlegen.

4 Sie können für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand eine Grundgebühr von höchstens 30 Franken festlegen sowie eine Gebühr je Schlachttier, welche die Mindestgebühr nach Absatz 2 nicht übersteigt.

5 Für die Tätigkeiten nach den Artikeln 55 und 56 sowie für die Laboruntersuchungen dürfen keine Gebühren erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 58 Absatz 2 LMG.

6 Die Kosten der Trichinellenuntersuchung werden zusätzlich zur Gebühr für die Schlachttierund Fleischuntersuchung in Rechnung gestellt.

Art. 61 Übrige Gebühren

1 Die Gebühren für die Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a sowie g–i LMG richten sich nach dem Zeitaufwand. Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt.

2 Die Kantone bestimmen den Stundenansatz.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 62 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 27 Die Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle wird aufgehoben.

2 Der nachstehende Erlass wird wie folgt geändert:

28

Art. 63 Übergangsbestimmung

Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung die Ausbildung zur Jägerin oder zum Jäger beendet haben oder diese bis zum 30. April 2018 beenden, gelten bis zum 30. April 2021 als fachkundige Personen nach Artikel 21.

Art. 64 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 817.0

[^2]: SR 817.02

[^3]: SR 916.443.10

[^4]: SR 817.02

[^5]: SR 916.441.22

[^6]: SR 916.401

[^7]: SR 916.341

[^8]: SR 817.02

[^9]: SR 916.401

[^10]: SR 812.212.27

[^11]: SR 916.441.22

[^12]: SR 916.441.22

[^13]: SR 817.02

[^14]: Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

[^15]: Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

[^16]: SR 817.02

[^17]: SR 812.212.27

[^18]: SR 431.903

[^19]: SR 916.404.1

[^20]: SR 916.401

[^21]: SR 916.401

[^22]: SR 172.021

[^23]: Der Text dieser Norm kann eingesehen und bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

[^24]: SR 946.512

[^25]: SR 916.404.1

[^26]: SR 916.408

[^27]: [AS 2005 5493, 2006 4807 4809, 2007 561 Anhang 2 Ziff. 2 2711 Ziff. II 1, 2008 5169, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 2 5453 Anhang 2 Ziff. II 2, 2013 3041 Ziff. I 8, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 6, 2015 3629 5201 Anhang Ziff. II 3]

[^28]: Die Änd. kann unter AS 2017 411 konsultiert werden.