Verordnung vom 1. November 2017 über die Anforderungen an die Energieeffizienz serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte (Energieeffizienzverordnung, EnEV)
1 (EnG) gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016
2 und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Mit dieser Verordnung soll der Energieverbrauch serienmässig hergestellter Anlagen, Fahrzeuge und Geräte reduziert und deren Energieeffizienz gesteigert werden.
2 Sie gilt für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen und in der Schweiz in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte;
- b. Abgeben: das weitere gewerbsmässige Verkaufen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässiges Verkaufen.
2. Kapitel: Anforderungen an das Inverkehrbringen und Abgeben
Abschnitt: Serienmässig hergestellte Anlagen und Geräte und deren serienmässig hergestellte Bestandteile
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
Die in den Anhängen 1.1–3.2 aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile (Anlagen und Geräte) dürfen nur in Verkehr gebracht und abgegeben werden, wenn sie:
- a. die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften erfüllen;
- b. das energietechnische Prüfverfahren (Konformitätsbewertungsverfahren) durchlaufen haben; und
- c. mit den Angaben zum spezifischen Energieverbrauch, zur Energieeffizienz und zu den energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften gekennzeichnet sind.
Art. 4 Mindestanforderungen
1 Die Mindestanforderungen an den spezifischen Energieverbrauch, an die Energieeffizienz und an die energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 1.1–2.10 festgelegt.
2 Die Mindestanforderungen gelten auch für Anlagen und Geräte, die für den gewerblichen Eigengebrauch beschafft werden.
Art. 5 Konformitätsbewertungsverfahren
1 Das Konformitätsbewertungsverfahren dient der einheitlichen Ermittlung des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften von Anlagen und Geräten; die Einzelheiten sind in den Anhängen 1.1–3.2 geregelt.
2 Das Konformitätsbewertungsverfahren ist nach einem der in Artikel 8 Ziffer 2 der
3 Richtlinie 2009/125/EG vorgesehenen Verfahren durchzuführen.
Art. 6 Kennzeichnung
1 Wer die in den Anhängen 1.1–1.20, 3.1 und 3.2 aufgeführten Anlagen und Geräte
4 in Verkehr bringt oder abgibt, muss sie mit der Energieetikette kennzeichnen.
2 Die Energieetikette muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie und an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten; die Einzelheiten sind in den Anhängen nach Absatz 1 geregelt.
3 Wer Anlagen und Geräte nach Absatz 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette:
- a. an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit diesen mitgeliefert werden, erscheint;
- b. in den Verkaufsunterlagen, namentlich in Prospekten und im Werbematerial, und in der verkaufsbezogenen Werbung gut lesbar abgebildet ist.
4 In den Verkaufsunterlagen nach Absatz 3 Buchstabe b kann alternativ die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Energieetikette; es ist die gleiche Schriftgrösse wie für die Preisangabe zu verwenden.
Art. 7 Konformitätserklärung
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mit einer Konformitätserklärung bestätigen können, dass diese den in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen entsprechen.
2 Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. den Namen und die Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;
- b. eine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes;
- c. eine Erklärung, dass die Anlage oder das Gerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt;
- d. die Fundstelle der technischen Normen oder andere Spezifikationen, mit denen die Anlage oder das Gerät übereinstimmt und aufgrund deren die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung erklärt werden;
- e. den Namen und die Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.
3 Fällt eine Anlage oder ein Gerät unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Konformitätserklärung ausgestellt werden.
4 Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 8 Technische Unterlagen
1 Wer Anlagen und Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss mittels technischer Unterlagen belegen können, dass die in den Anhängen 1.1–3.2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind.
2 Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und insbesondere folgende Angaben enthalten:
- a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung der Anlage oder des Gerätes erforderlich sind;
- b. eine allgemeine Beschreibung der Anlage oder des Gerätes und dessen vorgesehene Verwendung;
- c. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells;
- d. die Gebrauchsanleitung;
- e. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösung, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;
- f. die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen, die innerhalb des Konformitätsbewertungsverfahrens gemacht wurden;
- g. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch eine Prüfstelle erstellten Prüfberichte.
3 Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.
4 Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können. Die Frist beginnt mit der Herstellung des letzten Exemplars einer Serie zu laufen.
Art. 9 Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
Prüfund Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen erstellen, müssen:
5 a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sein;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder
- c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein. 2. Abschnitt: Serienmässig hergestellte Personenwagen und deren serienmässig hergestellte Bestandteile
Art. 10 Kennzeichnung bei Personenwagen
1 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen im Sinne von Artikel 11
6 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), der nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweist (neuer Personenwagen), in Verkehr bringt oder abgibt, muss ihn mit der Energieetikette oder mit den Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnen.
2 Wer einen serienmässig hergestellten Personenwagen mit mehr als 2000 Kilometern Fahrleistung in Verkehr bringt oder abgibt und diesen mit der Energieetikette oder mit Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 Buchstaben f–i kennzeichnet, muss die zum Zeitpunkt der Kennzeichnung gültigen Angaben verwenden.
3 Die Kennzeichnung richtet sich nach den Anforderungen nach Anhang 4.1.
Art. 11 Information der Öffentlichkeit in Bezug auf Anhang 4.1
1 Das Bundesamt für Energie (BFE) wertet jährlich die Daten über den Energieverbrauch, über die CO -Emissionen sowie über weitere Eigenschaften aller im Vorjahr erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen aus und informiert die Öffentlichkeit darüber.
2 Das Bundesamt für Strassen stellt die dafür notwendigen Daten zur Verfügung.
3 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Anhang 4.1 Ziffer 1.8.1 der in Verkehr gebrachten oder abgegebenen aktuellen serienmässig hergestellten Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO -Emissionen. Es orientiert sich dabei
7 . an Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG
4 Es stellt die Informationen aus den Datenbanken und die Listen nach Absatz 3 auf dem Internet zur Verfügung und aktualisiert sie regelmässig.
Art. 12 Ausführungsbestimmungen zu Anhang 4.1
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt folgende Bestimmungen zu Anhang 4.1:
- a. Es legt die Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien fest.
- b. Es legt den Durchschnittswert der CO -Emissionen aufgrund der erstmals immatrikulierten serienmässig hergestellten Personenwagen und den biogenen Treibstoffanteil fest.
- c. Es legt die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente sowie der CO -Emissionen aus der Treibstoffund der Strombereitstellung fest. Es berücksichtigt dabei die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik und die internationale Entwicklung.
- d. Es legt die Parameter fest, die für die Berechnung der Bewertungszahl nach Anhang 4.1 Ziffer 5 benötigt werden.
2 Es passt die Festlegungen nach Absatz 1 jährlich an. Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.
Art. 13 Inverkehrbringen und Abgeben von Reifen
Wer Reifen der Klassen C1, C2 oder C3 gemäss der Verordnung (EG) Nr.
8 1222/2009 in Verkehr bringt oder abgibt, muss die Anforderungen nach Anhang 4.2 erfüllen.
3. Kapitel: Vollzug
Art. 14 Kontrolle und Massnahmen
1 Das BFE kontrolliert, ob die in Verkehr gebrachten und abgegebenen serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie deren serienmässig hergestellte Bestandteile die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach Vorschriften dieser Verordnung nicht eingehalten werden.
3 Ergibt die Kontrolle, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen.
Art. 15 Besondere Befugnisse bei Anlagen und Geräten
1 Im Rahmen der nachträglichen Kontrolle ist das BFE befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.
2 Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE auf deren Kosten eine energietechnische Überprüfung (Konformitätsüberprüfung) anordnen.
3 Das BFE kann eine zusätzliche Konformitätsüberprüfung anordnen, insbesondere wenn:
- a. aus dem Nachweis nach den Artikeln 7 und 8 nicht hinreichend hervorgeht, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- b. Zweifel bestehen, ob die Anlagen oder Geräte mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmen.
4 Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass die Anlagen oder Geräte den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, so trägt die Person, die diese in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, die Kosten der Überprüfung.
5 Das BFE kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, die Behebung der Verletzung, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.
4. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 16
Nach Artikel 70 Absätze 1 Buchstabe g und 2 EnG wird bestraft, wer Produkte, die nicht unter diese Verordnung fallen, mit Etiketten, Zeichen, Symbolen oder Beschriftungen versieht, die zu einer Verwechslung mit der in dieser Verordnung sowie den Anhängen geregelten Kennzeichnung führen können.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 5 geregelt.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 730.0
[^2]: SR 946.51
[^3]: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die um- weltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 (AS 2018 1675).
[^5]: SR 946.512
[^6]: SR 741.41
[^7]: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch -Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. L 12 vom und CO 18.1.2000, S. 16; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1.
[^8]: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoff- effizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.