Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV)
1 (EnG), gestützt auf das Energiegesetz vom 30. September 2016 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die aus dem Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG finanziert wird.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Hybridanlage: Anlage, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Elektrizitätsproduktion nutzt;
- b. Biomasse: sämtliches durch Photosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde; dazu gehören auch sämtliche Folgeund Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt;
- c. biogenes Gas: aus Biomasse hergestelltes Gas;
- d. Nettoproduktion: Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 Absatz 2 der Energie-
2 verordnung vom 1. November 2017 (EnV);
- e. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungsprozessen oder aus chemischen Prozessen, beispielsweise in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Produktion von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben;
- f. Wärme-Kraft-Kopplung (WKK): gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen.
Art. 3 Neuanlagen
1 Als Neuanlagen gelten:
- a. bei Wasserkraftanlagen: Anlagen, die ein hydraulisches Potenzial erstmals nutzen;
- b. bei den übrigen Technologien: Anlagen, die erstmals an einem Standort erstellt werden.
2 Als Neuanlage gilt ebenfalls eine Anlage, die eine bestehende Anlage komplett ersetzt.
3 Den Entscheid darüber, ob eine Neuanlage vorliegt oder nicht, trifft die Vollzugsstelle in Absprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE).
Art. 4 Anlagenleistung
3 Die Leistung einer Anlage bestimmt sich nach Artikel 13 EnV .
Art. 5 Meldepflicht bei Änderung der berechtigten Person
Ändert sich nach Gesuchseinreichung die berechtigte Person, so ist dies von der bisher berechtigten Person umgehend der Behörde zu melden, die für die Beurteilung des Gesuchs zuständig ist. Ohne Meldung wird die Einspeiseprämie, die Vergütung, der Investitionsbeitrag oder die Marktprämie an die bisher berechtigte Person ausbezahlt.
Art. 6 Kategorien von Photovoltaikanlagen
1 Die Photovoltaikanlagen werden in folgende Kategorien unterteilt:
- a. integrierte Anlagen;
- b. angebaute oder freistehende Anlagen.
2 Integrierte Anlagen sind Anlagen, die in ein Gebäude integriert sind und neben der Elektrizitätsproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.
Art. 7 Grosse und kleine Photovoltaikanlagen
1 Als grosse Photovoltaikanlagen gelten Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW.
2 Als kleine Photovoltaikanlagen gelten:
- a. Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW;
- b. Anlagen, die um weniger als 100 kW Leistung erweitert oder erneuert werden, auch wenn deren Gesamtleistung nach der Erweiterung oder Erneuerung 100 kW oder mehr beträgt.
3 Verzichtet der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW, so gilt die Anlage ebenfalls als kleine Anlage.
Art. 8 Wahlrecht bei Photovoltaikanlagen
1 Betreiber von grossen Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von bis 50 MW können wählen, ob sie eine Einspeisevergütung oder eine Einmalvergütung beantragen wollen.
2 Sie üben dieses Wahlrecht mit Einreichung des Gesuchs für die eine oder andere Art der Förderung endgültig aus. Vorbehalten bleibt ein Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen nach Inbetriebnahme der Anlage (Art. 41).
Art. 9 Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen
Nebst den Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungsoder Abwasseranlagen verbunden sind, sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach den Artikeln 19 Absatz 4 Buchstabe a und 24 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 EnG ausgenommen:
- a. Dotierkraftwerke;
- b. Anlagen an künstlich geschaffenen Hochwasserentlastungskanälen, Industriekanälen und bestehenden Ausleitund Unterwasserkanälen, sofern keine neuen Eingriffe in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer bewirkt werden;
- c. Nebennutzungsanlagen wie Wässerwasserkraftanlagen, Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.
Art. 10 Eigenverbrauch
Für den Eigenverbrauch und den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gelten die
4 Bestimmungen des 4. Kapitels 2. Abschnitt der EnV .
2. Kapitel: Einspeisevergütungssystem
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 11 Allgemeine Anforderungen
5 Die Anschlussbedingungen nach Artikel 10 EnV sowie die Bestimmung der zu vergütenden Elektrizitätsmenge nach Artikel 11 EnV gelten sinngemäss auch für Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem.
Art. 12 Herkunftsnachweis und ökologischer Mehrwert
1 Betreiber von Anlagen im Einspeisevergütungssystem haben der Vollzugsstelle die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.
2 Der ökologische Mehrwert ist mit der definitiven Teilnahme am Einspeisevergütungssystem (Art. 24) abgegolten.
Art. 13 Teilnahme von Photovoltaikanlagen
Am Einspeisevergütungssystem können nur grosse Photovoltaikanlagen teilnehmen. 2. Abschnitt: Direktvermarktung und Einspeisung zum Referenz-Marktpreis
Art. 14 Direktvermarktung
1 Von der Pflicht zur Direktvermarktung (Art. 21 EnG) ausgenommen sind Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW.
2 Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 500 kW, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, müssen in die Direktvermarktung wechseln.
3 Sämtliche Betreiber können jederzeit unter Einhaltung einer Meldefrist von drei Monaten auf ein Quartalsende hin in die Direktvermarktung wechseln. Die Rückkehr zur Einspeisung zum Referenz-Marktpreis ist ausgeschlossen.
Art. 15 Referenz-Marktpreis
1 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaikanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Photovoltaikanlagen.
2 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus den übrigen Technologien entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse in einem Vierteljahr jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden.
3 Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich.
Art. 16 Vergütungssätze und deren Anpassung
1 Die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
2 Der Vergütungssatz für Hybridanlagen berechnet sich nach den Vergütungssätzen der eingesetzten Energieträger, gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten. Zur Bestimmung der äquivalenten Leistungen wird die gesamte Produktion verwendet.
3 Die Vergütungssätze werden regelmässig überprüft und bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse angepasst.
4 Die Einspeiseprämie reduziert sich bei Betreibern, die nach den Artikeln 10–13
6 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG) steuerpflichtig sind, um
7 7,1495 Prozent.
Art. 17 Vergütungsdauer und Mindestanforderungen
1 Die Vergütungsdauer und die Mindestanforderungen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt.
2 Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage und kann nicht unterbrochen werden. Sie beginnt auch dann zu laufen, wenn der Betreiber für die Anlage noch keine Vergütung erhält.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 18 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 19 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aller Gesuche aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.
3 Sie führt je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und für die übrigen Erzeugungstechnologien.
Art. 20 Abbau der Warteliste
1 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE Kontingente fest, in deren Umfang Anlagen auf den Wartelisten berücksichtigt werden können.
2 Die Anlagen auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen werden entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
3 Die Anlagen auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien werden in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
- a. Anlagen, für die die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftund Windenergieanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig bei der Vollzugsstelle eingereicht wurde: entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung;
- b. die übrigen Projekte: entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 21 Gesuch
1 Das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach den Anhängen 1.1–1.5 zu enthalten.
Art. 22 Zusicherung dem Grundsatz nach
1 Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Teilnahme der Anlage am Einspeisevergütungssystem mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu.
2 Diese Verfügung hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungsund Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung.
Art. 23 Projektfortschritte, Inbetriebnahme und Meldepflichten
1 Die gesuchstellende Person muss nach Erhalt der Verfügung nach Artikel 22 fristgerecht Projektfortschritte erzielen sowie die Anlage in Betrieb nehmen.
2 Die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme sowie die je dafür geltenden Fristen sind in den Anhängen 1.1–1.5 festgelegt. 2bis Die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme stehen für die
8 Dauer von planungs-, konzessionsoder baurechtlichen Rechtsmittelverfahren still.
3 Kann die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte und die Inbetriebnahme aus anderen Gründen, für die sie nicht einzustehen hat, nicht einhalten, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin um maximal die Dauer der vorgesehenen Frist verlängern. Das Gesuch ist vor Ablauf der jeweiligen Frist
9 schriftlich einzureichen.
4 Die gesuchstellende Person hat die erreichten Projektfortschritte jeweils innert zwei Wochen schriftlich zu melden.
5 Sie muss die vollständige Inbetriebnahmemeldung spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält sie diese Frist nicht ein, so hat sie bis zum Nachreichen der Meldung keinen Anspruch auf Entrichtung der Einspeiseprämie.
Art. 24 Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so verfügt die Vollzugsstelle namentlich:
- a. den Eintritt ins Einspeisevergütungssystem;
- b. ob die Anlage in der Direktvermarktung ist oder mit dem Referenz- Marktpreis vergütet wird; und
- c. die Höhe des Vergütungssatzes.
2 Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Teilnahme am Einspeisevergütungssystem dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 22 und weist das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ab, wenn:
- a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
- b. die gesuchstellende Person die Fristen für die Projektfortschritte oder die Inbetriebnahme nicht einhält;
- c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
5. Abschnitt: Laufender Betrieb, Ausschluss und Austritt
Art. 25 Auszahlung der Vergütung
1 Die Vollzugsstelle zahlt vierteljährlich aus:
- a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
- b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Einspeiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
2 Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3 Die Vollzugsstelle fordert vom Betreiber im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlte Beträge ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so stellt die Vollzugsstelle den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
5 Die Vergütung wird bis und mit dem vollen Monat ausbezahlt, in dem die Vergütungsdauer ausläuft.
6 Reicht der Betreiber die für die Auszahlungen nach Absatz 1 notwendigen Informationen nicht vollständig und fristgerecht ein oder anerkennt er die vom BFE genehmigten Richtlinien der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung, bis diese Informationen oder die Anerkennung vorlie-
10 gen.
7 Bezieht eine Anlage mehr Elektrizität aus dem Netz, als sie einspeist, so stellt die Vollzugsstelle in Rechnung:
- a. Betreibern von Anlagen in der Direktvermarktung: die Einspeiseprämie;
- b. Betreibern, die die Elektrizität zum Referenz-Marktpreis einspeisen: die Ein-
11 speiseprämie und den Referenz-Marktpreis.
Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt
Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt in der Höhe von:
- a.[^0] ,55 Rappen bei Photovoltaikund Windenergieanlagen;
- b.[^0] ,28 Rappen bei Wasserkraftanlagen;
- c.[^0] ,16 Rappen bei KVA;
- d.[^0] ,28 Rappen bei den übrigen Biomasseanlagen.
Art. 27 Pflichten der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien und
der Netzbetreiber
1 Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nimmt die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis einspeisen und über eine Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung oder ein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergütet der Vollzugsstelle für die gemäss Fahrplan abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
2 Die Netzbetreiber nehmen die Elektrizität von den Betreibern ab, die zum Referenz-Marktpreis in ihr Netz einspeisen und über keine Lastgangmessung und kein intelligentes Messsystem verfügen. Sie vergüten der Vollzugsstelle für die abgenommene Elektrizität den Referenz-Marktpreis.
3 Die Vollzugsstelle legt die so erhaltenen Gelder unverzüglich in den Netzzuschlagsfonds nach Artikel 37 EnG ein.
Art. 28 Nachträgliche Erweiterungen oder Erneuerungen
1 Der Betreiber einer Anlage, für die er eine Einspeisevergütung erhält, hat der Vollzugsstelle Erweiterungen oder Erneuerungen mindestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme zu melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.
2 Die Vergütungsdauer wird durch eine nachträgliche Erweiterung oder Erneuerung nicht verlängert.
3 Bei Photovoltaikanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung gekürzt. Der neue Vergütungssatz berechnet sich nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert des bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatzes und eines Vergütungssatzes von
0 Rp./kWh für die Erweiterung oder Erneuerung.
4 Eine Photovoltaikanlage ist von dieser Kürzung ausgenommen, wenn sichergestellt wird, dass die vom erweiterten oder erneuerten Anlagenteil produzierte Elektrizität nicht in die Abrechnung der von der ursprünglichen Anlage produzierten Elektrizität im Einspeisevergütungssystem einfliesst.
5 Bei Kleinwasserkraftund Biomasseanlagen wird der ursprüngliche Vergütungssatz ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung anteilsmässig gekürzt. Die Berechnung des neuen Vergütungssatzes richtet sich nach den Anhängen 1.1 und 1.5.
6 Erfolgt die Meldung nach Absatz 1 nicht oder nicht fristgerecht, so hat der Betreiber die Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und der mit den Vergütungssätzen nach den Absätzen 3 oder 5 berechneten Vergütung der Vollzugsstelle ohne Zins zurückzuerstatten.
Art. 29 Folgen des Nichteinhaltens von Anspruchsvoraussetzungen
oder Mindestanforderungen
1 Für die Dauer, während der Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden, besteht kein Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, so entfällt der Anspruch auf die Einspeiseprämie rückwirkend für die gesamte Periode. Die zu viel erhaltene Vergütung ist der Vollzugsstelle zurückzuerstatten. Sie kann mit künftigen Leistungen verrechnet werden.
2 Werden Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen wieder eingehalten, so besteht ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf die Einspeiseprämie. Ist eine Beurteilungsperiode vorgesehen, besteht der Anspruch rückwirkend für die gesamte Periode. Allfällige Nachzahlungen werden nicht verzinst.
3 Liegen für das Nichteinhalten von Anspruchsvoraussetzungen oder von Mindestanforderungen Gründe vor, für die der Betreiber nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der Vollzugsstelle darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass sie wieder eingehalten werden. Die Vollzugsstelle kann ihm eine angemessene Frist für die Umsetzung dieser Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Einspeiseprämie, sofern allfällige Auflagen erfüllt werden.
4 Werden die Anspruchsvoraussetzungen oder die Mindestanforderungen auch nach Ablauf der Frist nicht eingehalten, gilt Absatz 1 sinngemäss.
Art. 30 Ausschluss und Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem
1 Die Vollzugsstelle verfügt den Ausschluss eines Betreibers aus dem Einspeisevergütungssystem, wenn Anspruchsvoraussetzungen oder Mindestanforderungen:
12 a. wiederholt nicht eingehalten werden und die Einspeiseprämie deswegen in drei Kalenderjahren in Folge nicht ausbezahlt wurde (Art. 29 Abs. 1);
- b. nach Ablauf der Frist nach Artikel 29 Absatz 3 nicht während eines ganzen Kalenderjahres eingehalten worden sind.
2 Ein Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf ein Quartalsende jederzeit möglich.
3 Eine erneute Teilnahme am Einspeisevergütungssystem ist nach einem Ausschluss oder einem Austritt ausgeschlossen. 3. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zur Einmalvergütung und zu den Investitionsbeiträgen
Art. 31 Ausschluss des Investitionsbeitrags
Solange der Betreiber für eine Anlage eine Mehrkostenfinanzierung nach Artikel 73 Absatz 4 EnG oder eine Einspeisevergütung erhält, kann ihm weder eine Einmalvergütung noch ein Investitionsbeitrag zugesprochen werden.
Art. 32 Bewilligung des früheren Baubeginns
Das BFE kann den früheren Baubeginn bei Wasserkraftund Biomasseanlagen bewilligen, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, die Zusicherung dem Grundsatz nach abzuwarten. Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen Investitionsbeitrag.
Art. 33 Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit
der Anlage
1 Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung während mindestens der folgenden Dauer so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist:
- a.[^15] Jahre bei Photovoltaikanlagen, KVA und Wasserkraftanlagen;
- b.[^10] Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
2 Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 15 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird.
Art. 34 Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge
1 Für die Rückforderung der Einmalvergütung und der Investitionsbeiträge sind die
13 Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 sinngemäss anwendbar.
2 Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird insbesondere ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit nach Artikel 33 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
3 Die Einmalvergütung oder der Investitionsbeitrag wird zudem ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Bedingungen des Energiemarkts zu einer übermässigen Rentabilität führen.
14 Art. 35 Karenzfrist Die Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage nicht erneut eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen kann, beträgt:
- a.[^15] Jahre bei KVA;
- b.[^10] Jahre bei Klärgasanlagen und Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
4. Kapitel: Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 36 Mindestgrösse und Leistungsobergrenze für die Ausrichtung
einer Einmalvergütung Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW bis höchstens 50 MW ausgerichtet.
Art. 37 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage
Die Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die Leistung der Anlage durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.
Art. 38 Berechnung der Einmalvergütung und Anpassung der Ansätze
1 Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundund einem Leistungsbeitrag zusammen.
2 Die Ansätze sind im Anhang 2.1 festgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) überprüft sie jährlich. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf deren Anpassung.
3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die ab dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurden, gelten die Ansätze für die angebauten und freistehenden Anlagen, auch wenn sie der Kategorie der integrierten Anlagen angehören.
4 Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag im Umfang der Leistungssteigerung entrichtet, die mit der Erweiterung oder Erneuerung erreicht wird. Es wird kein Grundbeitrag entrichtet.
5 Wird eine Anlage bereits vor Erhalt der Einmalvergütung erweitert, so werden der Grundbeitrag für den zuerst in Betrieb genommenen Anlagenteil und der Leistungsbeitrag entsprechend dem Inbetriebnahmedatum der einzelnen Anlagenteile ausbezahlt.
6 Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Artikel 6 angehören, so berechnet sich der Grundbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze und der Leistungsbeitrag entsprechend den Anteilen der Leistung pro Kategorie.
2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 39 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte mit der grössten zusätzlichen Leistung zuerst berücksichtigt.
Art. 40 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Die Vollzugsstelle teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Sie führt je eine Warteliste für die kleinen und eine für die grossen Photovoltaikanlagen.
4 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so legt das BFE je ein Kontingent fest, in dessen Umfang Projekte auf der Warteliste der kleinen und der grossen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden können.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren für kleine Photovoltaikanlagen
Art. 41 Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen ist nach Inbetriebnahme der Anlage bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen gemäss Anhang 2.1 Ziffer 3 zu enthalten.
3 Betreiber von Anlagen nach Artikel 7 Absatz 3 haben der Vollzugsstelle im Gesuch mitzuteilen, dass sie auf die Vergütung des Leistungsbeitrags (Anhang 2.1 Ziff. 2) für die Leistung ab 100 kW verzichten.
4 Hat der Betreiber für dieselbe Anlage bereits ein Gesuch nach Artikel 21 oder 43 gestellt, so gilt dieses Gesuch mit dem Gesuch nach Absatz 1 als zurückgezogen.
Art. 42 Festsetzung der Einmalvergütung
Erfüllt die Anlage die Anspruchsvoraussetzungen und stehen Mittel zur Berücksichtigung zur Verfügung, so setzt die Vollzugsstelle die Höhe der Einmalvergütung gestützt auf die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren für grosse Photovoltaikanlagen
Art. 43 Gesuch
1 Das Gesuch um Einmalvergütung für grosse Photovoltaikanlagen ist bei der Vollzugsstelle einzureichen.
2 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.1 zu enthalten.
3 Ändert sich nach Gesuchseinreichung die Kategorie oder die Leistung der projektierten Anlage, so hat die gesuchstellende Person dies der Vollzugsstelle umgehend mitzuteilen.
Art. 44 Zusicherung dem Grundsatz nach
Sind die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich erfüllt und stehen genügend Mittel zur Verfügung, so sichert die Vollzugsstelle die Einmalvergütung mit einer Verfügung dem Grundsatz nach zu und setzt den Höchstbetrag gestützt auf die im Gesuch genannte Leistung und die Ansätze in Anhang 2.1 fest.
Art. 45 Inbetriebnahmefrist und Inbetriebnahmemeldung
1 Die Anlage ist spätestens in Betrieb zu nehmen:
- a.[^12] Monate nach der Zusicherung nach Artikel 44;
- b.[^6] Jahre nach der Zusicherung nach Artikel 44, wenn für die Erstellung der
15 Anlage die raumplanerischen Grundlagen geändert werden müssen.
2 Die Inbetriebnahme ist der Vollzugsstelle spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme zu melden.
3 Die Inbetriebnahmemeldung hat die Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.1 Ziffer 4.2 zu enthalten.
4 Kann die Frist für die Inbetriebnahme aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden, so kann die Vollzugsstelle diese auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch ist vor Ablauf der Frist einzureichen.
Art. 46 Entscheid
1 Erfüllt die Anlage auch nach der Inbetriebnahme die Anspruchsvoraussetzungen, so setzt die Vollzugsstelle nach Erhalt der vollständigen Inbetriebnahmemeldung anhand der im Rahmen des Herkunftsnachweiswesens beglaubigten Anlagedaten die definitive Höhe der Einmalvergütung fest. Dabei darf der in der Zusicherung nach Artikel 44 festgesetzte Höchstbetrag nicht überschritten werden.
2 Hat eine gesuchstellende Person ihre Anlage, für die Mittel zur Verfügung stehen, in Betrieb genommen, bevor ihr die Einmalvergütung dem Grundsatz nach zugesichert wurde, so erlässt die Vollzugsstelle direkt eine Verfügung nach Absatz 1, wenn die betreffende Person die vollständige Inbetriebnahmemeldung eingereicht hat.
3 Die Vollzugsstelle widerruft die Zusicherung nach Artikel 44 und weist das Gesuch um Einmalvergütung ab, wenn:
- a. die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind;
- b. die Inbetriebnahme nicht fristgerecht erfolgt;
- c. der Standort der Anlage nicht dem im Gesuch angegebenen entspricht.
4 Sie kann die Zusicherung nach Artikel 44 auch widerrufen, wenn ihr die Inbetriebnahme nicht spätestens drei Monate ab der Inbetriebnahme gemeldet wird.
5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 47 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen:
- a. die Ausbauwassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mindestens 20 Prozent erhöht wird;
- b. die mittlere Bruttofallhöhe um mindestens 10 Prozent erhöht wird;
- c. zusätzliches Wasser im Umfang von mindestens 10 Prozent des Durchschnitts der in den letzten fünf vollen Betriebsjahren vor der Inbetriebnahme der Erweiterung genutzten Jahreswassermenge genutzt wird;
16 d. das nutzbare Speichervolumen sowohl um mindestens 15 Prozent als auch um 150 000 Kubikmeter vergrössert wird; oder
- e. die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor der Einreichung des Gesuchs um einen Investitionsbeitrag um mindestens 20 Prozent oder 30 GWh gesteigert wird.
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn:
- a. mindestens eine Hauptkomponente wie Wasserfassung, Zubringerpumpen, Wehr, Speicher, Druckleitung, Maschinen oder elektromechanische Ausrüstung der Anlage ersetzt oder totalsaniert wird; und
- b. die Investition im Verhältnis zur durchschnittlich in einem Jahr der letzten fünf vollen Betriebsjahre erzielten Nettoproduktion mindestens 7 Rp./kWh beträgt.
Art. 48 Ansätze
1 Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
2 Bei Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
- a.[^60] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erweiterungen;
- b.[^40] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen.
3 Bei Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW beträgt der Investitionsbeitrag höchstens:
- a.[^35] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebliche Erweiterungen;
- b.[^20] Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für erhebliche Erneuerungen;
17 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten für Neuanlagen und erhebc. liche Erweiterungen, die aufgrund baulicher Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Energiemenge von mindestens 10 GWh führen können.
4 Das UVEK überprüft die Ansätze mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung der Ansätze.
5 Bei Grenzwasserkraftanlagen wird der berechnete Investitionsbeitrag um den nicht-schweizerischen Hoheitsanteil gekürzt. 2. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW und Warteliste
Art. 49 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts, mit dem eine Wasserkraftanlage mit einer Leistung von höchstens 10 MW erheblich erweitert oder erneuert werden soll, ist das Einreichedatum des Gesuchs.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 50 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt. 3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung von Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW
Art. 51 Zur Verfügung stehende Mittel
1 Die Mittel, die für Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung
18 von mehr als 10 MW verwendet werden können (Art. 36 Abs. 2 EnV ), werden im Zweijahresrhythmus zugeteilt.
2 Die Zweijahresperiode beginnt am 1. Januar des Jahres, in das ein Stichtag fällt. Die Stichtage sind der 30. Juni 2018, der 31. August 2020, der 31. August 2022, der
19 30. Juni 2024, der 30. Juni 2026, der 30. Juni 2028 und der 30. Juni 2030.
3 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so können auch später eingereichte Gesuche laufend berücksichtigt werden, bis die Mittel für diese zwei Jahre ausgeschöpft sind.
Art. 52 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Können nicht alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen. Bei Projekten, die durch bauliche Massnahmen zur Speicherung einer zusätzlichen Menge Energie führen können, wird diese Energie-
20 menge zur Mehrproduktion dazugerechnet.
2 Berücksichtigt werden alle Gesuche, die vollständig mit den für die Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert werden können.
3 Bleiben danach noch Mittel übrig und machen sie mindestens 50 Prozent des Investitionsbeitrags für das in der Reihenfolge der Berücksichtigung nächste Projekt zur Realisierung einer Neuanlage oder einer Erweiterung aus, so wird zudem dieses Projekt berücksichtigt. Die am nächsten Stichtag zur Verfügung stehenden Mittel reduzieren sich um den Betrag, der für dieses Projekt benötigt wird.
4 Machen die übrig bleibenden Mittel weniger als 50 Prozent aus, so wird kein weiteres Gesuch berücksichtigt und die übrig bleibenden Mittel werden den für die nächste Zweijahresperiode zur Verfügung stehenden Mitteln zugerechnet.
5 Können alle bis zu einem Stichtag eingereichten Gesuche um Investitionsbeiträge für Neuanlagen und Erweiterungen berücksichtigt werden und stehen danach noch Mittel zur Verfügung, so werden Projekte zur Realisierung von Erneuerungen berücksichtigt. Dabei werden diejenigen Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
6 Gesuche für Anlagen, die nicht berücksichtigt werden können, werden jeweils an den folgenden Stichtagen mit den neu hinzugekommenen Gesuchen nach den Absätzen 1–5 erneut beurteilt.
7 Werden für ein Projekt reservierte Mittel nicht verwendet, so werden sie laufend für die Berücksichtigung von Projekten in der Reihenfolge nach den Absätzen 1–5 verwendet.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 53 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.2 zu enthalten.
Art. 54 Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
- a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
- b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
- c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
- d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 60;
- e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 55 Inbetriebnahmemeldung
1 Nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Inbetriebnahmemeldung einzureichen.
2 Diese muss mindestens folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. das Inbetriebnahmedatum;
- b. das Abnahmeprotokoll;
- c. allfällige Änderungen gegenüber den im Gesuch gemachten Angaben.
Art. 56 Bauabschlussmeldung
1 Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
- b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 57 Erstrecken von Fristen
Das BFE kann die Fristen für die Inbetriebnahme und für das Einreichen der Bauabschlussmeldung auf Gesuch des Antragstellers erstrecken, wenn:
- a. die Frist aus Gründen, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat, nicht eingehalten werden kann; und
- b. das Gesuch vor Ablauf der Frist eingereicht wird.
Art. 58 Meldung der Nettoproduktion
Nach dem fünften vollen Betriebsjahr ist dem BFE die jährliche Nettoproduktion seit der Inbetriebnahme zu melden.
Art. 59 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
1 Sobald die Bauabschlussmeldung und die Meldung der Nettoproduktion vorliegen, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten, der aktuellen Kosten für Wasserzinsen und der gemeldeten durchschnittlichen jährlichen Nettoproduktion neu berechnet.
3 Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
4 Ist die durchschnittliche jährliche Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
Art. 60 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 54 fest (Zahlungsplan).
3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, so erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 54 vorliegt.
4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 54 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 61 Anrechenbare Investitionskosten
1 Für die Berechnung des Investitionsbeitrags sind insbesondere die Erstellungs-, die Planungsund die Bauleitungskosten sowie die Eigenleistungen des Betreibers anrechenbar, sofern sie:
- a. in direktem Zusammenhang mit den für die Elektrizitätsproduktion notwendigen Teilen der Anlage anfallen und ausgewiesen werden;
- b. für die Steigerung oder Aufrechterhaltung der Elektrizitätsproduktion direkt notwendig sind;
- c. angemessen sind; und
- d. effizient ausgeführt werden.
2 Planungsund Bauleitungskosten werden höchstens bis zu einer Höhe von
15 Prozent der anrechenbaren Erstellungskosten angerechnet.
3 Eigenleistungen des Betreibers wie eigene Planungsoder Bauleistungen sind nur anrechenbar, wenn sie üblich sind und mittels detailliertem Arbeitsrapport nachgewiesen werden können.
21 Art. 62 Nicht anrechenbare Kosten
1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
- a. die im Zusammenhang mit Anlagenteilen entstehen, die dem Umwälzbetrieb dienen;
- b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen
22 nach Artikel 83 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991
23 (GSchG) und Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF).
2 Dient ein Anlagenteil nicht ausschliesslich dem Umwälzbetrieb, so können nur die Kosten nicht angerechnet werden, die auf den Umwälzbetrieb entfallen.
Art. 63 Nicht amortisierbare Mehrkosten
1 Die nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG entsprechen dem Nettobarwert aller anrechenbaren Geldabflüsse und aller anzurechnenden Geldzuflüsse.
2 Die anrechenbaren Geldabflüsse und anzurechnenden Geldzuflüsse sind mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Artikel 66 zu diskontieren.
3 Bei Erweiterungen sind die aus der Erweiterung resultierenden Geldzuflüsse mass-
24 gebend, die inund ausserhalb der Anlage erzielt werden können.
4 Bei Erneuerungen sind die Geldzuflüsse aus der gesamten Nettoproduktion der erneuerten Anlage sowie die weiteren Geldzuflüsse, die aufgrund der Erneuerung
25 ausserhalb der Anlage erzielt werden können, massgebend. 4bis Bei Anlagen mit einem Anteil Umwälzbetrieb sind die Geldabund die Geld-
26 zuflüsse aus dem Umwälzbetrieb nicht zu berücksichtigen.
5 Das BFE stellt die nötigen Grundlagen und Formulare für die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten zur Verfügung. Darunter insbesondere ein auf stündlicher Basis erstelltes und jährlich aktualisiertes Preisszenario.
Art. 64 Anrechenbare Geldabflüsse
1 Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den:
- a. anrechenbaren Investitionskosten;
- b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
- c. Ersatzinvestitionen;
- d. weiteren Kosten, insbesondere den Kosten für die Energie, die allfällige Zubringerpumpen benötigen, zu Marktpreisen und den Kosten für den Einstauersatz;
- e. Kosten für Wasserzinsen entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen;
- f. direkten Steuern.
2 Sie sind über die verbleibende Konzessionsdauer zu berücksichtigen.
3 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden maximal mit jährlich 2 Prozent der
27 Investitionskosten angerechnet.
Art. 65 Anzurechnende Geldzuflüsse
1 Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf ein wirtschaftlich optimiertes stündliches Profil für die Nettoproduktion über die verbleibende Konzessionsdauer und das vom BFE erstellte Preisszenario. Investitionen werden über die Nutzungsdauern gemäss Anhang 2.2 linear abgeschrieben und allfällige Restwerte werden am Ende der Konzessionsdauer als Geldzuflüsse berücksichtigt.
2 Für Anlagen mit einer Leistung von höchstens 10 MW können Standardproduktionsprofile verwendet werden.
Art. 66 Kalkulatorischer Zinssatz
Der kalkulatorische Zinssatz entspricht dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz. Die Berechnung und die Bekanntgabe richten sich unter Vorbehalt der in Anhang 3 bis genannten Abweichungen nach Artikel 13 Absätze 3 Buchstabe b und 3 in Ver-
28 bindung mit Anhang 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV).
6. Kapitel: Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen
1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzungen
Art. 67 Begriffe
1 Als KVA gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur thermischen Behandlung von Siedlungsabfällen nach den Artikeln 31 und 32 der Abfall-
29 30 verordnung vom 4. Dezember 2015 .
2 Als Klärgasanlagen gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus kommunalen Abwasserreinigungsanlagen, unabhängig davon, ob in diesen Anlagen auch angelieferte Co-Substrate vergärt werden.
3 Als Holzkraftwerke von regionaler Bedeutung gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c EnG gelten Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus Holz, die den regionalen Energiebedarf an Elektrizität und Wärme nicht übersteigen.
Art. 68 Erheblichkeit der Erweiterung oder Erneuerung
1 Die Erweiterung einer Anlage ist erheblich, wenn durch bauliche Massnahmen die jährliche Elektrizitätsproduktion gegenüber dem Durchschnitt der letzten drei vollen Betriebsjahre vor der Inbetriebnahme der Erweiterung um mindestens 25 Prozent gesteigert wird.
2 Die Erneuerung einer Anlage ist erheblich, wenn die anrechenbaren Investitionskosten der Erneuerung mindestens folgende Beträge erreichen:
- a.[^15] Millionen Franken bei KVA;
- b.[^250] 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert ab 50 000;
- c.[^100] 000 Franken bei Klärgasanlagen mit einem Einwohnerwert von weniger als 50 000;
- d.[^600] 000 Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
Art. 69 Energetische Mindestanforderungen
1 Die energetischen Mindestanforderungen sind in Anhang 2.3 festgelegt.
2 Bei erheblichen Erneuerungen muss die Anlage nach der Erneuerung mindestens gleich viel Elektrizität produzieren wie vorher.
2. Abschnitt: Ansätze
Art. 70 Ansätze für die Investitionsbeiträge
1 Das BFE setzt den Investitionsbeitrag für jede Anlage individuell nach Artikel 29 Absatz 2 EnG fest.
2 Der Investitionsbeitrag beträgt höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.
3 Das UVEK überprüft diesen Ansatz mindestens alle fünf Jahre. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse stellt es dem Bundesrat Antrag auf Anpassung.
Art. 71 Höchstbeitrag
Der Investitionsbeitrag darf die folgenden Beträge nicht überschreiten:
- a.[^6] Millionen Franken bei KVA;
- b.[^1] ,5 Millionen Franken bei Klärgasanlagen;
- c.[^3] ,75 Millionen Franken bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung.
3. Abschnitt: Reihenfolge der Berücksichtigung und Warteliste
Art. 72 Reihenfolge der Berücksichtigung
1 Massgebend für die Berücksichtigung eines Gesuchs ist das Einreichedatum.
2 Können nicht alle am gleichen Tag eingereichten Gesuche berücksichtigt werden, so werden die Projekte zuerst berücksichtigt, die die grösste Mehrproduktion an Elektrizität im Verhältnis zum Investitionsbeitrag aufweisen.
Art. 73 Warteliste
1 Reichen die Mittel nicht für eine sofortige Berücksichtigung aus, so werden die Projekte in eine Warteliste aufgenommen, es sei denn, sie erfüllen die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.
2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wurde.
3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so werden die Projekte entsprechend dem Einreichedatum des Gesuchs berücksichtigt.
4. Abschnitt: Gesuchsverfahren
Art. 74 Gesuch
1 Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BFE einzureichen.
2 Es kann erst gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder, sofern für ein Projekt keine Baubewilligung erforderlich ist, die Baureife des Projekts nachgewiesen ist.
3 Es hat sämtliche Angaben und Unterlagen nach Anhang 2.3 zu enthalten.
Art. 75 Zusicherung dem Grundsatz nach
Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und stehen Mittel zur Berücksichtigung des Gesuchs zur Verfügung, so sichert das BFE den Investitionsbeitrag dem Grundsatz nach zu und setzt Folgendes fest:
- a. die Höhe des Investitionsbeitrags in Prozent der anrechenbaren Investitionskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden nicht amortisierbaren Mehrkosten;
- b. den Höchstbetrag, den der Investitionsbeitrag nicht überschreiten darf;
- c. bis wann spätestens mit dem Bau zu beginnen ist;
- d. den Zahlungsplan gemäss Artikel 80;
- e. die Frist, innerhalb der die Anlage in Betrieb zu nehmen ist.
Art. 76 Inbetriebnahmemeldung
Die Pflicht zur Einreichung der Inbetriebnahmemeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 55.
Art. 77 Bauabschlussmeldung
1 Spätestens zwei Jahre nach der Inbetriebnahme ist dem BFE eine Bauabschlussmeldung einzureichen.
2 Diese muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
- a. eine detaillierte Baukostenabrechnung;
- b. eine Auflistung der anrechenbaren und der nicht anrechenbaren Investitionskosten;
- c. die Meldung der Nettoproduktion des ersten vollen Betriebsjahres.
Art. 78 Erstrecken von Fristen
Die Erstreckung der Fristen für die Inbetriebnahme und das Einreichen der Bauabschlussmeldung richtet sich sinngemäss nach Artikel 57.
Art. 79 Definitive Festsetzung des Investitionsbeitrags
1 Sobald die Bauabschlussmeldung vorliegt, prüft das BFE, ob auch zu diesem Zeitpunkt noch sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Die nicht amortisierbaren Mehrkosten werden aufgrund der definitiven anrechenbaren Investitionskosten und der gemeldeten Nettoproduktion neu berechnet.
3 Gestützt auf das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 und die Berechnung nach Absatz 2 wird die definitive Höhe des Investitionsbeitrags festgesetzt.
4 Ist die Nettoproduktion kleiner als die im Gesuch ausgewiesene Produktion beziehungsweise Mehrproduktion, so kann der Investitionsbeitrag angemessen gekürzt werden.
Art. 80 Gestaffelte Auszahlung des Investitionsbeitrags
1 Der Investitionsbeitrag wird in mehreren Tranchen ausbezahlt.
2 Das BFE setzt den Zeitpunkt für die Auszahlung der einzelnen Tranchen und die Höhe der pro Tranche auszuzahlenden Beträge einzelfallweise in der Zusicherung nach Artikel 75 fest (Zahlungsplan).
3 Dabei darf die erste Tranche frühestens bei Baubeginn ausbezahlt werden. Wurde nach Artikel 32 ein früherer Baubeginn bewilligt, erfolgt die erste Auszahlung frühestens, wenn eine Zusicherung nach Artikel 75 vorliegt.
4 Die letzte Tranche darf erst nach der definitiven Festsetzung des Investitionsbeitrags ausbezahlt werden. Bis dahin dürfen maximal 80 Prozent des in der Zusicherung nach Artikel 75 festgesetzten Höchstbetrags ausbezahlt werden.
5. Abschnitt: Bemessungskriterien
Art. 81 Anrechenbare Investitionskosten
Anrechenbar sind sinngemäss die Investitionskosten nach Artikel 61.
Art. 82 Nicht anrechenbare Kosten
Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:
31 a. …
- b. für Anlagenteile zur thermischen Behandlung von Abfällen;
- c. für Anlagenteile zur Behandlung von Abwässern;
- d. für Anlagenteile zur Aufbereitung von Brennstoffen oder für den Betrieb eines Fernwärmenetzes.
Art. 83 Nicht amortisierbare Mehrkosten
Die Berechnung der nicht amortisierbaren Mehrkosten gemäss Artikel 29 Absatz 2 EnG richtet sich sinngemäss nach Artikel 63.
Art. 84 Anrechenbare Geldabflüsse
1 Die anrechenbaren Geldabflüsse setzen sich zusammen aus den:
- a. anrechenbaren Investitionskosten;
- b. Kosten für den Anlagenbetrieb, den Unterhalt sowie den übrigen Betriebskosten;
- c. Ersatzinvestitionen.
2 Sie sind über die verbleibende Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 zu berücksichtigen.
3 Die Kosten nach Absatz 1 Buchstabe b werden mit insgesamt jährlich 2 Prozent der Investitionskosten angerechnet.
4 Bei Holzkraftwerken von regionaler Bedeutung werden zudem die direkten Steuern sowie die Energiekosten abzüglich der Erlöse aus dem Wärmeverkauf als wiederkehrende Kosten berücksichtigt.
Art. 85 Anzurechnende Geldzuflüsse
1 Die anzurechnenden Geldzuflüsse berechnen sich gestützt auf die durchschnittliche Nettoproduktion über die verbleibende Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 und auf das vom BFE erstellte Preisszenario.
2 Investitionen werden über die Nutzungsdauern gemäss Anhang 2.3 linear abgeschrieben, und allfällige Restwerte werden am Ende der verbleibenden Nutzungsdauer gemäss Artikel 87 als Geldzuflüsse berücksichtigt.
Art. 86 Kalkulatorischer Zinssatz
Für die Berechnung und Bekanntgabe des kalkulatorischen Zinssatzes ist Artikel 66 sinngemäss anwendbar.
Art. 87 Verbleibende Nutzungsdauer
Zur Bestimmung der verbleibenden Nutzungsdauer wird auf die Nutzungsdauer des neu eingebauten Bestandteils abgestellt, der die längste Nutzungsdauer gemäss der Nutzungsdauertabelle in Anhang 2.3 aufweist.
7. Kapitel: Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 88 Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung
1 Grosswasserkraftanlagen von mehr als 10 MW berechtigen nicht nur zur Marktprämie, wenn sie Einzelanlagen sind, sondern auch wenn sie aus einem Anlagenverbund bestehen, wenn bei diesem:
- a. alle Einzelanlagen hydraulisch verknüpft und gemeinsam optimiert sind; und
- b. die Gestehungskosten insgesamt nicht gedeckt sind.
2 Gehört zu einem solchen Anlagenverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so berechtigt er nur zur Marktprämie, wenn er die Leistung von mehr als 10 MW auch ohne diese Einzelanlage erreicht.
3 Das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten liegt nicht anstelle des Eigners beim Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Art. 30 Abs. 2 EnG), wenn dessen Elektrizitätsbezug auf einem Vertrag beruht, der seit dem 1. Januar 2016 und auf kurze oder mittlere Sicht abgeschlossen wurde. Der Anspruch auf Marktprämie geht nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen über.
4 Für den Übergang des Risikos und des Anspruchs auf Marktprämie im Verhältnis von Betreiber und Eigner gilt Absatz 3 sinngemäss.
Art. 89 Markterlös
1 Ertragsseitig wird nur der Erlös berücksichtigt, der aus dem Verkauf von Elektrizität am Markt stammt (Markterlös). Nicht berücksichtigt werden übrige Erträge, insbesondere Erlöse aus Systemdienstleistungen und Herkunftsnachweisen.
2 Der Markterlös wird auf der Basis des Marktpreises ermittelt, anhand des mit der Anlage stündlich gefahrenen Profils beziehungsweise mit der Summe dieser Profile bei einem Anlagenverbund. Bei einer Partneranlage wird das ermittelte Profil anteilmässig auf die Partner aufgeteilt.
3 Als Marktpreis gilt, auch für ausserbörsliche gehandelte Elektrizität, der stündliche Spotpreis für die Preiszone Schweiz, zu einem durchschnittlichen Monatskurs.
4 Wird für eine Anlage nebst der Marktprämie auch ein Investitionsbeitrag ausgerichtet, so ist dieser für die Marktprämie zeitlich anteilmässig als Erlös anzurechnen.
5 Gehört zu einem Anlageverbund eine Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem, so ist als deren Erlös die Einspeisevergütung massgebend.
Art. 90 Gestehungsund andere Kosten
1 Als Gestehungskosten werden die für eine effiziente Produktion unmittelbar nötigen Betriebskosten berücksichtigt, nicht aber andere Kosten, insbesondere nicht Aufwendungen für gesamtbetriebliche Leistungen. Berücksichtigt werden auch:
- a. der Wasserzins;
- b. Mindererlöse aufgrund von Elektrizität, die dem Gemeinwesen kostenlos oder vergünstigt abzugeben ist;
- c. die direkten Steuern, die Gewinnsteuer jedoch nur, wenn sie einem tatsächlichen Gewinn entspricht, nicht aber, soweit sie zugunsten des lokalen Gemeinwesens, aufgrund einer Abmachung und gewinnunabhängig geschuldet ist.
2 Als Gestehungskosten ebenfalls berücksichtigt werden die kalkulatorischen Kapitalkosten. Massgebend ist der Zinssatz nach Artikel 66. Abschreibungen sind grundsätzlich gemäss der bisherigen Praxis für die jeweilige Anlage vorzunehmen.
3 Das BFE legt in einer Richtlinie die anrechenbaren Betriebsund Kapitalkosten fest.
2. Abschnitt: Marktprämie und Grundversorgung
Art. 91 Grundversorgungsabzug
1 Die Marktprämienberechtigten, die mit der Grundversorgung betraut sind, müssen für die Berechnung des rechnerischen Grundversorgungsabzugs (Art. 31 Abs. 1 EnG) ihr gesamtes Absatzpotenzial in der Grundversorgung einbeziehen.
2 Statt dieses Abzugs können sie einen bereinigten Grundversorgungsabzug zur Anwendung bringen (Art. 31 Abs. 2 EnG). Diesen bilden sie, indem sie den ersten Abzug (Abs. 1) um andere Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung, die weder im Einspeisevergütungssystem noch anderweitig unterstützt wird, reduzieren. Elektrizität aus fremden Anlagen darf nur in die Menge, um die
32 reduziert wird, einbezogen werden, wenn:
- a. der Bezug auf mitteloder langfristigen Verträgen beruht und der Herkunftsnachweis zu diesem Bezug beigebracht wird; oder
- b. die Elektrizität gemäss Artikel 15 EnG abgenommen wurde.
Art. 92 Portfolioaufteilung zwischen Marktprämie und Grundversorgung
1 Enthält das Portfolio eines Marktprämienberechtigten Elektrizität, die aus mehreren Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, so ist davon auszugehen, dass er die Elektrizität jeder Anlage zu für das ganze Portfolio einheitlichen Anteilen am Markt und in der Grundversorgung verkauft. Die Marktprämie steht ihm pro Anlage im Umfang dieses Anteils am Markt (Marktprämienquote) zu.
2 Die Marktprämienquote ermittelt sich als Quotient aus den folgenden beiden Grössen:
- a. Differenz aus der im Portfolio enthaltenen Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind, und dem angewandten Grundversorgungsabzug; und
- b. im Portfolio enthaltene Elektrizität, die aus Grosswasserkraftanlagen stammt und deren Gestehungskosten nicht gedeckt sind.
3 Würde der Marktprämienberechtigte mit der Marktprämie und den Verkäufen in der Grundversorgung über das gesamte Portfolio mehr einnehmen, als zur Deckung der Gestehungskosten nötig ist, so reduziert sich die Marktprämie entsprechend.
Art. 93 Unternehmensbetrachtung beim
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1 Bei einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit mehreren rechtlich eigenständigen Einheiten, die für Bereiche wie Produktion, Netzbetrieb und Grundversorgung zuständig sind, muss sich diejenige Einheit, die marktprämienberechtigt ist, das Grundversorgungspotenzial der anderen Einheiten anrechnen lassen.
2 Eine solche rechtlich eigenständige Einheit darf die Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen auch dann zu Gestehungskosten in der Grundversorgung verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), wenn eine andere Einheit und nicht sie selbst marktprämienberechtigt ist. Wer mit einem Marktprämienberechtigten nicht auf diese Weise, sondern nur über eine Beteiligung verbunden ist, hat dieses Recht nicht.
3. Abschnitt: Gesuchsverfahren und Rückforderung
Art. 94 Gesuch
1 Die Marktprämienberechtigten reichen ihr Gesuch beim BFE ein bis zum 31. Mai des Jahres, das auf dasjenige folgt, für das sie um die Marktprämie ersuchen.
2 Das Gesuch muss die gesamte Elektrizität im Portfolio, für die um Marktprämie ersucht wird, umfassen und mindestens ausweisen:
- a. wie viel der Elektrizität aus welchen Anlagen stammt und welchem Produktionsanteil einer Anlage dies entspricht;
- b. die stündlich gefahrenen Profile pro Anlage;
- c. die anrechenbaren Kosten pro Anlage, gestützt auf einen Jahresabschluss für das hydrologische Jahr oder das Kalenderjahr;
- d. die Abschreibungspraxis der letzten fünf Jahre;
- e. bei einer Einzelanlage im Einspeisevergütungssystem: Anteil Produktion am Anlagenverbund und Einspeisevergütung;
- f. Angaben zu Massnahmen zur Verbesserung der Kostensituation.
3 In den Fällen mit Grundversorgung ist ausserdem mindestens auszuweisen:
- a. das Grundversorgungspotenzial;
- b. der angewandte Grundversorgungsabzug;
- c. die Menge Elektrizität, um die gemäss Artikel 91 Absatz 2 reduziert wird;
- d. der tatsächliche Absatz in der Grundversorgung pro Grosswasserkraftanlage;
- e. der durchschnittliche Preis für diesen Absatz.
4 Die Anlagenbetreiber, Eigner und verbundenen Unternehmenseinheiten unterstützen die Gesuchsteller mit den nötigen Auskünften und Unterlagen. Das BFE kann sich für Auskünfte und Unterlagen nötigenfalls direkt an sie halten.
Art. 95 Verfahren beim BFE und Beizug der Elektrizitätskommission
1 Das BFE kann in der Verfügung, in der es die Marktprämie festlegt, einen Vorbehalt für eine nachträgliche Korrektur machen.
2 33 Reichen die Mittel für ein Jahr insgesamt nicht aus (Art. 36 Abs. 2 EnV ), so kürzt das BFE die Marktprämie jedes Marktprämienempfängers um den gleichen Prozentsatz.
3 Es zahlt die Marktprämien möglichst im Jahr des Gesuchs aus, nötigenfalls mit einem einstweiligen teilweisen Rückbehalt des Geldes.
4 Es kann die Elektrizitätskommission (ElCom) zur Unterstützung beim Vollzug beiziehen. Die ElCom macht auf Anfrage des BFE Abgleiche zu den tatsächlichen Absätzen in der Grundversorgung, wobei sie die vom BFE gelieferten Daten mit ihren eigenen vergleicht.
Art. 96 Rückforderung
Ergibt sich aus einer Überprüfung oder Kontrolle, dass jemand insbesondere wegen falscher Angaben zu Unrecht eine Marktprämie oder eine zu hohe Marktprämie erhalten hat, so fordert das BFE bis fünf Jahre ab der letzten Auszahlung die zu viel erhaltene Marktprämie aller Jahre zurück (Art. 30 Abs. 3 Subventionsgesetz vom
34 5. Okt. 1990 ). 8. Kapitel: Auswertung, Publikation, Auskünfte, Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung, Kontrolle und Massnahmen
Art. 97 Auswertung
1 Das BFE wertet Daten über Projekte und Anlagen aus, für die eine Förderung nach dieser Verordnung beantragt wurde, zur Planung der aus dem Netzzuschlagsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und zur Überprüfung der Wirksamkeit der Förderinstrumente.
2 Dazu kann es sämtliche im Gesuch, in allfälligen Projektfortschrittsmeldungen und in der Inbetriebnahmemeldung gemachten Angaben verwenden.
3 Es kann zudem die Menge der produzierten Elektrizität, die Höhe der bezahlten Förderbeiträge sowie die Höhe der Vollzugskosten für seine Auswertungen verwenden.
4 Es kann die Ergebnisse der Auswertungen publizieren.
5 Die Vollzugsstelle stellt dem BFE die für die Auswertungen notwendigen Daten monatlich oder auf Anfrage zur Verfügung.
Art. 98 Publikation
1 Zur Einspeisevergütung publiziert das BFE bei Anlagen mit einer Leistung ab
30 kW folgende Angaben:
- a. den Namen oder die Firma des Betreibers sowie den Standort der Anlage;
- b. den verwendeten Energieträger;
- c. die Anlagenkategorie und den Anlagentyp;
35 d. die Höhe der Vergütung;
- e. das Gesuchsdatum;
- f. das Inbetriebnahmedatum;
- g. die Menge der vergüteten Elektrizität;
- h. die Vergütungsdauer.
2 Bei Anlagen von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation zur Einspeisevergütung nach Absatz 1 anonymisiert.
3 Zu den Einmalvergütungen und den Investitionsbeiträgen publiziert es je Erzeugungstechnologie:
- a. die Anzahl der Investitionsbeitragsempfänger;
- b. das Total der Investitionsbeiträge;
- c. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zu den durchschnittlich anrechenbaren Investitionskosten;
- d. die durchschnittliche Höhe der Investitionsbeiträge im Verhältnis zur durchschnittlichen Mehrproduktion.
4 Zur Marktprämie für Grosswasserkraftanlagen publiziert es:
- a. die Anzahl der Marktprämienempfänger;
- b. das Total der Marktprämien;
- c. die Anzahl der Anlagen und die gesamte Elektrizitätsmenge, für die die Marktprämie entrichtet wird;
- d. die gesamte Menge und den Durchschnittspreis der im Zusammenhang mit der Marktprämie in der Grundversorgung verkauften Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.
Art. 99 Auskünfte
1 Die Vollzugsstelle oder das BFE erteilt Auskunft:
- a. der gesuchstellenden Person: über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste;
- b. dem Kanton: über sämtliche Projekte und Anlagen auf seinem Hoheitsgebiet;
- c. der Gemeinde: über sämtliche auf ihrem Hoheitsgebiet in Betrieb stehenden Anlagen.
2 Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von:
- a. ihnen selber;
- b. einer ihrer Anstalten; oder
- c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.
3 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und die Datenschutzbestimmungen für Bundesorgane anwendbar.
Art. 100 Weitergabe von Daten an die Eidgenössische Zollverwaltung
36 Das BFE gibt für den Vollzug des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 die nachstehenden Daten von Anlagenbetreibern, die Elektrizität aus Biomasse produzieren, an die Eidgenössische Zollverwaltung weiter:
- a. Name und Adresse von natürlichen Personen und Personenvereinigungen oder Firma und Sitz von juristischen Personen;
- b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe;
- c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treibund Brennstoffe;
- d. Angaben über die Elektrizität und die Wärme, die aus Treibund Brennstoffen produziert werden;
- e. Angaben zur Anlage, insbesondere Produktionsprozesse, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.
Art. 101 Kontrolle und Massnahmen
1 Das BFE kontrolliert, ob die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Es kann zu diesem Zweck, auch nach Abschluss eines Verfahrens, die erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen sowie Prüfungen und Stichproben durchführen oder veranlassen. Es verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.
2 Der Betreiber einer Anlage, für die er für die Einspeisung von Elektrizität eine Vergütung aus dem Netzzuschlagfonds nach geltendem Recht oder einem früheren Recht erhält oder für die er eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag nach geltendem oder einem früheren Recht erhalten hat, oder wenn für Elektrizität aus der Anlage die Marktprämie entrichtet wird, hat auf Verlangen dem BFE und, soweit sie für den Vollzug zuständig ist, der Vollzugsstelle Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
3 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die gesetzlichen Anforderungen verletzt sind, so verfügt das BFE oder die Vollzugsstelle je in ihrem Zuständigkeitsbereich die geeigneten Massnahmen.
4 Das BFE ist weiter befugt, die für die Feststellung einer übermässigen Rentabilität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen und Prüfungen zu veranlassen.
9. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 102 Übergangbestimmung zum Ende der Vergütungsdauer
nach bisherigem Recht Bei Anlagen, die eine Einspeisevergütung nach bisherigem Recht erhalten, wird die Vergütung bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Vergütungsdauer ausläuft, ausgerichtet.
Art. 103 Übergangsbestimmung zum Abbau der Warteliste
für die übrigen Erzeugungstechnologien bis Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 nach Artikel 3 g Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom
37 2. Dezember 2016 aufgrund der vollständigen Inbetriebnahmemeldung oder der Projektfortschrittsmeldung beziehungsweise, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergieanlagen, der zweiten Projektfortschrittsmeldung auf der Warteliste vorgerückt sind, gilt folgende Berücksichtigungsreihenfolge:
- a. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2015 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum;
- b. Projekte, die bis zum 31. Oktober 2016 vorgerückt sind: entsprechend dem Anmeldedatum.
Art. 104 Übergangsbestimmungen zu Photovoltaikanlagen
1 Für Photovoltaikanlagen, für die ein Betreiber bereits vor dem 1. Januar 2018 eine Einmalvergütung beantragt oder erhalten hat und deren Gesamtleistung ebenfalls vor diesem Datum 30 kW oder mehr beträgt, besteht kein Anspruch auf eine Einmalvergütung für die Leistung ab 30 kW.
2 Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, werden nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt.
3 Für grosse Photovoltaikanlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist das Wahlrecht nach Artikel 8 bis zum 30. Juni 2018 auszuüben. Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so gilt die Anmeldung als Gesuch um Einmalvergütung. Wird das Wahlrecht zugunsten der Einspeisevergütung ausgeübt, so ist ein späterer Wechsel zur Einmalvergütung jederzeit möglich.
4 Für Anlagen, die mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, ist der Vollzugsstelle bis zum 30. Juni 2018 mitzuteilen, falls die Leistung aufgrund einer Projektänderung 100 kW voraussichtlich erreicht oder überschreitet. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so gilt die Anlage als kleine Anlage und der Leistungsbeitrag wird höchstens bis zur Leistung von 99,9 kW ausbezahlt.
5 Für Anlagen, für die bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch um kostendeckende Einspeisevergütung eingereicht wurde und die bis zum 31. Dezember 2017 gebaut wurden, gilt die Bestimmung zur Mindestgrösse nach Artikel 36 nicht.
Art. 105 Übergangsbestimmungen zur Direktvermarktung und Einspeisung
zum Referenz-Marktpreis
1 Betreiber, die ihre Elektrizität selber vermarkten müssen (Art. 14), müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Direktvermarktung wechseln.
2 38 Artikel 16 Absatz 4 gilt für die ab dem 1. Januar 2019 produzierte Elektrizität.
Art. 106 Übergangsbestimmung zur nachträglichen Erweiterung oder
Erneuerung von Kleinwasserkraftund Biomasseanlagen Die Kürzung des Vergütungssatzes nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Betreiber, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer nachträglichen Erweiterung oder Erneuerung begonnen haben, sofern sie diese Erweiterung oder Erneuerung bis zum 30. Juni 2018 in Betrieb nehmen und die Inbetriebnahme der Vollzugsstelle bis zum 31. Juli 2018 melden.
Art. 107 Übergangsbestimmung zur Reihenfolge der Berücksichtigung und
zur Warteliste bei Investitionsbeiträgen Projekte und Anlagen, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind und für die bis zum 31. Dezember 2017 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung, beziehungsweise bei Kleinwasserkraftanlagen, die zweite Projektfortschrittsmeldung vollständig eingereicht wurde, werden entsprechend dem Einreichedatum dieser Meldung berücksichtigt, sofern für diese Projekte bis zum 31. März 2018 ein Gesuch um Investitionsbeitrag beim BFE eingereicht wird.
Art. 108 Übergangsbestimmungen zur Marktprämie
bei Grosswasserkraftanlagen
1 Die Marktprämie kann erstmals im Jahr 2018 für Gesuche für das Jahr 2017 und letztmals im Jahr 2022 für Gesuche für das Jahr 2021 ausgerichtet werden.
2 Vom Recht, die in der Grundversorgung absetzbare Elektrizität auch effektiv dort und zu Gestehungskosten zu verkaufen (Art. 31 Abs. 3 EnG), dürfen die Berechtigten erstmals für das Jahr 2018 und letztmals für das Jahr 2022 Gebrauch machen.
Art. 109 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 730.0
[^2]: SR 730.01
[^3]: SR 730.01
[^4]: SR 730.01
[^5]: SR 730.01
[^6]: SR 641.20
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^13]: SR 616.1
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).
[^18]: SR 730.01
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^22]: SR 814.20
[^23]: SR 923.0
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3479).
[^28]: SR 734.71
[^29]: SR 814.600
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, mit Wirkung seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^32]: Die Berichtigung vom 28. Dez. 2017 betrifft nur den französischen Text (AS 2017 7783).
[^33]: SR 730.01
[^34]: SR 616.1
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).
[^36]: SR 641.61
[^37]: AS 2016 4617
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 923).