Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)
1 (MG) gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes
2 vom 4. Oktober 2002 (BZG), verordnet:
1. Kapitel: Zweck
(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)
Art. 1
Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.
2. Kapitel: Militärdienstpflicht
Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger
Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer
(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)
1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.
2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:
- a. die angemeldete Person: 1. die Rekrutierung bis zum Ende des Jahres absolvieren kann, in dem sie das 24. Altersjahr vollendet, 2. gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweist, 3. die für die Personenidentifizierung erforderlichen Dokumente und den ärztlichen Fragebogen eingereicht hat, und 4. für keinen anderen Staat bereits Militärdienst geleistet hat; vorbehalten bleiben andere Regelungen in Staatsverträgen;
- b. bei der angemeldeten Person: 1. keine offensichtliche Dienstuntauglichkeit vorliegt, 2. beim Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen eine Zustimmung in Analogie zu Artikel 33 Absatz 1 für die Rekrutierung vorliegt, 3. keine Nichtrekrutierungsgründe nach Artikel 21 MG vorliegen; und
- c. ein Bedarf der Armee besteht.
Art. 3 Doppelbürger
(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)
1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.
2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:
- a. die Meldung nach Absatz 1 unterbleibt;
- b. die Leistungserbringung im anderen Staat nicht bewiesen werden kann; oder
- c. die erbrachten Leistungen nicht mindestens gleichwertig zu den in der Schweiz zu erbringenden Leistungen sind.
3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.
2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen
Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)
1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:
- a. Personen, die eine Ausbildung oder eine qualifizierte Tätigkeit in der Seelsorge, in einem psychologisch-pädagogischen Bereich oder im Sozialdienst ausweisen;
3 b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben, sowie Psychologen und Psychologinnen gemäss Psychologieberufegesetz vom 18. März
4 2011 ;
- c. Personen, die zum Nutzen der Armee über: 1. besondere Fachkenntnisse, insbesondere in den Bereichen der Ausund Weiterbildung sowie der Beratung, verfügen, oder 2. besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten im Bereich der Informationstechnologie verfügen;
- d. Personen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MG, die im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch: 1. das 24. Altersjahr noch nicht vollendet haben, sich bereit erklären, die militärische Ausbildung vor Vollendung des 25. Altersjahres zu beginnen, und die Ausbildungsdienstpflicht innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können, oder 2. bereits militärische Ausbildung geleistet haben, sofern sie die Ausbildungsdienstpflicht des zuletzt erlangten Grades innerhalb der Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht erfüllen können.
2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:
- a. ein Bedarf der Armee besteht;
- b. sie das Fachwissen für die Ausübung der vorgesehenen Funktion ausweisen;
- c. sie gute Kenntnisse einer Schweizer Landessprache nachweisen;
- d. die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion feststeht; und
- e. bei Bestehen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2 eine Zustimmung vorliegt.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.
4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.
5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten
5 wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006 über den Rotkreuzdienst.
Art. 5 Grundsätze der Dienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2 MG) Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:
- a. Sie leisten den Militärdienst waffenlos; es sei denn für die Funktionsausübung ist die Notwendigkeit einer Bewaffnung gegeben und die Person kann eine angemessene Schiessausbildung nachweisen.
- b. Sie leisten den Militärdienst im Umfang der Ausbildungsdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 65. Altersjahr; vorbehalten bleiben Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d.
- c. Sie können unter Vorbehalt von Artikel 6 tageweise zum Ausbildungsdienst aufgeboten werden.
- d. Sie absolvieren eine minimale militärische Grundausbildung, sofern sie bisher noch keine gleichwertige militärische Grundausbildung geleistet haben.
- e. Sie werden am Ende dieser Ausbildung zum Soldaten befördert, sofern sie nicht bereits einen schweizerischen militärischen Grad tragen.
- f. Sie können nicht für die Übernahme eines höheren Grades vorgeschlagen und befördert, jedoch bei Bedarf zum Fachoffizier oder zur Fachoffizierin ernannt werden.
Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:
- a. angehende Fachoffiziere und Fachoffizierinnen der Armeeseelsorge, des Psychologisch-pädagogischen Dienstes der Armee oder des Sozialdienstes der Armee: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von
19 Tagen sowie anschliessend 240 Tage Ausbildungsdienst;
- b. Ärzte, Ärztinnen, Psychologen oder Psychologinnen: einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend folgende Ausbildungsdienste von höchstens 180 Tagen: 1. 90 Tage Ausbildungsdienst ohne Unterbruch, 2. 90 Tage Ausbildungsdienst;
- c. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c: 1. einen minimalen militärischen Grundausbildungsdienst von 2 Tagen und anschliessend 126 Tage Ausbildungsdienst als Soldat oder 240 Tage Ausbildungsdienst als Fachoffizier oder Fachoffizierin, 2. sofern sie die Militärdienstpflicht erfüllt haben: Ausbildungsdienste der Formationen von jährlich höchstens 38 Tagen;
- d. Personen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1: 245 Tage Ausbildungsdienst, als Durchdienende 280 Tage Ausbildungsdienst; darin eingeschlossen sind die Rekrutierung, ein Grundausbildungsdienst von insgesamt 124 Tagen und die übrigen Ausbildungsdienste ohne Unterbruch oder in jährlichen Wiederholungskursen. 3. Abschnitt: Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein)
Art. 7 Inhalt
(Art. 6 a MG) Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten:
- a. Personalien;
- b. Einteilung, Zuteilung oder Zuweisung;
- c. Grad und Funktion;
- d. besondere zusätzliche Ausbildungen und Auszeichnungen;
- e. geleistete Dienste;
- f. persönliche Ausrüstung;
- g. Daten zu militärärztlichen Untersuchungen und Entscheiden;
- h. Auslandurlaub;
- i. Wohnort und Postadresse;
- j. Anordnungen zum Aufgebot, insbesondere für das Aufgebot von Angehörigen der Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen und für die Durchführung des Aufgebots zum Assistenzoder Aktivdienst.
Art. 8 Aufbewahrung und Verlust
(Art. 6 a MG)
1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.
2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.
3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.
4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.
Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen
(Art. 6 a MG)
1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.
2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.
3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.
4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung
Art. 10 Vororientierung
(Art. 150 Abs. 1 MG) Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:
- a. die Aufgaben der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
- b. die Pflichten und Möglichkeiten der Dienstleistung;
- c. die Möglichkeit der freiwilligen Dienstleistung;
- d. die Möglichkeiten der vordienstlichen Ausbildung;
- e. den Inhalt der Rekrutierung;
- f. die Stellen des Bundes und der Kantone, die weitergehende Informationen anbieten.
Art. 11 Orientierungsveranstaltung
(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 MG) bis
1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:
- a. im laufenden Jahr ihr 18. Altersjahr vollenden;
- b. im laufenden Jahr ihr 17. Altersjahr vollenden und mitgeteilt haben, dass sie die Rekrutenschule im 19. Altersjahr absolvieren wollen.
2 Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem eine Person das 24. Altersjahr vollendet.
3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:
- a. die rechtlichen Grundlagen zum Militärdienst, zum Zivildienst, zum Zivilschutz und zum Rotkreuzdienst;
- b. die Aufgaben und die Einsätze der Armee, des Zivildienstes, des Zivilschutzes und des Rotkreuzdienstes;
- c. die Dienstleistungsmodelle, die Kaderausbildungslaufbahnen und die Berufsmöglichkeiten in der Armee;
- d. die Dienstleistungsmodelle und die Kaderausbildungslaufbahnen im Zivilschutz;
- e. die Wehrpflichtersatzabgabe;
- f. den Ablauf der Rekrutierung und der Rekrutierungstage;
6 g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.
4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:
- a. die Gesundheitsdaten; dies geschieht mittels vorgängig ausgefülltem ärztlichem Fragebogen;
- b. die Daten für die Personensicherheitsprüfung;
- c. der Zeitpunkt für den Beginn der Rekrutenschule; dabei wird der militärische Bedarf und wenn möglich die Ausbildungssituation der Stellungspflichtigen berücksichtigt.
5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Anund die Rückreise.
Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung
(Art. 9 Abs. 2 und 4, 41 Abs. 3 MG)
1 Stellungspflichtige werden zur Rekrutierung aufgeboten:
- a. in der Regel frühestens zwölf Monate und spätestens drei Monate vor Beginn der Rekrutenschule;
- b. spätestens in dem Jahr, in dem sie das 24. Altersjahr vollenden;
- c. Auslandschweizer, Schweizerinnen sowie weitere Stellungspflichtige auf Antrag in Ausnahmefällen: unmittelbar vor Beginn der Rekrutenschule.
2 Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.
3 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten.
4 Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.
Art. 13 Inhalt der Rekrutierung
(Art. 10 Abs. 1 MG) Bei der Rekrutierung werden:
- a. das Leistungsprofil der Stellungspflichtigen beurteilt sowie das grundsätzliche Potenzial für Kaderfunktionen in der Armee oder im Zivilschutz ermittelt;
- b. die Tauglichkeit für den Militärdienst oder den Schutzdienst oder die Dienstuntauglichkeit festgestellt;
- c. überprüft, ob Hinderungsgründe für die Überlassung einer persönlichen Waffe bestehen;
- d. die Zuteilung zu einer Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes vorgenommen;
- e. Beginn und Ort der militärischen Ausbildung oder der Zivilschutzausbildung festgelegt.
Art. 14 Leistungsprofil
(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)
1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:
- a. der Gesundheitszustand;
- b. die körperliche Leistungsfähigkeit: die Ausdauer, die Kraft, die Schnelligkeit und die koordinativen Fähigkeiten;
- c. die Intelligenz und die Persönlichkeit: die allgemeine Intelligenz, die Problemlösefähigkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die Aufmerksamkeit, die Flexibilität, die Gewissenhaftigkeit, das Selbstbewusstsein und die Neigungen;
- d. die Psyche: die psychische Gesundheit, die Angstfreiheit, das Selbstbewusstsein, die Stressresistenz, die emotionale Stabilität und die Umgänglichkeit;
- e. die soziale Kompetenz: das Verhalten und die Sensitivität in der Gesellschaft, der Gemeinschaft und der Gruppe;
- f. die Eignung zur Ausübung bestimmter Funktionen, soweit sich diese nicht aus dem allgemeinen Leistungsprofil nach den Buchstaben a–e ergibt;
- g. das grundsätzliche Kaderpotenzial hinsichtlich der Verwendung als Unteroffizier.
2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der
7 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Ver-
8 ordnung vom 5. Dezember 2003 über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.
Art. 15 Diensttauglichkeit
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)
1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.
2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.
3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.
4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.
5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienstnoch schutzdiensttauglich ist.
Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee
oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66 a BZG)
1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:
- a. das Leistungsprofil der stellungspflichtigen Person;
- b. das Anforderungsprofil der einzelnen Rekrutierungsfunktionen;
- c. der Bedarf der Armee oder des Zivilschutzes;
- d. soweit möglich die Interessen der stellungspflichtigen Person;
- e. soweit möglich die Fähigkeiten, die die stellungspflichtige Person in Kursen der vordienstlichen Ausbildung erlangt hat.
2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.
3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:
- a. sie eine Eignungsabklärung für die Funktion als Gebirgsspezialist oder Gebirgsspezialistin beziehungsweise als Grenadier oder Grenadierin zu bestehen hat; oder
- b. eine Personensicherheitsprüfung erforderlich ist, aber noch kein Entscheid
9 nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 3 PSPV vorliegt.
Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet:
- a. die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder auf eine Funktion des Zivilschutzes;
- b. der Beginn und der Ort der Ausbildung.
Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)
1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:
- a. im Falle einer provisorischen Zuteilung;
- b. wenn sich die persönliche oder die berufliche Situation, die für die Zuteilung massgebend war, wesentlich verändert hat;
- c. wenn sich während der Grundausbildung herausstellt, dass die betreffende Person für die zugeteilte Rekrutierungsfunktion nicht geeignet ist.
2 Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.
5. Abschnitt: Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht
Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere
(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG)
1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.
2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.
Art. 20 Durchdienende
(Art. 13 und 54 a Abs. 4 MG) Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für:
- a. Soldaten, Gefreite, Wachtmeister und Oberwachtmeister: bis zum Ende des siebten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt;
- b. Feldweibel, Hauptfeldweibel und Fouriere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 31. Altersjahr vollendet haben;
- c. Subalternoffiziere: wenn sie nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht während vier Jahren in der Armee eingeteilt waren und mindestens das 35. Altersjahr vollendet haben.
Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht
(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG)
1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:
- a. keine anderen, für die vorgesehene Funktion geeigneten Angehörigen der Armee zur Verfügung stehen; und
- b. die betroffene Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Die Ausbildungsdienstpflicht ist erfüllt; bei Stabsoffizieren ist die Ausbildungsdienstpflicht erfüllt, wenn sie mindestens 120 Tage Ausbildungsdienst nach Artikel 47 Absatz 3 geleistet haben. 2. Die medizinische Tauglichkeit für die vorgesehene Funktion steht fest.
10 3. Eine nach der PSPV notwendige Verfügung liegt rechtskräftig vor, und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt. 4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.
2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.
6. Abschnitt: Waffenloser Militärdienst
Art. 22 Gesuch
(Art. 16 MG)
1 Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann, reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.
2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:
- a. bis einen Monat vor der Rekrutierung;
- b. bis drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung.
3 Wer ein Gesuch stellt, muss:
- a. im Gesuch ausdrücklich erklären, waffenlosen Militärdienst leisten zu wollen;
- b. die persönlichen Gründe darlegen, die zum Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben; und
- c. folgende Unterlagen beilegen: 1. einen ausführlichen Lebenslauf, 2. einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Strafregister, 3. das Dienstbüchlein, 4. Berichte, in denen Vertreter oder Vertreterinnen staatlicher oder kirchlicher Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, die den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin persönlich kennen, die Haltung des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin darstellen und aus ihrer Sicht würdigen.
4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
Art. 23 Verfahren
(Art. 16 Abs. 2 MG)
1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.
2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.
3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.
4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.
5 Die Bewilligungsund Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Art. 24 Wirkung
(Art. 16 Abs. 1 MG) Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen:
- a. in eine Funktion eingeteilt, in der auf das Tragen einer persönlichen Waffe verzichtet werden kann;
- b. ausschliesslich zur Abwendung von Gefährdungen in der Sicherung der Waffen ausgebildet.
7. Abschnitt: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten
Art. 25 Hauptberuflichkeit
(Art. 18 MG)
1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.
2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon ist die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.
Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten
(Art. 18 Abs. 4, 19 MG)
1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.
2 Das Kdo Ausb:
- a. nimmt die Dienstbefreiungen von Amtes wegen nach Artikel 18 Absatz 3 MG vor;
- b. führt eine Kontrolle über die Dienstbefreiungen;
- c. kann für diese Kontrolle Akten herausgeben lassen, einen Augenschein nehmen und Zeugen anhören;
- d. entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung.
Art. 27 Geistliche
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG) Als Geistliche gelten Personen, die:
- a. protestantische oder evangelisch-freikirchliche, ordinierte oder konsekrierte Theologen oder Theologinnen und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerinnen eines geistlichen Amtes sind, das vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund, von einer seiner Mitgliedkirchen oder von einer Mitgliedkirche des Verbandes evangelischer Freikirchen und Gemeinschaften in der Schweiz anerkannt wird; ausgenommen sind Geistliche, die ein Lehramt ausüben;
- b. der römisch-katholischen oder der christkatholischen Kirche angehören und die: 1. die Diakonatsweihe empfangen haben und durch kirchliche Einsetzung Träger oder Trägerin eines geistlichen Amtes sind, das von einer der römisch-katholischen Diözesen oder von der christkatholischen Kirche anerkannt wird; ausgenommen sind Theologen und Theologinnen, die in einem ausserkirchlichen Studium oder in einer ausserkirchlichen Lehrtätigkeit stehen, oder 2. das erste zeitliche oder das ewige Gelübde abgelegt haben und für eine Ordensgemeinschaft tätig sind;
- c. einer christlichen Ordensgemeinschaft oder Kongregation mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln angehören, sobald sie das erste zeitliche Gelübde oder Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft tätig sind;
- d. einer fest organisierten Religionsgemeinschaft oder religiösen Körperschaft angehören, sofern: 1. ihnen die Religionsgemeinschaft oder die religiöse Körperschaft das Amt eines Geistlichen übertragen hat, sie mindestens 25 Jahre alt sind, sie eine mindestens dreijährige Ausbildung zum Geistlichen erhalten haben und die Religionsgemeinschaft oder Körperschaft in der Schweiz mindestens 2000 Mitglieder ausweist; für je weitere 800 Mitglieder kann ein zusätzlicher Geistlicher oder eine zusätzliche Geistliche vom Dienst befreit werden, oder 2. sie in einer Gemeinschaft mit gemeinsamem Leben und gemeinsamen Regeln leben, ein Gelübde oder ein Versprechen abgelegt haben und für die Gemeinschaft oder Körperschaft tätig sind.
Art. 28 Gesundheitswesen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)
1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen
11 im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.
2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:
- a. die Direktoren und Direktorinnen, die Spitalverwalter und Spitalverwalterinnen sowie die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen;
- b. die Chefärzte und Chefärztinnen, die leitenden Ärzte und Ärztinnen, ohne die Oberund Assistenzärzte und -ärztinnen, die Zahnärzte und Zahnärztinnen mit kieferchirurgischer Ausbildung sowie die Apotheker und Apothekerinnen;
- c. Pflegefachpersonen mit einem Fähigkeitsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes und einem Berufsdiplom, das von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellt oder anerkannt ist;
- d. die medizinisch-therapeutischen und medizinisch-technischen Spezialisten und Spezialistinnen mit Hochschulabschluss und einem von der kantonalen Bildungsstätte ausgestellten oder anerkannten Berufsdiplom.
Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG) Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:
- a. Angestellte von Rettungsdiensten im Sinne von Artikel 56 der Verordnung
12 vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;
- b. Angestellte der Polizeidienste des Bundes, der Kantone, der Städte oder der Gemeinden;
- c. Angestellte der Berufsfeuerwehren und Stützpunktfeuerwehren sowie Personen in der Funktion als Feuerwehrkommandant oder -kommandantin, als stellvertretender Feuerwehrkommandant oder stellvertretende Feuerwehrkommandantin, als Feuerwehroffizier oder -offizierin, als Geräteführer oder -führerin, als Chef oder Chefin der Spezialabteilungen, als Atemschutzgeräteträger oder -trägerin, als Atemschutzgerätewart oder -wartin, als C-Wehrspezialist oder -spezialistin und als Strahlenwehrspezialist oder -spezialistin der staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdienste.
Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung
(Art. 18 Abs. 1 Bst. h MG)
1 Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:
- a. Angestellte der Postbetriebe und der Postverwaltung der Schweizerischen Post, die in ausserordentlichen Lagen für die Besorgung des Postdienstes unentbehrlich sind und das 30. Altersjahr vollendet haben;
- b. Angestellte aller vom Bund konzessionierten Transportunternehmen der Eisenbahn-, Seilbahn-, Trolleybus-, Autobusund Schifffahrtsunternehmen sowie Angestellte von Eisenbahnunternehmen, die auf der Grundlage einer schweizerischen Netzzugangsbewilligung nach Artikel 8 c Absatz 1 des Ei-
13 senbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 regelmässig Güterverkehr durchführen und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;
- c. Angestellte des zivilen Flugwetterdienstes des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie, die für die Sicherstellung des zivilen Flugsicherungsdienstes unentbehrlich sind.
2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.
Art. 31 Flugsicherungsdienste
(Art. 18 Abs. 1 Bst. j MG)
1 Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung
14 vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger.
2 Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des:
- a. Flugverkehrsleitdienstes;
- b. Fluginformationsdienstes;
- c. Fernmeldedienstes;
- d. Alarmdienstes;
- e. technischen Dienstes;
- f. Flugvermessungsdienstes für Radionavigationsanlagen;
- g. Luftfahrtinformationsdienstes.
3 Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide. 8. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Wiederzulassung und Funktionsänderung
Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien
(Art. 21–23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG)
1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Strafurteils sowie der Wiederzulassung.
2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22 a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen:
- a. die Straftat und der Leumund der betreffenden Person;
- b. die Rechte Dritter;
- c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betreffenden Person Dienst zu leisten;
- d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.
Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.
2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee:
- a. ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ergangen ist;
- b. ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens hängig ist;
- c. offene Verlustscheine vorliegen oder ein Konkursverfahren hängig ist;
- d. ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise auf ein Gefährdungsoder ein Missbrauchspotenzial für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegen;
- e. eine Gefährdungsmeldung oder ein Sicherheitseinwand einer Behörde vorliegt;
- f. andere Umstände vorliegen, die sich negativ auf den Dienstbetrieb oder die Funktionsausübung auswirken können.
Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie:
- a. die Entlassung aus dem Militärdienst;
- b. die Abnahme der persönlichen Waffe;
- c. eine Funktionsänderung;
- d. eine Umteilung;
- e. einen Aufgebotsstopp.
Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)
1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
- a. bei einer Geldstrafe von bis zu 60 Tagessätzen oder angeordneter gemeinnütziger Arbeit von bis zu 240 Stunden;
- b. fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher bei: 1. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen, 2. einer teilbedingten Geldstrafe mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 60 Tagessätzen, 3. einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe, 4. einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 240 Stunden, 5. einer teilbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 240 Stunden mit einem unbedingt vollziehbaren Teil von mehr als 240 Stunden, 6. einer freiheitsentziehenden Massnahme.
2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:
- a. wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken; oder
- b. nach Ablauf der Probezeit oder, in Abhängigkeit vom Verhalten der verurteilten Person und von der Höhe der ausgefällten Strafe, auch früher.
3 Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.
Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.
Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei in den Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.
Art. 38 Entscheid
(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.
Art. 39 Funktionsänderung
(Art. 24 MG)
1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:
- a. ein angeordneter Bewährungsdienst die Unfähigkeit bestätigt; oder
- b. eine sofortige Enthebung von der derzeitigen Funktion im Interesse der Truppe oder des oder der Angehörigen der Armee geboten ist.
2 Zuständig für die Funktionsänderung sind:
- a. für höhere Stabsoffiziere: der Bundesrat;
- b. für die Offiziersgrade Hauptmann und Stabsoffiziere: die Gruppe Verteidigung;
- c. für alle anderen Grade: das Kdo Ausb.
9. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst
Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG) Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom
15 16 22. Juni 1994 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.
Art. 41 Meldepflicht
(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1 MG) bis
1 bis Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1 MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.
2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen.
3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.
Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen
Auslandschweizerinnen (Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen bis der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1 MG.
2 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die ihren Arbeitsort für weniger als drei Monate in der Schweiz haben und davor mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten, unterstehen nicht der bis Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1 MG.
3 Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.
Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub
(Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Stellungsund Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.
2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungsund Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b
17 des Obligationenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.
3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.
4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen.
5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.
Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub
(Art. 27 Abs. 2 MG)
1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.
2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.
3 Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:
- a. die gesuchstellende Person sich zivilrechtlich bei der Einwohnergemeinde nicht ins Ausland abmelden will; vorbehalten bleibt Artikel 43 Absatz 2;
- b. gegen die gesuchstellende Person eine militärgerichtliche Untersuchung bezüglich einer Verletzung der Pflicht zur Dienstleistung angeordnet ist oder
18 gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;
- c. die gesuchstellende Person Grenzgänger oder Grenzgängerin ist;
- d. die gesuchstellende Person die persönliche Ausrüstung nicht nach den Weisungen des Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zurückgegeben hat;
- e. die gesuchstellende Person dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin keinen Zustellungsempfänger oder keine Zustellungsempfängerin mit Postadresse im Inland gemeldet hat.
4 Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin.
Art. 45 Schiesspflicht
(Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG) Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember
19 2003 .
3. Kapitel: Ausbildung in der Armee
1. Abschnitt: Ausbildungsdienste und Ausbildungsdienstpflicht
Art. 46 Ausbildungsdienste
(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG) Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.
Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht
(Art. 42 MG)
1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:
- a. Angehörige der Mannschaft als: 1. Soldaten und Gefreite: 245 Tage, 2. Soldaten und Gefreite als Grenadier, Grenadierin: 280 Tage, 3. Soldaten und Gefreite Durchdienende: 280 Tage;
- b. Unteroffiziere als: 1. Wachtmeister: 440 Tage, 2. Wachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 475 Tage, 3. Wachtmeister Durchdienende: 507 Tage, 4. Oberwachtmeister: 450 Tage, 5. Oberwachtmeister als Grenadier, Grenadierin oder Fallschirmaufklärer, Fallschirmaufklärerin: 485 Tage, 6. Oberwachtmeister Durchdienende: 507 Tage;
Fussnoten
[^1]: SR 510.10
[^2]: SR 520.1
[^3]: SR 811.11
[^4]: SR 935.81
[^5]: SR 513.52
[^6]: SR 120.4
[^7]: SR 511.12
[^8]: SR 520.15
[^9]: SR 120.4
[^10]: SR 120.4
[^11]: SR 832.10
[^12]: SR 832.102
[^13]: SR 742.101
[^14]: SR 748.132.1
[^15]: SR 510.107.0
[^16]: SR 514.10
[^17]: SR 220
[^18]: SR 321.0
[^19]: SR 512.31