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Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP)

Geltender Text a fecha 2018-01-01

1 (MG) gestützt auf das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 und auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes

2 vom 4. Oktober 2002 (BZG), verordnet:

1. Kapitel: Zweck

(Art. 94 Abs. 1 Bst. a und b MG)

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt eine am Milizprinzip ausgerichtete Erfüllung der Militärdienstpflicht von der Stellungspflicht bis zur Entlassung.

2. Kapitel: Militärdienstpflicht

1.

Abschnitt: Militärdienstpflicht der Schweizerinnen, der Auslandschweizer und der Doppelbürger

Art. 2 Schweizerinnen und Auslandschweizer

(Art. 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 2 MG)

1 Schweizerinnen sowie Auslandschweizer können sich schriftlich beim Kommando Ausbildung (Kdo Ausb) zum Militärdienst anmelden.

2 Das Kdo Ausb nimmt die Anmeldung an, wenn:

Art. 3 Doppelbürger

(Art. 5 und 7 Abs. 2 MG)

1 Schweizer mit Wohnsitz in der Schweiz, die das Bürgerrecht eines anderen Staates besitzen (Doppelbürger) und vor der Wohnsitznahme in der Schweiz oder aufgrund einer internationalen Vereinbarung der Schweiz mit diesem Staat über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Militärdienstpflicht von Doppelbürgern dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, müssen dies dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin melden.

2 Doppelbürger bleiben in der Schweiz militärdienstpflichtig, wenn:

3 Das Kdo Ausb erlässt die entsprechenden Verfügungen.

2. Abschnitt: Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen

Art. 4 Voraussetzungen und Zuständigkeit

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a und c MG)

1 Auf Gesuch hin können folgende Personen der Armee auf eine Funktion gemäss der Sollbestandestabelle der Armee zugeteilt (Zuteilung) oder ohne Belegung eines Sollbestandsplatzes der Armee zugewiesen (Zuweisung) werden:

3 b. Ärzte und Ärztinnen, die gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 das eidgenössische Diplom in Humanmedizin erlangt haben, sowie Psychologen und Psychologinnen gemäss Psychologieberufegesetz vom 18. März

4 2011 ;

2 Die gesuchstellenden Personen werden zugeteilt oder zugewiesen, wenn:

3 Es besteht kein Anspruch auf eine Zuteilung oder Zuweisung zur Armee.

4 Die Gruppe Verteidigung entscheidet über die Gesuche.

5 Die Voraussetzungen für Personen, die einen Dienst im Rotkreuzdienst leisten

5 wollen, richten sich nach der Verordnung vom 29. September 2006 über den Rotkreuzdienst.

Art. 5 Grundsätze der Dienstpflicht

(Art. 6 Abs. 2 MG) Für zugeteilte und zugewiesene Personen gelten die folgenden Grundsätze:

Art. 6 Umfang der Ausbildungsdienstpflicht

(Art. 6 Abs. 2, 42 MG) Zugeteilte oder zugewiesene Personen leisten als:

19 Tagen sowie anschliessend 240 Tage Ausbildungsdienst;

Art. 7 Inhalt

(Art. 6 a MG) Der Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüchlein) enthält folgende Daten:

Art. 8 Aufbewahrung und Verlust

(Art. 6 a MG)

1 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt werden. Die Einsichtnahme in das Dienstbüchlein und die Bekanntgabe von Daten aus dem Dienstbüchlein sind ebenfalls nur für dienstliche Zwecke zulässig.

2 Das Dienstbüchlein ist von der militärdienstpflichtigen Person bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren.

3 Meldepflichtige Personen mit Auslandurlaub hinterlegen das Dienstbüchlein für die Dauer ihrer Auslandabwesenheit beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin.

4 Der festgestellte Verlust des Dienstbüchleins ist zwecks Erstellung eines Duplikates umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zu melden.

Art. 9 Beweiskraft der Eintragungen

(Art. 6 a MG)

1 Eintragungen über militärärztliche Untersuchungen, Entscheide der Militärversicherung, Änderungen im Grad und in der Funktion und geleistete Dienste sind vom zuständigen Vollzugsorgan zu unterzeichnen.

2 Fehlende oder falsche Eintragungen im Dienstbüchlein sind umgehend dem Kreiskommandanten oder der Kreiskommandantin zwecks Berichtigung zu melden.

3 Bei Widersprüchen zwischen Eintragungen im Dienstbüchlein und Eintragungen in den Kontrollen wird bei Eintragungen nach Absatz 1 die Richtigkeit des Dienstbüchleins vermutet, in allen anderen Fällen die Richtigkeit der Kontrollen.

4. Abschnitt: Stellungspflicht und Rekrutierung

Art. 10 Vororientierung

(Art. 150 Abs. 1 MG) Alle in der Schweiz wohnhaften Schweizer und Schweizerinnen werden in dem Jahr, in dem sie ihr 17. Altersjahr vollenden, vororientiert über:

Art. 11 Orientierungsveranstaltung

(Art. 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 2 MG) bis

1 Stellungspflichtige werden zur obligatorischen Teilnahme an der Orientierungsveranstaltung aufgeboten. Nicht stellungspflichtige Schweizerinnen werden zur Orientierungsveranstaltung eingeladen. Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt an Personen, die:

2 Das Aufgebot oder die Einladung erfolgt jährlich bis spätestens im Jahr, in dem eine Person das 24. Altersjahr vollendet.

3 An der Orientierungsveranstaltung werden die Teilnehmenden insbesondere informiert über:

6 g. die Personensicherheitsprüfung nach der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV) und die Folgen beim Vorliegen von besonderen persönlichen Verhältnissen nach Artikel 33 Absatz 2.

4 An der Orientierungsveranstaltung werden von den Stellungspflichtigen die für die Rekrutierung erforderlichen Daten zur Person erhoben, insbesondere:

5 Die Aufgebotenen und die Eingeladenen, die sich angemeldet haben, erhalten einen Ausweis für die kostenlose Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel für die Anund die Rückreise.

Art. 12 Zeitpunkt und Dauer der Rekrutierung

(Art. 9 Abs. 2 und 4, 41 Abs. 3 MG)

1 Stellungspflichtige werden zur Rekrutierung aufgeboten:

2 Stellungspflichtige, die bis zum vollendeten 21. Altersjahr nicht zur Rekrutierung aufgeboten worden sind, werden durch die Kreiskommandanten oder Kreiskommandantinnen jährlich bezüglich des Zeitpunkts der Rekrutenschule angeschrieben.

3 Die Rekrutierung dauert längstens drei Tage. Kann in dieser Frist kein Urteil über die Tauglichkeit gefällt werden, so sind die betreffenden Stellungspflichtigen zu einer Nachrekrutierung aufzubieten.

4 Für Eignungsprüfungen kann die Rekrutierung um höchstens zwei Tage verlängert werden.

Art. 13 Inhalt der Rekrutierung

(Art. 10 Abs. 1 MG) Bei der Rekrutierung werden:

Art. 14 Leistungsprofil

(Art. 10 Abs. 1 Bst. a MG)

1 Zur Ermittlung des Leistungsprofils werden bei den Stellungspflichtigen in Testverfahren geprüft, untersucht und beurteilt:

2 Die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Psyche richtet sich nach der

7 Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit beziehungsweise nach der Ver-

8 ordnung vom 5. Dezember 2003 über die medizinische Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit und der Schutzdienstfähigkeit.

Art. 15 Diensttauglichkeit

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b MG)

1 Für alle Rekrutierungsfunktionen der Armee oder des Zivilschutzes bestehen Anforderungsprofile.

2 Für Männer und Frauen gelten dieselben Anforderungsprofile.

3 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion der Armee entspricht.

4 Schutzdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils nicht militärdiensttauglich ist, aber dem Anforderungsprofil mindestens einer Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes entspricht.

5 Dienstuntauglich ist, wer weder militärdienstnoch schutzdiensttauglich ist.

Art. 16 Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee

oder des Zivilschutzes (Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG; Art. 16 Abs. 1, 66 a BZG)

1 Für die Zuteilung von Militärdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder von Schutzdiensttauglichen auf eine Rekrutierungsfunktion des Zivilschutzes werden berücksichtigt:

2 Die Zuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee oder des Zivilschutzes erfolgt aufgrund eines Rekrutierungsgesprächs zwischen der stellungspflichtigen Person und der für die Zuteilung zuständigen Person der Armee oder des Zivilschutzes; dabei werden die Möglichkeiten betreffend die Zuteilung erörtert.

3 Eine militärdiensttaugliche Person wird provisorisch auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee zugeteilt, wenn:

9 nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a PSPV oder noch keine Information nach Artikel 23 Absatz 3 PSPV vorliegt.

Art. 17 Zeitpunkt der Zuteilung und Beginn der Ausbildung

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG) Unmittelbar im Anschluss an das Rekrutierungsgespräch wird schriftlich eröffnet:

Art. 18 Neuzuteilung der Rekrutierungsfunktion der Armee

(Art. 10 Abs. 1 Bst. d MG)

1 Die für die Rekrutierung zuständige Stelle kann eine Neuzuteilung auf eine Rekrutierungsfunktion der Armee vornehmen:

2 Sie teilt mit der Eröffnung der Neuzuteilung den Beginn und den Ort der Ausbildung mit.

5. Abschnitt: Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht

Art. 19 Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere

(Art. 6 Abs. 1 Bst. a, 13 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 MG)

1 Die Militärdienstpflicht für Soldaten, Gefreite, Korporale, Wachtmeister und Oberwachtmeister, die ihren Militärdienst nicht als Durchdienende leisten, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres, das auf die Beförderung zum Soldaten folgt.

2 Die Militärdienstpflicht für Soldaten als Anwärter und Anwärterin zum Militärarzt, zur Militärärztin, zum Apotheker, zur Apothekerin, zum Zahnarzt, zur Zahnärztin, zum Veterinärarzt oder zur Veterinärärztin, die die Kaderausbildungslaufbahn zum Leutnant nicht bestehen, dauert bis zum Ende des zehnten Kalenderjahres nach Abschluss der Grundausbildung.

Art. 20 Durchdienende

(Art. 13 und 54 a Abs. 4 MG) Die Militärdienstpflicht für Durchdienende dauert für:

Art. 21 Verlängerung der Militärdienstpflicht

(Art. 13 Abs. 2 Bst. c, 44 Abs. 1 MG)

1 Auf gemeinsames Gesuch der betroffenen Person und des zuständigen Kommandos können Spezialisten und Spezialistinnen, höhere Unteroffiziere und Stabsoffiziere für die Verlängerung der Militärdienstpflicht zugelassen werden, wenn:

10 3. Eine nach der PSPV notwendige Verfügung liegt rechtskräftig vor, und die Zustimmung der entscheidenden Instanz ist erteilt. 4. Das Einverständnis des Arbeitgebers liegt vor.

2 Das Kdo Ausb entscheidet über die Gesuche.

6. Abschnitt: Waffenloser Militärdienst

Art. 22 Gesuch

(Art. 16 MG)

1 Wer seinen Dienst aus Gewissensgründen nicht mit einer Waffe leisten kann, reicht beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst ein.

2 Für die Einreichung des Gesuchs gelten die folgenden Fristen:

3 Wer ein Gesuch stellt, muss:

4 Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst ohne Waffe und wird auf Anordnung der kontrollführenden Stelle von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.

Art. 23 Verfahren

(Art. 16 Abs. 2 MG)

1 Die Bewilligungsinstanz (Art. 99) hört die gesuchstellende Person in einer nicht öffentlichen Verhandlung persönlich an; sie kann zusätzliche Auskünfte, Unterlagen und Berichte einholen.

2 Die gesuchstellende Person muss vor der Bewilligungsinstanz erscheinen. Sie kann sich dabei von einer Person ihres Vertrauens begleiten lassen; diese darf aber nicht anstelle der gesuchstellenden Person intervenieren.

3 Die Bewilligungsinstanz eröffnet ihren Entscheid mündlich und schriftlich mit einer kurzen Begründung.

4 Die gesuchstellende Person kann den Entscheid innert 30 Tagen ab der schriftlichen Eröffnung mit Beschwerde an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) weiterziehen.

5 Die Bewilligungsund Beschwerdeverfahren vor dem VBS sind kostenlos. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Art. 24 Wirkung

(Art. 16 Abs. 1 MG) Nach der Bewilligung des Gesuches zum waffenlosen Militärdienst werden die Zugelassenen:

7. Abschnitt: Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten

Art. 25 Hauptberuflichkeit

(Art. 18 MG)

1 Hauptberuflichkeit liegt vor, wenn die militärdienstpflichtige Person in einem mindestens auf ein Jahr abgeschlossenen befristeten oder in einem unbefristeten Arbeitsvertragsverhältnis steht und die unentbehrliche Tätigkeit durchschnittlich mindestens 35 Stunden in der Woche ausgeübt werden muss.

2 Für eine Ausbildung im Hinblick auf die Übernahme einer unentbehrlichen Tätigkeit wird keine Dienstbefreiung gewährt; ausgenommen hiervon ist die Absolvierung der Polizeirekrutenschule und des Grenzwachteinführungskurses I.

Art. 26 Gesuch und Zuständigkeiten

(Art. 18 Abs. 4, 19 MG)

1 Das Gesuch um Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten ist auf dem offiziellen Formular an das Kdo Ausb einzureichen.

2 Das Kdo Ausb:

Art. 27 Geistliche

(Art. 18 Abs. 1 Bst. b MG) Als Geistliche gelten Personen, die:

Art. 28 Gesundheitswesen

(Art. 18 Abs. 1 Bst. c MG)

1 Als sanitätsdienstliche Einrichtungen des Gesundheitswesens gelten Einrichtungen

11 im Sinne von Artikel 39 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sowie Einrichtungen des Blutspendedienstes des Schweizerischen Roten Kreuzes.

2 Als unentbehrliches Personal für die Sicherstellung des Betriebes dieser Einrichtungen gelten:

Art. 29 Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste

(Art. 18 Abs. 1 Bst. d, f und i MG) Als Angehörige der Rettungsdienste, Polizeidienste, Feuerwehren und Wehrdienste gelten im Einzelnen:

12 vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung mit einer Funktion im Sinne von Artikel 28 als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin mit eidgenössisch anerkanntem Diplom;

Art. 30 Postdienste, Transportunternehmen und Verwaltung

(Art. 18 Abs. 1 Bst. h MG)

1 Für den Sicherheitsverbund Schweiz sind in ausserordentlichen Lagen unentbehrlich:

13 senbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 regelmässig Güterverkehr durchführen und für die Erfüllung der Leistungsaufträge der konzessionierten Transportunternehmen unentbehrlich sind; der Ausflugsverkehr fällt für die Beurteilung der Leistungsaufträge ausser Betracht;

2 Das VBS bezeichnet die Personen nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, dem Eidgenössischen Departement des Innern und der Schweizerischen Post.

Art. 31 Flugsicherungsdienste

(Art. 18 Abs. 1 Bst. j MG)

1 Als zivile Flugsicherungsdienste gelten die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung

14 vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst genannten Aufgabenträger.

2 Als unentbehrliches Personal dieser Dienste gelten Angestellte des:

3 Das VBS bezeichnet die Personen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und mit Skyguide. 8. Abschnitt: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation, Wiederzulassung und Funktionsänderung

Art. 32 Zuständigkeit und Kriterien

(Art. 21–23 MG; Art. 16 Abs. 2 BZG)

1 Das Kdo Ausb ist zuständig für sämtliche Entscheide im Rahmen der Nichtrekrutierung, des Ausschlusses aus der Armee oder der Degradation infolge eines Strafurteils sowie der Wiederzulassung.

2 Bei der Beurteilung der Untragbarkeit nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a MG oder der Unwürdigkeit nach Artikel 22 a Absatz 1 MG sind zu berücksichtigen:

Art. 33 Militärdienstleistung bei besonderen persönlichen Verhältnissen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)

1 Angehörige der Armee, bei denen besondere persönliche Verhältnisse vorliegen, dürfen nach der Rekrutierung nur mit Zustimmung des Kdo Ausb Militärdienst leisten.

2 Besondere persönliche Verhältnisse liegen vor, wenn bezüglich der betreffenden Angehörigen der Armee:

Art. 34 Vorsorgliche Massnahmen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Hat das Kdo Ausb Kenntnis von den besonderen persönlichen Verhältnissen, so ordnet es die notwendigen vorsorglichen Massnahmen an wie:

Art. 35 Zustimmung bei einem rechtskräftigen Strafurteil

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG)

1 Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vor, so wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:

2 Bei Strafen und Massnahmen, die nicht unter Absatz 1 genannt sind, wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt:

3 Einer nach dem Jugendstrafrecht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilten Person wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles erteilt.

Art. 36 Zustimmung bei hängigen Strafverfahren

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei hängigen Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn gemäss dem noch nicht rechtskräftigen Urteil oder aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Strafbehörde eine Strafe oder eine Massnahme vorgesehen ist, bei der im Falle der rechtskräftigen Verurteilung die Zustimmung zur Militärdienstleistung zu erteilen wäre.

Art. 37 Zustimmung in den übrigen Fällen

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Bei in den Artikeln 35 und 36 nicht genannten Fällen wird die Zustimmung zur Militärdienstleistung nach Artikel 33 erteilt, wenn nicht zu erwarten ist oder wenn durch Massnahmen nach Artikel 38 verhindert werden kann, dass sich die besonderen persönlichen Verhältnisse negativ auf den Dienstbetrieb und die Funktionsausübung auswirken.

Art. 38 Entscheid

(Art. 21, 22, 23 und 113 MG) Das Kdo Ausb ordnet mit Zustimmung zur Militärdienstleistung oder deren Verweigerung die notwendigen Massnahmen analog zu Artikel 34 an.

Art. 39 Funktionsänderung

(Art. 24 MG)

1 Angehörige der Armee, die in Ausübung ihrer Funktion als ungenügend qualifiziert werden, erhalten eine neue Funktion, wenn:

2 Zuständig für die Funktionsänderung sind:

9. Abschnitt: Pflichten ausser Dienst

Art. 40 Sichere Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a, 112 MG) Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und zum Unterhalt der persönlichen Ausrüstung richtet sich nach dem Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom

15 16 22. Juni 1994 und nach der Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen.

Art. 41 Meldepflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2, 27 Abs. 1 und Abs. 1 MG) bis

1 bis Die Meldepflicht nach Artikel 27 Absätze 1 und 1 MG ist innert 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Ereignisses zu erfüllen.

2 Angehörige der Armee, die in Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen eingeteilt sind, melden dem für sie zuständigen Kommandanten oder der für sie zuständigen Kommandantin unaufgefordert innert 14 Tagen Änderungen der Telefonnummern und der E-Mail-Adressen.

3 Militärdienstpflichtige, die keinen Dienst in der Armee leisten, bleiben meldepflichtig.

Art. 42 Meldepflicht der Auslandschweizer und der militärdienstpflichtigen

Auslandschweizerinnen (Art. 27 Abs. 2 MG)

1 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die den Arbeitsort in der Schweiz haben (Grenzgänger und Grenzgängerinnen), unterstehen bis der Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1 MG.

2 Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen, die ihren Arbeitsort für weniger als drei Monate in der Schweiz haben und davor mehr als zwölf Monate rechtmässigen Wohnsitz im Ausland hatten, unterstehen nicht der bis Meldepflicht nach Artikel 27 Absatz 1 und 1 MG.

3 Meldepflichtige Auslandschweizer und militärdienstpflichtige Auslandschweizerinnen melden sich bei dem für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandanten oder der für den Arbeitsort zuständigen Kreiskommandantin.

Art. 43 Gesuch um Auslandurlaub

(Art. 27 Abs. 2 MG)

1 Stellungsund Militärdienstpflichtige, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten wollen, müssen beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin ein Gesuch um Auslandurlaub einreichen.

2 Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch Stellungsund Militärdienstpflichtige einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, den tatsächlichen Arbeitsort jedoch im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b

17 des Obligationenrechts mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.

3 Das Gesuch um Auslandurlaub ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ausreisedatum oder dem Arbeitsbeginn im Ausland schriftlich beim Kreiskommandanten oder bei der Kreiskommandantin einzureichen.

4 Wird erst nach Antritt des Auslandaufenthaltes oder des Arbeitsbeginns im Ausland beschlossen, länger als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland zu bleiben oder tätig zu sein, so ist innert 14 Tagen ab dem Beschluss über die zuständige schweizerische Vertretung ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub einzureichen.

5 Für mehr als zwölf Monate ins Ausland abkommandiertes Personal der Gruppe Verteidigung gilt die Abkommandierung als Bewilligung von Auslandurlaub von Amtes wegen.

Art. 44 Bewilligung von Auslandurlaub

(Art. 27 Abs. 2 MG)

1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die gesuchstellende Person alle Pflichten erfüllt hat, die sich bis zum Zeitpunkt des Bewilligungsentscheids aus der Militärdienstpflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.

2 Angehörigen der Armee, die für einen bevorstehenden Ausbildungsdienst bereits einen persönlichen Marschbefehl erhalten haben, wird der Auslandurlaub erst bewilligt, wenn sie den Ausbildungsdienst geleistet haben.

3 Auslandurlaub wird nicht bewilligt, wenn:

18 gestützt auf das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 eine unbedingte Strafe ausgesprochen wurde, die noch nicht verbüsst ist;

4 Fällt eine Voraussetzung für den bewilligten Auslandurlaub weg, so fällt die Bewilligung für Auslandurlaub dahin.

Art. 45 Schiesspflicht

(Art. 25 Abs. 1 Bst. c, 63 MG) Die Schiesspflicht richtet sich nach der Schiessverordnung vom 5. Dezember

19 2003 .

3. Kapitel: Ausbildung in der Armee

1. Abschnitt: Ausbildungsdienste und Ausbildungsdienstpflicht

Art. 46 Ausbildungsdienste

(Art. 41 Abs. 1–3, 49–51 und 53–55 MG) Die Ausbildungsdienste werden in Anhang 1 festgelegt.

Art. 47 Ausbildungsdienstpflicht

(Art. 42 MG)

1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst beträgt für:

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 520.1

[^3]: SR 811.11

[^4]: SR 935.81

[^5]: SR 513.52

[^6]: SR 120.4

[^7]: SR 511.12

[^8]: SR 520.15

[^9]: SR 120.4

[^10]: SR 120.4

[^11]: SR 832.10

[^12]: SR 832.102

[^13]: SR 742.101

[^14]: SR 748.132.1

[^15]: SR 510.107.0

[^16]: SR 514.10

[^17]: SR 220

[^18]: SR 321.0

[^19]: SR 512.31