← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 22. November 2017 über die Ausbildungsgutschrift für Milizkader der Armee (VAK)

Geltender Text a fecha 2017-11-22

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 29a Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995[^1] (MG),

verordnet:

1. Abschnitt: Ausbildungsgutschrift

Art. 1 Anspruchsvoraussetzungen

1 Einen Anspruch auf Gewährung einer Ausbildungsgutschrift haben Milizkader der Armee, welche die Kaderschule und den praktischen Dienst für die Ausbildung zum Unteroffizier, zum höheren Unteroffizier oder zum Offizier bis Stufe Stäbe der Truppenkörper erfolgreich absolviert haben.[^2]

2 Keinen Anspruch haben Milizkader, die keinen praktischen Dienst vor dem Erreichen des Grades gemäss Artikel 2 leisten.

Art. 2[^3] Betrag der Ausbildungsgutschrift

1 Die Ausbildungsgutschrift für eine militärische Weiterausbildung beträgt maximal:

Franken
für Unteroffiziere:
Wachtmeister im Allgemeinen: 3 000
Wachtmeister bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 2 800
für höhere Unteroffiziere:
Fourier und Hauptfeldweibel im Allgemeinen: 10 100
Fourier und Hauptfeldweibel bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 9 400
Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier: 4 300
Feldweibel in der Funktion Feuerleitstellen-Unteroffizier bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studien-beginns: 4 000
Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant: 3 300
für Subalternoffiziere:
Leutnant im Allgemeinen: 10 600
Leutnant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 9 900
für Hauptleute:
Hauptmann im Allgemeinen: 3 300
Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant: 11 300
Hauptmann in der Funktion Einheitskommandant bei verkürztem praktischem Dienst aufgrund des Studienbeginns: 10 600
für Stabsoffiziere: Major und Oberstleutnant 3 300

2 Für Militärärztinnen und -ärzte, Militärzahnärztinnen und -ärzte, Militärapothekerinnen und -apotheker sowie Ärztinnen und Ärzte des Rotkreuzdienstes richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach der Gradkategorie der Subalternoffiziere gemäss Absatz 1.

3 Für Hauptleute in der Funktion Quartiermeister, die eine Kaderschule und einen praktischen Dienst für den Grad Oberleutnant absolviert haben, richtet sich die Ausbildungsgutschrift nach dem Betrag für Hauptmann im Allgemeinen gemäss Absatz 1.

4 Innerhalb derselben Gradkategorie gemäss Absatz 1 wird der Betrag nur einmal gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Weiterausbildung zum Adjutantunteroffizier und Stabsadjutant. Für diese wird zusätzlich insgesamt einmal der Betrag gemäss Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 gewährt.

5 Bei militärischen Weiterausbildungen über mehrere Gradkategorien gemäss Absatz 1 werden die Beträge addiert, ausgenommen bei Weiterausbildungen zum Wachtmeister, Fourier, Hauptfeldweibel, Feldweibel und Leutnant.

Art. 3 Dauer und Ausnahmen

1 Der Anspruch auf Bezug einer Ausbildungsgutschrift besteht grundsätzlich bis zum Ende der Militärdienstpflicht gemäss Artikel 13 MG.

2 Von diesem Grundsatz abgewichen wird bei:

3 Der Anspruch für die Ausbildungsgutschrift ist persönlich und nicht auf Dritte übertragbar.

4 Eine bis zum Ende der Anspruchsdauer nicht bezogene Ausbildungsgutschrift verfällt.

Art. 4 Aus- und Weiterbildungen

1 Die Ausbildungsgutschrift kann für die folgenden zivilen Aus- oder Weiterbildungen bezogen werden:

2 Die Ausbildungsgutschrift dient ausschliesslich der Finanzierung von Studien-, Schul-, Kurs- und Prüfungsgebühren.

2. Abschnitt: Zuständigkeit und Verfahren

Art. 5 Zuständigkeit

Das Kommando Ausbildung entscheidet über Gesuche um Bezug von Ausbildungsgutschriften.

Art. 6 Gesuch um Auszahlung

1 Ein Gesuch kann beim Kommando Ausbildung eingereicht werden:

2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:

der Aus- oder Weiterbildungsnachweis einschliesslich:

3 Gesuche, die innert der Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a nicht ausreichend belegt werden, können abgelehnt werden.

Art. 7 Auszahlung

1 Der bewilligte Betrag der Ausbildungsgutschrift wird der bezugsberechtigten Person innert 45 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids über das Gesuch um Bezug einer Ausbildungsgutschrift ausschliesslich in Schweizer Franken auf ein auf den Namen der bezugsberechtigten Person lautendes Zahlungskonto überwiesen.

2 Die Ausbildungsgutschrift wird maximal in der Höhe des durch die gesuchstellende Person vorfinanzierten Rechnungsbetrags und im Rahmen des zur Verfügung stehenden Saldos ausbezahlt.

3 Für eine nicht abgeschlossene, aber besuchte zivile Aus- oder Weiterbildung wird die Ausbildungsgutschrift anteilsmässig entsprechend der absolvierten Aus- oder Weiterbildungszeit in ganzen Tagen ausbezahlt.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Übergangsbestimmung

Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen, die frühestens per 1. Juli 2017 begonnen wurden und die am 31. Dezember 2017 noch nicht abgeschlossen waren.

Art. 8a[^6] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. April 2020

Ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsgutschriften besteht für militärische Weiterausbildungen zum Unteroffizier, die frühestens per 1. Januar 2020 begonnen wurden oder zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. April 2020, in Kraft seit 1. Juni 2020 (AS 2020 1549).