Verordnung des BAFU vom 29. November 2017 über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1 und 52 Absätze 6 und 7 der
1 (PSV), Pflanzenschutzverordnung vom 27. Oktober 2010 verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 3 Massnahmen gegen neue Schadorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die weder in Anhang 1 noch in Anhang 2 PSV aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach den Anhängen 1 und 2 PSV ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 916.20