Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 132
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und Georgien,

nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Georgien durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des Handels zwischen den Vertragsparteien zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^1] (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich der Charta der Vereinten Nationen[^2] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen und die Lebensstandards zu verbessern sowie gleichzeitig ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der Umwelt sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, das Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu verfolgen, und in Anerkennung der Bedeutung, die diesbezüglich der Kohärenz und gegenseitigen Unterstützung der Handels-, Umwelt- und Arbeitspolitiken zukommt;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umweltübereinkommen, die sie unterzeichnet haben, und der Einhaltung der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, einschliesslich der Grundsätze der massgebenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation[^3] (nachfolgend als die «IAO» bezeichnet), die sie unterzeichnet haben;

in Anerkennung der Bedeutung, für die Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit sicherzustellen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Zieles, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen (UN) zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen (nachfolgend als dieses «Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

1. Die EFTA-Staaten und Georgien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

2. Die Ziele dieses Abkommens sind:

  • (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^4] (nachfolgend als das «GATT 1994» bezeichnet);
  • (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen[^5] (nachfolgend als das «GATS» bezeichnet);
  • (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
  • (d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse[^6] und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^7];
  • (e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
  • (f) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
  • (g) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
  • (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und
  • (i) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern nicht in Anhang I abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf:

  • (a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und
  • (b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.

2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und Georgien auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2. Gestützt auf die mit dem Zollvertrag vom 29. März 1923[^8] zwischen der Schweiz und Liechtenstein errichtete Zollunion vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, die sie unterzeichnet haben, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, die sie unterzeichnet haben, ergeben.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder machen diese anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, Informationen preiszugeben, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde.

4. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Kapitel 2 Handel mit nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 2.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die von Anhang I erfasst werden.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang II festgelegt.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien alle Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei, die von Artikel 2.1 erfasst werden. Es dürfen keine neuen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt werden.

2. Als Einfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung gelten alle Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerungen und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Erzeugnissen erhoben werden, nicht jedoch Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994[^9] erhoben werden.

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei alle Zölle und anderen Abgaben, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzgebühren und anderer Abgabeformen.

2. Es werden von den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Erzeugnissen keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben eingeführt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung[^10]

Artikel VII des GATT 1994[^11] und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^12] sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

Art. 2.6 Mengenmässige Beschränkungen

Artikel XI Absatz 1 des GATT 1994[^13] ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.7 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 1994[^14] ist anwendbar und wird vorbehältlich Artikel 9 von Anhang III hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.8 Interne Steuern und Regelungen

Artikel III des GATT 1994[^15] ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.9 Technische Handelshemmnisse

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse[^16] (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet) anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Kontaktpunkt, um die Kommunikation und den Informationsaustausch im Bereich technischer Handelshemmnisse zu erleichtern.

3. Unbeschadet von Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien die Abhaltung von technischen Konsultationen, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach dem Erhalt des Gesuchs statt. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, so wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.

4. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die sie der EU gewähren. Sofern zwischen der EU und jeder Vertragspartei in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen einvernehmlich eine gleichwertige Behandlung vereinbart wurde, einigen sich die Vertragsparteien ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft zur gegenseitigen Ausweitung dieser Behandlung[^17].

5. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig im Voraus über mögliche erhebliche Änderungen bei der Behandlung, die die anderen Vertragsparteien in anderen Bereichen als den in Absatz 4 genannten betreffen. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei und unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens erwägt eine Vertragspartei unverzüglich, Erzeugnissen aus der ersuchenden Vertragspartei, die die EU-Vorschriften erfüllen, eine ähnliche Behandlung wie Erzeugnissen aus der EU zu gewähren.

Art. 2.10 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und Georgien und in Übereinstimmung mit Anhang III:

  • (a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
  • (b) fördern die Vertragsparteien die multilaterale Zusammenarbeit untereinander, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung von internationalen Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
  • (c) arbeiten die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.11 Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang IV festgelegt.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 1994[^18] und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^19] sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994[^20] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^21].

2. Bevor eine Vertragspartei nach Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 2.14 Antidumping

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, von der Einleitung von Antidumpingverfahren nach Artikel VI des GATT 1994[^22] und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^23] (nachfolgend als das «Antidumpingübereinkommen» bezeichnet) gegeneinander abzusehen.

2. Nachdem eine Vertragspartei einen ordnungsgemäss dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung nach dem Antidumpingübereinkommen eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei schriftlich die andere Vertragspartei, deren Erzeugnisse angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 60 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von 20 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.[^24]

3. Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, so wird diese spätestens fünf Jahre nach ihrer Einführung beendet.

4. Keine Vertragspartei leitet nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Antidumpingmassnahme nach Absatz 3 innert Jahresfrist bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Untersuchung ein.

5. Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie bei dessen Festlegung die Regel des «niedrigeren Zolls» an, der tiefer ist als die Dumpingspanne, falls dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen.

6. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit beizubehalten ist, gegeneinander Antidumpingmassnahmen zu ergreifen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.

Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen

Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX des GATT 1994[^25] und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^26]. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie davon in Übereinstimmung mit dem WTO-Recht und der WTO-Rechtsprechung sowie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus einer oder mehreren Vertragsparteien aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

Art. 2.16 Vorübergehende Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Absätze 2–9 die minimal erforderlichen vorübergehenden Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Vorübergehende Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen[^27] durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

3. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für dieses Erzeugnis bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

  • (a) der angewendete Meistbegünstigungszollsatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der vorübergehenden Schutzmassnahme; oder
  • (b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungszollsatz.

4. Vorübergehende Schutzmassnahmen werden für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ergriffen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann die einführende Vertragspartei die Massnahmen auf eine Gesamtdauer von höchstens drei Jahren verlängern. Den ausführenden Vertragsparteien, die von der verlängerten vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen sind, ist ein Ausgleich in Form einer im Wesentlichen gleichwertigen Handelsliberalisierung anzubieten. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine vorübergehenden Schutzmassnahmen angewendet werden.

5. Die Vertragspartei, die eine vorübergehende Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen oder zu verlängern beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich und in jedem Fall vor der Ergreifung oder Verlängerung einer Massnahme den anderen Vertragsparteien. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen, einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme, des vorgeschlagenen Einführungszeitpunktes, der erwarteten Geltungsdauer sowie des erwarteten Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Im Fall einer Verlängerung der Massnahme nach Absatz 4 beschreibt die Notifikation auch den beabsichtigten Ausgleich.

6. Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation die Informationen nach Absatz 5, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu erleichtern. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine vorübergehende Schutzmassnahme nach Absatz 3 ergreifen oder verlängern. Bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs nach Absatz 4 kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der vorübergehenden Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die vorübergehende Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der vorübergehenden Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich während der Verlängerung der vorübergehenden Schutzmassnahme.

7. Liegen kritische Umstände vor, unter denen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei eine provisorische vorübergehende Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet.

8. Jede provisorische vorübergehende Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen provisorischen vorübergehenden Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der vorübergehenden Schutzmassnahme und deren Verlängerungen nach den Absätzen 3 bzw. 4 hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

9. Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann keine vorübergehende Schutzmassnahme mehr angewendet werden.

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994[^28] ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 1994[^29] ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1. Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994[^30] und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^31] handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.

2. Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.

Kapitel 3 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Art. 3.1 Geltungsbereich

Dieses Kapitel findet auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen Anwendung, die nicht von Anhang I erfasst und nachfolgend als «landwirtschaftliche Erzeugnisse» bezeichnet werden.

Art. 3.2 Zollkonzessionen

1. Georgien gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in einem EFTA-Staat Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.

2. Jeder EFTA-Staat gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Georgien Zollkonzessionen gemäss den Anhängen V−VII.

Art. 3.3 Andere Bestimmungen

In Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen finden mutatis mutandis die folgenden Bestimmungen von Kapitel 2 Anwendung: die Artikel 2.2. zu Ursprungsregeln und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, 2.4 zu Ausfuhrzöllen, 2.5 zur Zollwertermittlung, 2.6. zu mengenmässigen Beschränkungen, 2.7 zu Gebühren und Formalitäten, 2.8 zu internen Steuern und Regelungen, 2.9 zu technischen Handelshemmnissen, 2.10 zur Handelserleichterung, 2.12 zu staatlichen Handelsunternehmen, 2.14 zu Antidumping, 2.15 zu allgemeinen Schutzmassnahmen, 2.16 zu vorübergehenden Schutzmassnahmen, 2.17 zu allgemeinen Ausnahmen, 2.18 zu Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit und 2.19 zur Zahlungsbilanz.

Art. 3.4 Dialog

Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, durch Dialog und Konsultationen angemessene Lösungen zu suchen.

Art. 3.5 Weitere Liberalisierung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen zur Erreichung einer weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortzuführen, wobei sie die Vereinbarungen betreffend landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die Struktur des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien, die besondere Sensitivität solcher Erzeugnisse, die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik jeder Vertragspartei sowie die Entwicklungen in bilateralen und multilateralen Gremien berücksichtigen. Im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels können sich die Vertragsparteien in den Sitzungen des Gemischten Ausschusses konsultieren.

Kapitel 4 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 4.1 Ziele

Die Ziele dieses Kapitels sind:

  • (a) die Förderung der Umsetzung des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen[^32] (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet);
  • (b) die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um den Handel und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern;
  • (c) die Erleichterung des Informationsaustausches zwischen den Vertragsparteien und die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme; und
  • (d) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien haben, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.

Art. 4.2 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die sich unmittelbar oder mittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

Art. 4.3 Bestätigung des SPS-Übereinkommens

Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das SPS-Übereinkommen[^33] anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 4.4 Internationale Normen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für die Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)[^34] tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen.

Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits

1. Eine einführende Vertragspartei legt den Beurteilungen des Inspektions- und Zertifizierungssystems der ausführenden Vertragspartei internationale Normen[^35] zugrunde.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevorzugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt sein.

3. Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren sind, sofern anwendbar, in einem Prüfbericht klar zu dokumentieren.

4. Die durch die Durchführung des Audits entstehenden Kosten werden von der einführenden Vertragspartei getragen.

5. Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei die sachdienlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach dem Audit schriftlich zu. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kommentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei sind in den Prüfbericht aufzunehmen.

Art. 4.6 Zertifikate

Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Zahl der SPS-Musterzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in den internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich den anderen Vertragsparteien in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.

Art. 4.7 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit in der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikoanalysen bieten, ist aber nicht auf diese beschränkt.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle anwendbaren SPS-Regulierungen veröffentlicht werden und im Internet verfügbar sind. Auf Anfrage stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien notifizieren den anderen Vertragsparteien jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung ihrer zuständigen Behörden und Kontaktpunkte.

4. Führt eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen ein, so stellt die zuständige Behörde auf Anfrage und soweit möglich in englischer Sprache die entsprechende Risikobewertung, die die Massnahme rechtfertigt, zur Verfügung.

Art. 4.8 Einfuhrkontrollen

1. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von diesem Kapitel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich.

2. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.

3. Jede Vertragspartei ermöglicht es einer Person, die für eine zu testende und zu untersuchende Sendung verantwortlich ist, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen.

4. Einfuhrkontrollen sollten in Übereinstimmung mit internationalen Normen[^36] durchgeführt werden.

5. Erzeugnisse, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.

6. Hält eine Vertragspartei Erzeugnisse aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderblichen Waren zu vermeiden. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «verderbliche Waren» Erzeugnisse, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen.

7. Werden Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich informiert. Für die Zwecke dieses Kapitel bedeutet «schwerwiegendes gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Problem» einen Fall, für den internationale Normen[^37] eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen.

8. Werden Waren in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, so wird der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich schriftlich die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung mitgeteilt.

9. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird dem Importeur oder seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mitgeteilt.

10. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Rechtsverfahren bestehen, sodass ein Importeur, dessen Erzeugnisse in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen werden, jede andere für die Sendung verantwortliche Person oder deren Vertreter gegen den Entscheid Rekurs einlegen kann.

Art. 4.9 Konsultationen

Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies verlangt. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, so wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind die Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.[^38]

Art. 4.10 Überprüfung

Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die Behandlung im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Regelungen, die jede Vertragspartei der Europäischen Union gewährt, aufeinander auszuweiten.

Art. 4.11 Kontaktpunkte

Für die Zwecke dieses Kapitels tauschen die Vertragsparteien Namen und Adressen von Kontaktpunkten aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Kapitel 5 Handel mit Dienstleistungen

Art. 5.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen[^39] nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

3. Die Artikel 5.4, 5.5 und 5.6 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 5.2 Übernahme von GATS-Bestimmungen

Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS[^40] in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, werden die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt verstanden:

  • (a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
  • (b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 5.18, die in Anhang VIII enthalten ist; und
  • (c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 5.18.

Art. 5.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des GATS[^41] in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:

  • (i) «Dienstleistungshandel»,
  • (ii) «Dienstleistungen», und
  • (iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
  • (a)
  • (b) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will;[^42]

bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei:

  • (i) ein Staatsangehöriger oder eine Staatsangehörige dieser anderen Vertragspartei ist, der oder die sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
  • (ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansässige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines WTO-Mitglieds aufhält;
  • (c)

bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet:

  • (aa) einer Vertragspartei oder
  • (bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Buchstabe (i)(aa) erfüllen, oder
  • (i)

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, im Eigentum steht oder beherrscht wird von:

  • (aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
  • (bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (d)(i);
  • (ii)
  • (d)

werden hiermit die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt:

  • (i) «Massnahme»,
  • (ii) «Erbringung einer Dienstleistung»,
  • (iii) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
  • (iv) «gewerbliche Niederlassung»,
  • (v) «Sektor» einer Dienstleistung,
  • (vi) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
  • (vii) «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
  • (viii) «Dienstleistungsnutzer»,
  • (ix) «Person»,
  • (x) «juristische Person»,
  • (xi) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», und
  • (xii) «direkte Steuern».
  • (e)

Art. 5.4 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS[^43] getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX enthaltenen Befreiungen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Schliesst eine Vertragspartei ein nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziertes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln.

4. Artikel II Absatz 3 des GATS ist auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 5.5 Marktzugang

Artikel XVI des GATS[^44] findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 5.6 Inländerbehandlung

Artikel VXII des GATS[^45] findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 5.7 Zusätzliche Verpflichtungen

  • Artikel XVIII des GATS[^46] findet Anwendung und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 5.8 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen vorsehen, bei oder führt sie so bald wie möglich ein. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4. Jede Vertragspartei stellt für alle Dienstleistungssektoren sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5. Um sicherzustellen, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Artikel VI Absatz 4 des GATS[^47] entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.

    1. (a)

In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet die Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:

  • (i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder
  • (ii) im Fall von Zulassungsverfahren nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
  • (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten «entsprechende internationale Organisationen» internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe aller Vertragsparteien angehören können.

7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

Art. 5.9 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleisterbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Eine solche Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit zur Erbringung des Nachweises, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS[^48], vereinbar sein.

Art. 5.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern.[^49]

Art. 5.11 Transparenz

Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS[^50] werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

Art. 5.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS[^51] sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

Art. 5.13 Geschäftspraktiken

Artikel IX des GATS[^52] ist anwendbar und wird hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 5.14 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 5.15 vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds[^53] (nachfolgend als «IWF» bezeichnet), einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Abkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 5.15 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 5.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Artikel XII Absätze 1‑3 des GATS[^54] sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

Art. 5.16 Subventionen

1. Eine Vertragspartei, die sich durch eine Subvention einer anderen Vertragspartei beeinträchtigt sieht, kann diese Vertragspartei um Ad-hoc-Konsultationen über diese Frage ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei tritt in solche Konsultationen ein.[^55]

2. Die Vertragsparteien prüfen die nach Artikel XV des GATS[^56] vereinbarten Disziplinen, um sie in dieses Kapitel aufzunehmen.

Art. 5.17 Ausnahmen

Artikel XIV und Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^57] sind anwendbar und werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt.

Art. 5.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 5.5, 5.6 und 5.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

  • (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
  • (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
  • (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 5.7; und
  • (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 5.5 als auch mit Artikel 5.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS[^58] behandelt.

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang VIII aufgeführt.

Art. 5.19 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um die Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen erfolgen innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Antrags. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beizubehalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen unterliegen den Artikeln 11 und 13.2.

Art. 5.20 Überprüfung

Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungshandels streben die Vertragsparteien eine regelmässige Überprüfung ihrer Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihrer Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung an. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 5.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

  • (a) Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
  • (b) Anhang IX (Listen der Befreiungen von der Meistbegünstigung);
  • (c) Anhang X (Finanzdienstleistungen);
  • (d) Anhang XI (Telekommunikationsdienste);
  • (e) Anhang XII (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen); und
  • (f) Anhang XIII (Energiebezogene Dienstleistungen).

Kapitel 6 Niederlassungen

Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 5.1, für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren.[^59]

2. Dieses Kapitel lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen ein oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien angehören.

Art. 6.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet «juristische Person» eine nach dem geltenden Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;
  • (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und in dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
  • (c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach dem anwendbaren Recht einer Vertragspartei Staatsangehöriger bzw. Staatsangehörige oder Daueraufenthalter bzw. Daueraufenthalterin dieser Vertragspartei ist;

bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
  • (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung,
  • (d)
  • im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Art. 6.3 Inländerbehandlung

Vorbehältlich Artikel 6.4 und der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte gewährt jede Vertragspartei den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen gewährt.

Art. 6.4 Vorbehalte

1. Artikel 6.3 ist nicht anwendbar auf:

  • (a) jeglichen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei in Anhang XIV aufgeführt wird;
  • (b) eine Änderung eines Vorbehalts nach Buchstabe (a), soweit die Änderung nicht die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 6.3 mindert;
  • (c) jeden neuen Vorbehalt, der von einer Vertragspartei angenommen und in Anhang XIV aufgenommen wird und das Gesamtmass der Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht schmälert;

soweit solche Vorbehalte mit Artikel 6.3 unvereinbar sind.

2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen der in Artikel 6.12 vorgesehenen Überprüfung mindestens alle drei Jahre den Stand der in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte zu prüfen, um sie zu verringern oder aufzuheben.

3. Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig mit schriftlicher Notifikation an die anderen Vertragsparteien ihre in Anhang XIV aufgeführten Vorbehalte jederzeit vollständig oder teilweise aufheben.

4. Eine Vertragspartei kann in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstabe (c) durch schriftliche Notifikation an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt in Anhang XIV aufnehmen. Nach Empfang einer solchen schriftlichen Notifikation kann eine andere Vertragspartei um Konsultationen zum Vorbehalt ersuchen. Sobald die Vertragspartei, die den neuen Vorbehalt aufgenommen hat, dieses Ersuchen um Konsultationen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit der ersuchenden Vertragspartei ein.

Art. 6.5 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften natürlichen und juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung von der natürlichen oder juristischen Person ausgewähltes Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der Genehmigung entspricht, die solchem Personal in Schlüsselposition erteilt wurde.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer Gesetze und Vorschriften dem Ehegatten oder der Ehegattin und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, der nach den Absätzen 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gewährt und die Arbeitsgenehmigung erteilt worden sind, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Bestätigungen aus. Der Ehegatte oder die Ehegattin und die minderjährigen Kinder werden für die Dauer des Aufenthalts dieser Person zugelassen.

Art. 6.6 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, einschliesslich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 6.7 Transparenz

Die von einer Vertragspartei für rechtswirksam erklärten Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die zwischen den Vertragsparteien geltenden Übereinkünfte mit Auswirkungen auf Angelegenheiten, die von diesem Kapitel erfasst werden, werden umgehend in einer Weise veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht, die es den Vertragsparteien und ihren juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, davon Kenntnis zu nehmen. Nichts in diesem Artikel verpflichtet eine Vertragspartei zur Preisgabe von Informationen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen juristischer oder natürlicher Personen beeinträchtigen würde.

Art. 6.8 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 6.9 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen laufender Zahlungen und von Kapitalbewegungen, die mit den Tätigkeiten von gewerblichen Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren zusammenhängen.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen[^60], einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 6.9 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.

2. Artikel XII Absätze 1−3 des GATS[^61] sind anwendbar und werden hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen zu dessen Bestandteilen erklärt.

3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.

Art. 6.10 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XIV des GATS[^62] ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 6.11 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^63] ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.

Art. 6.12 Überprüfung

Dieses Kapitel unterliegt im Rahmen des Gemischten Ausschusses der regelmässigen Überprüfung hinsichtlich der Möglichkeit, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 7 Schutz des geistigen Eigentums

Art. 7 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und Anhang XV und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.

2. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum[^64] (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.

3. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens und insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5 stehen.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Kapitel und in Anhang XV enthaltenen Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum mit dem Ziel zu überprüfen, die Schutzniveaus weiter zu verbessern und Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.

Kapitel 8 Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf unterstellte Beschaffungen. Für die Zwecke dieses Kapitels sind «unterstellte Beschaffungen» zur Erfüllung staatlicher Aufgaben durchgeführte Beschaffungen:

von Waren, Dienstleistungen oder von beidem kombiniert:

  • (i) gemäss den Appendices jeder Vertragspartei zu Anhang XVI, und
  • (ii) die weder im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf noch zur Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Waren oder Dienstleistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf erfolgen;
  • (a)
  • (b) durch vertragliche Mittel, einschliesslich Kauf oder Leasing, Miete oder Mietkauf, mit oder ohne Kaufoption;
  • (c) deren nach den Regeln in Appendix 9 zu Anhang XVI geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Anzeige im Sinne von Artikel 8.10 gleich oder höher als der Schwellenwert in den Appendices 1–3 zu Anhang XVI ist;
  • (d) eines Auftraggebers; und
  • (e) die nach Absatz 2 oder nach Anhang XVI nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind.

2. Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf:

  • (a) den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder sonstigen Immobilien sowie der entsprechenden Rechte daran;
  • (b) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Form von Unterstützung, die eine Vertragspartei bietet, einschliesslich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und Steueranreize;
  • (c) die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen oder von Dienstleistungen betreffend den Verkauf, die Rückzahlung und den Vertrieb öffentlicher Schulden, einschliesslich von Darlehen, Schuldverschreibungen und anderen Wertschriften;
  • (d) Verträge für die Anstellung von Personal im öffentlichen Dienst;

Beschaffungen:

  • (i) mit dem Zweck, internationale Hilfe, einschliesslich Entwicklungshilfe, zu leisten,
  • (ii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines interna-tionalen Abkommens betreffend die Stationierung von Truppen oder die gemeinsame Umsetzung eines Projekts durch Unterzeichnerstaaten, oder
  • (iii) gemäss den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation oder wenn sie durch internationale Kapitalzuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmassnahmen finanziert werden und die Verfahren oder Bedingungen mit diesem Kapitel unvereinbar wären.
  • (e)

Art. 8.2 Begriffsbestimmungen

  • Für die Zwecke dieses Kapitels:
  • (a) bedeuten «gewerbliche Waren oder Dienstleistungen» Waren oder Dienstleistungen, die im Allgemeinen auf dem Markt verkauft oder zum Verkauf angeboten werden und gewöhnlich von nichtöffentlichen Käufern zu nichtöffentlichen Zwecken erworben werden;
  • (b) bedeuten «Bauaufträge» Aufträge zur Durchführung von Hoch- oder Tiefbauprojekten gemäss Abschnitt 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC – Central Product Classification) und den entsprechenden CPV-Abteilungen, -Gruppen, -Klassen und -Kategorien;
  • (c) bedeuten «Tage» Kalendertage;
  • (d) bedeuten «elektronische Auktionen» iterative Verfahren, bei denen Bieter mittels elektronischer Hilfsmittel neue Preise oder für nicht preisliche, quantifizierbare Komponenten des Angebots neue Werte im Verhältnis zu den Zuschlagskriterien oder beides vorlegen, wodurch eine Rangliste oder Neuordnung der Angebote entsteht;
  • (e) bedeutet «schriftlich» ein ausformulierter oder mit Zahlen versehener Wortlaut, der gelesen, wiedergegeben und später mitgeteilt werden kann, was elektronisch übertragene oder gespeicherte Daten einschliesst;
  • (f) bedeutet «freihändige Vergabe» eine Beschaffungsmethode, bei der sich ein Auftraggeber mit einem oder mehreren Anbietern seiner Wahl in Verbindung setzt;
  • (g) bedeuten «Massnahmen» Gesetze, Vorschriften, Verfahren, administrative Leitfäden oder Praktiken und sonstige Handlungen eines Auftraggebers im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung;
  • (h) bedeutet «mehrfach verwendbare Liste» eine Liste von Anbietern, die nach Beschluss des Auftraggebers die Voraussetzungen zur Aufnahme in dieses Verzeichnis erfüllen, das der Auftraggeber mehrmals einsetzen will;
  • (i) bedeutet «Ausschreibung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber veröffentlicht wird, in der interessierte Anbieter eingeladen werden, einen Teilnahmeantrag zu stellen oder ein Angebot abzugeben;
  • (j) bedeutet «Vorankündigung» eine Anzeige, die von einem Auftraggeber in Bezug auf seine geplanten Beschaffungen veröffentlicht wird;
  • (k) bedeuten «Kompensationsgeschäfte» Auflagen oder Projekte, die darauf abzielen, mit Vorschriften betreffend Bestandteile mit nationalem Ursprung (domestic content), Lizenzerteilung für Technologie, Investitionsvorschriften, Ausgleichshandel oder ähnlichen Massnahmen oder Anforderungen die lokale Entwicklung zu fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei zu verbessern;
  • (l) bedeutet «offenes Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;
  • (m) bedeutet «Person» eine natürliche oder eine juristische Person;
  • (n) bedeutet «Auftraggeber» eine Stelle gemäss den Appendices 1–3 zu Anhang XVI;
  • (o) bedeuten «qualifizierte Anbieter» Anbieter oder Anbieterinnen, die von einem Auftraggeber anerkannt werden, weil sie die Teilnahmebedingungen erfüllen;
  • (p) bedeutet «selektives Verfahren» eine Beschaffungsmethode, bei der nur qualifizierte Anbieter vom Auftraggeber eingeladen werden, ein Angebot abzugeben;
  • (q) schliessen «Dienstleistungen» Bauaufträge ein, sofern keine anderslautende Bestimmung vorliegt;
  • (r) bedeutet «Norm» ein Dokument, das von einem anerkannten Gremium gebilligt wurde und das für die allgemeine und wiederholte Nutzung Regeln, Richtlinien oder Eigenschaften für Waren oder Dienstleistungen oder verwandte Produktionsverfahren und -methoden liefert, deren Anwendung nicht verpflichtend ist. Es kann auch Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Beschriftungsvorschriften, wie sie für eine Ware, eine Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Produktionsmethode gelten, einschliessen oder diese ausschliesslich behandeln;
  • (s) bedeutet «Anbieter» eine Person oder eine Personengruppe, die Waren oder Dienstleistungen anbietet oder anbieten könnte;

bedeuten «technische Spezifikationen» Anforderungen, die:

  • (i) die Merkmale, einschliesslich Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen, einer zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung oder die Prozesse und Verfahren für deren Produktion oder Bereitstellung festlegen, oder
  • (ii) die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung regeln, soweit sie auf eine Ware oder Dienstleistung anwendbar sind.
  • (t)

Art. 8.3 Sicherheit und allgemeine Ausnahmen

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder die Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.

2. Unter dem Vorbehalt, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen die gleichen Bedingungen herrschen, oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, darf keine Bestimmung dieses Kapitels so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, erforderliche Massnahmen zu beschliessen oder durchzusetzen:

  • (a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit;
  • (b) zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen;
  • (c) zum Schutz des geistigen Eigentums; oder
  • (d) in Bezug auf von Menschen mit einer Behinderung, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen.

Art. 8.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

    1. In Bezug auf Massnahmen, die unterstellte Beschaffungen betreffen, gewährt jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, den Waren und Dienstleistungen sowie den Anbietern einer anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, umgehend und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt.

2. In Bezug auf Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab:

  • (a) einen im Inland niedergelassenen Anbieter aufgrund des Grades der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung ungünstiger zu behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter, oder
  • (b) einen im Inland niedergelassenen Anbieter zu diskriminieren, weil die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 8.5 Verwendung elektronischer Hilfsmittel

1. Die Vertragsparteien bemühen sich so weit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der Möglichkeiten zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen, zu ermöglichen.

2. Bei der elektronischen Abwicklung einer unterstellten Beschaffung sorgt der betreffende Auftraggeber dafür:

  • (a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und zur Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software kompatibel sind; und
  • (b) dass Mechanismen bestehen, um die Integrität von Teilnahmeanträgen und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 8.6 Durchführung von Beschaffungen

Ein Auftraggeber führt unterstellte Beschaffungen transparent und unparteiisch durch, sodass:

  • (a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie das offene, selektive und freihändige Verfahren eingesetzt werden;
  • (b) keine Interessenkonflikte entstehen; und
  • (c) betrügerische Praktiken verhindert werden.

Art. 8.7 Ursprungsregeln

  • Für unterstellte Beschaffungen darf keine Vertragspartei auf Waren oder Dienstleistungen, die aus einer anderen Vertragspartei eingeführt oder von dieser geliefert oder erbracht werden, Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von ihr im normalen Handelsverkehr und zu diesem Zeitpunkt angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 8.8 Kompensationsgeschäfte

  • Für unterstellte Beschaffungen streben die Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Kompensationsgeschäfte weder an, noch ziehen sie solche in Betracht, erzwingen sie oder setzen sie durch.

Art. 8.9 Information über das Beschaffungswesen

1. Die Vertragsparteien veröffentlichen allgemein geltende Massnahmen betreffend unterstellte Beschaffungen und entsprechende Änderungen umgehend in Papier- oder elektronischer Form in einem offiziell bezeichneten Publikationsorgan, das weit verbreitet und der Öffentlichkeit leicht zugänglich ist.

2. Auf Ersuchen geben die Vertragsparteien einer anderen Vertragspartei Erklärungen in Bezug auf solche Informationen ab.

Art. 8.10 Anzeigen

1. Ausser in den in Artikel 8.18 beschriebenen Fällen veröffentlicht ein Auftraggeber für jede unterstellte Beschaffung eine Ausschreibung. Diese wird in Papier- oder elektronischer Form in den in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten Publika-tionsorganen veröffentlicht. Diese Publikationsorgane müssen weit verbreitet sein, und die Ausschreibung muss mindestens bis zum Ablauf der darin erwähnten Frist zugänglich bleiben. Die Ausschreibung muss:

  • (a) für Auftraggeber, die unter Appendix 1 zu Anhang XVI fallen, über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich sein; und
  • (b) für Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI fallen, soweit ein elektronischer Zugriff besteht, mindestens über Links in einem kostenlos zugänglichen Internetportal bereitgestellt werden.

2. Vertragsparteien, einschliesslich ihrer Auftraggeber gemäss Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI, werden aufgefordert, ihre Ausschreibungen kostenlos über einen einzigen Zugangspunkt elektronisch zugänglich zu machen.

3. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel enthält jede Ausschreibung die Angaben nach Appendix 10 zu Anhang XVI.

4. Jede Vertragspartei fordert ihre Auftraggeber dazu auf, so früh wie möglich in jedem Geschäftsjahr eine Vorankündigung ihrer geplanten Beschaffungen in dem in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form zu veröffentlichen. Die Vorankündigung sollte den Gegenstand der Beschaffung und den geschätzten Zeitpunkt enthalten, an dem die Veröffentlichung der Ausschreibung geplant ist.

5. Auftraggeber, die unter Appendix 2 oder 3 zu Anhang XVI fallen, können die Vorankündigung als Ausschreibung verwenden, sofern die Vorankündigung möglichst viele der in Absatz 3 genannten Angaben, über die der Auftraggeber verfügt, sowie eine Erklärung enthält, wonach interessierte Anbieter dem entsprechenden Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung melden sollten.

Art. 8.11 Teilnahmebedingungen

1. Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen und der Beurteilung, ob ein Anbieter diese Bedingungen erfüllt:

  • (a) beschränkt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf diejenigen, die wesentlich sind, um sicherzustellen, dass der Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen, finanziellen Kapazitäten sowie die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit für die Durchführung der betreffenden Beschaffung verfügt;
  • (b) beurteilt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, die finanzielle Kapazität und die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters aufgrund seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und ausserhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Auftraggebers;
  • (c) stützt eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, ihre Beurteilung ausschliesslich auf die Bedingungen, die vorab in den Anzeigen oder Ausschreibungsunterlagen aufgeführt waren;
  • (d) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, nicht zur Bedingung für die Teilnahme an einer Beschaffung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einem Auftraggeber einer bestimmten Vertragspartei erhalten hat; und
  • (e) darf eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einschlägige Erfahrung verlangen, soweit sie wesentlich ist, um die Anforderungen der Beschaffung zu erfüllen.

2. Sofern schlüssige Beweise dafür vorliegen, kann eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, einen Anbieter aus folgenden Gründen ausschliessen:

  • (a) Konkurs;
  • (b) unwahre Aussagen;
  • (c) erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen von früheren Aufträgen;
  • (d) rechtskräftige Urteile betreffend schwere Verbrechen oder sonstige schwere Delikte;
  • (e) berufliches Fehlverhalten, Handlungen oder Unterlassungen, die die berufliche Integrität des Anbieters beeinträchtigen; oder
  • (f) Nichtbezahlung von Steuern.

Art. 8.12 Registrierungssystem und Qualifikationsverfahren

1. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, kann ein System zur Registrierung der Anbieter führen, im Rahmen dessen sich interessierte Anbieter eintragen und bestimmte Angaben machen müssen.

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