Freihandelsabkommen vom 27. Juni 2016 zwischen den EFTA-Staaten und Georgien (mit Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2016-06-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 132
Änderungshistorie JSON API

2. Eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, führt Registrierungssysteme oder Qualifikationsverfahren nicht mit der Absicht oder Wirkung ein, Anbietern einer anderen Vertragspartei unnötige Hindernisse für eine Teilnahme an ihren Beschaffungen in den Weg zu legen.

3. Ein Auftraggeber informiert Anbieter, die sich um die Teilnahme an einer Beschaffung bewerben, unverzüglich über den entsprechenden Entscheid. Lehnt ein Auftraggeber einen Antrag eines Anbieters auf Teilnahme ab oder anerkennt er einen Anbieter nicht mehr als qualifiziert, so gibt er ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.

4. Plant ein Auftraggeber die Anwendung des selektiven Verfahrens, so erlaubt er allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, der Auftraggeber kündigt in seiner Ausschreibung die Beschränkung der Anzahl zugelassener Anbieter sowie die Auswahlkriterien für die beschränkte Anzahl Anbieter an.

Art. 8.13 Verzeichnisse

1. Ein Auftraggeber kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, sofern jährlich eine Anzeige, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in dieses Verzeichnis zu beantragen, im nach Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten geeigneten Publikationsorgan veröffentlicht oder, bei Verwendung elektronischer Hilfsmittel, ständig im elektronischen Publikationsorgan nach Appendix 7 zu Anhang XVI zugänglich gemacht wird. Gilt ein Verzeichnis für drei Jahre oder weniger, so kann ein Auftraggeber die Anzeige nur einmal am Anfang der Gültigkeitsdauer des Verzeichnisses veröffentlichen.

2. Die Anzeige nach Absatz 1 enthält die Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVI.

3. Ein Auftraggeber erlaubt es Anbietern, jederzeit die Aufnahme in das Verzeichnis zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in dieses Verzeichnis auf. Lehnt ein Auftraggeber den Antrag eines Anbieters auf Aufnahme in das Verzeichnis ab oder streicht er einen Anbieter aus dem Verzeichnis, so teilt er dies dem Anbieter unverzüglich mit und gibt ihm auf sein Ersuchen unverzüglich eine schriftliche Begründung für seinen Entscheid ab.

Art. 8.14 Ausschreibungsunterlagen

1. Die Auftraggeber stellen den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle erforderlichen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten eine vollständige Beschreibung der Informationen nach Appendix 10 zu Anhang XVI, sofern diese nicht bereits in der Ausschreibung erwähnt wurden.

2. Bieten Auftraggeber keinen direkten kostenlosen elektronischen Zugang zu allen Ausschreibungs- und weiteren Unterlagen an, so machen sie auf Ersuchen eines interessierten Anbieters der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich zugänglich. Auch beantworten die Auftraggeber unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter nach sachdienlichen Informationen, sofern diese Angaben dem betreffenden Anbieter keinen Vorteil gegenüber anderen Anbietern verschaffen.

Art. 8.15 Technische Spezifikationen

1. Ein Auftraggeber darf keine technischen Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden und keine Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die auf die Schaffung unnötiger Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien abzielen oder solche bewirken.

2. Schreibt ein Auftraggeber für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen technische Spezifikationen vor, so werden diese, soweit angebracht:

  • (a) eher bezüglich Leistung und Funktionsanforderungen als bezüglich Konzeption oder beschreibender Eigenschaften definiert; und
  • (b) soweit vorhanden, auf internationale Normen abgestützt, ansonsten auf EU‑Normen, nationale technische Vorschriften[^65], nationale Normen oder Bauvorschriften.

3. Werden in den technischen Spezifikationen Konzeption oder beschreibende Eigenschaften verwendet, so sollte der Auftraggeber gegebenenfalls durch Worte wie «oder gleichwertig» in den Ausschreibungsunterlagen angeben, dass er Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, die die Beschaffungsanforderungen nachweislich erfüllen.

4. Ein Auftraggeber schreibt keine technischen Spezifikationen vor, bei denen bestimmte Handelsmarken oder Handelsnamen, Patente, Urheberrechte, Muster oder Typen sowie ein bestimmter Ursprung oder bestimmte Produzenten oder Anbieter erwähnt werden oder eine Anforderung darstellen, es sei denn, es gibt keine andere hinreichend genaue oder verständliche Weise der Beschreibung des Beschaffungsbedarfs und der Auftraggeber hat in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen Worte wie «oder gleichwertig» aufgenommen.

5. Ein Auftraggeber darf nicht auf eine den Wettbewerb verhindernde Weise von einer Person, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Ratschläge einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung oder Annahme technischer Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Diese Bestimmung verhindert keine vorgängigen Marktbefragungen in Übereinstimmung mit diesem Artikel.

6. Im Interesse grösserer Rechtssicherheit kann jede Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden, um den Erhalt natürlicher Ressourcen oder den Umweltschutz zu fördern.

Art. 8.16 Änderungen von Ausschreibungsunterlagen und technischen Spezifikationen

Ändert ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen, die den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder ändert er eine Ausschreibung oder Ausschreibungsunterlagen oder gibt er sie neu heraus, so übermittelt er sämtliche Änderungen, geänderten oder neuen Ausschreibungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich:

  • (a) allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung oder Neuherausgabe teilgenommen haben, soweit sie bekannt sind; in allen anderen Fällen geht er auf die gleiche Weise wie bei der ursprünglichen Information vor; und
  • (b) innerhalb einer angemessenen Frist, sodass die Anbieter ihr Angebot gegebenenfalls ändern und neu einreichen können.

Art. 8.17 Fristen

Die Auftraggeber bemessen, soweit es mit ihren angemessenen Bedürfnissen zu vereinbaren ist, die Fristen insbesondere unter Berücksichtigung der Art und Komplexität der Beschaffung so, dass die Anbieter Teilnahmeanträge sowie entsprechende Angebote ausarbeiten und einreichen können. Jede Vertragspartei wendet Fristen nach den Bedingungen von Appendix 8 zu Anhang XVI an. Diese Fristen, einschliesslich allfälliger Verlängerungen, sind für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter gleich.

Art. 8.18 Freihändiges Verfahren

1. Sofern die Auftraggeber diese Bestimmung nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder so anwenden, dass Anbieter einer anderen Vertragspartei diskriminiert werden, oder zum Schutz der inländischen Anbieter einsetzen, können sie das freihändige Verfahren anwenden und brauchen die Artikel 8.10, 8.11, 8.12, 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20, 8.21 und 8.22 unter den folgenden Bedingungen nicht anzuwenden:

wenn:

  • (i) keine Angebote eingehen oder kein Anbieter einen Teilnahmeantrag stellt,
  • (ii) keine Angebote eingehen, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,
  • (iii) kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt, oder
  • (iv) die eingereichten Angebote aufeinander abgestimmt sind,
  • (a)
  • sofern die Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen nicht erheblich geändert werden;

wenn die Waren oder Dienstleistungen nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden können und es aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistungen gibt:

  • (i) bei der Beschaffung eines Kunstwerks,
  • (ii) zum Schutz von Patent-, Urheber- oder sonstigen Ausschliesslichkeitsrechten, oder
  • (iii) mangels Wettbewerb auf dem Markt aus technischen Gründen;
  • (b)

bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen Anbieters der Waren oder Dienstleistungen, die nicht in der ursprünglichen Beschaffung enthalten waren, sofern ein Wechsel des Anbieters für solche zusätzlichen Waren oder Dienstleistungen:

  • (i) aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie dem Erfordernis der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit Material, Software, Dienstleistungen oder Anlagen aus der ursprünglichen Beschaffung nicht möglich ist, und
  • (ii) für den Auftraggeber erhebliche Schwierigkeiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen würde;
  • (c)
  • (d) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienstleistungen in einem offenen oder selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden könnten;
  • (e) für an Warenbörsen gekaufte Waren;
  • (f) wenn ein Auftraggeber Prototypen oder eine Erstanfertigung oder ‑dienstleistung beschafft, die auf sein Ersuchen für einen bestimmten Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden. Die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschliessen, um die Erprobungsergebnisse zu verarbeiten und zu zeigen, dass sich das Produkt oder die Dienstleistung für eine Produktion oder Lieferung in grösseren Mengen bei annehmbaren Qualitätsnormen eignet, wobei eine Serienfertigung oder -lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht hierunter fällt;
  • (g) für unter ausserordentlich günstigen Bedingungen getätigte Käufe, die sich nur ganz kurzfristig bei Sonderverkäufen wie Liquidation, Konkursverwaltung oder Konkurs, nicht aber für übliche Käufe bei normalen Anbietern ergeben; oder

bei Zuschlägen, die dem Gewinner oder der Gewinnerin eines Wettbewerbs erteilt werden, vorausgesetzt:

  • (i) die Organisation des Wettbewerbs entspricht den Grundsätzen dieses Kapitels, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung der Ausschreibung, und
  • (ii) die Teilnehmenden werden von einer unabhängigen Jury oder einem Wettbewerbsausschuss beurteilt und dem Gewinner oder der Gewinnerin wird ein Vertrag in Aussicht gestellt.
  • (h)

2. Ein Auftraggeber erstattet über jeden nach Absatz 1 vergebenen Auftrag schriftlich Bericht. Der Bericht enthält den Namen des Auftraggebers, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung der Umstände und Bedingungen nach Absatz 1, die das freihändige Verfahren rechtfertigten.

Art. 8.19 Elektronische Auktionen

Will ein Auftraggeber eine unterstellte Beschaffung mit Hilfe einer elektronischen Auktion durchführen, so stellt er vor dem Beginn der elektronischen Auktion jedem Teilnehmenden Folgendes zur Verfügung:

  • (a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der mathematischen Formel, die auf den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Zuschlagskriterien beruht und während der Auktion für die automatische Erstellung oder Neuordnung einer Rangliste eingesetzt wird;
  • (b) die Ergebnisse erster Bewertungen von Angebotskomponenten, wenn der Zuschlag aufgrund des günstigsten Angebots erfolgt; und
  • (c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.

Art. 8.20 Verhandlungen

1. Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Auftraggeber Verhandlungen führen:

  • (a) wenn die Auftraggeber ihre Absicht, Verhandlungen zu führen, in der Ausschreibung nach Artikel 8.10 angekündigt haben; oder
  • (b) wenn die Bewertung ergibt, dass kein Angebot nach den spezifischen Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen eindeutig das günstigste ist.

2. Die Auftraggeber stellen sicher:

  • (a) dass die Nichtberücksichtigung von Anbietern, die an den Verhandlungen teilnehmen, im Einklang mit den Zuschlagskriterien in der Ausschreibung oder den Ausschreibungsunterlagen erfolgt; und
  • (b) dass nach Abschluss der Verhandlungen allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern die gleiche Frist zur Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote gesetzt wird.

Art. 8.21 Behandlung der Angebote

1. Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung der Angebote durch einen Auftraggeber erfolgt nach Verfahren, die einen fairen und unparteiischen Beschaffungsprozess sowie die Vertraulichkeit der Angebote gewährleisten.

2. Ein Auftraggeber benachteiligt keinen Anbieter, dessen Angebot nach Ablauf der Frist eintrifft, sofern die Verzögerung ausschliesslich dem Auftraggeber zuzuschreiben ist.

3. Gibt ein Auftraggeber Anbietern Gelegenheit, zwischen der Öffnung der Angebote und der Zuschlagserteilung unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss er diese Möglichkeit allen teilnehmenden Anbietern geben.

Art. 8.22 Zuschlagserteilung

1. Um für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, muss ein Angebot schriftlich eingereicht werden, zum Zeitpunkt der Öffnung den wesentlichen Anforderungen der Anzeigen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen sowie von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.

2. Sofern ein Auftraggeber nicht im öffentlichen Interesse beschlossen hat, keinen Auftrag zu vergeben, erteilt er den Zuschlag dem Anbieter, von dem er festgestellt hat, dass er in der Lage ist, die Bedingungen des Auftrags zu erfüllen, und der ausschliesslich aufgrund der spezifischen Zuschlagskriterien in den Anzeigen und Ausschreibungsunterlagen:

  • (a) das günstigste Angebot eingereicht hat; oder
  • (b) den tiefsten Preis geboten hat, wenn der Preis das einzige Kriterium ist.

3. Erhält ein Auftraggeber ein Angebot, dessen Preis ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote, so kann er beim Anbieter nachprüfen, ob dieser die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, die Auftragsmodalitäten zu erfüllen.

4. Verwendet ein Auftraggeber Optionsklauseln, sagt er Beschaffungen ab oder ändert er erteilte Aufträge, so tut er das nicht auf eine Weise, die die Verpflichtungen nach diesem Kapitel umgeht.

Art. 8.23 Transparenz von Beschaffungsinformationen

1. Ein Auftraggeber informiert die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf Ersuchen in schriftlicher Form über die Zuschlagserteilung. Vorbehältlich Artikel 8.24 erklärt der Auftraggeber einem erfolglosen Anbieter auf Ersuchen die Gründe, weshalb sein Angebot nicht berücksichtigt wurde, und teilt ihm die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters mit.

2. Ein Auftraggeber veröffentlicht spätestens 72 Tage nach erfolgtem Zuschlag eines Auftrags in einem geeigneten, in Appendix 7 zu Anhang XVI aufgeführten Publikationsorgan in Papier- oder elektronischer Form eine Anzeige, die mindestens die folgenden Angaben zum Auftrag enthält:

  • (a) eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen;
  • (b) den Namen und die Adresse des Auftraggebers;
  • (c) den Namen und die Adresse des erfolgreichen Anbieters;
  • (d) den Wert des erfolgreichen Angebots oder die höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden;
  • (e) das Datum der Vergabe; und
  • (f) die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, wenn das freihändige Verfahren nach Artikel 8.18 eingesetzt wurde, die Angabe der Umstände, die ein freihändiges Verfahren rechtfertigen.

3. Veröffentlicht der Auftraggeber die Anzeige ausschliesslich in elektronischer Form, so muss die Information während einer angemessenen Zeitdauer zugänglich bleiben.

4. Die Auftraggeber bewahren während mindestens drei Jahren ab dem Datum der Zuschlagserteilung Unterlagen und Berichte der Vergabeverfahren und Zuschlagserteilung von unterstellten Beschaffungen, einschliesslich der Berichte nach Artikel 8.18, sowie bei einer elektronischen Abwicklung der unterstellten Beschaffung die Daten zur Gewährleistung einer geeigneten Rückverfolgbarkeit der Abwicklung auf.

Art. 8.24 Weitergabe von Informationen

1. Eine Vertragspartei macht auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei unverzüglich alle nötigen Angaben, damit ermittelt werden kann, ob eine Beschaffung ordnungsgemäss, unparteiisch und in Übereinstimmung mit diesem Kapitel durchgeführt worden ist. Diese Angaben enthalten Informationen zu den Merkmalen und relativen Vorteilen des erfolgreichen Angebots.

2. Würde die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf die Vertragspartei, die sie erhält, diese Informationen einem Anbieter nicht oder nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die sie erteilt hat, weitergeben.

3. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels sieht eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, davon ab, einem bestimmten Anbieter Informationen weiterzugeben, die den fairen Wettbewerb zwischen den Anbietern beeinträchtigen könnten.

4. Keine Bestimmung dieses Kapitels darf so ausgelegt werden, dass sie im Rahmen dieses Kapitels eine Vertragspartei, einschliesslich ihrer Auftraggeber, Behörden und Überprüfungsorgane, zur Weitergabe von Informationen verpflichtet, wenn diese nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind oder wenn deren Offenlegung:

  • (a) die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern würde;
  • (b) den fairen Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte;
  • (c) die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter Personen schädigen und den Schutz des geistigen Eigentums beeinträchtigen würde; oder
  • (d) dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen würde.

Art. 8.25 Interne Überprüfungsverfahren für Beschwerden von Anbietern

1. Jede Vertragspartei legt nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ein rasches, wirksames, transparentes und nichtdiskriminierendes Überprüfungsverfahren auf Verwaltungs- oder Gerichtsebene fest, damit ein Anbieter Beschwerde erheben kann gegen:

  • (a) eine Verletzung dieses Kapitels; oder
  • (b) die Nichteinhaltung der von einer Vertragspartei getroffenen Massnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels, falls der Anbieter nach nationalem Recht einer Vertragspartei nicht berechtigt ist, direkt gegen eine Verletzung dieses Kapitels Beschwerde zu erheben;

im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte. Die Verfahrensregeln für alle Beschwerden werden schriftlich festgehalten und allgemein verfügbar gemacht.

2. Erhebt ein Anbieter im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung, an der er ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde, dass eine Verletzung oder eine Nichteinhaltung gemäss Absatz 1 erfolgte, so fordert die Vertragspartei des Auftraggebers diesen und den Anbieter auf, die Angelegenheit mittels Konsultationen zu regeln.

3. Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist gewährt, die in jedem Fall mindestens zehn Tage ab dem Zeitpunkt beträgt, zu dem der Anlass der Beschwerde dem Anbieter bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte.

4. Jede Vertragspartei gründet oder bezeichnet mindestens eine unparteiliche und von ihren Auftraggebern unabhängige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde (nachfolgend als das «Überprüfungsorgan» bezeichnet), die die Beschwerde eines Anbieters im Zusammenhang mit einer unterstellten Beschaffung entgegennimmt und überprüft.

5. Wenn zuerst ein anderes Organ als ein in Absatz 4 erwähntes Überprüfungsorgan die Beschwerde prüft, hat die Vertragspartei zu gewährleisten, dass der Anbieter gegen den Entscheid dieses Organs bei einem vom Auftraggeber, dessen Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen Überprüfungsorgan Rekurs einlegen kann.

6. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, entweder seine Entscheide einer gerichtlichen Überprüfung unterzieht oder Verfahren anwendet, aufgrund derer:

  • (a) der Auftraggeber schriftlich auf die Beschwerde antwortet und alle relevanten Unterlagen dem Überprüfungsorgan weitergibt;
  • (b) die Teilnehmenden am Verfahren (nachfolgend als «Teilnehmende» bezeichnet) anzuhören sind, bevor das Überprüfungsorgan einen Entscheid zur Beschwerde trifft;
  • (c) die Teilnehmenden Anspruch auf Vertretung und Begleitung haben;
  • (d) die Teilnehmenden zu allen Akten Zugang haben;
  • (e) die Teilnehmenden verlangen können, dass das Verfahren öffentlich stattfindet und dass Zeugen einvernommen werden; und
  • (f) die Entscheide und Empfehlungen des Überprüfungsorgans zügig und schriftlich ergehen und für jeden Entscheid und jede Empfehlung mit einer Begründung versehen sind.

7. Jede Vertragspartei verabschiedet oder verwendet weiterhin Verfahren, die Folgendes vorsehen:

  • (a) rasch greifende vorsorgliche Massnahmen, damit der Anbieter unvermindert am Beschaffungsverfahren teilnehmen kann, wie Massnahmen, die zur Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. Die Verfahren können vorsehen, dass beim Entscheid über die Verhängung solcher Massnahmen etwaige negative Folgen bedeutenden Ausmasses für die betroffenen Interessen, auch das öffentliche Interesse, zu berücksichtigen sind. Wird kein Verfahren eingeleitet, so ist dies schriftlich zu begründen; und
  • (b) Korrekturmassnahmen oder Ersatz für erlittene Verluste oder Schäden, wenn ein Überprüfungsorgan festgestellt hat, dass eine Verletzung dieses Kapitels oder eine Nichteinhaltung nach Absatz 1 vorliegt, wobei sich die Korrekturmassnahmen oder der Ersatz auf die Kosten für die Vorbereitung des Angebots oder für die Beschwerde beschränken oder beide umfassen können.

Art. 8.26 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1. Eine Vertragspartei kann Berichtigungen rein formeller Natur zum Geltungsbereich nach diesem Kapitel oder geringfügige Änderungen ihrer Listen in Anhang XVI vornehmen, sofern sie diese den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Notifikation schriftlich Einwände erhebt. Eine Vertragspartei, die eine solche Berichtigung oder geringfügige Änderung vornimmt, muss den anderen Vertragsparteien keine ausgleichenden Anpassungen gewähren.

2. Eine Vertragspartei kann den Geltungsbereich dieses Kapitels auch anderweitig ändern, falls:

  • (a) sie dies den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert und vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 3 gleichzeitig annehmbare ausgleichende Anpassungen anbietet, um einen vergleichbaren Umfang des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
  • (b) keine Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Empfang der Notifikation schriftlich Einwände erhebt.

3. Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die beabsichtigte Änderung einen Auftraggeber betrifft, über den eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgehoben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einwände gegen die Aussage, dass eine solche Kontrolle oder ein solcher Einfluss der Regierung tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einwände erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art der Kontrolle oder des Einflusses der Regierung und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Unterstellung des Auftraggebers unter dieses Kapitel weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.

Art. 8.27 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten, insbesondere für kleine Anbieter, zu erreichen.

2. Die Vertragsparteien streben in den folgenden Angelegenheiten eine Zusammenarbeit an:

  • (a) Entwicklung und Einsatz der elektronischen Kommunikation im öffentlichen Beschaffungswesen; und
  • (b) Austausch von Erfahrungen und Informationen wie Regulierungsrahmen, bewährte Verfahren und Statistiken.

Art. 8.28 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Nichtvertragspartei beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt zusätzliche Vorteile, die über den nach diesem Kapitel vereinbarten Geltungsbereich hinausgehen, so erklärt sich diese Vertragspartei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich dieses Kapitels auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

Kapitel 9 Wettbewerb

Art. 9 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können:

  • (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;
  • (b) Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für Tätigkeiten von staatlichen Unternehmen und für Unternehmen, denen die Vertragsparteien besondere oder ausschliessliche Rechte einräumen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

3. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden Unternehmen daraus direkte Verpflichtungen.

4. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Absatz 1 zusammen und konsultieren sich mit dem Ziel, solche Praktiken oder deren negative Auswirkungen auf den Handel zu beenden. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht vertraulich sind.

5. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine bestimmte Praktik beeinträchtige weiterhin den Handel im Sinne von Absatz 1, so kann sie nach der Zusammenarbeit oder den Konsultationen nach Absatz 4 um Konsultationen im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die beteiligten Vertragsparteien unterstützen den Gemischten Ausschuss mit allen Mitteln, die zur Untersuchung der Angelegenheit erforderlich sind. Der Gemischte Ausschuss untersucht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersuchens die eingegangenen Informationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der Angelegenheit zu erleichtern.

Kapitel 10 Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 10.1 Hintergrund und Ziele

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung.

3. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.

Art. 10.2 Anwendungsbereich

1. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieses Kapitels findet dieses Kapitel Anwendung auf von den Vertragsparteien getroffene oder beibehaltene Massnahmen, die Handels- und Investitionsaspekte von Arbeits- und Umweltfragen betreffen.

2. Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedete Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 10.3 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt sicherzustellen, dass ihre Gesetze, Politiken und Praktiken ein hohes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen nach den Artikeln 10.5 und 10.7 im Einklang steht, und bemüht sich, das in ihren Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Berücksichtigung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 10.4 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regulierungen und Standards

1. Eine Vertragspartei unterlässt es nicht, ihre Gesetze, Regulierungen und Standards im Bereich von Umwelt und Arbeit wirksam durchzusetzen, wenn der Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien davon betroffen sind.

2. Vorbehältlich Artikel 10.3 darf keine Vertragspartei:

  • (a) das in ihren Gesetzen, Regulierungen oder Standards vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
  • (b) auf solche Gesetze, Regulierungen oder Standards verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 10.5 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:

  • (a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
  • (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit;
  • (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
  • (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen der Minister-erklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle als ein Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als ein vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, sich beständig und nachhaltig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO zu bemühen und die Ratifikation von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen in Erwägung zu ziehen.

4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung von grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder sonst zu diesem Zweck verwendet werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 10.6 Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

1. Zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung von Waldressourcen und dadurch unter anderem zur Reduktion von Treibhausgasemissionen infolge der Abholzung und der Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren durch Tätigkeiten inner- und ausserhalb des Forstsektors verpflichten sich die Vertragsparteien, in den einschlägigen multilateralen Foren, denen sie angehören, sowie gegebenenfalls über bestehende bilaterale Kooperationen zusammenzuarbeiten, um die Durchsetzung ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung und Politikgestaltung im Forstsektor zu verbessern und den Handel mit legalen und nachhaltigen Erzeugnissen aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Bergbau zu fördern.

2. Nützliche Instrumente zur Erreichung dieses Ziels sind unter anderem die Förderung der Aufnahme von Holzarten in die Listen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)[^66] in Bezug auf gefährdete Holzarten, Zertifizierungsprogramme für nachhaltig gewonnene Forsterzeugnisse sowie freiwillige regionale oder bilaterale Partnerschaftsabkommen über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT).

Art. 10.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, in ihren Gesetzen und Praktiken wirksam umzusetzen sowie die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den im Artikel 10.1 genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 10.8 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen

1. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die umweltfreundlich sind, einschliesslich Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder ein Umweltzeichen tragen. Damit zusammenhängende nichttarifäre Handelshemmnisse werden als Teil dieser Bestrebungen angegangen.

2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung ausländischer Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, einschliesslich Waren und Dienstleistungen, die im Rahmen von Programmen für fairen und ethischen Handel angeboten werden.

3. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral in diesem Bereich eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

4. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen bezüglich Waren, Dienstleistungen und Technologien, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten und umweltfreundlich sind.

Art. 10.9 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Zusammenarbeit hinsichtlich handels- und investitionsbezogener Arbeits- und Umweltfragen von gegenseitigem Interesse in relevanten bilateralen, regionalen und multilateralen Foren, denen sie angehören, zu verstärken.

Art. 10.10 Durchführung und Konsultationen

1. Jede Vertragspartei bezeichnet für die Durchführung dieses Kapitels einen Kontaktpunkt.

2. Eine Vertragspartei kann über den Kontaktpunkt nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies von Belang ist und sich die Vertragsparteien darauf einigen, können sie sich bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.

3. Die Vertragsparteien dürfen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 12 in Anspruch nehmen.

Art. 10.11 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen die Erreichung dieser Ziele fördern könnten.

Kapitel 11 Institutionelle Bestimmungen

Art. 11 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Georgien (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hochrangigen Amtsträgerinnen und Amtsträgern vertreten, die von ihnen für diesen Zweck bezeichnet werden.

2. Der Gemischte Ausschuss:

  • (a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens;
  • (b) überprüft die Möglichkeit der weiteren Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen Massnahmen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien einschränken;
  • (c) verfolgt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
  • (d) beaufsichtigt die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen;
  • (e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf die Aus-legung oder Anwendung dieses Abkommens; und
  • (f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.

4. Der Gemischte Ausschuss kann, wo vom Abkommen vorgesehen, Beschlüsse fassen. Zu anderen Angelegenheiten kann der Gemischte Ausschuss Empfehlungen abgeben.

5. Der Gemischte Ausschuss fasst Beschlüsse und formuliert Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen. Sieht dieses Abkommen vor, dass eine Bestimmung ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so kann der Gemischte Ausschuss zu Fragen, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien betreffen, Beschlüsse fassen und Empfehlungen abgeben. In diesen Fällen nehmen ausschliesslich die betroffenen Vertragsparteien an der Abstimmung teil, und die Beschlüsse oder die Empfehlungen finden ausschliesslich auf diese Vertragsparteien Anwendung.

6. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Georgien gemeinsam präsidiert.

7. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ein solches Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

8. Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen beschliessen und unter Vorbehalt von Absatz 9 den Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Beschlüsse festlegen.

9. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsbestimmungen angenommen, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Vorschriften erfüllt haben, sofern Georgien eine dieser Vertragsparteien ist. Eine Vertragspartei kann unter Vorbehalt ihrer Rechtsbestimmungen einen Beschluss des Gemischten Ausschusses bis zu dessen Inkrafttreten für diese Vertragspartei vorläufig anwenden.

10. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Kapitel 12 Streitbeilegung

Art. 12.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei im einen oder anderen Forum beigelegt werden.[^67] Die Wahl des einen Forums schliesst die Benützung des anderen Forums aus.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung[^68] beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 12.4 Absatz 1 als gewählt gelten.

Art. 12.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen, weitergeführt und beendet werden, einschliesslich während laufender Verhandlungen eines Schiedsgerichts, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel eingesetzt wurde.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Art. 12.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jeden Versuch, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorgebrachten Angelegenheiten zu erreichen.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich über das Gesuch. Die Vertragspartei, an die sich das Gesuch richtet, antwortet innerhalb von zehn Tagen nach dessen Empfang. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsgesuch stellt, und die Vertragspartei, die das Gesuch erhält, nichts anderes vereinbaren.

3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, beginnen innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs. Antwortet die Vertragspartei, an die das Gesuch gerichtet ist, nicht innerhalb von zehn Tagen oder tritt sie nicht innerhalb von 30 Tagen oder bei dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 15 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs in Konsultationen ein, so kann die gesuchstellende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 12.4 verlangen.

4. Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist oder nicht, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede einvernehmliche Beilegung der Angelegenheit.

Art. 12.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Gelingt die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 12.3 nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich bei verderblichen Waren, innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Konsultationsgesuchs bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen. Eine Kopie des Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Beschreibung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage für die Beschwerde.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes[^69] zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten, Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 12.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

5. Beantragt in derselben Angelegenheit mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so wird zur Beurteilung von Beschwerden in derselben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.

6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, ist berechtigt mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 12.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richten sich die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.

2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

4. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.

5. Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Stand der Mehrheit oder Minderheit vertreten.

Art. 12.6 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Entscheidungen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu eine schriftliche Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.

2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 12.8 und 12.9 werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 12.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 12.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist diese unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist angesichts der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 12.9 ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 12.9 Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 12.8 nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Antrag der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Nur wenn solche Konsultationen beantragt wurden und innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags keine Einigung erreicht worden ist, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie jene, die von der Massnahme betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist die beschwerdeführende Vertragspartei der Ansicht, die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen in demselben Sektor oder denselben Sektoren sei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen in anderen Sektoren aussetzen.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Gesuchs. Zugeständnisse oder andere Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Gesuchs.

Art. 12.10 Andere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 12.8 und 12.9 aus denselben Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, so wird die Ernennung einer Ersatzrichterin oder eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren für die ursprüngliche Schiedsrichterin oder den ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.

2. Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

3. Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.

Kapitel 13 Schlussbestimmungen

Art. 13.1 Anhänge und Anlagen

Die Anhänge zu diesem Abkommen, einschliesslich ihrer Anlagen, sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 13.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2. Sofern in Artikel 11 Absatz 8 nicht anders bestimmt, werden Änderungen dieses Abkommens den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss ihren jeweiligen rechtlichen Bestimmungen unterbreitet. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

3. Änderungen dieses Abkommens treten am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten der Änderung hinterlegt, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen oder mehrere EFTA-Staaten und Georgien betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.

5. Erlauben es seine jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann jeder EFTA-Staat oder Georgien Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für diese Vertragspartei in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 13.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann unter der Voraussetzung, dass der Gemischte Ausschuss den Beitritt gutheisst, diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat auszuhandelnden Bedingungen beitreten.

2. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist.

Art. 13.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Georgien zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[^70] zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 13.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und Georgien seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.

4. Erlauben es ihre jeweiligen rechtlichen Bestimmungen, so kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden, bis es für sie in Kraft tritt. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.

Art. 13.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 27. Juni 2016, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.20

[^2]: SR 0.120

[^3]: SR 0.820.1

[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^5]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^6]: SR 0.632.20, Anhang 1A.6

[^7]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4

[^8]: SR 0.631.112.514

[^9]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^10]: Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

[^11]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^12]: SR 0.632.20, Anhang 1A.9

[^13]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^14]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^15]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^16]: SR 0.632.20, Anhang 1A.6

[^17]: Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, aus dem Abkommen von 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum und den EU-Rechtsakten nach Anhang II zu jenem Abkommen sowie aus dem Abkommen von 1999 zwischen der EU und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, einschliesslich der vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgten Änderungen dieser drei Abkommen.

[^18]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^19]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.b

[^20]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^21]: SR 0.632.20, Anhang 1A.13

[^22]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^23]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8

[^24]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Untersuchungen parallel zu laufenden Konsultationen geführt werden können und dass bei Ausbleiben einer einvernehmlichen Lösung jede Vertragspartei vorbehältlich der Absätze 3–8 ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI des GATT 1994 und dem WTO-Antidumpingübereinkommen behält.

[^25]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^26]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14

[^27]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14

[^28]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^29]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^30]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^31]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1.c

[^32]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4

[^33]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4

[^34]: SR 0.916.20

[^35]: Insbesondere Normen und Richtlinien, die von der Kommission des Codex Alimentarius für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und ‑ausfuhr ausgearbeitet wurden (CAC/GL 26-1997).

[^36]: Insbesondere die Richtlinien der Kommission des Codex Alimentarius für Systeme zur Lebensmitteleinfuhrkontrolle (CAC/GL 47-2003) und für die Gestaltung, Anwendung, Bewertung und Bestätigung von Kontroll- und Zertifizierungssystemen bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CAC/GL 26-1997).

[^37]: Insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) oder Normen der OIE und der IPPC.

[^38]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 (Streitbeilegung) oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^39]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^40]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^41]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^42]: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder soll durch diese erbracht werden, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht werden soll, nicht gewährt zu werden.

[^43]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^44]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^45]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^46]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^47]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^48]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^49]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^50]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^51]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^52]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^53]: SR 0.979.1

[^54]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^55]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach Absatz 1 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 12 oder nach der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.

[^56]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^57]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^58]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^59]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 5 ausgenommen sind, nicht in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen.

[^60]: SR 0.979.1

[^61]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^62]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^63]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^64]: SR 0.632.20, Anhang 1C

[^65]: Georgien darf bis September 2022 nationale technische Vorschriften verwenden, die von den internationalen Normen abweichen können.

[^66]: SR 0.453

[^67]: Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

[^68]: SR 0.632.20, Anhang 2

[^69]: SR 0.193.212

[^70]: SR 0.632.31

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