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Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)

Geltender Text a fecha 2017-11-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 2016[^1] betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), auf die Artikel 269bis Absatz 2, 269ter Absatz 4 und 445 der Strafprozessordnung (StPO)[^2] sowie auf die Artikel 70bis Absatz 2, 70ter Absatz 4 und 218 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979[^3] (MStP),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Einleitung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über Post- und Fernmeldedienste.

2 Sie gilt für:

Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.

2. Abschnitt: Überwachungsanordnung

Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF

1 Die anordnende Behörde verwendet einen der folgenden Übermittlungswege, um beim Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen sowie deren Verlängerungen und Aufhebungen einzureichen und ihm die einzurichtenden Zugriffsrechte zu melden:

2 Der Dienst ÜPF kann das Übertragungsmittel der Eingaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen.

Art. 4 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunfts- und Überwachungstypen ergeben.

2 Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Post- oder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach. Der Dienst ÜPF informiert die Mitwirkungspflichtigen unverzüglich, wenn infolge betrieblicher Probleme auf seiner Seite die Überwachung nicht ausgeführt werden kann.

3 Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten einer Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.

Art. 5 Schutz von Amts- und Berufsgeheimnissen

Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amts- oder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.

Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)

Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken

1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.

2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen.

3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.

Art. 9 Überwachungsakte

1 Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an.

2 Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:

3 Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 der Verordnung vom 15. November 2017[^6] über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VVS-ÜPF) vernichtet.

3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung

Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage

1 Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8–17 Uhr.

2 Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.

Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten

1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:

2 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 jederzeit erbringen kann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein.

3 Die Anordnung besonderer Überwachungen und Gesuche um besondere Auskünfte (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten weder entgegengenommen noch bearbeitet.

4. Abschnitt: Statistiken

Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte

1 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:

2 Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich:

Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen

1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprogramme (Art. 269bis Abs. 2 und 269ter Abs. 4 StPO bzw. Art. 70bis Abs. 2 und 70ter Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich.

2 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst.

3 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes.

2. Kapitel: Postverkehr

Art. 14 Pflichten der PDA

1 Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16 auszuführen, soweit die Auskünfte und Überwachungen Dienste betreffen, die sie anbietet.

2 Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.

Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs

Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:

Art. 16 Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:

die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind:

die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD):

3. Kapitel: Fernmeldeverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen

Art. 17 Auskunftsgesuche

1 Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS-ÜPF[^7] übermittelt.

2 Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden.

3 In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2.

4 Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.

Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften

1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.

2 Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF. Diejenigen gemäss den Artikeln 43–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 43 können sie auch manuell erteilen.

3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 können die Auskünfte aller Typen auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich erteilen.

4 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39, die durch sie angebotene Dienste betreffen, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.

5 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunfts- und Überwachungspflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sind nicht verpflichtet, die Auskünfte gemäss den in den Artikeln 35–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 definierten Typen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben über das Verarbeitungssystem oder auf anderem Weg in schriftlicher Form.

6 Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Anbieterin lediglich deren Anzahl bekannt.

Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden

1 Die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.

2 Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkten sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.

Art. 20 Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten

1 Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71 und 71a der Verordnung vom 24. Oktober 2007[^8] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.

2 Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:

3 Bei juristischen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:

4 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis sind zudem folgende Angaben zu erfassen:

Art. 21 Aufbewahrungsfristen

1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- und Überwachungspflichten (Art. 22 und 52) müssen die Angaben über die Fernmeldedienste und jene zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. Die FDA müssen Identifikationsdaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer der Zugangsberechtigung zum öffentlichen WLAN-Zugangspunkt sowie während 6 Monaten nach deren Ende aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

2 Folgende Daten zum Zweck der Identifikation haben die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 während 6 Monaten aufzubewahren und zu liefern:

3 Die Randdaten nach Absatz 2 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen.

Art. 22 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten

1 Der Dienst ÜPF erklärt eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:

2 Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationenrechts[^10] ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.

3 Anbieterinnen, die die Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b über- oder unterschreiten, haben dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen.

4 Die Anbieterinnen müssen dem Dienst ÜPF auf Anfrage insbesondere die zur Beurteilung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe b nötigen Angaben machen und Belege einreichen. Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

5 Eine Anbieterin, die als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten erklärt wurde, hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab Verfügung sicherzustellen.

Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung von Überwachungen

Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Diese bleibt für die Auskunftserteilung und die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich; insbesondere trifft sie die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete Ansprechpersonen zur Durchführung der Auskünfte und der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen. Sowohl die vom Dienst ÜPF beauftragte Anbieterin als auch die Erfüllungsgehilfen dienen als Ansprechstellen des Dienstes ÜPF.

Art. 24 Standardisierung von Auskunfts- und Überwachungstypen

1 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunfts- und Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.

2 Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunfts- oder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.

Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen

Bei Auskünften und Überwachungen, die nicht einem standardisierten Auskunfts- oder Überwachungstypen entsprechen, stellen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste dem Dienst ÜPF alle bereits vorhandenen Schnittstellen und Anbindungen zum Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF zur Verfügung. Der Inhalt und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person sind soweit möglich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BÜPF zu liefern. Der Dienst ÜPF bestimmt die Modalitäten im Einzelfall.

Art. 26 Auskunftstypen im Allgemeinen

1 Die betreffenden Anbieterinnen erteilen die folgenden Typen von Auskünften über Fernmeldedienste oder abgeleitete Kommunikationsdienste:

sonstige Auskünfte:

2 Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.

Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche

1 Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 35, 40, 42 und 43 können mit einer Suche durchgeführt werden, die Fehler toleriert und phonetische Übereinstimmungen findet (flexible Namenssuche). Die Abkürzung des betreffenden Auskunftstyps wird in diesem Fall am Ende mit dem Element «FLEX» ergänzt: IR_5_NA_FLEX, IR_11_TEL_FLEX, IR_14_EMAIL_FLEX und IR_16_COM_FLEX.

2 Das Auskunftsgesuch enthält jeweils das erste und mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps.

Art. 28 Überwachungstypen

1 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:

2 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:

3 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Notsuchen (Art. 67) durchführen:

4 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) durchführen:

2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 29 Qualität der übermittelten Daten

1 Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:

2 Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunfts- und Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich.

3 Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung.

Art. 30 Testschaltungen

1 Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich:

2 Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept.

3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste auf dessen Ersuchen hin kostenlos sowie dauerhaft zur Verfügung.

4 Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren.

3. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Art. 31 Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

1 Der Nachweis der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen.

2 Der Nachweis ist erbracht, wenn:

3 Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:

4 Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.

Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung

1 Die Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig.

2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunfts- oder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen.

3 Ist die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF.

Art. 33 Abnahmeverfahren

Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft.

Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft

Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft für die betreffenden Auskunfts- oder Überwachungstypen unverzüglich für ungültig, wenn:

4. Abschnitt: Auskunftstypen für Netzzugangsdienste

Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:

die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Netzzugangsdienst:

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien. Bei Verwendung der Buchstaben a–e ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD durchzuführen:

Art. 36 Auskunftstyp IR_6_NA: Auskünfte über Netzzugangsdienste

1 Der Auskunftstyp IR_6_NA umfasst die folgenden Angaben über Netzzugangsdienste. Für die Angaben gemäss Buchstabe b, c und e ist der gemeinsame Gültigkeitszeitraum mitzuteilen:

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

Art. 37 Auskunftstyp IR_7_IP: Identifikation der Benutzerschaft bei eindeutig zugeteilten IP-Adressen

1 Der Auskunftstyp IR_7_IP umfasst die folgenden Angaben über den identifizierten Teilnehmenden, falls diesem zum fraglichen Zeitpunkt eine IP-Adresse eindeutig zugeteilt war:

2 Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben:

Art. 38 Auskunftstyp IR_8_IP (NAT): Identifikation der Benutzerschaft bei nicht eindeutig zugeteilten IP-Adressen (NAT)

1 Der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) umfasst die folgenden Angaben über den identifizierten Teilnehmenden, falls diesem zum fraglichen Zeitpunkt eine IP-Adresse nicht eindeutig zugeteilt war (NAT):

2 Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang zum Zweck der Identifikation:

Art. 39[^11] Auskunftstyp IR_9_NAT: Auskünfte über NAT‑Übersetzungsvorgänge

1 Der Auskunftstyp IR_9_NAT umfasst die folgenden Angaben zum Zweck der Identifikation im Zusammenhang mit NAT-Übersetzungsvorgängen falls für die Identifikation notwendig:

2 Das Auskunftsgesuch enthält die Angaben über den NAT-Übersetzungsvorgang:

5. Abschnitt: Auskunftstypen für Anwendungen

Art. 40 Auskunftstyp IR_10_TEL: Auskünfte über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Auskunftstyp IR_10_TEL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Telefonie- und Multimediadiensten:

die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen Telefonie- und Multimediadienst:

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien. Bei Verwendung der Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD durchzuführen:

Art. 41 Auskunftstyp IR_12_TEL: Auskünfte über Telefonie- und Multimediadienste

1 Der Auskunftstyp IR_12_TEL umfasst die folgenden Angaben über Telefonie- und Multimediadienste. Für die Angaben gemäss Buchstabe b, c und e ist der gemeinsame Gültigkeitszeitraum mitzuteilen:

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

Art. 42 Auskunftstyp IR_13_EMAIL: Auskünfte über Teilnehmende von E‑Mail-Diensten

1 Der Auskunftstyp IR_13_EMAIL umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von E-Mail-Diensten:

die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen E-Mail- Dienst:

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien. Bei Verwendung der Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD durchzuführen:

Art. 43 Auskunftstyp IR_15_COM: Auskünfte über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_15_COM umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von anderen Fernmelde- oder abgeleiteten Kommunikationsdiensten (z.B. Mitteilungsdienste, Kommunikationsdienste in sozialen Netzen, Cloud- und Proxy-Dienste):

die folgenden Angaben über jeden von dem Teilnehmenden bei der Anbieterin bezogenen anderen Fernmeldedienst oder abgeleiteten Kommunikationsdienst:

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien. Bei Verwendung der Buchstaben a–d ist ein zweites Anfragekriterium hinzuzufügen. Bei Suchen nach Zeichenketten (Bst. a, c, d und f) hat die Anbieterin eine buchstabengetreue Suche gemäss den anwendbaren Vorschriften des EJPD durchzuführen:

6. Abschnitt: Weitere Auskunftstypen

Art. 44 Auskunftstyp IR_17_PAY: Auskünfte über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_17_PAY umfasst die folgenden Angaben über die Zahlungsweise der Teilnehmenden von Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten:

2 Die Angaben gemäss Absatz 1 sind zu liefern, soweit die Anbieterin über sie verfügt.

3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:[^13]

Art. 45 Auskunftstyp IR_18_ID: Ausweiskopie

1 Der Auskunftstyp IR_18_ID umfasst die Lieferung einer elektronischen Kopie des gemäss Artikel 20 erfassten Ausweises des Teilnehmenden.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche SIM-Nummer (ICCID) oder IMSI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht.

Art. 46 Auskunftstyp IR_19_BILL: Rechnungskopie

1 Der Auskunftstyp IR_19_BILL umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Rechnungsunterlagen des Teilnehmenden, ohne Randdaten für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum und auf welchen eindeutigen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator beziehungsweise eindeutigen Identifikator für die Abrechnung oder Rechnungsstellung sich die Anfrage bezieht.

Art. 47 Auskunftstyp IR_20_CONTRACT: Vertragskopie

1 Der Auskunftstyp IR_20_CONTRACT umfasst die Lieferung von elektronischen Kopien aller vorhandenen Vertragsunterlagen des Teilnehmenden für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste.

2 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitpunkt und auf welchen Teilnehmer- oder Dienstidentifikator, auf welche SIM-Nummer (ICCID) oder IMSI oder gegebenenfalls auf welchen Geräteidentifikator sich die Anfrage bezieht.

Art. 48 Auskunftstyp IR_21_TECH: Technische Daten

1 Der Auskunftstyp IR_21_TECH umfasst die Lieferung von technischen Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen, insbesondere der Standortangaben von Mobilfunkzellen und öffentlichen WLAN-Zugangspunkten.

2 Die Standortangaben bestehen aus:

3 Das Auskunftsgesuch präzisiert, auf welchen Zeitraum sich die Anfrage bezieht. Es enthält mindestens eines der folgenden Anfragekriterien:

7. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs

Art. 49 Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs

1 Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:

2 Wenn die Durchführung der Überwachung es erfordert, kann das EJPD vorsehen, dass die dem Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung weitere technische Angaben enthalten muss.

Art. 50 Überwachungspflichten

1 Jede FDA und jede Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 muss in der Lage sein, die Überwachungen gemäss den 8.–12. Abschnitten dieses Kapitels (Art. 54–69), die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Davon ausgenommen sind die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51.

2 Die Anbieterin stellt die Bereitschaft zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs von der kommerziellen Aufnahme des Kundenbetriebes eines Dienstes an sicher.

3 Sie stellt sicher, dass sie die Überwachungsaufträge auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten gemäss Artikel 10 entgegennehmen und gemäss den Vorgaben des EJPD ausführen oder durch Dritte ausführen lassen kann.

4 Sie gewährleistet, dass innerhalb des durch den Überwachungsauftrag bestimmten Zeitraumes die Überwachung des gesamten, über die von ihr kontrollierten Infrastrukturen geführten Fernmeldeverkehrs ausgeführt wird, wenn er über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem überwachten Identifikator (Target-ID) zugeordnet werden kann.

5 Sie unterstützt den Dienst ÜPF, wenn nötig, um sicherzustellen, dass die übermittelten Überwachungsdaten tatsächlich mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen.

6 Sind weitere Identifikatoren mit dem überwachten Identifikator (Target-ID) assoziiert (z.B. IMPI mit IMPU, E-Mail-Adresse mit Alias-Adressen), so stellt die Anbieterin sicher, dass auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden.

Art. 51 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten

1 Auf Gesuch einer FDA erklärt der Dienst ÜPF diese als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten (Art. 26 Abs. 6 BÜPF), wenn sie:

beide der nachstehenden Grössen nicht erreicht:

2 Für die Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b gilt Artikel 22 Absatz 2.

3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten sind verpflichtet, dem Dienst ÜPF schriftlich Meldung zu erstatten und entsprechende Belege einzureichen, wenn sie:

4 Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

5 Eine FDA hat die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald der Dienst ÜPF entscheidet, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt.

Art. 52 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten

1 Der Dienst ÜPF erklärt mit Verfügung eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Überwachungspflichten (Art. 27 Abs. 3 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:

2 Artikel 22 Absätze 2–5 gelten sinngemäss.

Art. 53 Zugang zu den Anlagen

1 Die Mitwirkungspflichtigen, die dem Dienst ÜPF oder dessen Beauftragten Zugang zu ihren Anlagen gewähren müssen, ermöglichen ihm, im Rahmen des für die Überwachung Notwendigen, den Zugang zu Gebäuden, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten.

2 Sie stellen bestehende Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen kostenlos zur Verfügung. In Absprache mit dem Dienst ÜPF oder dem von ihm beauftragten Dritten erstellen sie, soweit dies für die Überwachung notwendig ist, neue Netzzugänge auf Kosten des Dienstes ÜPF.

8. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Netzzugangsdiensten

Art. 54 Überwachungstyp RT_22_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

1 Der Überwachungstyp RT_22_NA_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes im Mobilfunkbereich.

2 Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

3 Die Standortangaben bestehen aus:

Art. 55 Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Der Überwachungstyp RT_23_NA_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 54 Absätze 2 und 3 in Echtzeit zu übermitteln.

9. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Anwendungen

Art. 56 Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

1 Der Überwachungstyp RT_24_TEL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

bei Kommunikationen, Kommunikationsversuchen und bei technischen Änderungen (z.B. Einbeziehung von Zusatzdiensten, Einbeziehung von oder Wechsel auf konvergierende Dienste, Wechsel der Mobilfunktechnologie, Location Updates), soweit zutreffend:

2 Die Standortangaben bestehen aus:

Art. 57 Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

Der Überwachungstyp RT_25_TEL_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, Voice Mail und RCS. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über die überwachten Dienste gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 56 in Echtzeit zu übermitteln.

Art. 58 Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp RT_26_EMAIL_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln:

das Datum, die Uhrzeit, die Datenmenge, die E-Mail-Adressen des Absenders und der Empfänger der Nachricht sowie die IP-Adressen und Portnummern der sendenden und empfangenden E-Mail-Server bei den folgenden Ereignissen:

Art. 59 Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI: Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp RT_27_EMAIL_CC_IRI umfasst die Echtzeitüberwachung eines E-Mail-Dienstes. Es sind der Inhalt des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wird, sowie die diesbezüglichen Randdaten gemäss Artikel 58 in Echtzeit zu übermitteln.

10. Abschnitt: Typen der rückwirkenden Überwachung

Art. 60 Überwachungstyp HD_28_NA: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Der Überwachungstyp HD_28_NA umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Netzzugangsdienstes. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienst gesendet oder empfangen wurde, zu übermitteln:

bei Netzzugang über Mobilfunk: die GPRS- beziehungsweise EPS-Informationen (insbesondere IMSI oder MSISDN) und die folgenden Standortangaben zu Beginn und am Ende der Sitzung sowie soweit verfügbar während der Sitzung; falls bekannt, sind zusätzliche Standortinformationen aus der Seeschifffahrt oder der Luftfahrt zu übermitteln:

Art. 61 Überwachungstyp HD_29_TEL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten

Der Überwachungstyp HD_29_TEL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines Telefonie- und Multimediadienstes und, falls zutreffend, der mit diesem konvergierenden Dienste, insbesondere SMS, MMS und Voice Mail. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs von Kommunikationen und Kommunikationsversuchen der überwachten Dienste zu übermitteln:

bei Mobilfunk: die Standortangaben der vom Target benutzten Zelle zu Beginn und am Ende der Kommunikation oder des Kommunikationsversuches. Falls bekannt sind zusätzliche Standortinformationen aus der Seeschifffahrt oder der Luftfahrt zu übermitteln:

bei Multimediadiensten:

bei Multimediadiensten: die Informationen über den Netzzugang des Targets:

die Standortangaben über den Netzzugang zu Beginn und am Ende der Multimediasitzung sowie soweit verfügbar während der Multimediasitzung:

Art. 62 Überwachungstyp HD_30_EMAIL: rückwirkende Überwachung von Randdaten bei E-Mail-Diensten

Der Überwachungstyp HD_30_EMAIL umfasst die rückwirkende Überwachung von Randdaten eines E-Mail-Dienstes. Es sind die folgenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Dienst gesendet, bearbeitet oder empfangen wurde, zu übermitteln:

Art. 63 Überwachungstyp HD_31_PAGING: Bestimmung der letzten Aktivität des mobilen Endgerätes der überwachten Person

Der Überwachungstyp HD_31_PAGING umfasst die Bestimmung der letzten durch die Mobilfunkanbieterin festgestellten Aktivität (Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste) des mobilen Endgerätes der überwachten Person und die Lieferung der MSISDN, der IMSI, der IMEI (falls vorhanden), des Typs der Mobilfunktechnologie, des Frequenzbandes, des eindeutigen Identifikators des Mobilfunknetzes, des Datums und der Uhrzeit der letzten festgestellten Aktivität sowie einer der folgenden, zur Standortbestimmung notwendigen Angaben:

Art. 64 Überwachungstyp AS_32_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

1 Der Überwachungstyp AS_32_PREP_COV umfasst die Netzanalyse in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66. Sie wird durch die FDA durchgeführt und dient dazu, die Mobilfunkzellen oder öffentlichen WLAN-Zugangspunkte zu ermitteln, welche den durch die anordnende Behörde in Form geografischer Koordinaten oder mittels Postadresse bezeichneten Standort, gegebenenfalls unter Berücksichtigung weiterer Angaben (z.B. Tageszeit, Witterung, Wochentag, Standort innerhalb oder ausserhalb eines Gebäudes) am wahrscheinlichsten abdecken.

2 Die FDA liefert dem Dienst ÜPF eine Liste der Zell-Identifikatoren (z.B. CGI, ECGI) beziehungsweise BSSID der ermittelten Mobilfunkzellen beziehungsweise öffentlichen WLAN-Zugangspunkte.

Art. 65 Überwachungstyp AS_33_PREP_REF: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

1 Der Überwachungstyp AS_33_PREP_REF umfasst die Bestimmung der Mobilfunkzellen beziehungsweise der öffentlichen WLAN-Zugangspunkte anhand von Referenzkommunikationen und Referenznetzzugängen in Vorbereitung des Antennensuchlaufs gemäss Artikel 66.

2 Die anordnende Behörde lässt in eigener Regie am fraglichen Standort Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge durchführen und übermittelt dem Dienst ÜPF eine Liste mit den folgenden diesbezüglichen Angaben:

3 Der Dienst ÜPF beauftragt die FDA, anhand der Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs die zu Beginn und am Ende der Referenzkommunikationen und Referenznetzzugänge gemäss Absatz 2 jeweils benutzten Mobilfunkzellen beziehungsweise öffentlichen WLAN-Zugangspunkte zu bestimmen und ihm die mit den entsprechenden Zell-Identifikatoren (z.B. CGI, ECGI) beziehungsweise BSSID vervollständigte Liste gemäss Absatz 2 zu liefern.

Art. 66 Überwachungstyp AS_34: Antennensuchlauf

1 Der Überwachungstyp AS_34 umfasst die rückwirkende Überwachung aller Kommunikationen, Kommunikationsversuche und Netzzugänge, welche über eine bestimmte Mobilfunkzelle beziehungsweise über einen bestimmten öffentlichen WLAN-Zugangspunkt während eines Zeitraumes von bis zu zwei Stunden stattgefunden haben.[^14]

2 Die FDA übermittelt die aus Absatz 1 resultierenden Randdaten des vergangenen Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 60 und 61.

11. Abschnitt: Notsuche und Fahndung

Art. 67 Überwachungstypen EP: Notsuche

Für die Notsuche gemäss Artikel 35 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden:

der Typ EP_35_PAGING: die Bestimmung der letzten durch die Mobilfunkanbieterin festgestellten Aktivität (Netzzugangsdienste sowie Telefonie- und Multimediadienste) des mobilen Endgerätes der vermissten oder einer dritten Person und die Lieferung der MSISDN, der IMSI, der IMEI (falls vorhanden), des Typs der Mobilfunktechnologie, des Frequenzbandes, des eindeutigen Identifikators des Mobilfunknetzes, des Datums und der Uhrzeit der letzten festgestellten Aktivität sowie einer der folgenden, zur Standortbestimmung notwendigen Angaben:

Art. 68 Fahndung

Für die Fahndung nach verurteilten Personen gemäss Artikel 36 BÜPF können die folgenden Überwachungstypen angeordnet werden, wobei in der Überwachungsanordnung als Grund der Überwachung (Art. 49 Abs. 1 Bst. e) «Fahndung» anzugeben ist:

12. Abschnitt: Netzexterne Identifikatoren

Art. 69

Eine Überwachung gemäss den Artikeln 56–59, 61 und 62 umfasst auch den Fernmeldeverkehr, der über die überwachten Dienste abgewickelt wird und dem überwachten Identifikator (Target-ID) zugeordnet werden kann, selbst wenn der überwachte Identifikator nicht von der beauftragten Anbieterin verwaltet wird.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 70 Organisatorische, administrative und technische Vorschriften

Das EJPD erlässt die organisatorischen, administrativen und technischen Vorschriften zur Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Insbesondere setzt es die Fristen fest, innerhalb derer die entsprechenden Daten zu liefern sind.

Art. 71 Vollzug

1 Der Dienst ÜPF stellt elektronische Formulare und Schnittstellen zur Verfügung, die durch die betreffende Stellen zu verwenden sind. Diese ermöglichen es insbesondere:

den anordnenden Behörden:

dem Dienst ÜPF:

2 Der Dienst ÜPF kann zum gegebenen Zeitpunkt die elektronischen Formulare durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen und einen elektronischen Genehmigungsprozess für genehmigungspflichtige Anordnungen einführen. Die elektronischen Formulare werden weiterhin gebraucht, wenn der Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht möglich oder das Verarbeitungssystem ausgefallen ist.

Art. 72 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Oktober 2001[^15] über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird aufgehoben.

Art. 73 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. und 2. …[^16]

Art. 74 Übergangsbestimmungen

1 Überwachungen, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung angeordnet wurden, laufen unverändert weiter. Verlängerungen und die Aufhebung von solchen Massnahmen werden mit den bisherigen Überwachungstypen durchgeführt.

2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden die nach bisheriger Praxis bestehenden Testschaltungen aufgehoben.

3 FDA, die innert drei Monaten seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Dienst ÜPF ein Gesuch um Einstufung als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 einreichen, gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung und während der Dauer des Verfahrens als solche. Der Dienst ÜPF kann diese Einstufung für die Dauer des Verfahrens aufheben, wenn eine Gutheissung des Gesuchs unwahrscheinlich ist. Bei bisher meldepflichtigen Anbieterinnen von Fernmeldediensten ist Artikel 51 Absatz 5 nicht anwendbar.

4 Spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die neuen Anforderungen an die Identifikation der Teilnehmenden (Art. 19) und die Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten (Art. 20) umzusetzen.

5 Spätestens 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung passen die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39 erteilen zu können.

6 Spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung:

7 Bis zur Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems, das mit dem Programm FMÜ[^17] beschafft wird:

8 Spätestens 12 Monate nach Inbetriebnahme des neuen Verarbeitungssystems passen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 ihre Systeme an, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems erteilen (Art. 18 Abs. 2) und um die flexible Namenssuche gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 durchführen zu können.

Art. 75 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 780.1

[^2]: SR 312.0

[^3]: SR 322.1

[^4]: SR 121

[^5]: SR 121.1

[^6]: SR 780.12

[^7]: SR 780.12

[^8]: SR 142.201

[^9]: SR 431.03

[^10]: SR 220

[^11]: Die Berichtigung vom 9. April 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 1201).

[^12]: Die Berichtigung vom 3. Dez. 2019 betrifft nur den französischen Text (AS 2019 4085).

[^13]: Die Berichtigung vom 6. März 2018 betrifft nur den französischen Text (AS 2018 989).

[^14]: Die Berichtigung vom 3. Juli 2018 betrifft nur den italienischen Text (AS 2018 2551).

[^15]: [AS 2001 3111, 2004 1431 2021 Art. 7 3383, 2006 4705 Ziff. II 77, 2007 4029, 2011 5955, 2016 4337 Ziff. II, 2017 4151 Anhang 4 Ziff. II 11]

[^16]: Die Änderungen können unter AS 2018 147 konsultiert werden.

[^17]: BBl 2015 3033