Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)
1 betreffend die Überwachung gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 2016 des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF), bis ter 2 Artikel 269 Absatz 2, 269 Absatz 4 und 445 der Strafprozessordnung (StPO) bis ter sowie Artikel 70 Absatz 2, 70 Absatz 4 und 218 des Militärstrafprozesses
3 vom 23. März 1979 (MStP), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Einleitung
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über Postund Fernmeldedienste.
2 Sie gilt für:
- a. die anordnenden und die verfahrensleitenden Behörden;
- b. die Genehmigungsbehörden;
- c. die Polizeibehörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
- d. den Nachrichtendienst des Bundes (NDB);
- e. das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO);
- f. die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zwecks Erledigung von Verwaltungsstrafsachen;
- g. den Dienst Überwachung Postund Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF);
- h. die Anbieterinnen von Postdiensten (PDA);
- i. die Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA);
- j. die Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und eine Einwegoder Mehrwegkommunikation ermöglichen (Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste);
- k. Betreiberinnen von internen Fernmeldenetzen;
- l. Personen, die ihren Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz Dritten zur Verfügung stellen;
- m. professionelle Wiederverkäuferinnen von Karten und ähnlichen Mitteln, die den Zugang zu einem öffentlichen Fernmeldenetz ermöglichen.
Art. 2 Begriffe und Abkürzungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.
2. Abschnitt: Überwachungsanordnung
Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF
1 Die anordnende Behörde verwendet einen der folgenden Übermittlungswege, um beim Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen sowie deren Verlängerungen und Aufhebungen einzureichen und ihm die einzurichtenden Zugriffsrechte zu melden:
- a. ein durch den Dienst ÜPF zugelassenes sicheres Übertragungsmittel;
- b. Post oder Telefax, falls ein Übertragungsmittel gemäss Buchstabe a aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht; oder
- c. Telefon in dringlichen Fällen, mit Nachreichung der Überwachungsanordnung gemäss Buchstabe a oder b innerhalb von 24 Stunden.
2 Der Dienst ÜPF kann das Übertragungsmittel der Eingaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen.
Art. 4 Durchführung der Überwachung
1 Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunftsund Überwachungstypen ergeben.
2 Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Postoder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach. Der Dienst ÜPF informiert die Mitwirkungspflichtigen unverzüglich, wenn infolge betrieblicher Probleme auf seiner Seite die Überwachung nicht ausgeführt werden kann.
3 Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten einer Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.
Art. 5 Schutz von Amtsund Berufsgeheimnissen
Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amtsoder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:
- a. falls die Überwachung von einer zivilen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 170– 173 StPO wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 271 StPO getroffen worden sind;
- b. falls die Überwachung von einer militärischen Strafverfolgungsbehörde angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss Artikel 75 Buchstabe b MStP, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 70 b MStP getroffen worden sind;
- c. falls die Überwachung vom NDB angeordnet wurde: bei Personen aus den Berufsgruppen gemäss den Artikeln 171–173 StPO, wenn keine Vorkehren gemäss Artikel 58 Absatz 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Septem-
4 ber 2015 in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstverordnung
5 vom 16. August 2017 getroffen worden sind.
Art. 6 Geheimhaltungspflicht
Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.
Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.
Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.
2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen.
3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.
Art. 9 Überwachungsakte
1 Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an.
2 Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:
- a. der Überwachungsanordnung sowie den Beilagen;
- b. dem Überwachungsauftrag beziehungsweise den Überwachungsaufträgen an die entsprechenden Mitwirkungspflichtigen;
- c. der Bestätigung beziehungsweise den Bestätigungen, wann der Auftrag an die Mitwirkungspflichtigen erteilt wurde;
- d. der Quittierung der Mitwirkungspflichtigen über die Ausführung des Überwachungsauftrags beziehungsweise der Überwachungsaufträge;
- e. den Verfügungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Überwachungsanordnung sowie allfällige Beschwerdeentscheide;
- f. den allfälligen Verlängerungsanordnungen und Verfügungen der Genehmigungsbehörde;
- g. der Aufhebungsanordnung;
- h. der zu der Massnahme ergangenen Korrespondenz;
- i. den besonderen angeordneten Schutzmassnahmen;
- j. den Rechnungsunterlagen.
3 Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 VVS-ÜPF vernichtet.
3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung
Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage
1 Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8–17 Uhr.
2 Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.
Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten
1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:
- a. die Weiterleitung von Auskunftsgesuchen gemäss den Artikeln 35–43;
- b. die Beauftragung der Aktivierung von Echtzeitüberwachungen gemäss den Artikeln 54–59;
- c. die Beauftragung der Durchführung von als dringend erklärten rückwirkenden Überwachungen gemäss den Artikeln 60–63, 65 und 66;
- d. die Beauftragung von Notsuchen und Fahndungen gemäss den Artikeln 67 und 68, ausgenommen die Netzabdeckungsanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs gemäss Artikel 64;
- e. die Störungsbehebung.
2 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 jederzeit erbringen kann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein.
3 Die Anordnung besonderer Überwachungen und Gesuche um besondere Auskünfte (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten weder entgegengenommen noch bearbeitet.
4. Abschnitt: Statistiken
Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte
1 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:
- a. der Massnahmen zur Überwachung in Echtzeit;
- b. der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen;
- c. der Auskünfte;
- d. der Notsuchen;
- e. der Fahndungen.
2 Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich:
- a. die Art des Deliktes;
- b. der Kanton, aus welchem die anordnende Behörde stammt, beziehungsweise die anordnende Behörde des Bundes oder bei Notsuchen auch eine Behörde des Fürstentums Liechtenstein, beziehungsweise für Auskünfte, die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. c–f);
- c. der Typ der Auskunft, der Überwachung, der Notsuche beziehungsweise der Fahndung;
- d. die Dauer der Überwachung, soweit zutreffend;
- e. die Gebühren;
- f. die Entschädigungen.
Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen
technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen
1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprobis ter bis ter gramme (Art. 269 Abs. 2 und 269 Abs. 4 StPO bzw. Art. 70 Abs. 2 und 70 Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich.
2 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst.
3 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes.
2. Kapitel: Postverkehr
Art. 14 Pflichten der PDA
1 Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16 auszuführen, soweit die Auskünfte und Überwachungen Dienste betreffen, die sie anbietet.
2 Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.
Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs
Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:
- a. Kontaktdaten der anordnenden Behörde;
- b. Kontaktdaten der berechtigten Personen, die als Empfängerinnen der Überwachungsdaten vorgesehen sind;
- c. falls bekannt Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und Beruf der zu überwachenden Person;
- d. Referenznummern und Fallnamen der Überwachungen;
- e. Grund der Überwachung, insbesondere den Straftatbestand, der mit der Überwachung aufgeklärt werden soll;
- f. Namen der PDA;
- g. die angeordneten Überwachungstypen;
- h. wenn nötig, die weiteren Informationen über den Postverkehr einer Person;
- i. Beginn und Dauer der Überwachung;
- j. im Fall von Personen, die einem Berufsgeheimnis gemäss Artikel 271 StPO beziehungsweise Artikel 70 b MStP unterstehen: einen Vermerk über diese Besonderheit;
- k. allenfalls, die Vorkehren zum Schutz von berufsgeheimnistragenden Personen und weitere Schutzmassnahmen, die die Behörden, die PDA und der Dienst ÜPF umzusetzen haben.
Art. 16 Überwachungstypen
Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:
- a. das Abfangen der Postsendungen (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_1_RT_INTERCEPTION);
- b. die Lieferung folgender Randdaten (Echtzeit-Überwachung; Überwachungstyp PO_2_RT_DELIVERY), soweit diese Daten verfügbar sind: 1. die Adressatin oder Adressat der Postsendungen, 2. die Absenderin oder Absender der Postsendungen, 3. die Art der Postsendungen, 4. der Aufgabeort der Postsendungen, 5. der Zustellungsstand der Postsendungen, 6. die Unterschrift des Empfängers.
- c. die Lieferung folgender Randdaten (rückwirkende Überwachung; Überwachungstyp PO_3_HD): 1. für Postsendungen mit Zustellnachweis: die empfangende und die absendende Person sowie, soweit entsprechende Angaben vorliegen, die Art, der Aufgabeort sowie der Zustellungsstand der Postsendung, 2. wenn die PDA weitere Randdaten registriert: sämtliche verfügbare Daten.
3. Kapitel: Fernmeldeverkehr
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen
Art. 17 Auskunftsgesuche
1 Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS- ÜPF übermittelt.
2 Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden.
3 In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2.
4 Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.
Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften
1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.
2 Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF. Diejenigen gemäss den Artikeln 43–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 43 können sie auch manuell erteilen.
3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 können die Auskünfte aller Typen auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich erteilen.
4 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39, die durch sie angebotene Dienste betreffen, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.
5 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunftsund Überwachungspflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sind nicht verpflichtet, die Auskünfte gemäss den in den Artikeln 35–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 definierten Typen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben über das Verarbeitungssystem oder auf anderem Weg in schriftlicher Form.
6 Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Anbieterin lediglich deren Anzahl bekannt.
Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden
1 Die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
2 Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkten sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.
Art. 20 Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten
1 Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71
6 und 71 a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.
2 Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
- a. die Namen und die Vornamen;
- b. das Geburtsdatum;
- c. die Art des Ausweises, die Ausweisnummer und das ausstellende Land beziehungsweise die ausstellende Organisation;
- d. die Adresse;
- e. falls bekannt, der Beruf;
- f. die Nationalität.
3 Bei juristischen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:
- a. der Name, der Sitz und die Kontaktdaten der juristischen Person;
- b. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) gemäss dem Bundesgesetz
7 vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;
- c. falls vorhanden, die Namen und Vornamen der Personen, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
4 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis sind zudem folgende Angaben zu erfassen:
- a. der Zeitpunkt der Abgabe der Zugangsmittel;
- b. die Abgabestelle (Name und vollständige Adresse);
- c. der Name der abgebenden Person.
Art. 21 Aufbewahrungsfristen
1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftsund Überwachungspflichten (Art. 22 und 52) müssen die Angaben über die Fernmeldedienste und jene zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. Die FDA müssen Identifikationsdaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer der Zugangsberechtigung zum öffentlichen WLAN-Zugangspunkt sowie während 6 Monaten nach deren Ende aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.
2 Folgende Daten zum Zweck der Identifikation haben die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 während 6 Monaten aufzubewahren und zu liefern:
- a. die Randdaten über die tatsächlich benutzten Geräteidentifikatoren, um die Auskünfte gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d erteilen zu können; und
- b. die Randdaten über die Zuteilung und Übersetzung von IP-Adressen und Portnummern, um die Auskünfte gemäss den Artikeln 37, 38 und 39 erteilen zu können.
3 Die Randdaten nach Absatz 2 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen.
Art. 22 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste
mit weitergehenden Auskunftspflichten
1 Der Dienst ÜPF erklärt eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:
- a.[^100] Auskunftsgesuche in den letzten 12 Monaten (Stichtag: 30. Juni);
- b. Jahresumsatz in der Schweiz von 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, wobei ein grosser Teil ihrer Geschäftstätigkeit im Anbieten abgeleiteter Kommunikationsdienste besteht, und 5000 Teilnehmende, die die Dienste der Anbieterin in Anspruch nehmen.
2 Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationen-
8 rechts ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.
3 Anbieterinnen, die die Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b überoder unterschreiten, haben dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen.
4 Die Anbieterinnen müssen dem Dienst ÜPF auf Anfrage insbesondere die zur Beurteilung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe b nötigen Angaben machen und Belege einreichen. Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
5 Eine Anbieterin, die als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten erklärt wurde, hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab Verfügung sicherzustellen.
Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung
von Überwachungen Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Diese bleibt für die Auskunftserteilung und die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich; insbesondere trifft sie die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete Ansprechpersonen zur Durchführung der Auskünfte und der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen. Sowohl die vom Dienst ÜPF beauftragte Anbieterin als auch die Erfüllungsgehilfen dienen als Ansprechstellen des Dienstes ÜPF.
Art. 24 Standardisierung von Auskunftsund Überwachungstypen
1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunftsund Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.
2 Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunftsoder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.
Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen
Bei Auskünften und Überwachungen, die nicht einem standardisierten Auskunftsoder Überwachungstypen entsprechen, stellen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste dem Dienst ÜPF alle bereits vorhandenen Schnittstellen und Anbindungen zum Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF zur Verfügung. Der Inhalt und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person sind soweit möglich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BÜPF zu liefern. Der Dienst ÜPF bestimmt die Modalitäten im Einzelfall.
Art. 26 Auskunftstypen im Allgemeinen
1 Die betreffenden Anbieterinnen erteilen die folgenden Typen von Auskünften über Fernmeldedienste oder abgeleitete Kommunikationsdienste:
- a. Auskünfte über Teilnehmende (Art. 35, 40, 42 und 43 sowie Art. 27 in Verbindung mit Art. 35, 40, 42 und 43);
- b. Auskünfte über Dienste (Art. 36–39 und 41);
- c. sonstige Auskünfte: 1. Auskünfte über die Zahlungsweise (Art. 44), 2. das Anfordern von Ausweiskopien (Art. 45), 3. das Anfordern von Rechnungskopien (Art. 46), 4. das Anfordern von Vertragskopien (Art. 47), 5. Auskünfte über technische Daten von Fernmeldesystemen und Netzelementen (Art. 48).
2 Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.
Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche
1 Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 35, 40, 42 und 43 können mit einer Suche durchgeführt werden, die Fehler toleriert und phonetische Übereinstimmungen findet (flexible Namenssuche). Die Abkürzung des betreffenden Auskunftstyps wird in diesem Fall am Ende mit dem Element «FLEX» ergänzt: IR_5_NA_FLEX, IR_11_TEL_FLEX, IR_14_EMAIL_FLEX und IR_16_COM_FLEX.
2 Das Auskunftsgesuch enthält jeweils das erste und mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps.
Art. 28 Überwachungstypen
1 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:
- a. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 54);
- b. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten (Art. 55);
- c. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Anwendungen (Art. 56 und 58);
- d. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Anwendungen (Art. 57 und 59).
2 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:
- a. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten (Art. 60);
- b. die rückwirkende Überwachung bei Anwendungen (Art. 61 und 62);
- c. die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 63);
- d. den Antennensuchlauf (Art. 66) sowie die entsprechenden Vorbereitungen (Art. 64 oder 65).
3 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Notsuchen (Art. 67) durchführen:
- a. die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 67 Bst. a);
- b. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonieund Multimediadiensten (Art. 67 Bst. b);
- c. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonieund Multimediadiensten (Art. 67 Bst. c);
- d. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten sowie Telefonieund Multimediadiensten (Art. 67 Bst. d).
4 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) durchführen:
- a. die Bestimmung der letzten aktiven Position des mobilen Endgerätes (Art. 68 Bst. a);
- b. die Echtzeitüberwachung von Inhalten und Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. b);
- c. die Echtzeitüberwachung von Randdaten bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. c);
- d. die rückwirkende Überwachung bei Netzzugangsdiensten oder Anwendungen (Art. 68 Bst. d).
2. Abschnitt: Qualitätssicherung
Art. 29 Qualität der übermittelten Daten
1 Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:
- a. die Datenausleitung den vom EJPD festgelegten Anforderungen entspricht;
- b. diese ohne Datenverlust und ohne Unterbrüche erfolgt; und
- c. die übermittelten Überwachungsdaten oder Auskunftsdaten dem Überwachungsauftrag oder Auskunftsgesuch entsprechen.
2 Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunftsund Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich.
3 Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung.
Art. 30 Testschaltungen
1 Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich:
- a. der Qualitätssicherung der Datenausleitung der Mitwirkungspflichtigen an den Dienst ÜPF und die Strafverfolgungsbehörden;
- b. der Überprüfung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft der Mitwirkungspflichtigen;
- c. dem Testen des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF;
- d. Schulungszwecken;
- e. der Erzeugung von Referenzdaten.
2 Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept.
3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste auf dessen Ersuchen hin kostenlos sowie dauerhaft zur Verfügung.
4 Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren. 3. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft
Art. 31 Überprüfung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft
1 Der Nachweis der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen.
2 Der Nachweis ist erbracht, wenn:
- a. die gemäss den Vorgaben des Dienstes ÜPF durchzuführenden Tests erfolgreich abgeschlossen worden sind; und
- b. die Anbieterin in einem vom Dienst ÜPF erarbeiteten Fragebogen bestätigt, dass sie die Vorgaben bezüglich der standardisierten Auskünfte und Überwachungen, welche nicht mittels Tests nachgewiesen werden, erfüllt.
3 Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:
- a. Er kontrolliert die Resultate der Tests gemäss Absatz 2 Buchstabe a.
- b. Er wertet den Fragebogen gemäss Absatz 2 Buchstabe b aus.
- c. Er protokolliert die Prüfungsvorgänge.
- d. Er stellt den Anbieterinnen eine Bestätigung gemäss Artikel 33 Absatz 6 BÜPF aus.
- e. Er bewahrt die Protokolle während der Gültigkeit der Bestätigung und bis zehn Jahre nach deren Ablauf auf.
4 Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.
Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung
1 Die Bestätigung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig.
2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunftsoder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen.
3 Ist die Auskunftsund Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF.
Art. 33 Abnahmeverfahren
Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft.
Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunftsund
Überwachungsbereitschaft Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft für die betreffenden Auskunftsoder Überwachungstypen unverzüglich für ungültig, wenn:
- a. die Anbieterin meldet, dass ihre Auskunftsoder Überwachungsbereitschaft nicht mehr gegeben ist;
- b. die Anbieterin in mehreren Fällen nicht in der Lage ist, die Datenausleitung, die Auskunftsoder die Überwachungsbereitschaft sicherzustellen;
- c. der Bestätigung zugrundeliegende Angaben der Anbieterin nicht der Wahrheit entsprechen.
4. Abschnitt: Auskunftstypen für Netzzugangsdienste
Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende
von Netzzugangsdiensten
1 Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:
Fussnoten
[^1]: SR 780.1
[^2]: SR 312.0
[^3]: SR 322.1
[^4]: SR 121
[^5]: SR 121.1
[^6]: SR 142.201
[^7]: SR 431.03
[^8]: SR 220