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Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF)

Geltender Text a fecha 2018-03-06

1 betreffend die Überwachung gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 2016 des Postund Fernmeldeverkehrs (BÜPF), bis ter 2 Artikel 269 Absatz 2, 269 Absatz 4 und 445 der Strafprozessordnung (StPO) bis ter sowie Artikel 70 Absatz 2, 70 Absatz 4 und 218 des Militärstrafprozesses

3 vom 23. März 1979 (MStP), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Einleitung

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation und das Verfahren zur Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs sowie die Erteilung von Auskünften über Postund Fernmeldedienste.

2 Sie gilt für:

Art. 2 Begriffe und Abkürzungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe und Abkürzungen sind im Anhang definiert.

2. Abschnitt: Überwachungsanordnung

Art. 3 Eingaben beim Dienst ÜPF

1 Die anordnende Behörde verwendet einen der folgenden Übermittlungswege, um beim Dienst ÜPF die Überwachungsanordnungen sowie deren Verlängerungen und Aufhebungen einzureichen und ihm die einzurichtenden Zugriffsrechte zu melden:

2 Der Dienst ÜPF kann das Übertragungsmittel der Eingaben gemäss Absatz 1 Buchstabe a durch einen Online-Zugriff auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ersetzen.

Art. 4 Durchführung der Überwachung

1 Der Dienst ÜPF bestimmt im Einzelfall die technischen und organisatorischen Massnahmen für die Durchführung der Überwachung, soweit sich diese nicht direkt aus den geltenden Regelungen insbesondere zu den standardisierten Auskunftsund Überwachungstypen ergeben.

2 Ist infolge betrieblicher Probleme eine Mitwirkungspflichtige nicht in der Lage, ihre Pflichten zur Überwachung des Postoder Fernmeldeverkehrs wahrzunehmen, so meldet sie dies dem Dienst ÜPF unverzüglich und liefert eine diesbezügliche schriftliche Begründung nach. Der Dienst ÜPF informiert die Mitwirkungspflichtigen unverzüglich, wenn infolge betrieblicher Probleme auf seiner Seite die Überwachung nicht ausgeführt werden kann.

3 Unabhängig davon, wo die Fehlerursache liegt, sind mindestens die nicht gelieferten Randdaten einer Echtzeitüberwachung von der Mitwirkungspflichtigen zwischenzuspeichern und unverzüglich nachzuliefern. Falls die Randdaten der Echtzeitüberwachung nicht mehr verfügbar oder unvollständig sein sollten, hat die Mitwirkungspflichtige gemäss den Anweisungen des Dienstes ÜPF unverzüglich die entsprechenden Randdaten der rückwirkenden Überwachung zu liefern.

Art. 5 Schutz von Amtsund Berufsgeheimnissen

Stellt der Dienst ÜPF fest, dass die Überwachung einen Amtsoder Berufsgeheimnisträger betrifft, ohne dass die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zum Schutz dieser Geheimnisse getroffen wurden, so benachrichtigt er in den folgenden Situationen unverzüglich die anordnende Behörde und die Genehmigungsbehörde und gibt der Ersteren sowie den in der Überwachungsanordnung bezeichneten Personen vorerst keinen Zugriff auf die Überwachungsdaten:

4 ber 2015 in Verbindung mit Artikel 23 der Nachrichtendienstverordnung

5 vom 16. August 2017 getroffen worden sind.

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

Die Überwachung oder die Erteilung von Auskünften ist so durchzuführen, dass weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte davon Kenntnis erhalten.

Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)

Der Dienst ÜPF führt auf Ersuchen der anordnenden Behörde eine automatisierte Filterung durch, falls er dazu technisch in der Lage ist und diese Filterung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.

Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken

1 Der Dienst ÜPF zeichnet zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben geführten Telefonate auf.

2 Allfällige Auswertungen der Aufzeichnungen werden durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten des Dienstes ÜPF vorgenommen.

3 Die aufgezeichneten Telefonate werden zwei Jahre durch den Dienst ÜPF aufbewahrt und sind anschliessend zu vernichten.

Art. 9 Überwachungsakte

1 Der Dienst ÜPF legt für jede Überwachungsanordnung im Verarbeitungssystem eine Akte an.

2 Die Akte besteht aus allen Unterlagen zum betreffenden Fall, insbesondere:

3 Die Überwachungsdaten werden gemäss Artikel 11 BÜPF aufbewahrt und gemäss Artikel 14 VVS-ÜPF vernichtet.

3. Abschnitt: Arbeitszeiten und Pikett-Regelung

Art. 10 Normalarbeitszeiten und Feiertage

1 Die Normalarbeitszeiten des Dienstes ÜPF und der Mitwirkungspflichtigen sind von Montag bis Freitag durchgehend von 8–17 Uhr.

2 Die Normalarbeitszeiten gelten nicht an den Feiertagen. Diese sind der 1. und 2. Januar, der Karfreitag, der Ostermontag, die Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. August, der 24. Dezember ab 12 Uhr, der 25. und 26. Dezember sowie der 31. Dezember ab 12 Uhr.

Art. 11 Leistungen ausserhalb der Normalarbeitszeiten

1 Ausserhalb der Normalarbeitszeiten und an den Feiertagen stellt der Dienst ÜPF einen Pikettdienst mit folgenden Leistungen zur Verfügung:

2 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, sowie die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, den Dienst ÜPF so zu unterstützen, dass dieser die Leistungen gemäss Absatz 1 jederzeit erbringen kann. Sie müssen für den Dienst ÜPF jederzeit erreichbar sein.

3 Die Anordnung besonderer Überwachungen und Gesuche um besondere Auskünfte (Art. 25) werden ausserhalb der Normalarbeitszeiten weder entgegengenommen noch bearbeitet.

4. Abschnitt: Statistiken

Art. 12 Statistik über Überwachungsmassnahmen und Auskünfte

1 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr angeordneten Überwachungen sowie über die erteilten Auskünfte. Diese zeigt insbesondere die Anzahl:

2 Aus der Statistik gemäss Absatz 1 sind ersichtlich:

Art. 13 Statistik über Überwachungsmassnahmen mit besonderen

technischen Geräten und besonderen Informatikprogrammen

1 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise der militärische Untersuchungsrichter führt jährlich eine Statistik über die im abgelaufenen Kalenderjahr für Überwachungen eingesetzten besonderen technischen Geräte und besonderen Informatikprobis ter bis ter gramme (Art. 269 Abs. 2 und 269 Abs. 4 StPO bzw. Art. 70 Abs. 2 und 70 Abs. 4 MStP). Aus dieser ist die Art des Deliktes ersichtlich.

2 Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das Oberauditorat des VBS übermittelt die Statistik dem Dienst ÜPF im ersten Quartal des Folgejahres. In dieser werden nur die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Einsätze erfasst.

3 Der Dienst ÜPF veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Statistik. Diese enthält keine Angaben zum Kanton der anordnenden Behörde und zur anordnenden Behörde des Bundes.

2. Kapitel: Postverkehr

Art. 14 Pflichten der PDA

1 Jede PDA muss in der Lage sein, die Auskünfte gemäss Artikel 20 BÜPF zu erteilen und die Überwachungstypen gemäss Artikel 16 auszuführen, soweit die Auskünfte und Überwachungen Dienste betreffen, die sie anbietet.

2 Jede PDA muss sicherstellen, dass sie die Auskunftsgesuche und Überwachungsanordnungen während der Normalarbeitszeiten entgegennehmen und ausführen kann.

Art. 15 Anordnung zur Überwachung des Postverkehrs

Die beim Dienst ÜPF eingereichte Überwachungsanordnung enthält folgende Angaben:

Art. 16 Überwachungstypen

Folgende Überwachungstypen können angeordnet werden:

3. Kapitel: Fernmeldeverkehr

1.

Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen für Auskünfte und Überwachungen

Art. 17 Auskunftsgesuche

1 Die Auskunftsgesuche der Behörden gemäss Artikel 15 BÜPF an die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sowie deren Auskünfte zurück an die Behörden werden im Abrufverfahren oder über die Schnittstellen mittels Verarbeitungssystem gemäss VVS- ÜPF übermittelt.

2 Wenn das Abrufverfahren mittels Verarbeitungssystem aus technischen Gründen nicht zur Verfügung steht, können die Auskunftsgesuche sowie die Auskünfte zurück an die Behörden per Post oder Telefax beim Dienst ÜPF eingereicht werden.

3 In dringlichen Fällen können die Behörden die Auskunftsgesuche telefonisch beim Dienst ÜPF einreichen, mit Nachreichung des Auskunftsgesuchs gemäss Absatz 1 oder 2.

4 Im Auskunftsgesuch sind, neben den für den jeweiligen Auskunftstyp vorgesehenen Angaben, die maximale Anzahl der zu liefernden Datensätze und, falls vorhanden, auch die Referenznummern und Fallnamen anzugeben.

Art. 18 Pflichten für die Lieferung von Auskünften

1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43, die durch sie angebotene Dienste betreffen, zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.

2 Sie erteilen die Auskünfte gemäss den Artikeln 35–37 und 40–42 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40 und 42 automatisiert über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF. Diejenigen gemäss den Artikeln 43–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit Artikel 43 können sie auch manuell erteilen.

3 Die FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51 können die Auskünfte aller Typen auch ausserhalb des Verarbeitungssystems schriftlich erteilen.

4 Die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 müssen in der Lage sein, die Auskünfte gemäss den Artikeln 38 und 39, die durch sie angebotene Dienste betreffen, über die Abfrageschnittstelle des Verarbeitungssystems des Dienstes ÜPF zu erteilen. Sie können dazu Dritte beiziehen.

5 Die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste ohne weitergehende Auskunftsund Überwachungspflichten und die Betreiberinnen interner Fernmeldenetze sind nicht verpflichtet, die Auskünfte gemäss den in den Artikeln 35–48 sowie gemäss Artikel 27 in Verbindung mit den Artikeln 35, 40, 42 und 43 definierten Typen zu erteilen. Sie liefern die ihnen vorliegenden Angaben über das Verarbeitungssystem oder auf anderem Weg in schriftlicher Form.

6 Falls die Anzahl der gefundenen Datensätze den in der Anfrage angegebenen Höchstwert überschreitet, gibt die Anbieterin lediglich deren Anzahl bekannt.

Art. 19 Identifikation der Teilnehmenden

1 Die FDA, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftspflichten gemäss Artikel 22, die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF haben sicherzustellen, dass die Teilnehmenden mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.

2 Die FDA haben bei professionell betriebenen öffentlichen WLAN-Zugangspunkten sicherzustellen, dass alle Endbenutzerinnen und -benutzer mit geeigneten Mitteln identifiziert werden.

Art. 20 Erfassung von Angaben zur Person bei Mobilfunkdiensten

1 Bei Mobilfunkdiensten müssen die FDA und die Wiederverkäuferinnen gemäss Artikel 2 Buchstabe f BÜPF bei der Abgabe des Zugangsmittels oder bei der erstmaligen Aktivierung des Dienstes die Identität des Teilnehmenden anhand eines Reisepasses, einer Identitätskarte oder eines Ausländerausweises im Sinne der Artikel 71

6 und 71 a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit überprüfen. Es ist eine gut lesbare Ausweiskopie aufzubewahren.

2 Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:

3 Bei juristischen Personen sind folgende Angaben zu erfassen:

7 vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer;

4 Bei Kundenbeziehungen ohne Abonnementsverhältnis sind zudem folgende Angaben zu erfassen:

Art. 21 Aufbewahrungsfristen

1 Die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunftsund Überwachungspflichten (Art. 22 und 52) müssen die Angaben über die Fernmeldedienste und jene zum Zweck der Identifikation während der Dauer der Kundenbeziehung sowie während 6 Monaten nach deren Beendigung aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern. Die FDA müssen Identifikationsdaten gemäss Artikel 19 Absatz 2 während der Dauer der Zugangsberechtigung zum öffentlichen WLAN-Zugangspunkt sowie während 6 Monaten nach deren Ende aufbewahren und in der Lage sein, sie zu liefern.

2 Folgende Daten zum Zweck der Identifikation haben die FDA, ausser jenen mit reduzierten Überwachungspflichten gemäss Artikel 51, und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten gemäss Artikel 52 während 6 Monaten aufzubewahren und zu liefern:

3 Die Randdaten nach Absatz 2 sind zu vernichten, sobald die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist und kein anderer Erlass vorsieht, dass sie länger aufbewahrt werden müssen oder dürfen.

Art. 22 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste

mit weitergehenden Auskunftspflichten

1 Der Dienst ÜPF erklärt eine Anbieterin abgeleiteter Kommunikationsdienste als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 4 BÜPF), wenn sie eine der nachstehenden Grössen erreicht hat:

2 Kontrolliert eine Anbieterin im Sinn von Artikel 963 Absatz 2 des Obligationen-

8 rechts ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sind bei der Berechnung der Grössen gemäss Absatz 1 die Anbieterin und die kontrollierten Unternehmen als eine Einheit zu betrachten.

3 Anbieterinnen, die die Grössen gemäss Absatz 1 Buchstabe b überoder unterschreiten, haben dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen.

4 Die Anbieterinnen müssen dem Dienst ÜPF auf Anfrage insbesondere die zur Beurteilung der Grössen nach Absatz 1 Buchstabe b nötigen Angaben machen und Belege einreichen. Der Dienst ÜPF kann die durch den Vollzug der Gesetzgebung betreffend die Überwachung des Postund Fernmeldeverkehrs oder die von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.

5 Eine Anbieterin, die als eine mit weitergehenden Auskunftspflichten erklärt wurde, hat die Speicherung der für die Auskunftserteilung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Auskunftsbereitschaft innert 12 Monaten ab Verfügung sicherzustellen.

Art. 23 Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften und Durchführung

von Überwachungen Werden Dritte von der Anbieterin als Erfüllungsgehilfen zur Erteilung von Auskünften oder Durchführung von Überwachungen beigezogen, so unterstehen diese denselben Vorgaben wie die Anbieterin. Diese bleibt für die Auskunftserteilung und die Durchführung der angeordneten Überwachungen im vorgegebenen Rahmen verantwortlich; insbesondere trifft sie die notwendigen Massnahmen, damit dem Dienst ÜPF jederzeit geeignete Ansprechpersonen zur Durchführung der Auskünfte und der angeordneten Überwachungen zur Verfügung stehen. Sowohl die vom Dienst ÜPF beauftragte Anbieterin als auch die Erfüllungsgehilfen dienen als Ansprechstellen des Dienstes ÜPF.

Art. 24 Standardisierung von Auskunftsund Überwachungstypen

1 Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) standardisiert die Auskunftsund Überwachungstypen, die in dieser Verordnung definiert werden.

2 Erweist sich aufgrund der internationalen Standards und der mit den Mitwirkungspflichtigen gemachten Abklärungen, dass es nicht möglich oder nicht verhältnismässig ist, einen Auskunftsoder Überwachungstyp zu standardisieren, so verzichtet das EJPD darauf.

Art. 25 Besondere Auskünfte und Überwachungen

Bei Auskünften und Überwachungen, die nicht einem standardisierten Auskunftsoder Überwachungstypen entsprechen, stellen die FDA und die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste dem Dienst ÜPF alle bereits vorhandenen Schnittstellen und Anbindungen zum Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF zur Verfügung. Der Inhalt und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person sind soweit möglich gemäss Artikel 26 Absatz 1 BÜPF zu liefern. Der Dienst ÜPF bestimmt die Modalitäten im Einzelfall.

Art. 26 Auskunftstypen im Allgemeinen

1 Die betreffenden Anbieterinnen erteilen die folgenden Typen von Auskünften über Fernmeldedienste oder abgeleitete Kommunikationsdienste:

2 Informationen, zu welchen die Anbieterinnen nach Massgabe dieser Verordnung Auskunft erteilen müssen, dürfen von den Behörden nur in dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren angefragt werden.

Art. 27 Auskunftstypen mit flexibler Namenssuche

1 Die Auskunftstypen gemäss den Artikeln 35, 40, 42 und 43 können mit einer Suche durchgeführt werden, die Fehler toleriert und phonetische Übereinstimmungen findet (flexible Namenssuche). Die Abkürzung des betreffenden Auskunftstyps wird in diesem Fall am Ende mit dem Element «FLEX» ergänzt: IR_5_NA_FLEX, IR_11_TEL_FLEX, IR_14_EMAIL_FLEX und IR_16_COM_FLEX.

2 Das Auskunftsgesuch enthält jeweils das erste und mindestens ein weiteres Anfragekriterium des zugrundeliegenden Auskunftstyps.

Art. 28 Überwachungstypen

1 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Echtzeitüberwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:

2 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von rückwirkenden Überwachungen für Fernmeldedienste und abgeleitete Kommunikationsdienste durchführen:

3 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Notsuchen (Art. 67) durchführen:

4 Die betreffenden Anbieterinnen müssen die folgenden Typen von Fahndungen (Art. 68) durchführen:

2. Abschnitt: Qualitätssicherung

Art. 29 Qualität der übermittelten Daten

1 Die Qualität der übermittelten Daten gilt als gewahrt, wenn:

2 Die Mitwirkungspflichtigen sind für die Qualität der übermittelten Auskunftsund Überwachungsdaten bis zum Übergangspunkt verantwortlich.

3 Stellt eine Anbieterin oder der Dienst ÜPF Mängel an der Qualität der übermittelten Daten fest, so informieren sie sich unverzüglich gegenseitig. Der Dienst ÜPF legt nach Anhörung der Anbieterin den jeweiligen Schweregrad der Mängel und das Vorgehen zu deren Behebung fest. Die Anbieterin und der Dienst ÜPF informieren sich gegenseitig regelmässig und zeitnah über den Stand der Mängelbehebung.

Art. 30 Testschaltungen

1 Der Dienst ÜPF kann Testschaltungen vornehmen und dabei mit den Strafverfolgungsbehörden und dem NDB zusammenarbeiten. Diese dienen namentlich:

2 Der Dienst ÜPF kann die Mitwirkungspflichtigen beauftragen, bei der Erzeugung der Testdaten mitzuwirken. Der Dienst ÜPF erstellt nach Anhörung der Mitwirkungspflichtigen ein Testkonzept.

3 Die Mitwirkungspflichtigen stellen dem Dienst ÜPF die notwendigen Testschaltungen sowie die dafür erforderlichen Fernmeldedienste beziehungsweise abgeleiteten Kommunikationsdienste auf dessen Ersuchen hin kostenlos sowie dauerhaft zur Verfügung.

4 Die Strafverfolgungsbehörden und der NDB können auf eigene Kosten ebenfalls Testschaltungen zu Zwecken der Qualitätssicherung und der Schulung vornehmen. Dazu reichen sie beim Dienst ÜPF die entsprechenden Anordnungen ein und entrichten Gebühren. 3. Abschnitt: Sicherstellung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft

Art. 31 Überprüfung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft

1 Der Nachweis der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF ist von den FDA und den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Auskunfts- (Art. 22) oder Überwachungspflichten (Art. 52) zu erbringen.

2 Der Nachweis ist erbracht, wenn:

3 Der Dienst ÜPF stellt sicher, dass die Überprüfung durch ihn zeitnah geschieht und er keine Verzögerung der Markteinführung verursacht. Dabei übernimmt er folgende Aufgaben:

4 Der Dienst ÜPF hält in der Bestätigung fest, dass die Anbieterin den Nachweis der Bereitschaft zu bestimmten Typen von Auskünften und Überwachungen erbracht hat.

Art. 32 Gültigkeitsdauer der Bestätigung

1 Die Bestätigung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft ist drei Jahre gültig.

2 Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann der Dienst ÜPF diese jeweils um weitere drei Jahre verlängern, wenn die Mitwirkungspflichtige bescheinigt, dass seit der Erteilung der Bestätigung keine Umstellungen vorgenommen wurden, welche die Datenausleitung, die Auskunftsoder die Überwachungsbereitschaft beeinflussen.

3 Ist die Auskunftsund Überwachungsbereitschaft bei einer Anbieterin nicht mehr gegeben, so meldet sie dies unverzüglich dem Dienst ÜPF.

Art. 33 Abnahmeverfahren

Das EJPD regelt den Ablauf des Verfahrens für die Überprüfungen der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft.

Art. 34 Ungültigerklärung der Bestätigung der Auskunftsund

Überwachungsbereitschaft Der Dienst ÜPF erklärt eine bereits erteilte Bestätigung der Auskunftsund Überwachungsbereitschaft für die betreffenden Auskunftsoder Überwachungstypen unverzüglich für ungültig, wenn:

4. Abschnitt: Auskunftstypen für Netzzugangsdienste

Art. 35 Auskunftstyp IR_4_NA: Auskünfte über Teilnehmende

von Netzzugangsdiensten

1 Der Auskunftstyp IR_4_NA umfasst die folgenden Angaben über Teilnehmende von Netzzugangsdiensten:

Fussnoten

[^1]: SR 780.1

[^2]: SR 312.0

[^3]: SR 322.1

[^4]: SR 121

[^5]: SR 121.1

[^6]: SR 142.201

[^7]: SR 431.03

[^8]: SR 220