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Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Geltender Text a fecha 2018-09-15

1 (AuG), gestützt auf das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3 Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.

4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von

2 beschränkter Tragweite in Verbindung mit den Verordnungen (EU) Nr. 514/2014

3 und (EU) Nr. 515/2014 .

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

4 gebunden sind (Schengen- Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA Staaten);

Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte

1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Arti-

5 kel 6 des Schengener Grenzkodex .

2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

3 Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14– 18) kann erbracht werden mit:

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler

6 Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex ) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:

5 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.

Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener

7 Grenzkodex zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

2 Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit

Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Reisedokument

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurzoder längerfristigen Aufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:

4 Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

8 mens vom 7. Dezember 1944 über die internationale Zivilluftfahrt anwendbar.

5 Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.

Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht

Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.

Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte

1 9 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

10 Abs. 1 Bst. b und 39 Abs. 1 Bst. a des Schengener Grenzkodex );

11 Beschluss 94/795/JI ausgestellt beziehungsweise beglaubigt wurde;

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisen- managements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

[^3]: Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aus- sengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

[^4]: Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

[^5]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

[^6]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), Fassung gemäss ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.

[^7]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^8]: SR 0.748.0

[^9]: Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/372, ABl. L 61 vom 8.3.2017, S. 1.

[^10]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^11]: Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlosse- ne gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.