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Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Geltender Text a fecha 2018-08-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005[^1] (AIG)[^2],

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

3 Die SAA sind in Anhang 1 aufgeführt.

4 Die Verordnung regelt auch die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge von beschränkter Tragweite in Verbindung mit den folgenden EU-Verordnungen:

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:

Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:

2. Abschnitt: Bestimmungen zur Einreise in die Schweiz und zum Flughafentransit

Art. 3 Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte

1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Artikel 6 des Schengener Grenzkodex[^16].

2 Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gelten insbesondere als ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts im Schengen-Raum keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden.

3 Der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 14–18) kann erbracht werden mit:

4 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das Staatssekretariat für Migration (SEM) können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen (Art. 25 des Visakodex[^17]) die Einreise in die Schweiz für einen kurzfristigen Aufenthalt bewilligen für Drittstaatsangehörige:

5 Für Personen, die der Visumpflicht unterstehen und denen nach Absatz 4 die Einreise bewilligt wurde, wird ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für die Schweiz ausgestellt.

Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex[^18] zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:

2 Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.

Art. 5 Voraussetzungen für den Flughafentransit

Für einen Flughafentransit müssen Ausländerinnen und Ausländer die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

Art. 6 Reisedokument

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt sowie für den Flughafentransit ein gültiges und von der Schweiz anerkanntes Reisedokument besitzen. Abweichende Regelungen in bilateralen oder multilateralen Abkommen bleiben vorbehalten.

2 Das Reisedokument muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

3 Die zuständigen Behörden können verzichten auf:

4 Ein Reisedokument wird vom SEM anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

5 Das SEM kann in begründeten Fällen Reisedokumente anerkennen, die nicht den Voraussetzungen nach Absatz 4 entsprechen. Dies betrifft insbesondere Reisedokumente von Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzen, sich aber legal im ausstellenden Staat aufhalten.

Art. 7 Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht

Das SEM kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Reisedokumentenpflicht bewilligen, insbesondere aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen.

Art. 8 Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte

1 Staatsangehörige von Staaten, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806[^20] aufgeführt sind, unterstehen der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.[^21]

2 In Abweichung von Absatz 1 sind folgende Personen von der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit:

3 Angehörige von Staaten und anderen Gebietskörperschaften, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführt sind, unterstehen nicht der Visumpflicht für kurzfristige Aufenthalte.[^29]

4 In Abweichung von Absatz 3 gelten bei Aufenthalten mit Erwerbstätigkeit folgende Regelungen:

5 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) passt Anhang 3 an, sobald die Schweiz über den Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und einem der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Staaten oder einer der dort genannten Gebietskörperschaften zur Aufhebung der Visumpflicht informiert worden ist.[^30]

Art. 9 Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte

1 Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA benötigen für einen längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz ein entsprechendes Visum.

2 In Abweichung von Absatz 1 sind Staatsangehörige folgender Staaten von der Visumpflicht für längerfristige Aufenthalte befreit: Andorra, Brunei Darussalam, Japan, Malaysia, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Vatikanstadt und Vereinigtes Königreich.[^31]

Art. 10 Visumpflicht für den Flughafentransit

1 Flugpassagiere, die nach den Artikeln 8 und 9 der Visumpflicht unterstehen, benötigen kein Visum für den Flughafentransit, sofern sie die Voraussetzungen von Artikel 5 Buchstaben a und c–f erfüllen.

2 In Abweichung von Absatz 1 benötigen folgende Personen ein Visum für den Flughafentransit:

3 Das EJPD ist befugt, Anhang 4 periodisch an die Migrationslage anzupassen.

4 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen:

Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:

Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über ein gültiges Visum der folgenden Staaten verfügen:

4bis Treten die Staatsangehörigen nach Absatz 4 Buchstabe c die Rückreise nach Ablauf des Visums an, so gilt die Befreiung von der Visumpflicht nur, wenn sie aus dem Staat zurückkehren, der das Visum erteilt hat.[^37]

5 Flugpassagiere, die von der Visumpflicht nach den Artikeln 8 und 9 befreit sind, sind ebenfalls von der Visumpflicht für den Flughafentransit befreit.

3. Abschnitt: Visa für kurzfristige Aufenthalte und Visa für den Flughafentransit

Art. 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte

Ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex

1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4–36) des Visakodex[^38].

2 Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13–19 dieser Verordnung ergänzt.

Art. 13 Fingerabdrücke

1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen, werden nach der Visa-Informationssystem-Verordnung vom 18. Dezember 2013[^39] abgenommen.

2 Sie können zudem verwendet werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen.

Art. 14 Verpflichtungserklärung

1 Zum Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Ist die natürliche Person verheiratet, so ist die schriftliche Zustimmung der Ehegattin oder des Ehegatten erforderlich. Die gleiche Regelung gilt bei eingetragenen Partnerschaften.

2 Bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen[^40] berufen können, dürfen die Grenzkontrollorgane die Verpflichtungserklärung verlangen.

3 Eine Verpflichtungserklärung abgeben können:

Art. 15 Umfang der Verpflichtungserklärung

1 Die Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers im Schengen-Raum entstehen, das heisst:

2 Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruflich.

3 Die Verpflichtung wird wirksam mit dem Datum der Einreise in den Schengen-Raum und endet zwölf Monate nach diesem Datum.

4 Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden.

5 Die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen sowie für gemeinsam reisende Gruppen und Familien bis höchstens zehn Personen 30 000 Franken.

Art. 16 Verfahren für die Verpflichtungserklärung

1 Die zuständige kantonale oder kommunale Behörde kontrolliert die Verpflichtungserklärung.

2 Sie kann den interessierten Behörden, namentlich den Sozialhilfebehörden, in begründeten Einzelfällen Daten über die Verpflichtungserklärung bekannt geben.

Art. 17 Reisekrankenversicherung

1 Wer ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragt, muss nachweisen, dass sie oder er über eine Reisekrankenversicherung im Sinne von Artikel 15 des Visakodex[^41] verfügt.

2 Von der Pflicht zum Abschluss einer Reisekrankenversicherung sind befreit:

3 Für Visumgesuche, die an der Grenze erteilt werden, ist eine Krankenversicherung nicht erforderlich. Das SEM kann jedoch in Ausnahmefällen diese Pflicht wieder vorsehen.

Art. 18 Andere Sicherheiten

Mit Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörden können Ausländerinnen und Ausländer den Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts (Art. 3 Abs. 2) mit einer Bankgarantie einer schweizerischen Bank oder mit anderen vergleichbaren Sicherheiten erbringen.

Art. 19 Visumgebühr

Für die Bearbeitung eines Visumgesuchs für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit wird eine Gebühr erhoben nach Artikel 16 des Visakodex[^42] und nach der Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 2007[^43] (GebV-AIG).

Art. 20 Übertragung von Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens

1 Das EDA und das SEM stellen sicher, dass eine Aufgabenübertragung nach Artikel 98b AIG nur an externe Dienstleistungserbringer erfolgt, die ein angemessenes Datenschutzniveau garantieren.

2 Das EDA schliesst mit den Dienstleistungserbringern, die mit der Erfüllung bestimmter Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens beauftragt werden, eine Vereinbarung nach Artikel 43 Absatz 2 und Anhang X des Visakodex[^44] ab.

3 Das EDA muss:

4 Die schweizerischen Vertretungen können in Zusammenarbeit mit anderen Vertretungen der Schengen-Staaten denselben Dienstleistungserbringer teilen. In diesem Fall werden die Aufgaben nach Absatz 3 in Zusammenarbeit erfüllt.

5 Externe Dienstleistungserbringer können nach dem Grundsatz der Deckung der effektiven Kosten zusätzlich zu den üblicherweise für die Visumerteilung erhobenen Gebühren Dienstleistungsgebühren nach Artikel 17 Absätze 4, 4a und 4b des Visakodex erheben.[^45]

6 Nach Artikel 42 des Visakodex können die Honorarkonsulinnen und -konsuln ebenfalls einige oder alle der Aufgaben nach Artikel 43 Absatz 6 des Visakodex ausführen.

4. Abschnitt: Visa für längerfristige Aufenthalte

Art. 21 Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte

1 Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt wird in folgenden Fällen erteilt:

2 Ein Rückreisevisum wird erteilt, wenn:

Art. 22 Territoriale Zuständigkeit der Schweizerischen Auslandvertretungen

1 Ausländerinnen und Ausländer müssen ihr Visumgesuch für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen Auslandvertretung einreichen.

2 Die kantonale Migrationsbehörde kann Ausnahmen genehmigen für Ausländerinnen und Ausländer, die häufig und innerhalb kurzer Zeit den Ort wechseln, beispielsweise Angestellte internationaler Unternehmen, Künstlerinnen und Künstler, Athletinnen und Athleten oder andere Fachleute.

3 Die Vertretung kann das Gesuch einer ausländischen Person, die nicht in ihrem Konsularbezirk wohnhaft ist, entgegennehmen, wenn sie die Gründe, weshalb diese Person ihr Gesuch nicht bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Vertretung einreichen konnte, als annehmbar erachtet.

Art. 23 Persönliches Erscheinen

1 Die Ausländerin oder der Ausländer muss grundsätzlich nicht persönlich bei der Vertretung erscheinen, um das Visumgesuch einzureichen.

2 Das SEM kann das persönliche Erscheinen der Gesuchstellerin oder es Gesuchstellers zur Identifikation oder für weitere Abklärungen verlangen.

3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 ist das persönliche Erscheinen grundsätzlich zwingend. Das SEM kann bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände von dieser Pflicht absehen.

Art. 24 Begleitdokumente bei Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt

Das SEM bestimmt die Liste der erforderlichen Dokumente zum Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt sind.

Art. 25 Visumgebühr

Für die Behandlung von Visumgesuchen für einen längerfristigen Aufenthalt wird eine Gebühr nach der GebV-AIG[^47] erhoben.

Art. 26 Fingerabdrücke

1 Die Fingerabdrücke der Personen, die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt beantragen, werden nicht abgenommen.

2 In Abweichung von Absatz 1 können die Fingerabdrücke abgenommen werden, um die Identität der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Artikel 102 Absatz 1 AIG festzustellen.

3 In den Fällen nach Artikel 4 Absatz 2 werden in jedem Fall die Fingerabdrücke erfasst.

Art. 27 Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt

1 Die Gültigkeitsdauer der Visa für einen längerfristigen Aufenthalt beträgt maximal 90 Tage.

2 In Abweichung von Absatz 1 und nach Artikel 18 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens[^48] kann Ausländerinnen und Ausländern, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind (Art. 19 Abs. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007[^49] über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit), ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen erteilt werden.

5. Abschnitt: Verfahren an der Grenze

Art. 28 Überschreiten der Grenze

Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenzkodex[^50]. Vorbehalten bleiben die zollrechtlichen Vorschriften nach dem Zollgesetz vom 18. März 2005[^51] und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.

Art. 29 Schengener Aussengrenzen

1 Das SEM legt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung und den für die Personenkontrollen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt die Schengener Aussengrenzen der Schweiz fest.

2 Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Artikel 8 und Anhang VI Ziffern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex[^52].

3 Für Einreisen an Flugplätzen, die nicht zu den Schengener Aussengrenzen gehören, wird eine vorgängige Bewilligung der für die Personenkontrollen am Landeort zuständigen Behörde benötigt.

Art. 30 Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

1 Sind die nach Artikel 25 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex[^53] vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.

2 In dringenden Fällen ordnet das EJPD die sofort notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Es unterrichtet den Bundesrat umgehend darüber.

3 Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen werden vom Grenzwachtkorps (GWK) im Einvernehmen mit den Grenzkantonen durchgeführt.

Art. 31 Zuständigkeit für die Personenkontrollen

1 Das EJPD regelt die Durchführung der Personenkontrollen an den Aussen- und den Binnengrenzen.

2 Die Kantone und das GWK erledigen die Personenkontrollen an der Grenze. Das GWK übt diese Tätigkeit sowohl im Rahmen seiner ordentlichen Aufgaben als auch gemäss den Vereinbarungen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den Kantonen aus (Art. 9 Abs. 2 AIG und Art. 97 des Zollgesetzes vom 18. März 2005[^54]).

3 ...[^55]

4 Die Kantone können das GWK ermächtigen, die Wegweisungsverfügung nach Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG erlassen und zu eröffnen.

6. Abschnitt: Sorgfalts- und Betreuungspflicht der Luftverkehrsunternehmen

Art. 32 Umfang der Sorgfaltspflicht

1 Als zumutbare Vorkehren für Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 AIG gelten die folgenden Massnahmen:

2 Mit den Massnahmen nach Absatz 1 ist sicherzustellen, dass:

3 Das SEM kann von den Luftverkehrsunternehmen zusätzliche Massnahmen verlangen, wenn:

4 Als zusätzliche Massnahme gilt insbesondere das Erstellen von Kopien von Reisedokumenten, Visa oder Aufenthaltstiteln vor dem Abflug.

Art. 33 Modalitäten der Zusammenarbeit

1 Die Modalitäten der Zusammenarbeit nach Artikel 94 Absatz 1 AIG umfassen namentlich:

2 Wurden kostendeckende Pauschalen nach Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b AIG vereinbart, so übernimmt das SEM die Lebenshaltungs- und Betreuungskosten der Passagiere nach Artikel 93 AIG.

7. Abschnitt: Zuständige Behörden

Art. 34 Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Einreise- und Ausreisesystem und dem Fonds für die innere Sicherheit[^56]

1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten, welche die Europäische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des Einreise- und Ausreisesystems gestützt auf Artikel 36 der Verordnung (EU) 2017/2226[^57] erlassen hat, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[^58] (RVOG) darstellen.

2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Verfahren für die Berichterstattung über die Betriebskostenunterstützung im Rahmen der nationalen Programme der Schengen-Staaten betreffen und gestützt auf die Artikel 10 Absatz 6 und 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014[^59] erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.

2bis Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, welche die Einführung eines Programms für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Aussengrenzen betreffen und gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstaben b und Artikel 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 erlassen wurden, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen.[^60]

3 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 514/2014[^61], sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und:[^62]

Art. 34a[^66] Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem

1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240[^67], sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG[^68] darstellen und Folgendes regeln:

2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2018/1240, sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnung (EU) 2018/1240 erlassen wurden und sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und Folgendes regeln:

Art. 34b[^69] Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Visakodex

Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zum Visakodex[^70], sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG[^71] darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze des Visakodex erlassen wurden und Folgendes regeln:

Art. 34c[^72] Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang

mit der Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen

1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817[^73] und (EU) 2019/818[^74], sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG[^75] darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:

2 Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und Folgendes regeln:

Art. 34d[^76] Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit

der einheitlichen Gestaltung von Visa und Ausländerausweisen für Drittstaatsangehörige

1 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1683/95[^77], sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG[^78] darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erlassen wurden und technische Spezifikationen für die einheitliche Visagestaltung festlegen.

2 Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) Nr. 1030/2002[^79], sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 erlassen wurden und Folgendes regeln:

Art. 35 Staatssekretariat für Migration

1 Das SEM ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des EDA nach Artikel 38 und der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39.

2 Es ist zuständig für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz von Personen nach Artikel 4 Absatz 2.

3 Es ist für alle weiteren Aufgaben zuständig, die keiner anderen Bundesbehörde zugewiesen werden, namentlich:

Art. 36 Auslandvertretungen

Die Auslandvertretungen sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.

Art. 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden

Die für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Aussengrenzen und der Voraussetzungen für den Flughafentransit zuständigen Behörden sind zuständig für die Erteilung, Verweigerung, Annullierung und Aufhebung von Visa für kurzfristige oder längerfristige Aufenthalte oder Visa für den Flughafentransit im Namen der zuständigen Behörden, das heisst des SEM, des EDA und der Kantone.

Art. 38 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

1 Das EDA ist zuständig für die Bewilligung oder Verweigerung der Einreise in die Schweiz von:

2 Es ist zuständig für die Verlängerung von Visa für kurzfristige Aufenthalte und für den Flughafentransit, die nach Absatz 1 erteilt werden. Diese Kompetenz kann an die Kantone übertragen werden.

3 Das EDA erlässt Weisungen zu den Visa in seinem Zuständigkeitsbereich.

Art. 39 Kantonale Migrationsbehörden

1 Die kantonalen Migrationsbehörden sind zuständig für die Visumerteilung, wenn der Aufenthalt durch den Kanton zu bewilligen ist.

2 Sie sind zuständig für:

Art. 40 Aufsicht

1 Das EDA und das EJPD beaufsichtigen den Vollzug der Visumbestimmungen.

2 Das EJPD beaufsichtigt den Vollzug der übrigen Einreisebestimmungen.

8. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden

Art. 41 Konsultation und Unterrichtung im Visumverfahren

1 Das EDA und das SEM unterbreiten Gesuche von Personen, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die internationalen Beziehungen der Schweiz gefährden könnten, folgenden Behörden zur Stellungnahme:

2 Verlangt ein Schengen-Staat eine Konsultation (Art. 22 des Visakodex[^81]), so leitet die zuständige Auslandvertretung das Visumgesuch an das SEM weiter. Dieses übermittelt es an die zuständige ausländische Behörde. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 22 des Visakodex.

3 Das SEM unterrichtet in den nach den Artikeln 31 und 34 des Visakodex vorgesehenen Fällen die anderen Schengen-Staaten.

Art. 42 Stellvertretung im Visumverfahren

1 Für die Regelung der Stellvertretung im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gelten die Artikel 5 Absatz 4 und 8 des Visakodex[^82]. Vorbehalten bleiben besondere bilaterale Abkommen.

2 Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EJPD mit den Schengen-Staaten Verträge über die gegenseitige Stellvertretung im Visumverfahren abschliessen. Es berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie die Gesamtheit der Beziehungen der Schweiz zu den betroffenen Staaten.

Art. 43 Konsularische Zusammenarbeit vor Ort

Für die Zusammenarbeit im Visumverfahren zwischen den Auslandvertretungen der Schengen-Staaten gilt Artikel 48 des Visakodex[^83].

Art. 44 Innerstaatliche Zusammenarbeit der Behörden

Die für den Vollzug der Einreisebestimmungen zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone arbeiten eng zusammen.

9. Abschnitt: Automatisierte Grenzkontrolle an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen

Art. 45 Automatisierte Grenzkontrolle

1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können an den Schengener Aussengrenzen am Flughafen eine automatisierte Grenzkontrolle durchführen, um die Personenkontrollen zu vereinfachen.

2 Bei der automatisierten Grenzkontrolle werden:

3 Ist eine Person im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben, so ist die Ein- oder Ausreise durch die automatisierte Grenzkontrolle nicht möglich. Treffer im RIPOL oder SIS sind den für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden mit geeigneten technischen Massnahmen anzuzeigen.

Art. 46 Teilnahme an der automatisierten Grenzkontrolle

1 An der automatisierten Grenzkontrolle können ausschliesslich Personen teilnehmen, die:

2 Wer an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen will, muss sich im Informationssystem nach Artikel 48 registrieren lassen; davon ausgenommen sind Inhaberinnen und Inhaber eines biometrischen Passes.

3 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden informieren die Personen, die an der automatisierten Grenzkontrolle teilnehmen wollen, über die Details der Teilnahme.

Art. 47 Teilnehmerkarte

1 Wer im Informationssystem nach Artikel 48 registriert ist, erhält eine Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle.

2 Zur Ausstellung der Teilnehmerkarte für die automatisierte Grenzkontrolle können die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden folgende biometrischen Daten erheben:

3 Sobald die Daten auf der Teilnehmerkarte registriert sind, werden keine biometrischen Daten mehr aufbewahrt.

4 Der Inhalt des Datenchips der Teilnehmerkarte ist durch geeignete Massnahmen zu schützen.

Art. 48 Informationssystem

1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden betreiben ein Informationssystem zur Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren lassen.

2 Im Informationssystem können die folgenden Daten bearbeitet werden:

3 Im Informationssystem werden zudem Journale geführt über die bei der Registrierung erfolgte Überprüfung der Teilnahmevoraussetzungen.

4 Die Personen, die sich für die automatisierte Grenzkontrolle registrieren, müssen ihre schriftliche Einwilligung zur Bearbeitung der Personendaten geben. Sie sind vor der Registrierung über den Inhaber des Informationssystems, den Zweck der Datenbearbeitung und die Kategorien der Datenempfänger zu informieren.

Art. 49 Datenbekanntgabe

1 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person, die oder deren Reisepass im RIPOL oder im SIS ausgeschrieben ist, dürfen der ausschreibenden Behörde bekannt gegeben werden.

2 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können den Flughafenbetreiber oder eine von diesem beauftragte Drittperson informieren, welche Personen im Informationssystem nach Artikel 48 registriert sind.

Art. 50 Verantwortlichkeit und Löschung der Daten

1 Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind für das Informationssystem sowie für die Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.

2 Die im Informationssystem erfassten Daten einer Person werden unverzüglich gelöscht, wenn:

3 Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen.

Art. 51 Rechte der Betroffenen

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richten sich die Rechte der Betroffenen, namentlich das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen oder löschen zu lassen, nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992[^89] über den Datenschutz (DSG) Anwendung.

3 Will eine betroffene Person Rechte geltend machen, so muss sie sich über ihre Identität ausweisen und ein schriftliches Gesuch bei der für die Grenzkontrollen zuständigen Behörde einreichen.

Art. 52 Datensicherheit

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Datensicherheit nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so richtet sich die Datensicherheit nach der Verordnung vom 14. Juni 1993[^90] zum Bundesgesetz über den Datenschutz und nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020[^91].[^92]

3 Die zuständigen Behörden treffen in ihrem Bereich die angemessenen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Personendaten.

Art. 53 Statistik und Auswertung

1 Wird das Informationssystem von einer kantonalen Behörde betrieben, so richtet sich die Bearbeitung der im Informationssystem enthaltenen Daten nach dem für den Flughafen geltenden kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Gewährleisten die kantonalen Datenschutzvorschriften keinen angemessenen Schutz, so findet das DSG[^93] Anwendung.

3 Die Daten müssen so bearbeitet werden, dass jegliche Zuordnung zu den betroffenen Personen ausgeschlossen ist.

10. Abschnitt : Überwachung der Ankunft am Flughafen

Art. 54 Gesichtserkennungssystem

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden können als technisches Erkennungsverfahren nach Artikel 103 Absatz 1 AIG ein Gesichtserkennungssystem betreiben. Es beruht auf einem biometrischen Verfahren zur Vermessung der Gesichter ankommender Personen am Flughafen.

Art. 55 Inhalt des Gesichtserkennungssystems

1 Im Gesichtserkennungssystem werden folgende Daten erfasst und gespeichert:

2 Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme des Gesichts und speichert die daraus gewonnenen biometrischen Daten.

3 Die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–f werden aus den Reisedokumenten und den Flugdokumenten übernommen. Für Daten, die sich nicht aus diesen Dokumenten entnehmen lassen, wird auf die mündlichen Angaben der betroffenen Person abgestellt.

Art. 56 Voraussetzungen für die Datenerfassung

Das Gesichtserkennungssystem darf eingesetzt werden bei einer Person, die auf dem Luftweg in die Schweiz einreist und bei der ein Verdacht auf illegale Migration oder auf eine konkrete Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht.

Art. 57 Voraussetzungen für die Datenabfrage

Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten dürfen abgefragt werden zur Feststellung der Identität oder der Herkunft einer Person, die:

Art. 58 Vorgehen bei der Datenabfrage

1 Sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 56 und 57 erfüllt, so wird eine Einzelbildaufnahme des Gesichts der betreffenden Person erstellt. Das Gesichtserkennungssystem vermisst die Einzelbildaufnahme und vergleicht die daraus gewonnenen Daten mit den im Gesichtserkennungssystem gespeicherten biometrischen Daten.

2 Stimmen die biometrischen Daten überein, so zeigt das Gesichtserkennungssystem die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 an.

Art. 59 Datenbekanntgabe

Die Daten nach Artikel 55 Absatz 1 können im Einzelfall folgenden Amtsstellen weitergegeben werden, sofern diese sie für ein Asyl- oder Wegweisungsverfahren benötigen:

Art. 60 Löschung der Daten

1 Die im Gesichtserkennungssystem gespeicherten Daten müssen innerhalb von 30 Tagen gelöscht werden.

2 Werden die gespeicherten Daten für ein hängiges straf-, asyl- oder ausländerrechtliches Verfahren benötigt, so werden sie gelöscht, sobald ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder das Verfahren eingestellt wird.

3 Die bei einer Datenabfrage für den Vergleich mit dem Erstbild erstellte Einzelbildaufnahme und die dazugehörenden biometrischen Daten müssen unmittelbar nach der Datenabfrage vernichtet werden.

Art. 61 Verantwortlichkeit

Die für die Grenzkontrollen zuständigen Behörden sind verantwortlich für die Sicherheit des Gesichtserkennungssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten.

Art. 62 Rechte der Betroffenen, Datensicherheit, Statistik und Auswertung

Die Rechte der Betroffenen, die Datensicherheit, die Statistik und die Auswertung richten sich sinngemäss nach den Artikeln 50 Absatz 3 und 51–53.

11. Abschnitt : Dokumentenberaterinnen und -berater

Art. 63 Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und ‑beratern

1 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AIG) abschliessen.

2 In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.

Art. 64 Zusammenarbeit

Das SEM, die entsendenden Grenzkontrollbehörden und die Konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit, insbesondere:

Art. 65 Einsatz schweizerischer Dokumentenberaterinnen und -berater im Ausland

1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den entsendenden Grenzkontrollbehörden und der KD.

2 Die KD kann im Einvernehmen mit dem SEM und der entsendenden Grenzkontrollbehörde mit ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:

3 Die entsendenden Grenzkontrollbehörden sind für die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater zuständig.

Art. 66 Einsatz ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz

1 Das SEM bestimmt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater im Einvernehmen mit den ausländischen Entsendungsbehörden, den schweizerischen Grenzkontrollbehörden und dem EDA.

2 Es kann im Einvernehmen mit den schweizerischen Grenzkontrollbehörden mit den ausländischen Entsendungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen. Die Vereinbarungen können namentlich beinhalten:

3 Die schweizerischen Grenzkontrollbehörden am Einsatzort sind für die operative Umsetzung der Einsätze ausländischer Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz zuständig.

12. Abschnitt : Einreiseverweigerung und Rechtsschutz

Art. 67 Kurzfristiger Aufenthalt und Flughafentransit

1 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt oder für den Flughafentransit werden im Namen des SEM (Art. 35) oder des EDA (Art. 38) mit dem Standardformular nach Anhang VI des Visakodex[^94] erlassen.

2 Wird einer Ausländerin oder einem Ausländer am Flughafen die Einreise in die Schweiz verweigert, so erlässt das SEM eine beschwerdefähige Verfügung nach Artikel 65 Absatz 2 AIG.

3 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.

Art. 68 Längerfristiger Aufenthalt

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Migrationsbehörden nach Artikel 39 stehen die kantonalen Rechtswege offen.

2 Verfügungen über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung von Visa nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c werden im Namen des SEM mit einem Formular erlassen.

13. Abschnitt : Schlussbestimmungen

Art. 69 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1 Die Verordnung vom 22. Oktober 2008[^95] über die Einreise und die Visumerteilung wird aufgehoben.

2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...[^96]

Art. 70 Übergangsbestimmung

Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.

Art. 71 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. September 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 142.20

[^2]: Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

[^3]: Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

[^4]: Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Aussengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG, Fassung gemäss ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

[^5]: Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1155, ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 25.

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^7]: Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^9]: Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, Fassung gemäss ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85.

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^11]: Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1370, ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 24.

[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^13]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 9.

[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^15]: Diese Abkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.

[^16]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), Fassung gemäss ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1.

[^17]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^18]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^19]: SR 0.748.0

[^20]: Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/592, ABl. L 103l vom 12.4.2019, S. 1.

[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).

[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^23]: Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Massnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 19.12.1994, S. 1.

[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).

[^25]: SR 0.142.37

[^26]: SR 0.142.30

[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).

[^28]: SR 0.142.40

[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).

[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Jan. 2019, in Kraft seit 15. Febr. 2019 (AS 2019 431).

[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6415).

[^32]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^35]: SR 0.142.112.681

[^36]: SR 0.748.0

[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^38]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^39]: SR 142.512

[^40]: SR 0.142.112.681

[^41]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^42]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^43]: SR 142.209

[^44]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^46]: SR 143.5

[^47]: SR 142.209

[^48]: Übereinkommen vom 14. Juni 1985 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen; ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

[^49]: SR 142.201

[^50]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^51]: SR 631.0

[^52]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^53]: Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1.

[^54]: SR 631.0

[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1435).

[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 907).

[^57]: Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011, Fassung gemäss ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20.

[^58]: SR 172.010

[^59]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. b.

[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).

[^61]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. a.

[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).

[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).

[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).

[^65]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 153).

[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 907).

[^67]: Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und ‑genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226, Fassung gemäss ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1.

[^68]: SR 172.010

[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Aug. 2019, in Kraft seit 2. Febr. 2020 (AS 2019 2633).

[^70]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^71]: SR 172.010

[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^73]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. d.

[^74]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. e.

[^75]: SR 172.010

[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 (AS 2020 1837).

[^77]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. f.

[^78]: SR 172.010

[^79]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. g.

[^80]: SR 192.12

[^81]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^82]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^83]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^84]: SR 361.0

[^85]: SR 362.0

[^86]: SR 0.142.112.681

[^87]: SR 311.0

[^88]: SR 321.0

[^89]: SR 235.1

[^90]: SR 235.11

[^91]: SR 120.73

[^92]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

[^93]: SR 235.1

[^94]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 4 Bst. c.

[^95]: [AS 2008 5441 6273 Ziff. III, 2009 5097 6937 Anhang 4 Ziff. II 6, 2010 1205 5763 5767, 2011 3317, 2012 3817 4891, 2013 2733, 2014 1393, 2015 1849 Ziff. I 2 1867 3035 3723 4237 Ziff. III, 2016 1283 3721, 2017 563 Ziff. I 2 1683 2549 3273]

[^96]: Die Änderungen können unter AS 2018 3087 konsultiert werden.