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Verordnung vom 15. August 2018 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)

Geltender Text a fecha 2018-08-15

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 1992[^1] (NBibG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.

2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].

Art. 2 Gebührenfreiheit

Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:

Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass

Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:

Art. 4 Gebührenzuschlag

Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.

Art. 5 Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

Art. 6 Dienstleistungen

Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 31. Januar 2007[^3] über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 432.21

[^2]: SR 172.041.1

[^3]: [AS 2007 471]