Verordnung vom 15. August 2018 über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek (GebV-NBib)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 des Nationalbibliotheksgesetzes vom 18. Dezember 1992[^1] (NBibG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Dienstleistungen der Schweizerischen Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) und aller Institutionen, die der Nationalbibliothek gestützt auf Artikel 13 Absatz 1 NBibG angegliedert sind.
2 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^2].
Art. 2 Gebührenfreiheit
Keine Gebühr wird erhoben für folgende Dienstleistungen:
- a. die Ausleihe von Werken;
- b. öffentliche Führungen der Nationalbibliothek;
- c. die Benutzung des Schweizerischen Literaturarchivs und der Schweizerischen Nationalphonothek;
- d. die Benutzung der allgemein zugänglichen PC-Arbeitsplätze der Nationalbibliothek;
- e. die Benutzung der Lesesäle und der dort aufliegenden Periodika und anderer Werke;
- f. Dokumentations- und Forschungsaufträge, welche die Nationalbibliothek nach Artikel 8 zweiter Satz NBibG übernimmt.
Art. 3 Gebührenermässigung und Gebührenerlass
Die Nationalbibliothek kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn:
- a. die Dienstleistung wenig Aufwand erfordert;
- b. die oder der Gebührenpflichtige wenig bemittelt ist;
- c. die Dienstleistung vorwiegend im öffentlichen Interesse erbracht wird.
Art. 4 Gebührenzuschlag
Die Nationalbibliothek kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wurde.
Art. 5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
Art. 6 Dienstleistungen
Das EDI legt die Gebührenansätze für folgende Dienstleistungen der Nationalbibliothek fest:
- a. Recherchen, Expertisen, Labor- und Werkstättenarbeiten;
- b. Herstellung von Reprografien und Fotografien;
- c. Kopien;
- d. Beratung, thematische oder bibliografische Recherchen;
- e. Ersatz verlorener oder beschädigter Dokumente;
- f Ersatz bei Verlust oder Beschädigung der Benutzerkarte;
- g. Fernleihe (interbibliothekarischer Leihverkehr);
- h. Spezialführungen und Eintritte zu Veranstaltungen;
- i. administrative Leistungen;
- j. Benutzung der Räumlichkeiten und Infrastrukturen;
- k. Eintritte in das Centre Dürrenmatt Neuchâtel;
- l. Herstellung von Reproduktionen durch die Schweizerische Nationalphonothek;
- m. Konservierung und Archivierung durch die Schweizerische Nationalphonothek;
- n. Materialkosten der Schweizerischen Nationalphonothek.
Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 31. Januar 2007[^3] über die Gebühren der Schweizerischen Nationalbibliothek wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2018 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 432.21
[^2]: SR 172.041.1
[^3]: [AS 2007 471]