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Verordnung vom 17. Oktober 2018 über Massnahmen gegenüber Myanmar

Geltender Text a fecha 2019-01-18

1 gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002 (EmbG), verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

2 Es ist verboten, den von der Sperrung nach Absatz 1 betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

Art. 3 Einund Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

Art. 4 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern

zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Bestandteile, Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste oder technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Myanmar sowie mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2, ist verboten.

4 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. De-

2 3 zember 1996 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 .

Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu

Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an Personen oder Organisationen in Myanmar oder zur Verwendung in Myanmar sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Installation, der Wartung, der Verwendung, dem Betrieb oder der Aktualisierung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Es ist verboten, für Personen oder Organisationen in Myanmar oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im

4 Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016 (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 6 Verbot betreffend doppelt verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von

5 Gütern nach Anhang 2 GKV , einschliesslich Technologie und Software, nach Myanmar sind verboten, wenn die Güter:

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdienste und technische Hilfe, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 7 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

Es ist verboten, Forderungen der folgenden Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückgehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung oder

6 nach der Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Myanmar verhindert oder beeinträchtigt wurde:

Art. 8 Verbot betreffend Bildungsdienstleistungen

1 Die militärische und paramilitärische Ausbildung von Angehörigen der Streitkräfte und der Grenzschutzpolizei Myanmars sowie die militärische Zusammenarbeit mit ihnen sind untersagt.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Ausbildung oder Zusammenarbeit zur Stärkung der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung des Völkerrechts einschliesslich der internationalen Menschenrechtsnormen in Myanmar.

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 9 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2 und 4–8.

2 Das SEM überwacht den Vollzug des Einund Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 10 Meldepflichten

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 11 Strafbestimmungen

1 Wer gegen die Artikel 2–8 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 10 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 12 Veröffentlichung

Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 13 Aufhebung eines anderen Erlasses

7 Die Verordnung vom 28. Juni 2006 über Massnahmen gegenüber Myanmar wird aufgehoben.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Artikel 5 Absätze 1–3 und Artikel 6 sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 17. Oktober 2018 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2018 um 18 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: SR 946.202

[^3]: SR 514.51

[^4]: SR 946.202.1

[^5]: SR 946.202.1 Anhang 2 GKV ist abrufbar unter folgender Internetadresse: www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Gü- terlisten.

[^6]: [AS 2006 2759, 2008 4549, 2012 2885]

[^7]: [AS 2006 2759, 2008 4549, 2012 2885]