← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 31. Oktober 2018 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)

Geltender Text a fecha 2020-01-01

gestützt auf die Artikel 148 a Absatz 3, 149 Absatz 2, 152, 153, 168, 177 und

1 , 180 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 die Artikel 26 Absätze 1 und 2, 46 Absatz 4 und 49 Absatz 3 des Waldgesetzes

2 vom 4. Oktober 1991 ,

3 Artikel 29 f Absatz 2 Buchstabe c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 , und auf Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c des Gentechnikgesetzes

4 vom 21. März 2003 ,

5 in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse,

6 des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens vom 6. Dezember 1951 ,

7 und von Anhang 4 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Mit dieser Verordnung sollen wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden verhindert werden, die entstehen können durch die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen, insbesondere durch die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waren, die Träger solcher Schadorganismen sein können.

2 Die Verhinderung von Schäden soll mit Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen erzielt werden.

3 Die Verordnung legt insbesondere fest, mit welchen Vorsorgeund Bekämpfungsmassnahmen die Einschleppung und die Verbreitung von Quarantäneorganismen und anderen besonders gefährlichen Schadorganismen verhindert werden sollen.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung sind:

Fussnoten

[^1]: SR 910.1

[^2]: SR 921.0

[^3]: SR 814.01

[^4]: SR 814.91

[^5]: SR 946.51

[^6]: SR 0.916.20

[^7]: SR 0.916.026.81