Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2017-09-29
Letzte Aktualisierung 2019-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 146
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Art. 116 Arbeitsweise und Beschlussfassung

1 Das Koordinationsorgan tagt, sooft es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Jedes Mitglied verfügt über das Recht, eine Sitzung einzuberufen.

2 Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Das Präsidium verfügt nicht über das Recht zum Stichentscheid.

3 Das Koordinationsorgan gibt sich ein Geschäftsreglement.

Art. 117 Kostentragung

Bund und Kantone tragen die Kosten des Koordinationsorgans je zur Hälfte.

Art. 118 Anwendbares Recht

Das Koordinationsorgan untersteht dem Datenschutz-, Öffentlichkeits-, Beschaffungs-, Verantwortlichkeitsund Verfahrensrecht des Bundes.

9. Kapitel: Besteuerung und Verwendung der Spielerträge

1. Abschnitt: Spielbankenabgabe

Art. 119 Grundsatz

1 Der Bund erhebt auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese ist für die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung bestimmt.

2 Der Bruttospielertrag ist die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den rechtmässig ausbezahlten Spielgewinnen.

3 Die von der Spielbank erhobenen Kommissionen bei Tischspielen und ähnliche Spielerträge bilden Bestandteil des Bruttospielertrags.

Art. 120 Abgabesätze

1 Der Bundesrat legt den Abgabesatz so fest, dass nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführte Spielbanken eine angemessene Rendite auf dem investierten Kapital erzielen können. Er kann den Abgabesatz progressiv festlegen.

2 Der Abgabesatz beträgt:

  • a. mindestens 40 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der in einer Spielbank erzielt wird;
  • b. mindestens 20 und höchstens 80 Prozent des Bruttospielertrags, der mit online durchgeführten Spielbankenspielen erzielt wird.

3 Der Abgabesatz kann während der ersten vier Betriebsjahre bis auf die Hälfte reduziert werden. Bei der Festlegung berücksichtigt der Bundesrat die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Spielbank. Eine Reduktion muss jährlich in Würdigung aller Umstände für die einzelnen oder für mehrere Spielbanken zusammen neu festgelegt werden.

Art. 121 Abgabeermässigungen für Spielbanken mit Konzession B

1 Der Bundesrat kann für Spielbanken mit Konzession B den Abgabesatz um höchstens einen Viertel reduzieren, sofern die Erträge der Spielbank in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region, namentlich zur Unterstützung kultureller Tätigkeiten, oder für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

2 Ist die Standortregion der Spielbank mit Konzession B wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig, so kann der Bundesrat den Abgabesatz höchstens um einen Drittel reduzieren.

3 Bei Kumulation der beiden Reduktionsgründe kann er den Abgabesatz höchstens um die Hälfte reduzieren.

4 Die Abgabeermässigungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

Art. 122 Reduktion der Abgabe für Spielbanken mit Konzession B bei

Erhebung einer gleichartigen Abgabe durch den Kanton

1 Der Bundesrat reduziert die Abgabe für Spielbanken mit Konzession B, soweit der Standortkanton für diese eine gleichartige Abgabe erhebt.

2 Die Reduktion entspricht dem Betrag der kantonalen Abgabe, darf aber nicht mehr als 40 Prozent vom Gesamttotal der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe ausmachen.

3 Die Reduktion der Abgabe gilt nicht für online durchgeführte Spielbankenspiele.

Art. 123 Veranlagung und Bezug

1 Für die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe ist die ESBK zuständig. Der Bundesrat regelt das Verfahren.

2 Auf Ersuchen des Kantons kann die ESBK Veranlagung und Bezug der kantonalen Abgabe auf dem Bruttospielertrag übernehmen.

Art. 124 Nacherhebung der Abgabe und Verjährung

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der ESBK nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig vorgenommen wurde, so sind die nicht erhobenen Abgaben samt Zinsen zu entrichten.

2 Hat die Spielbank die der Spielbankenabgabe unterliegenden Beträge in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und waren der ESBK die für die Bewertung der einzelnen Bestandteile erforderlichen Grundlagen bekannt, so kann keine Abgabe nacherhoben werden.

3 Die Eröffnung der Strafverfolgung nach Artikel 132 gilt zugleich als Einleitung des Verfahrens zur Nacherhebung der Abgabe.

4 Das Recht, ein Verfahren zur Nacherhebung der Abgabe einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Das Recht, eine Abgabe nachzuerheben, erlischt in jedem Fall fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

2. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Art. 125 Verwendung der Reingewinne für gemeinnützige Zwecke

1 Die Kantone verwenden die Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten vollumfänglich für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport.

2 Der Reingewinn entspricht der Gesamtsumme der Spieleinsätze und des Finanzergebnisses abzüglich der ausbezahlten Spielgewinne, der Kosten für die Geschäftstätigkeit, inklusive der Abgaben zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Geldspiel entstehenden Kosten wie Aufsicht und Präventionsmassnahmen sowie der Aufwände zur Bildung von angemessenen Reserven und Rückstellungen.

3 Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.

4 Die Reingewinne von Geschicklichkeitsspielen unterliegen keiner Zweckbindung.

Art. 126 Getrennte Rechnung

1 Die Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten dürfen nicht in die Staatsrechnung der Kantone einfliessen. Sie werden separat verwaltet.

2 Die Veranstalterinnen liefern ihre Reingewinne denjenigen Kantonen, in denen die Lotterien und Sportwetten durchgeführt wurden.

Art. 127 Gewährung von Beiträgen

1 Die Kantone regeln in rechtsetzender Form:

  • a. das Verfahren sowie die für die Verteilung der Mittel zuständigen Stellen;
  • b. die Kriterien, welche die Stellen für die Gewährung von Beiträgen anwenden müssen.

2 Ein Beitrag kann nur gewährt werden, wenn die Gesuchstellerin hinreichend begründet, dass sie die Kriterien erfüllt.

3 Bei der Gewährung der Beiträge achten die zuständigen Stellen auf eine möglichst rechtsgleiche Behandlung der Gesuche.

4 Das Bundesrecht begründet keinen Anspruch auf die Gewährung eines Beitrags.

5 Die Kantone können einen Teil der Reingewinne für interkantonale, nationale und internationale gemeinnützige Zwecke verwenden.

Art. 128 Transparenz der Mittelverteilung

1 Die zuständigen Stellen nach Artikel 127 legen in geeigneter Form offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche wie hohe Beiträge erhalten haben.

2 Sie veröffentlichen jährlich die Rechnung.

3. Abschnitt: Verwendung der Reingewinne von Kleinspielen

Art. 129

1 Veranstalterinnen von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen, dürfen die Reingewinne dieser Spiele für ihre eigenen Zwecke verwenden.

2 Ausserhalb von Spielbanken erzielte Reingewinne von Pokerturnieren unterliegen keiner Zweckbindung.

10. Kapitel: Strafbestimmungen

1. Abschnitt: Straftaten

Art. 130 Verbrechen und Vergehen

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele oder Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
  • b. im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenoder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt, die nicht über die nötigen Konzessionen oder Bewilligungen verfügen.

2 Wird die Tat gewerbsoder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen.

3 Mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer vorsätzlich durch unwahre Angaben oder auf andere Weise die Erteilung einer Konzession oder Bewilligung erschleicht.

Art. 131 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

  • a. ohne die dafür nötigen Bewilligungen andere Geldspiele als diejenigen nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt;
  • b. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele macht;
  • c. Werbung für bewilligte Geldspiele macht, die sich an gesperrte Personen oder Minderjährige richtet;
  • d. Personen, die das gesetzliche Alter nach Artikel 72 Absätze 1 und 2 nicht erreicht haben oder gestützt auf Artikel 80 mit einer Spielsperre belegt sind, spielen lässt oder einen Gewinn, der über dem Schwellenwert im Sinne von Artikel 80 Absatz 3 liegt, an solche Personen auszahlt;
  • e. bewirkt, dass ein Reingewinn, der für gemeinnützige Zwecke bestimmt ist, nicht vollumfänglich deklariert wird;

13 f. die im 5. Kapitel 4. Abschnitt dieses Gesetzes, im 2. Kapitel des GwG und in dessen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Sorgfaltspflichten gegen die Geldwäscherei verletzt;

  • g. einer Aufforderung der zuständigen Behörde, den ordnungsgemässen Zustand wiederherzustellen oder die Missstände zu beseitigen, nicht nachkommt;
  • h. ohne Ermächtigung der Veranstalterinnen zu gewerblichen Zwecken Teilnahmen an Lotterien und Sportwetten weiterverkauft.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 132 Hinterziehung der Spielbankenabgabe

Wer vorsätzlich bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit einer Busse bestraft, die höchstens das Fünffache der hinterzogenen Steuer beträgt, maximal bis zu 500 000 Franken.

Art. 133 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

1 Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermitt-

14 lung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verhängte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

2 Die Artikel 6 und 7 VStrR gelten auch bei der Strafverfolgung durch kantonale Behörden.

2. Abschnitt: Anwendbares Recht und Verfahren

Art. 134 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen

und Hinterziehung der Spielbankenabgabe

1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit den Spielbankenspielen und bei

15 Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das VStrR anwendbar.

2 Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK.

Art. 135 Widerhandlungen im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen

1 Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen. Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden können die interkantonale Behörde zur Untersuchung beiziehen.

2 Der interkantonalen Behörde stehen die folgenden Parteirechte zu:

  • a. die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeund Einstellungsverfügungen;
  • b. die Einsprache gegen Strafbefehle;
  • c. die Berufung und Anschlussberufung im Strafpunkt gegen Urteile.

Art. 136 Zuständigkeitskonflikte

Das Bundesstrafgericht entscheidet über Zuständigkeitskonflikte zwischen der ESBK und den kantonalen Strafbehörden.

Art. 137 Verfolgungsverjährung

Die Strafverfolgung für Übertretungen verjährt nach fünf Jahren.

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug und Oberaufsicht

Art. 138

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes aus.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 139

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 140 Spielbanken

1 16 Auf der Grundlage des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 erteilte Konzessionen laufen sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ab.

2 Die Ausübung der mit der Konzession verliehenen Rechte und Pflichten richtet sich nach dem vorliegenden Gesetz.

3 Die Spielbanken passen ihre Konzepte, Verfahren und Abläufe an das vorliegende Gesetz an. Sie unterbreiten die Änderungen der ESBK bis spätestens ein Jahr nach dessen Inkrafttreten.

Art. 141 Veranstalterbewilligung für Grossspiele

1 Die Veranstalterinnen von Grossspielen im Sinne des vorliegenden Gesetzes reichen bei der interkantonalen Behörde bis spätestens zwei Jahre nach dessen Inkrafttreten ein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung ein.

2 Wird das Gesuch abgelehnt oder wird während des Zeitraums nach Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlöschen die nach bisherigem Recht erteilten Bewilligungen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

Art. 142 Spielbewilligung für Grossspiele

1 Inhaberinnen einer Bewilligung, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten oder für Geschicklichkeitsspielautomaten erteilt wurde, dürfen diese Spiele nur weiterbetreiben, soweit:

  • a. das Gesuch um Erteilung einer Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 gutgeheissen worden ist; und
  • b. sie innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der interkantonalen Behörde ein Gesuch um eine Spielbewilligung einreichen.

2 Bewilligungen nach Absatz 1 bleiben gültig, bis die Verfügung über das Bewilligungsgesuch Rechtskraft erlangt hat, mindestens aber bis zum Ablauf zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

3 Wird während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b kein Gesuch um eine Spielbewilligung eingereicht, so erlischt die nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

4 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übt die interkantonale Behörde die Aufsicht über automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführte Geschicklichkeitsspiele aus.

Art. 143 Bewilligung für neue Grossspiele

1 Inhaberinnen von Bewilligungen, die nach bisherigem Recht für interkantonal durchgeführte Lotterien und Wetten erteilt wurden, können ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Gesuche um Bewilligungen für neue Grossspiele einreichen, bevor sie über eine Veranstalterbewilligung verfügen.

2 Wird das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung nach Artikel 141 abgelehnt, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1, sobald die Verfügung über das Gesuch um eine Veranstalterbewilligung Rechtskraft erlangt hat.

3 Wird während des Zeitraums nach Artikel 141 Absatz 1 kein Gesuch um eine Veranstalterbewilligung eingereicht, so erlischt die Bewilligung für die Spiele nach Absatz 1 nach Ablauf dieser Frist.

Art. 144 Bewilligung für Kleinspiele

1 Von den Kantonen nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne des vorliegenden Gesetzes bleiben während längstens zweier Jahre nach dessen Inkrafttreten in Kraft.

2 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Anforderungen dieses Gesetzes und der entsprechenden Ausführungsverordnungen an.

3 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, aber vor Anpassung der kantonalen Gesetzgebung eingereichte Gesuche um Bewilligungen für Kleinspiele im Sinne dieses Gesetzes unterliegen dem bisherigen Recht.

Art. 145 Verwendung der Reingewinne von Grossspielen

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die organisationsund verfahrensrechtlichen Vorgaben des 2. Abschnitts des 9. Kapitels an. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das bisherige Recht.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 146

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Fussnoten
1

SR 101

2

BBl 2015 8387

3

SR 956.1

4

SR 241

5

SR 220

6

SR 220

7

SR 955.0

8

SR 955.0

9

SR 784.10

10

SR 311.0

11

SR 311.0

12

SR 172.021

13

SR 955.0

14

SR 313.0

15

SR 313.0

16

[AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15]

17

Datum des Inkrafttretens: Art. 1–85 und 94–146: 1. Januar 2019 Art. 86–93: 1. Juli 2019

17

BRB vom 7. Nov. 2018

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