Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)
1 Die im Rahmen der Aufsicht bearbeiteten Daten werden bis höchstens zehn Jahre nach dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat, aufbewahrt. Für Daten im Zusammenhang mit der Konzessionierung beginnt diese Frist ab Ablauf der Konzession zu laufen.
2 Wird vor dem Ende der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet, so beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.
3 Die ESBK gewährleistet, dass die elektronisch oder in Papierform aufbewahrten Daten angemessen gesichert sind.
4 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stellt die ESBK die Vernichtung der Daten
8 sicher. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 bleiben vorbehalten.
Art. 99 Register
Die ESBK kann die nach Artikel 97 beschafften Daten in einem Register eintragen.
Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
Die ESBK macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozialund Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.
Art. 101 Zusammenarbeit mit den Kantonen
Die ESBK kann mit den Kantonen und der interkantonalen Behörde Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, insbesondere kantonaler Verwaltungsund Untersuchungsorgane.
2. Abschnitt: Gebühren der ESBK
Art. 102 Bemessung
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in Abhängigkeit von der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.
Art. 103 Auslagen
1 Als Auslagen gelten insbesondere Reise-, Transport-, Übernachtungsund Verpflegungskosten.
2 Die ESBK kann diese Auslagen den Spielbanken nach einheitlichen Tarifen in Rechnung stellen.
Art. 104 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen
Die ESBK kann für Aufsichtsverfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
Art. 105 Gebührenzuschlag
Die ESBK kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen:
- a. die auf Ersuchen hin dringlich erbracht oder erlassen werden; oder
- b. die ausserhalb der normalen Arbeitszeit erbracht oder erlassen werden.
3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe für Spielbanken
Art. 106 Aufteilung der Aufsichtskosten
(Art. 99 Abs. 4 BGS)
1 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus den Ausgaben der ESBK und denjenigen anderer Dienststellen, welche die ESBK beizieht.
2 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des landbasierten Angebots der konzessionierten Spielbanken entstehen, werden diesen nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode landbasiert erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.
3 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des Online-Angebots entstehen, werden den konzessionierten Spielbanken nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode online erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.
Art. 107 Bemessung und Erhebung
(Art. 99 Abs. 4 Bst. a und c BGS)
1 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Aufsichtskosten für das Vorjahr erhoben.
2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahrs erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.
3 Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.
Art. 108 Fälligkeit, Zinsen und Verjährung
Fälligkeit, Zinsen und Verjährung richten sich sinngemäss nach der Allgemeinen
9 Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
4. Abschnitt: Interkantonale Aufsichtsund Vollzugsbehörde
Art. 109 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken
Die interkantonale Behörde macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozialund Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.
Art. 110 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen
1 Die interkantonale Behörde wird als nationale Plattform nach Artikel 13 des Über-
10 einkommens des Europarats vom 18. September 2014 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bezeichnet.
2 Sie nimmt als Informationsdrehscheibe Informationen mit Bezug zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen, insbesondere über irreguläre und verdächtige Wetten entgegen, sammelt und bearbeitet sie und gibt sie nach Artikel 73 weiter.
5. Abschnitt: Sekretariat des Koordinationsorgans
Art. 111
1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte des Koordinationsorgans vor und vollzieht dessen Beschlüsse.
2 Es wird von der mit der Oberaufsicht über den Vollzug des BGS betrauten Behörde geführt.
3 Bund und Kantone tragen die Kosten des Sekretariats je zur Hälfte.
9. Kapitel: Spielbankenabgabe
1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz der Spielbankenabgabe
Art. 112 Rechtmässige Gewinne
(Art. 119 BGS) Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.
Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen
1 Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags.
2 Übersteigt bei den landbasierten Spielen der Wert der Gratisspiele und Gratisspielguthaben pro Kalenderjahr 0,3 Prozent des von der Spielbank mit landbasierten Spielen erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0,3 Prozent übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags.
Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten
Bruttospielerträge (Art. 120 BGS)
1 Der Basisabgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.
2 Für jede weitere Million Franken steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.
3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.
Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge
(Art. 120 BGS)
1 Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 3 Millionen Franken erhoben.
2 Ab diesem Wert steigt der Grenzabgabesatz um folgende Schritte bis zum Höchstsatz von 80 Prozent:
- a.2 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 3 und 10 Millionen Franken;
- b.1 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 10 und 20 Millionen Franken;
- c.[^0] ,5 Prozent für jede Tranche von 1 Million Franken Bruttospielertrag zwischen 20 und 40 Millionen Franken;
- d.[^0] ,5 Prozent für jede Tranche von 4 Millionen Franken Bruttospielertrag zwischen 40 und 80 Millionen Franken;
- e.[^0] ,5 Prozent für jede Tranche von 10 Millionen Franken Bruttospielertrag ab
80 Millionen Franken.
3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.
Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche
Interessen der Region (Art. 121 Abs. 1 BGS)
1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden.
2 Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe.
3 Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung:
- a. der Kultur, insbesondere die Unterstützung künstlerischen Schaffens und kultureller Veranstaltungen;
- b. des Sports und von Sportveranstaltungen;
- c. von Massnahmen im sozialen Bereich, im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bildung.
4 Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe.
Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken
mit einer Konzession B (Art. 121 Abs. 2 BGS)
1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 2 BGS, wenn sie:
- a. in einer Standortregion angesiedelt sind, in welcher der Tourismus eine wesentliche Rolle spielt und einen ausgeprägt saisonalen Charakter aufweist;
- b. direkt vom saisonalen Tourismus abhängig sind.
2 Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.
3 Er berücksichtigt insbesondere, ob der Bruttospielertrag den gleichen saisonalen Schwankungen wie der Tourismus unterworfen ist.
2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe
Art. 118 Abgabeperiode
(Art. 123 BGS)
1 Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben.
2 Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.
3 Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4 Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet.
Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen
(Art. 123 BGS)
1 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalendermonats eine Abrechnung über die im vergangenen Monat erzielten Bruttospielerträge ein. Dabei sind die Bruttospielerträge der Tischspiele, der Geldspielautomaten und der Online-Spiele getrennt aufzuführen.
2 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalenderquartals und jedes Kalenderjahrs eine Abgabeerklärung über die im vergangenen Quartal beziehungsweise Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge ein.
3 Die ESBK stellt die Formulare für die Abrechnungen und Abgabeerklärungen zur Verfügung.
Art. 120 Zusätzliche Belege bei Tischspielen
Die Spielbanken erstellen tägliche Abrechnungen der Bruttospielerträge der Tischspiele.
Art. 121 Zusätzliche Belege bei automatisiert durchgeführten Geldspielen
1 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags von automatisiert durchgeführten Geldspielen protokollieren die Spielbanken täglich die gemäss den Vorschriften des EJPD mittels des EAKS zu erhebenden Daten.
2 Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die Zählerstände. Sie registrieren allfällige Unregelmässigkeiten und melden sie der ESBK. Zudem ermitteln sie die korrekten Daten und die Ursache für die Unregelmässigkeiten.
Art. 122 Zusätzliche Belege bei Onlinespielen
Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich mittels des DZS die gemäss den Vorschriften des EJPD zu erhebenden Daten.
Art. 123 Akontozahlung
(Art. 123 BGS)
1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der ESBK geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.
2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.
3 Sie werden bei der Berechnung der definitiv geschuldeten Abgabe berücksichtigt. Überschüsse werden zurückerstattet.
Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit
(Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS)
1 Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen.
2 Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen.
3 Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr.
4 Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig.
Art. 125 Zinsen
(Art. 123 BGS)
1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.
2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.
3 Die Zinssätze für Verzugsund Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162–164 des Bun-
11 desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festlegt.
Art. 126 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe
(Art. 123 Abs. 2 BGS)
1 Erhebt die ESBK auf Ersuchen eines Kantons die kantonale Abgabe, so gelten die Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe sinngemäss.
2 Die ESBK überweist den erhobenen Betrag direkt dem Kanton.
3 Der Kanton trägt die Kosten, die der ESBK aus der Veranlagung und Erhebung der Abgabe erwachsen. 3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung der Spielbankenabgabe an die AHV
Art. 127
1 Das während eines Jahrs erhobene Nettosteueraufkommen aus der Spielbankenabgabe wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahme zugunsten des AHV-Ausgleichsfonds verbucht.
2 Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Rückerstattungszinse.
3 Der Bund überweist die zweckgebundenen Einnahmen nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahrs an den AHV-Ausgleichsfonds.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 128 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 129 Altrechtliche Spielsperren
Personen, die in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und
12 Absatz 4 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG) im Register der Spielbanken über die Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 5 SBG eingetragen sind, werden in das Register der gesperrten Personen nach Artikel 82 BGS eingetragen.
Art. 130 Altrechtlich qualifizierte Geschicklichkeitsspielautomaten
13 Geschicklichkeitsspielautomaten, die gestützt auf das SBG von der ESBK rechtskräftig als solche qualifiziert worden sind, gelten als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele nach dem BGS.
Art. 131 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2019 in Kraft:
- a. Die Artikel 92–95 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.
- b. Die Artikel 41 a und 41 c von Anhang 2 Ziffer II 3 treten gleichzeitig mit den bis bis Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2 Buchstabe a , 20 a , 38 Absatz 3 und 64
14 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung vom 28. September 2018 des Ver-
15 rechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 in Kraft.
2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2020 in Kraft: Die Artikel 41 a und 41 c von Anhang 2 Ziffer II bis bis 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2 Buchstabe a , 20 a ,
38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. September 2018 in Kraft.
Fussnoten
SR 935.51
SR 946.231
SR 946.231
www.fer.ch, vgl. die V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rech- nungslegung (SR 221.432 ).
SR 946.512
SR 235.1
SR 415.0
SR 152.1
SR 172.041.1
SR 0.415.4 ; BBl 2018 1033
SR 642.11
[AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]
[AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]
BBl 2018 6047
SR 642.21
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