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Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS)

Geltender Text a fecha 2019-01-01

1 (BGS), gestützt auf das Geldspielgesetz vom 29. September 2017 verordnet:

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1 Geldspiele im privaten Kreis

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a BGS) Als Geldspiel im privaten Kreis gilt ein Geldspiel, das die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 2 Geschicklichkeitsspiele

(Art. 3 Bst. d BGS) Als Geschicklichkeitsspiel gilt ein Geldspiel, das insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

Art. 3 Spielbankenspiele

(Art. 3 Bst. g BGS) An demselben Spielbankenspiel können gleichzeitig höchstens 1000 Spielerinnen und Spieler teilnehmen. Diese maximale Teilnehmerzahl gilt nicht für Jackpots.

2. Kapitel: Spielbanken

1. Abschnitt: Konzessionen

Art. 4 Beurteilung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 BGS) Beantragt die Gesuchstellerin eine Erweiterung der Konzession um das Recht, Spiele online durchzuführen, so prüft die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit separat für das Online-Angebot und das landbasierte Angebot.

Art. 5 Prüfung des volkswirtschaftlichen Nutzens

(Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGS) Die ESBK prüft den volkswirtschaftlichen Nutzen der Gesuchstellerin für die Standortregion aufgrund der Auswirkungen auf:

Art. 6 Wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS) Als wichtigste Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gelten natürliche und juristische Personen, die aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung den Betrieb der Spielbank beeinflussen können.

Art. 7 Wirtschaftlich Berechtigte

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b und c BGS)

1 Als wirtschaftlich Berechtigte gelten Personen, deren direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital der Gesuchstellerin mindestens fünf Prozent beträgt, sowie Personen oder stimmrechtsverbundene Personengruppen, die mindestens fünf Prozent aller Stimmrechte besitzen.

2 Personen, die eine Beteiligung nach Absatz 1 besitzen, müssen der ESBK eine Erklärung abgeben, ob sie die Beteiligung für sich oder treuhänderisch für Dritte besitzen und ob sie anderen für diese Beteiligung Optionen oder ähnliche Rechte eingeräumt haben.

Art. 8 Guter Ruf

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 BGS)

1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführen oder durchgeführt haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet haben.

2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, eine ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen oder einer ihrer wichtigsten Geschäftspartner oder die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS stehen oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden haben.

3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz

1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahre beziehen darf.

4 Die Lieferantinnen und Lieferanten von Geldspielen oder Online-Spielplattformen können die Anforderung des guten Rufs erfüllen, auch wenn sie Spiele oder Online- Spielplattformen an Veranstalterinnen liefern oder geliefert haben, die die Anforderung des guten Rufs nicht erfüllen.

5 Die Gesuchstellerin überprüft den guten Ruf ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner.

6 Eine Bankenbewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht reicht für deren Inhaberin oder Inhaber als Nachweis des guten Rufs.

7 Die Gesuchstellerin liefert der ESBK die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.

8 Auf Verlangen der ESBK liefert sie ausserdem die Informationen, die zum Nachweis des guten Rufs ihrer wirtschaftlich Berechtigten und ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner nötig sind.

Art. 9 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.

2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

3 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.

Art. 10 Einwandfreie Geschäftstätigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 und Bst. d BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin, ihre wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie die an der Gesuchstellerin wirtschaftlich Berechtigten:

2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftstätigkeit ihrer wirtschaftlich Berechtigten sowie ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist.

3 Sie liefert der ESBK die zur Feststellung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erforderlichen Informationen über sich selbst sowie über die Mitglieder ihrer Direktion und ihrer Organe, einschliesslich der leitenden Revisorin oder des leitenden Revisors.

4 Die ESBK prüft insbesondere:

5 Auf Verlangen der ESBK liefert die Gesuchstellerin Informationen über:

Art. 11 Dokumentationspflichten

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) legt fest, welche Dokumente die Gesuchstellerin zum Nachweis der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit, des guten Rufs, der unabhängigen Geschäftsführung und der einwandfreien Geschäftstätigkeit einreichen muss.

Art. 12 Genügend Eigenmittel

(Art. 8 Abs. 1 Bst. c BGS)

1 Ist die Gesuchstellerin direkt oder indirekt mit mehr als der Hälfte des Kapitals oder der Stimmen an einem Unternehmen beteiligt oder übt sie in anderer Weise einen beherrschenden Einfluss aus, so wird anhand des konsolidierten Betrags der Eigenmittel bestimmt, ob genügend Eigenmittel vorhanden sind.

2 Absatz 1 gilt auch, wenn eine Gesuchstellerin mit einem Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet oder aufgrund anderer Umstände anzunehmen ist, dass sie rechtlich oder faktisch verpflichtet ist, ein solches Unternehmen finanziell zu unterstützen.

3 Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn die Grösse und die Geschäftstätigkeit der Unternehmen nach den Absätzen 1 und 2 für die Beurteilung der Eigenmittel der Gesuchstellerin unwesentlich sind.

Art. 13 Meldung von Änderungen

Ändern sich während des Konzessionsverfahrens die eingereichten Angaben und Unterlagen wesentlich, so ist die Gesuchstellerin verpflichtet, dies der ESBK unverzüglich zu melden.

Art. 14 Unvollständiges Gesuch

(Art. 10 Abs. 3 BGS)

1 Ist ein Gesuch unvollständig oder erachtet die ESBK weitere Unterlagen oder Informationen als notwendig, so kann sie eine Nachbesserung oder Ergänzung verlangen und eine Frist setzen.

2 Die Frist kann auf ein begründetes Gesuch hin verlängert werden. Verfällt die Frist, so beantragt die ESBK dem Bundesrat, auf das Gesuch nicht einzutreten.

Art. 15 Betriebsaufnahme

Die Spielbank kann den Betrieb aufnehmen, nachdem:

2. Abschnitt: Spielangebot

Art. 16 Geldspiele in Spielbanken

1 Das EJPD kann das Angebot an Spielbankenspielen festlegen.

2 Es kann Vorschriften über die Durchführung von Spielbankenspielen durch Spielbanken erlassen.

3 Es kann Vorschriften über die Bewilligung und die Bestimmung des Bruttospielertrags von Geschicklichkeitsspielen nach Artikel 62 Absatz 1 BGS erlassen.

Art. 17 Zusammenarbeit mit inländischen Spielbanken

(Art. 16 Abs. 4 BGS) Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer anderen konzessionierten Spielbank zusammenzuarbeiten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Art. 18 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen von

Spielbankenspielen (Art. 16 Abs. 4 BGS)

1 Die ESBK kann einer Spielbank erlauben, für online durchgeführte Pokerspiele mit einer ausländischen Veranstalterin von Spielbankenspielen zusammenzuarbeiten, wenn die ESBK eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:

2 Das Abrechnungsverfahren für die Aufteilung der Bruttospielerträge unter den Spielbanken muss von der ESBK genehmigt werden.

3 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den Listen des Groupe d’action financière der Hochrisikostaaten und nicht kooperativen Staaten (GAFI-Listen) aufgeführt oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom

2 22. März 2002 betroffen ist.

4 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der ESBK in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.

5 Die Spielerinnen und Spieler müssen darüber informiert werden, dass bestimmte Personendaten aus Sicherheitsgründen an die ausländische Veranstalterin weitergegeben werden.

Art. 19 Betriebspflicht für Tischspiele

1 Jede landbasierte Spielbank muss mindestens zwei verschiedene Tischspiele anbieten.

2 Die Tischspiele müssen während mindestens einem Drittel der täglichen Spielbankenöffnungszeiten angeboten werden.

3 Die ESBK kann Spielbanken mit einer Konzession B, deren Standortregion wirtschaftlich von ausgeprägt saisonalem Tourismus abhängig ist und die trotz wirtschaftlicher Unternehmensführung keine angemessene Rentabilität erzielen, während 270 Tagen im Jahr Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 bewilligen.

Art. 20 Spieltechnische Anforderungen

(Art. 17 BGS) Das EJPD kann spieltechnische Vorschriften für Spiele, Jackpots, Online-Spielplattformen, Jackpotsysteme, das elektronische Abrechnungsund Kontrollsystem (EAKS), das Datenaufzeichnungssystem (DZS) und Spielutensilien und -zubehör erlassen; es berücksichtigt dabei die international gebräuchlichen Vorgaben.

Art. 21 Konformitätsprüfung

(Art. 17 Abs. 3 BGS)

1 Bevor die Spielbank ein Tischspiel, ein automatisiert durchgeführtes Geldspiel, einen Jackpot, eine Online-Spielplattform, ein Jackpotsystem, das EAKS, das DZS oder Spielutensilien und -zubehör in Betrieb nimmt, stellt sie durch geeignete Tests und Prüfungen sicher, dass die spieltechnischen Anforderungen erfüllt sind.

2 Sie dokumentiert die Ergebnisse der durchgeführten Tests und Prüfungen.

Art. 22 Veränderungen an Informatiksystemen für Online-Spiele

Die Spielbank unterbreitet der ESBK sämtliche Veränderungen an Informatiksystemen, die der Durchführung von Online-Spielen dienen, vorgängig zur Genehmigung, sofern die Veränderungen den Spielverlauf oder die Interaktion mit den Spielerinnen und Spielern beeinflussen.

Art. 23 Konsultation

(Art. 20 BGS)

1 Der Meinungsaustausch zwischen der ESBK und der interkantonalen Aufsichtsund Vollzugsbehörde (interkantonale Behörde) zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Spielbankenspiel handelt, hat innert 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der ESBK bei der interkantonalen Behörde zu erfolgen.

2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die ESBK das Koordinationsorgan an.

3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von ESBK und interkantonaler Behörde um bis zu 30 Tage verlängert werden.

3. Kapitel: Grossspiele

1. Abschnitt: Veranstalterbewilligung

Art. 24 Guter Ruf

(Art. 22 Abs. 1 Bst. b BGS)

1 Die Anforderung des guten Rufs ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin ohne die notwendige schweizerische Bewilligung Geldspiele durchführt oder durchgeführt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie den Schweizer Markt vom Ausland aus gezielt bearbeitet hat.

2 Die Anforderung des guten Rufs ist auch nicht erfüllt, wenn die Gesuchstellerin auf der Sperrliste nach Artikel 86 Absatz 3 BGS steht oder während mehrerer Monate auf dieser Liste gestanden hat.

3 Die Anforderung des guten Rufs muss während fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs und bis zum Abschluss des Verfahrens erfüllt sein. Die Prüfung der Anforderung kann sich auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen, wenn es aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Taten gerechtfertigt ist, ausser in dem Fall nach Absatz 1 zweiter Satz, in dem die Prüfung sich auf keinen Fall auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren beziehen darf.

4 Die Gesuchstellerin liefert der interkantonalen Behörde die zur Prüfung ihres guten Rufs nötigen Informationen, insbesondere eine umfassende Liste der allfälligen strafrechtlichen Verurteilungen und abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren, die sie betreffen.

Art. 25 Unabhängige Geschäftsführung

(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine unabhängige Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin alle wichtigen Aufgaben im Sinne des BGS selbst ausübt.

2 Sie übt insbesondere bei der Erfüllung folgender Aufgaben die zentralen Tätigkeiten selbst aus:

3 Die Gesuchstellerin kann die Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben c und d teilweise ihren Vertriebspartnern übertragen, sofern sie diese selbst beaufsichtigt.

4 Erfüllt die Gesuchstellerin eine Aufgabe nicht selbst, so muss sie gewährleisten, dass die Dritten die gesetzlichen Pflichten einhalten.

5 Die Gesuchstellerin, die Lotterien und Sportwetten veranstalten will, reicht der Bewilligungsbehörde eine Übersicht über die Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ein.

6 Die Gesuchstellerin, die Sportwetten veranstalten will, reicht zusätzlich zur Übersicht nach Absatz 5 allfällige Partnerschaftsverträge mit natürlichen oder juristischen Personen ein, die Pferderennen oder andere Sportwettkämpfe und -veranstaltungen organisieren oder an solchen teilnehmen.

Art. 26 Einwandfreie Geschäftsführung

(Art. 22 Abs. 1 Bst. f BGS)

1 Die Anforderung der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung ist erfüllt, wenn die Gesuchstellerin:

2 Die Gesuchstellerin überprüft, ob die einwandfreie Geschäftsführung ihrer wichtigsten Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner gewährleistet ist, und dokumentiert das Ergebnis.

3 Die interkantonale Behörde prüft insbesondere:

4 Sie beachtet dabei die Verhältnisse der betreffenden juristischen Personen und der natürlichen Personen, die Mitglied der Geschäftsleitung und der Organe der Gesuchstellerin sind. Sie kann von der Gesuchstellerin Informationen über deren Personal verlangen.

5 Sie kann bei einer Gesuchstellerin, die Geschicklichkeitsspiele veranstalten will, auf die Überprüfung nach Absatz 3 verzichten und die Gesuchstellerin von der Pflicht zur Überprüfung nach Absatz 2 entbinden.

Art. 27 Angemessenes Verhältnis von Betriebskosten und Mitteln

für gemeinnützige Zwecke (Art. 22 Abs. 1 Bst. i BGS)

1 Die Gesuchstellerin, die Lotterien oder Sportwetten veranstalten will, reicht der interkantonalen Behörde eine Übersicht ein, aus der das Verhältnis zwischen den Betriebskosten und den Mitteln, die für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung gestellt werden, hervorgeht.

2 Die Kosten für die Werbung und weitere Kommunikationsmassnahmen zu Marketingzwecken sowie für die Löhne sind gesondert und detailliert auszuweisen.

2. Abschnitt: Spielbewilligung

Art. 28 Sichere Spieldurchführung

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS)

1 Die Veranstalterin überprüft mittels Tests und Kontrollen vor der Inbetriebnahme eines Grossspiels, ob es die spieltechnischen Anforderungen erfüllt und korrekt abläuft.

2 Sie hält die entsprechende Dokumentation für die interkantonale Behörde zur Verfügung.

Art. 29 Sichere Durchführung von Sportwetten

(Art. 25 Abs. 1 Bst. a BGS) Sportwetten dürfen nicht auf Ereignisse angeboten werden, die ein erhöhtes Risiko von Sportwettkampfmanipulation beinhalten. Ein erhöhtes Risiko kann insbesondere vorliegen bei Wetten auf:

Art. 30 Zusammenarbeit mit inländischen Veranstalterinnen

von Grossspielen (Art. 25 Abs. 3 BGS) Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Grossspielen die Zusammenarbeit mit einer anderen über die entsprechende Bewilligung verfügende Veranstalterin von Grossspielen erlauben, wenn dies mit den Zwecken nach Artikel 2 BGS vereinbar ist.

Art. 31 Zusammenarbeit mit ausländischen Veranstalterinnen

von Grossspielen (Art. 25 Abs. 3 BGS)

1 Die interkantonale Behörde kann einer Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erlauben, zur gemeinsamen Durchführung von einzelnen Grossspielen mit einer ausländischen Veranstalterin zusammenzuarbeiten, wenn die interkantonale Behörde eine hinreichende Aufsicht über das Spiel sicherstellen kann und die Gesuchstellerin nachweist, dass:

2 Eine Zusammenarbeit ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn die ausländische Veranstalterin ihren Sitz in einem Staat hat, der auf den GAFI-Listen aufgeführt

3 oder von internationalen Sanktionen nach dem Embargogesetz vom 22. März 2002 betroffen ist.

3 Die Gesuchstellerin ist gegenüber ihren Spielerinnen und Spielern und der interkantonalen Behörde in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn sie das Spiel allein durchführen würde.

Art. 32 Inhalt des Gesuchs

(Art. 26 BGS)

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung enthält insbesondere Angaben über:

2 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Lotterien enthält zusätzlich den Nachweis, dass die Lotterie pro Ziehung mindestens 1000 Personen offensteht.

3 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung für Geschicklichkeitsspiele enthält zusätzlich die Erläuterung, inwiefern der Spielgewinn ganz oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.

Art. 33 Konsultation

(Art. 27 BGS)

1 Der Meinungsaustausch zwischen der interkantonalen Behörde und der ESBK zur Beurteilung, ob es sich beim beantragten Spiel um ein Grossspiel handelt, hat innert

30 Tagen nach Eingang des Konsultationsschreibens der interkantonalen Behörde bei der ESBK zu erfolgen.

2 Führt der Meinungsaustausch innert dieser Frist nicht zu einem einvernehmlichen Ergebnis, so ruft die interkantonale Behörde das Koordinationsorgan an.

3 Die Frist nach Absatz 1 kann bei gegenseitigem Einverständnis von interkantonaler Behörde und ESBK um bis zu 30 Tage verlängert werden.

Art. 34 Meldung nachträglicher Spielveränderungen

1 Die Veranstalterin meldet der interkantonalen Behörde jede Spielveränderung, die sie an einem bewilligten Spiel vornehmen will.

2 Sie kann der interkantonalen Behörde eine Spielveränderung ausnahmenweise nachträglich melden, wenn aus Gründen der Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen sofortiges Handeln geboten war. Die Meldung ist unverzüglich zu erstatten.

3 Die interkantonale Behörde prüft, ob die Spielveränderung im Rahmen der geltenden Spielbewilligung genehmigt werden kann, und teilt das Ergebnis ihrer Prüfung der Veranstalterin mit.

3. Abschnitt: Qualifikation von Geschicklichkeitsspielen

Art. 35 Testverfahren

1 Zur Beurteilung, ob ein Spiel die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt, und zur Prüfung weiterer relevanter Spielmerkmale kann die interkantonale Behörde geeignete statistische Testverfahren durchführen oder durchführen lassen.

2 Die Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin.

Art. 36 Unterlagen und weitere Elemente

Die interkantonale Behörde kann die Gesuchstellerin auffordern, ihr zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 32 insbesondere Folgendes einzureichen oder zur Verfügung zu stellen:

4. Kapitel: Kleinspiele

Art. 37 Kleinlotterien

(Art. 34 Abs. 3 BGS)

1 Für Kleinlotterien gelten folgende Höchstbeträge:

2 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Buchstabe b liegt bei 500 000 Franken, wenn es sich um eine Kleinlotterie zur Finanzierung eines Anlasses von überregionaler Bedeutung im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 BGS handelt.

3 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.

4 Pro Veranstalterin werden jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt.

Art. 38 Lokale Sportwetten

(Art. 35 Abs. 3 BGS)

1 Für lokale Sportwetten gelten folgende Höchstbeträge:

2 Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze.

3 Pro Veranstalterin und pro Veranstaltungsort werden Sportwetten an jährlich maximal zehn Tagen bewilligt. Dabei sind Wetten auf maximal zehn Sportereignisse pro Tag zulässig.

Art. 39 Kleine Pokerturniere

(Art. 36 Abs. 3 BGS)

1 Pro kleines Pokerturnier gelten folgende Höchstbeträge:

2 Pro Tag und Veranstaltungsort gelten folgende Höchstbeträge:

3 Pro Tag und Veranstaltungsort werden maximal vier Pokerturniere bewilligt.

4 Die minimale Teilnehmerzahl beträgt zehn Personen.

5 Das Turnier ist auf eine Dauer von mindestens drei Stunden ausgelegt.

6 Die Veranstalterin verliert ihren guten Ruf im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 BGS insbesondere, wenn sie illegale Spiele durchführt oder in ihren Lokalitäten duldet.

7 Wenn sie zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, muss sie ihrem Gesuch ein Konzept beilegen, in dem sie darlegt, welche konkreten Massnahmen sie gegen das exzessive Geldspiel und illegale Spiele in ihrem Lokal ergreift.

Art. 40 Tombolas

(Art. 41 Abs. 3 BGS) Für Tombolas beträgt die Summe aller Einsätze maximal 50 000 Franken.

5. Kapitel: Betrieb von Spielbankenspielen und Grossspielen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 41 Sicherheitskonzept

(Art. 42 Abs. 3 BGS)

1 Das Sicherheitskonzept der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen ist darauf auszurichten, Risiken zu begrenzen, Fehlern vorzubeugen und die Prozesse fortlaufend zu optimieren.

2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt im Konzept fest, wie sie die Vorgaben für einen sicheren und transparenten Spielbetrieb sowie die Vorgaben zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials des Spielangebots umsetzt. Sie hält insbesondere ihre Organisationsstrukturen, ihre Verfahren und die Aufgaben der verantwortlichen Personen fest.

3 Die Veranstalterin von Sportwetten legt zudem fest, wie sie die Vorgaben zur Bekämpfung von Wettkampfmanipulation umsetzt.

Art. 42 Ausschluss vom Spiel

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen regelt in ihrem Sicherheitskonzept, wie sie Personen, die durch Täuschung oder auf andere Weise den Spielbetrieb beeinträchtigen, vom Spiel ausschliesst.

2 Sie kann zu diesem Zweck ein Register dieser Personen führen und die darin enthaltenen Informationen mit anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen austauschen.

3 Die Daten in diesem Register werden vier Jahre nach deren Erfassung gelöscht.

4 Jede Person, die in diesem Register eingetragen wird, wird darüber informiert und kann ihren Eintrag bei der Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.

Art. 43 Spielregeln

(Art. 44 BGS)

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen stellt den Spielerinnen und Spielern für jeden Spieltyp die Spielregeln oder eine Kurzfassung der Spielregeln zur Verfügung.

2 Die Spielregeln oder die Kurzfassung der Spielregeln müssen in leicht verständlicher Sprache verfasst sein und die Spielerinnen und Spieler müssen dazu einfachen und unmittelbaren Zugang haben.

3 Das EJPD legt die Mindestangaben der Spielregeln für die Spielbankenspiele fest.

4 Die Spielbank erlässt die Spielregeln für die von ihr angebotenen Tischspiele und unterbreitet sie der ESBK vorgängig zur Genehmigung.

Art. 44 Rechnungslegung

(Art. 48 Abs. 2 BGS) Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten erstellt ihre

4 Jahresrechnung nach den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung.

Art. 45 Liquidität

Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen legt ihre Liquidität anhand der Risiken fest, die sie aufgrund der entgegengenommenen Spieleinsätze und ihres Spielangebots eingeht.

Art. 46 Datenbearbeitung

(Art. 51 BGS)

1 Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, insbesondere zum Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel und zur Bekämpfung der Kriminalität und der Geldwäscherei, bearbeitet die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen folgende Daten:

2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen darf diese Daten der Aufsichtsbehörde bekanntgeben. 2. Abschnitt: Online-Teilnahme an Spielbankenspielen und Grossspielen

Art. 47 Eröffnung des Spielerkontos

1 Wer Zugang zu einem Online-Geldspielangebot haben will, braucht ein Spielerkonto bei der Veranstalterin.

2 Die Veranstalterin eröffnet nur ein Konto pro Spielerin oder Spieler.

3 Sie eröffnet das Spielerkonto nur, wenn die Spielerin oder der Spieler:

Art. 48 Mindestangaben für die Eröffnung des Spielerkontos

Zur Eröffnung eines Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler der Veranstalterin mindestens folgende Informationen angeben:

Art. 49 Überprüfung der Identität

1 Die Veranstalterin eröffnet das Spielerkonto, wenn sie überprüft hat, ob die Informationen der Spielerin oder des Spielers den Tatsachen entsprechen, und wenn die Anforderungen nach Artikel 47 Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

2 Der Identitätsnachweis kann erbracht werden mit:

Art. 50 Verwaltung des Spielerkontos

1 Das Spielerkonto wird durch die Einzahlungen der Spielerin oder des Spielers, durch ihre oder seine Gewinne und durch die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gespeist. Die Einsätze der Spielerin oder des Spielers werden vom Spielerkonto abgebucht.

2 Gewinne und Guthaben auf dem Spielerkonto dürfen ausschliesslich auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen werden .

3 Die Spielerin oder der Spieler kann zu jeder Zeit verlangen, dass der Aktivsaldo auf dem Spielerkonto oder ein Teil davon auf ihr oder sein Zahlungskonto überwiesen wird. Die von der Veranstalterin gewährten Gratisspielguthaben gehören nicht zum Aktivsaldo.

Art. 51 Auflösung des Spielerkontos

1 Die Veranstalterin löst das Spielerkonto auf, wenn:

2 Ein allfälliges Guthaben wird auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Inhaberin oder des Inhabers des Spielerkontos überwiesen.

3 Sind die Kontoangaben der Spielerin oder des Spielers nicht gültig und gelingt es der Veranstalterin trotz einem zumutbaren und in Bezug auf den betreffenden Betrag verhältnismässigen Aufwand nicht, die Spielerin oder den Spieler zu kontaktieren, so hält sie das Guthaben der Spielerin oder des Spielers während zweier Jahre zur Verfügung. Nach dieser Frist wird das Guthaben dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.

4 Die Veranstalterin informiert die Spielerinnen und Spieler transparent über die Folgen ungültiger Kontoangaben und einer längeren Inaktivität des Spielerkontos.

Art. 52 Provisorische Eröffnung eines Spielerkontos

1 Die Veranstalterin kann ein Spielerkonto provisorisch eröffnen, wenn sie:

2 Spätestens einen Monat nach der provisorischen Eröffnung überprüft die Veranstalterin die Identität nach Artikel 49. Erfüllt die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3, so wird das Spielerkonto endgültig eröffnet.

3 Solange das Spielerkonto nicht endgültig eröffnet ist, dürfen die Überweisungen der Spielerin oder des Spielers 1000 Franken nicht übersteigen und darf die Spielerin oder der Spieler ihre oder seine Gewinne nicht beziehen.

4 Stellt die Veranstalterin fest, dass die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen nach Artikel 47 Absatz 3 nicht erfüllt, so wird der allfällige Aktivsaldo auf ein Zahlungskonto auf ihren oder seinen Namen überwiesen; überwiesen wird höchstens die Summe der Beträge, die die Spielerin oder der Spieler eingezahlt hat. Ein allfälliger Überschuss wird dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen, wenn es sich bei der Veranstalterin um eine Spielbank handelt, oder zu gemeinnützigen Zwecken zur Verfügung gestellt, wenn es sich um eine Veranstalterin von Grossspielen handelt.

3. Abschnitt: Betrieb von Spielbankenspielen

Art. 53 Überwachung in landbasierten Spielbanken

Die landbasierte Spielbank stellt jederzeit die Überwachung des Spielbereichs sicher, insbesondere die Überwachung der Spieltische und der automatisiert durchgeführten Geldspiele, um unerlaubte Handlungen und Vorkommnisse zu verhindern oder frühzeitig zu erfassen.

Art. 54 Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele

(Art. 6 Abs. 2 BGS)

1 Der Höchsteinsatz für automatisiert durchgeführte Geldspiele in landbasierten Spielbanken mit einer Konzession B ist auf 25 Franken pro Spiel beschränkt.

2 Der Höchsteinsatz nach Absatz 1 gilt nicht für automatisiert durchgeführte Tischspiele, sofern der Spielrhythmus demjenigen des echten Tischspiels entspricht.

Art. 55 Sicherstellung des Jackpots

1 Betreibt die Spielbank einen Jackpot, so stellt sie vor dessen Inbetriebnahme sicher, dass die Jackpotsumme spätestens fünf Werktage nach dem Gewinn an die Gewinnerin oder den Gewinner ausbezahlt oder überwiesen werden kann.

2 Diese Bestimmung gilt auch, wenn die Jackpots verschiedener Spielbanken vernetzt werden.

3 Die Gewinnsumme ist von der Spielbank auszubezahlen, in welcher der Jackpot ausgelöst wurde.

Art. 56 Identitätskontrolle beim Eintritt in eine landbasierte Spielbank

(Art. 54 BGS)

1 Bevor die landbasierte Spielbank einer Person Zutritt gewährt, überprüft sie anhand eines gültigen amtlichen Ausweispapiers deren Identität. Sie stellt fest, ob gegen die betreffende Person ein Spielverbot nach Artikel 52 BGS besteht.

2 Die ESBK kann andere Identifikationsmittel bewilligen, sofern sie eine eindeutige Identifizierung der Person ermöglichen.

Art. 57 Kameraüberwachungssystem

1 Jede landbasierte Spielbank ist mit einem Kameraüberwachungssystem ausgerüstet und betreibt es.

2 Sie stellt sicher, dass nur Personen Zugriff auf die Kameraaufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

3 Die Kameraaufzeichnungen werden in geeigneter Form gespeichert und mindestens vier Wochen an einem sicheren Ort aufbewahrt.

4 Die Spielbank meldet der ESBK Fehlfunktionen des Kameraüberwachungssystems, wenn aufgrund dieser Störung die Überwachung der Spiele nicht mehr sichergestellt werden kann.

5 Werden strafbare Handlungen oder regelwidriges Spiel beobachtet und aufgezeichnet, so wird dies in einem Protokoll festgehalten. Die Spielbank meldet dies der ESBK.

6 Die ESBK entscheidet über die weitere Verwendung der Aufzeichnungen für die Fälle nach Absatz 5. Vor diesem Entscheid dürfen keine Aufzeichnungen gelöscht oder vernichtet werden.

7 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über die Anforderungen an das Kameraüberwachungssystem und dessen Betrieb.

Art. 58 Zusätzliche technische Überwachung von Tischspielen

1 Die landbasierte Spielbank muss Tischspiele zusätzlich mit einem technischen Überwachungssystem überwachen, wenn die Sicherheit des Spielbetriebs oder dessen Transparenz gefährdet ist.

2 Die ESBK kann den Betrieb eines solchen Systems anordnen.

Art. 59 Elektronisches Abrechnungsund Kontrollsystem

(Art. 42 BGS)

1 Die landbasierte Spielbank ist mit einem elektronischen Abrechnungsund Kontrollsystem (EAKS) ausgerüstet.

2 Die Daten des EAKS müssen Folgendes ermöglichen:

3 Dem EAKS sind anzuschliessen:

4 Das EJPD bestimmt, welche Daten im EAKS aufgezeichnet werden müssen.

5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des EAKS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 60 Datenaufzeichnungssystem

(Art. 42 BGS)

1 Die Spielbank, die Online-Spiele durchführt, ist mit einem in der Schweiz liegenden Datenaufzeichnungssystem (DZS) ausgerüstet.

2 Sie registriert im DZS die Daten, die die ESBK braucht, um:

3 Das EJPD bestimmt, welche Daten im DZS aufgezeichnet werden müssen.

4 Das DZS ist vor unberechtigten Zugriffen zu schützen. Jede nachträgliche Änderung der aufbewahrten Daten muss erkennbar sein.

5 Vor der Inbetriebnahme und vor jeder Änderung des DZS übermittelt die Spielbank der ESBK ein Zertifikat oder eine Bescheinigung einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle, aus dem oder der hervorgeht, dass das System den gesetzlichen Vorschriften entspricht.

Art. 61 Aufbewahrung der Daten des EAKS und des DZS

1 Die zur Bestimmung des Bruttospielertrags erforderlichen Daten, insbesondere die Abrechnungen der Spieltische und die Daten des EAKS, sind in geeigneter Form während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe an einem sicheren Ort aufzubewahren.

2 Die Daten des DZS sind während mindestens fünf Jahren ab Überweisung der Spielbankenabgabe auf Ersuchen der ESBK online bereitzustellen.

Art. 62 Akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle

1 Die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Zertifikate oder Bescheinigungen müssen von einer Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt werden, die auf der Grundlage der Normen SN EN ISO/IEC 17025 und SN EN ISO/IEC 17020 gemäss der Akkre-

5 ditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 spezifisch für den Bereich dieser Verordnung akkreditiert ist oder über eine gleichwertige ausländische Akkreditierung verfügt.

2 Die ESBK macht die Liste der akkreditierten Stellen öffentlich zugänglich.

Art. 63 Prüfverfahren

Die ESBK erlässt Richtlinien über die Prüfverfahren und den Inhalt des Prüfberichts betreffend landbasierte und online durchgeführte Spiele.

Art. 64 Meldepflicht

1 Die Spielbank meldet der ESBK unverzüglich:

2 Die ESBK entscheidet über das weitere Vorgehen und die weitere Verwendung der vom Vorfall betroffenen Daten. Vor diesem Entscheid dürfen keine Daten gelöscht oder vernichtet werden.

Art. 65 Informatiksicherheit der Online-Spiele

1 Das Informatiksicherheitsmanagement der Spielbank, die Online-Spiele durchführt, muss nach der Norm ISO/IEC 27001 zertifiziert sein oder durch andere Massnahmen eine vergleichbare Sicherheit gewährleisten.

2 Die Spielbank darf Online-Spiele nur bei Lieferantinnen und Lieferanten beziehen, die die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen.

Art. 66 Weitere Anforderungen

1 Das EJPD kann weitere Bestimmungen erlassen über:

2 Es kann Vorschriften über die Vernetzung von Jackpots erlassen.

Art. 67 Separate Erfolgsrechnung für die Durchführung

von Online-Spielbankenspielen Für die Durchführung von Online-Spielbankenspielen führt die Spielbank eine separate Erfolgsrechnung.

Art. 68 Separate Erfolgsrechnung für Annexbetriebe

Die Spielbank führt für jeden ihrer Annexbetriebe eine separate Erfolgsrechnung.

Art. 69 Erläuterungsbericht im Rahmen der Revision

1 Die Revisionsstelle führt im Auftrag der ESBK aufsichtsrechtliche Prüfungsarbeiten bei den Spielbanken durch und übermittelt ihr jährlich einen erläuternden Bericht.

2 Die ESBK kann Mindestanforderungen an den Inhalt des Berichts festlegen.

Art. 70 Verwendung von Jackpotbeiträgen bei Einstellung des Betriebs

1 Stellt eine Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb eines Jackpots, der nicht mit mehreren Spielbanken vernetzt ist, für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so werden die betreffenden Jackpotbeiträge der Spielerinnen und Spieler vom Bruttospielertrag abgezogen und dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

2 Stellt eine an einem vernetzten Jackpot beteiligte Spielbank ihren Betrieb oder den Betrieb des vernetzten Jackpots ein, so verbleiben die von ihr geleisteten Beiträge im Jackpot.

3 Stellen die an einem vernetzten Jackpot beteiligten Spielbanken ihren Betrieb oder den Betrieb des Jackpots für länger als sechs Monate oder definitiv ein, so wird die Jackpotsumme dem AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

4. Abschnitt: Betrieb von Grossspielen

Art. 71 Automatisiert durchgeführte Grossspiele

(Art. 61 BGS)

1 Die Veranstalterinnen dürfen Grossspielautomaten nur an folgenden Orten aufstellen:

2 Geräte, mit denen man ein Papierlos beziehen oder eine Teilnahme an einem Spiel, das nicht auf dem Gerät abgewickelt wird, absetzen kann oder mit denen man einen Gewinn feststellen oder auszahlen lassen kann (Selbstbedienungsgeräte), gelten nicht als Grossspielautomaten.

3 An Orten, die aus Sicht des Sozialschutzes besonders problematisch sind, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Schulen oder Jugendzentren, dürfen keine Grossspielautomaten aufgestellt werden.

4 Pro Ort nach Absatz 1 Buchstabe b ist folgende Anzahl Grossspielautomaten zulässig:

5 In Spiellokalen nach Absatz 1 Buchstabe c dürfen nur Geschicklichkeitsspielautomaten aufgestellt werden.

6 Pro Spiellokal nach Absatz 1 Buchstabe c sind höchstens 20 Geschicklichkeitsspielautomaten zulässig. Die Kantone können in rechtsetzender Form einen tieferen Höchstwert festlegen.

7 Die Einschränkungen nach diesem Artikel gelten nicht für Geschicklichkeitsspielautomaten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

Art. 72 Informationspflichten

1 Die Veranstalterinnen bringen auf ihren Grossspielautomaten den Hinweis an, dass es sich um einen zugelassenen Automaten handelt.

2 Sie melden der interkantonalen Behörde die Standorte ihrer Grossspielautomaten und die für die Lokale nach Artikel 71 Absatz 1 verantwortlichen Personen. Sie melden überdies jedes Aufstellen, Entfernen und Auswechseln von Grossspielautomaten.

3 Die für die Lokale, in denen Grossspielautomaten aufgestellt sind, verantwortlichen Personen erteilen der interkantonalen Behörde alle Auskünfte, die sie benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen.

Art. 73 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen

durch die interkantonale Behörde (Art. 64 und 65 BGS)

1 Die interkantonale Behörde kann, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist, Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, wie folgt weitergeben:

2 Weitergegeben werden können Daten von:

3 Die interkantonale Behörde gibt Organisationen mit Sitz im Ausland nur Daten weiter, wenn die Gesetzgebung des Staates, in dem die Organisation ihren Sitz hat,

6 einen angemessenen Schutz nach Artikel 6 des Bundesgesetzes von 19. Juni 1992 über den Datenschutz gewährleistet.

Art. 74 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen

an die interkantonale Behörde Die Organisationen und Behörden nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a geben Daten nach Artikel 73 Absatz 2 der interkantonalen Behörde weiter, sofern dies für die Bekämpfung und Verfolgung der Manipulation von Sportwettkämpfen nötig ist.

Art. 75 Weitergabe von Daten über die Manipulation von Sportwettkämpfen

durch die Strafverfolgungsbehörde (Art. 25 c Sportförderungsgesetz)

1 Die für Verstösse nach Artikel 25 a des Sportförderungsgesetzes vom 17. Juni

7 2011 zuständigen Strafverfolgungsund Gerichtsbehörden geben der interkantonalen Behörde die folgenden Informationen weiter:

2 Gefährdet die Weitergabe der Informationen den Zweck der Strafverfolgung, so erfolgt sie erst nach Abschluss des Verfahrens. 6. Kapitel: Schutz der Spielerinnen und Spieler vor exzessivem Geldspiel

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 76 Indirekte Werbung

(Art. 74 BGS) Werbung für Spiele, die keinen Einsatz erfordern oder nicht zur Ausschüttung von Gewinnen führen, unterliegt den Einschränkungen und Verboten nach Artikel 74 BGS, wenn:

Art. 77 Werbeverbot

(Art. 74 BGS)

1 Als irreführend gelten insbesondere Werbebotschaften, die verzerrende Angaben zu Gewinnchancen oder möglichen Gewinnen machen oder den Eindruck vermitteln, dass:

2 Als aufdringlich gelten insbesondere:

3 Die Verzichtsoder Abmeldemöglichkeit nach Absatz 2 Buchstabe c muss ohne technisch unnötige Hürden und ohne Einschränkung der Spielteilnahmemöglichkeiten angeboten und in angemessener Form kommuniziert werden.

4 Die Verknüpfung von Spielangebot und Werbung für Kreditinstitute ist verboten.

Art. 78 Demoversionen von Online-Spielen

(Art. 74 und 75 BGS) Bietet eine Veranstalterin Online-Geldspiele und parallel dazu Spiele zu Werbezwecken an, die in ihrer Form einem Geldspiel entsprechen, für die aber kein Einsatz erforderlich ist, so müssen die Spielmerkmale, insbesondere die simulierte Ausschüttungsquote, mit denjenigen des entsprechenden Geldspiels identisch sein.

Art. 79 Gratisspiele und Gratisspielguthaben

(Art. 75 Abs. 2 BGS)

1 Gratisspiele und Gratisspielguthaben ermöglichen es den Spielerinnen und Spielern, kostenlos an Geldspielen teilzunehmen.

2 Die ESBK erlaubt den Spielbanken und die interkantonale Behörde erlaubt den Veranstalterinnen von Grossspielen die Gewährung von Gratisspielen oder Gratisspielguthaben, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3 Die ESBK erlaubt die Gewährung von Gratisspielguthaben in landbasierten Spielbanken, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 2 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

4 Die Spielbanken führen für Gratisspiele und Gratisspielguthaben eine separate Rechnung.

Art. 80 Darlehen, Vorschüsse und Zahlungsmittel in den Spielbanken

(Art. 75 Abs. 1 BGS)

1 Die gewerbsmässige Gewährung von Darlehen und Vorschüssen durch Dritte ist in der Spielbank verboten.

2 Die ESBK kann bestimmte Zahlungsmittel verbieten, wenn deren Benutzung mit den Zielen des BGS nicht vereinbar ist.

Art. 81 Sozialkonzept von Spielbank und Veranstalterin von Grossspielen

(Art. 76 BGS)

1 Das Sozialkonzept der Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen umfasst insbesondere:

2 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen meldet der Aufsichtsbehörde Änderungen und Anpassungen des Sozialkonzepts. Wesentliche Änderungen bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

3 Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung der Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler können die Aufsichtsbehörden Testkundinnen und Testkunden einsetzen.

Art. 82 Besondere Anforderungen an das Sozialkonzept der Spielbanken

1 Die Spielbank gibt zu jeder im Sozialkonzept festgelegten Massnahme an, wie, mit welchen Mitteln und welchen Instrumenten sie umgesetzt werden soll.

2 Sie gibt im Sozialkonzept den Standort allfälliger Geldbezugsautomaten an und führt aus, wie sie bei auffälligem Geldbezugsverhalten von Spielerinnen und Spielern vorgehen will.

3 Das EJPD erlässt weitere Bestimmungen über das Sozialkonzept sowie die Ausund Weiterbildung des Personals.

Art. 83 Koordination der Sozialschutzmassnahmen

(Art. 76 Abs. 2 und Art. 85 BGS)

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten achtet auf eine gute Eingliederung ihrer Sozialschutzmassnahmen in die entsprechenden Aktivitäten auf kantonaler und kommunaler Ebene.

2 Sie fördert in ihrem Tätigkeitsbereich soweit möglich die Realisierung von kantonalen Massnahmen nach Artikel 85 BGS.

Art. 84 Aufhebung der freiwilligen Spielsperre

(Art. 81 BGS)

1 Freiwillige Spielsperren können erst nach drei Monaten aufgehoben werden.

2 Die Spielbanken und die Veranstalterinnen von Grossspielen können für freiwillige Sperren ein vereinfachtes Aufhebungsverfahren vorsehen.

Art. 85 Daten im Register der gesperrten Personen

(Art. 82 BGS)

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen trägt folgende Angaben über gesperrte Personen nach Artikel 80 BGS in das Register ein:

2 Sobald eine Spielsperre aufgehoben wird, dürfen die Daten der betroffenen Person den anderen Spielbanken oder Veranstalterinnen von Grossspielen nicht mehr zugänglich sein.

3 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen sorgt für die korrekte Führung des Registers.

4 Gesperrte Personen können den Eintrag im Register von sie betreffenden Daten bei der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen bestreiten.

Art. 86 Bericht zum Sozialschutz

(Art. 84 BGS)

1 Die zuständige Aufsichtsbehörde kontrolliert den Bericht nach Artikel 84 BGS und prüft, ob daraus hervorgeht, dass die von der Spielbank oder der Veranstalterin von Grossspielen getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler wirksam sind. Zu diesem Zweck kann sie externe Fachpersonen beiziehen.

2 Stellt sie Unzulänglichkeiten fest, so verlangt sie von der betroffenen Spielbank oder Veranstalterin von Grossspielen, dass sie die notwendigen Massnahmen ergreift und das Sozialkonzept anpasst.

3 Die ESBK stellt den Spielbanken für die Erstellung des Berichts ein Formular zur Verfügung.

4 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Lotterien und Sportwetten beschreibt insbesondere, wie sie ihre Massnahmen zum Sozialschutz abstimmt auf diejenigen der kantonalen Spielerschutzund Schuldenberatungsstellen sowie der Suchtfachstellen, die in demjenigen Kanton oder denjenigen Kantonen anerkannt sind, in welchem oder welchen sie tätig ist. Sie beschreibt insbesondere die Bestrebungen, mit denen sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine einvernehmliche Zusammenarbeit gewährleistet.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 87 Spielbeschränkungen und Selbstkontrolle

1 Ab der Eröffnung des Spielerkontos muss die Spielerin oder der Spieler jederzeit einfach Zugang zu folgenden Informationen über ihre oder seine Spieltätigkeit während eines bestimmten Zeitraums haben:

2 Ab der Eröffnung des Spielerkontos verlangt die Veranstalterin von der Spielerin oder vom Spieler, einen oder mehrere Höchstwerte festzulegen, auf die sie oder er die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränken will.

3 Bei Grossspielen, die für die Spielerin oder den Spieler ein geringes Gefährdungspotenzial aufweisen, kann die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen. Sie muss der Spielerin oder dem Spieler jedoch die Möglichkeit bieten, jederzeit Höchstwerte festzulegen.

4 Die Spielerin oder der Spieler muss die selbst bestimmten Höchstwerte jederzeit anpassen können. Die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam. Eine Erhöhung wird frühestens nach 24 Stunden wirksam.

Art. 88 Information über das exzessive Geldspiel

Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler auf gut sichtbare und leicht zugängliche Weise Informationen über das exzessive Geldspiel zur Verfügung, insbesondere:

Art. 89 Vorübergehender Spielausstieg

1 Die Veranstalterin von Online-Spielen stellt der Spielerin oder dem Spieler ein Mittel zur Verfügung, mit dem sie oder er vorübergehend für einen selbst festgelegten Zeitraum, höchstens aber für sechs Monate, aus dem Spiel aussteigen kann.

2 Die Spielerin oder der Spieler kann auswählen, ob sie oder er aus einer oder mehreren Kategorien von Spielen oder aus allen von der Veranstalterin angebotenen Spielen vorübergehend aussteigen will.

3 Sie oder er kann die Dauer des vorübergehenden Spielausstiegs vor dessen Ablauf nicht selbst ändern. Auf begründeten Antrag kann die Veranstalterin den vorübergehenden Ausstieg aufheben, sofern sie festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS nicht erfüllt sind.

Art. 90 Früherkennung

1 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines Spiels erfordert, beobachtet die Veranstalterin von Online-Spielen mittels der im Sozialkonzept vorgesehenen geeigneten und sachdienlichen Beobachtungskriterien das Spielverhalten jeder Spielerin und jedes Spielers, damit sie ein risikobehaftetes Spielverhalten frühzeitig erkennen kann .

2 Erfüllt das beobachtete Spielverhalten eines oder mehrere Kriterien, so trifft die Veranstalterin rasch die erforderlichen Massnahmen. Sie überprüft insbesondere, ob die Spielerin oder der Spieler die Voraussetzungen für eine Sperre nach Artikel 80 BGS erfüllt. Bei Bedarf tritt sie mit ihr oder ihm direkt in Kontakt.

Art. 91 Zusätzliche Schutzmassnahmen

1 Die Spielbank oder die Veranstalterin von Grossspielen kann der Spielerin oder dem Spieler zur Kontrolle und Einschränkung des Spielkonsums zusätzliche Mittel zur Verfügung stellen.

2 Wenn es das Gefährdungspotenzial eines bestimmten Spiels erfordert, können die Aufsichtsbehörden bei der Bewilligung des Spiels zusätzlich zu den Massnahmen nach den Artikeln 87–90 weitere Sozialschutzmassnahmen vorschreiben.

7. Kapitel: …

8 Art. 92–95

8. Kapitel: Behörden

1. Abschnitt: Organisation und Betrieb der ESBK

Art. 96 Anstellung des Sekretariatspersonals

1 Die ESBK stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Sekretariats an.

2 Das Arbeitsverhältnis des Personals des Sekretariats richtet sich nach dem Personalrecht des Bundes. Das Personal des Sekretariats wird mit öffentlich-rechtlichen Verträgen angestellt.

Art. 97 Von der ESBK bearbeitete Daten

(Art. 101 BGS)

1 Die ESBK bearbeitet die Daten, die ihr bekannt gegeben werden von:

2 Sie bearbeitet diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über:

3 Sie kann insbesondere folgende Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten:

4 Sie kann die Daten der interkantonalen Aufsichtsbehörde und den kantonalen Behörden als Rohdaten bekannt geben.

5 Die Mitglieder der ESBK sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ESBK haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den Personendaten, die von der ESBK im Rahmen der Beaufsichtigung der Spielbanken bearbeitet werden.

Art. 98 Aufbewahrung der Daten

1 Die im Rahmen der Aufsicht bearbeiteten Daten werden bis höchstens zehn Jahre nach dem Ende des Ereignisses, das zur Beschaffung der Daten Anlass gegeben hat, aufbewahrt. Für Daten im Zusammenhang mit der Konzessionierung beginnt diese Frist ab Ablauf der Konzession zu laufen.

2 Wird vor dem Ende der Frist nach Absatz 1 ein Verfahren eingeleitet, so beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.

3 Die ESBK gewährleistet, dass die elektronisch oder in Papierform aufbewahrten Daten angemessen gesichert sind.

4 Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 stellt die ESBK die Vernichtung der Daten

9 sicher. Die Bestimmungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 bleiben vorbehalten.

Art. 99 Register

Die ESBK kann die nach Artikel 97 beschafften Daten in einem Register eintragen.

Art. 100 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Die ESBK macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozialund Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.

Art. 101 Zusammenarbeit mit den Kantonen

Die ESBK kann mit den Kantonen und der interkantonalen Behörde Vereinbarungen abschliessen über den Beizug kantonaler Sachverständiger, insbesondere kantonaler Verwaltungsund Untersuchungsorgane.

2. Abschnitt: Gebühren der ESBK

Art. 102 Bemessung

Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen. Die Höhe der Gebühr liegt zwischen 100 und 350 Franken pro Stunde, in Abhängigkeit von der Funktionsstufe des ausführenden Personals und der Tatsache, ob ein Geschäft von der Kommission oder ihrem Sekretariat behandelt wird.

Art. 103 Auslagen

1 Als Auslagen gelten insbesondere Reise-, Transport-, Übernachtungsund Verpflegungskosten.

2 Die ESBK kann diese Auslagen den Spielbanken nach einheitlichen Tarifen in Rechnung stellen.

Art. 104 Gebühr für ausserordentliche Untersuchungen

Die ESBK kann für Aufsichtsverfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursachen und nicht mit einer Verfügung enden, Gebühren erheben, sofern die Spielbank Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.

Art. 105 Gebührenzuschlag

Die ESBK kann Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühren erheben für Dienstleistungen oder Verfügungen:

3. Abschnitt: Aufsichtsabgabe für Spielbanken

Art. 106 Aufteilung der Aufsichtskosten

(Art. 99 Abs. 4 BGS)

1 Die Aufsichtskosten setzen sich zusammen aus den Ausgaben der ESBK und denjenigen anderer Dienststellen, welche die ESBK beizieht.

2 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des landbasierten Angebots der konzessionierten Spielbanken entstehen, werden diesen nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode landbasiert erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.

3 Die Kosten, die durch die Beaufsichtigung des Online-Angebots entstehen, werden den konzessionierten Spielbanken nach Massgabe ihrer Anteile am gesamthaft in der Bemessungsperiode online erzielten Bruttospielertrag in Rechnung gestellt.

Art. 107 Bemessung und Erhebung

(Art. 99 Abs. 4 Bst. a und c BGS)

1 Die Aufsichtsabgabe wird auf der Grundlage der effektiven Aufsichtskosten für das Vorjahr erhoben.

2 Wird die Konzession nicht auf Beginn eines Kalenderjahrs erteilt, so ist die Aufsichtsabgabe im ersten Jahr pro rata temporis geschuldet.

3 Für die Bemessung der Aufsichtsabgabe im ersten Betriebsjahr ist der budgetierte Bruttospielertrag massgebend.

Art. 108 Fälligkeit, Zinsen und Verjährung

Fälligkeit, Zinsen und Verjährung richten sich sinngemäss nach der Allgemeinen

10 Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

4. Abschnitt: Interkantonale Aufsichtsund Vollzugsbehörde

Art. 109 Weitergabe von Daten zu Forschungszwecken

Die interkantonale Behörde macht zu Forschungszwecken die im Rahmen ihrer Aufsicht im Bereich Sozialschutz erhobenen Daten in anonymisierter Form auf begründetes Gesuch hin den Sozialund Gesundheitsbehörden sowie Wissenschaftskreisen zugänglich. Sie berücksichtigt in gebührendem Masse das Geschäftsgeheimnis der Veranstalterinnen.

Art. 110 Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen

1 Die interkantonale Behörde wird als nationale Plattform nach Artikel 13 des Über-

11 einkommens des Europarats vom 18. September 2014 gegen die Manipulation von Sportwettbewerben bezeichnet.

2 Sie nimmt als Informationsdrehscheibe Informationen mit Bezug zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen, insbesondere über irreguläre und verdächtige Wetten entgegen, sammelt und bearbeitet sie und gibt sie nach Artikel 73 weiter.

5. Abschnitt: Sekretariat des Koordinationsorgans

Art. 111

1 Das Sekretariat bereitet die Geschäfte des Koordinationsorgans vor und vollzieht dessen Beschlüsse.

2 Es wird von der mit der Oberaufsicht über den Vollzug des BGS betrauten Behörde geführt.

3 Bund und Kantone tragen die Kosten des Sekretariats je zur Hälfte.

9. Kapitel: Spielbankenabgabe

1. Abschnitt: Gegenstand und Abgabesatz der Spielbankenabgabe

Art. 112 Rechtmässige Gewinne

(Art. 119 BGS) Als rechtmässig gilt ein Gewinn, der unter Einhaltung der Spielregeln, der technischen Vorschriften und der Gewinntabellen erzielt wurde.

Art. 113 Aussonderung von unentgeltlichen Einsätzen

1 Einsätze, die für die Spielerinnen und Spieler aufgrund von durch die ESBK genehmigten Gratisspielen oder Gratisspielguthaben unentgeltlich sind, bilden nicht Bestandteil des Bruttospielertrags.

2 Übersteigt bei den landbasierten Spielen der Wert der Gratisspiele und Gratisspielguthaben pro Kalenderjahr 0,3 Prozent des von der Spielbank mit landbasierten Spielen erwirtschafteten Bruttospielertrags, so bildet der die 0,3 Prozent übersteigende Anteil Teil des Bruttospielertrags.

Art. 114 Abgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten

Bruttospielerträge (Art. 120 BGS)

1 Der Basisabgabesatz für die in landbasierten Spielbanken erzielten Bruttospielerträge beträgt 40 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 10 Millionen Franken erhoben.

2 Für jede weitere Million Franken steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 Prozent bis zum Höchstsatz von 80 Prozent.

3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

Art. 115 Abgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge

(Art. 120 BGS)

1 Der Basisabgabesatz für die online erzielten Bruttospielerträge beträgt 20 Prozent. Er wird auf Bruttospielerträgen bis 3 Millionen Franken erhoben.

2 Ab diesem Wert steigt der Grenzabgabesatz um folgende Schritte bis zum Höchstsatz von 80 Prozent:

80 Millionen Franken.

3 Eine allfällige Abgabeermässigung nach Artikel 120 Absatz 3 BGS wird jährlich vom Bundesrat festgelegt.

Art. 116 Ermässigung wegen Verwendung des Ertrags für öffentliche

Interessen der Region (Art. 121 Abs. 1 BGS)

1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 1 BGS, wenn sie ihre Erträge in wesentlichem Umfang für öffentliche Interessen der Region verwenden.

2 Die ESBK entscheidet jährlich über die Ermässigung und deren Höhe. Die Höhe der Ermässigung bemisst sich gemäss Anhang 1 am Verhältnis des investierten Betrags für Projekte im öffentlichen Interesse der Region zum Nettospielertrag; dieser ergibt sich aus dem Bruttospielertrag abzüglich der Spielbankenabgabe.

3 Als Verwendung des Ertrags im öffentlichen Interesse gilt insbesondere die Unterstützung:

4 Vergabungen an politische Parteien sowie freiwillige Leistungen an Aktionärinnen und Aktionäre der Spielbank oder an Institutionen, die von der Spielbank nicht unabhängig sind, führen nicht zu einer Ermässigung der Abgabe.

Art. 117 Ermässigung für vom saisonalen Tourismus abhängige Spielbanken

mit einer Konzession B (Art. 121 Abs. 2 BGS)

1 Die Spielbanken mit einer Konzession B erhalten die Ermässigung nach Artikel 121 Absatz 2 BGS, wenn sie:

2 Der Bundesrat legt die Abgabeermässigung in der Konzession fest; er berücksichtigt dabei die Bedeutung sowie die Dauer der Touristensaison.

3 Er berücksichtigt insbesondere, ob der Bruttospielertrag den gleichen saisonalen Schwankungen wie der Tourismus unterworfen ist.

2. Abschnitt: Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe

Art. 118 Abgabeperiode

(Art. 123 BGS)

1 Die Spielbankenabgabe wird pro Kalenderjahr erhoben.

2 Die Abgabepflicht beginnt mit der Aufnahme des Spielbetriebs und endet mit dessen Aufgabe.

3 Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4 Beginnt oder endet die Abgabepflicht im Laufe des Kalenderjahrs, so wird der Bruttospielertrag für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umgerechnet.

Art. 119 Abrechnungen und Abgabeerklärungen

(Art. 123 BGS)

1 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalendermonats eine Abrechnung über die im vergangenen Monat erzielten Bruttospielerträge ein. Dabei sind die Bruttospielerträge der Tischspiele, der Geldspielautomaten und der Online-Spiele getrennt aufzuführen.

2 Die Spielbank reicht der ESBK am Anfang jedes Kalenderquartals und jedes Kalenderjahrs eine Abgabeerklärung über die im vergangenen Quartal beziehungsweise Kalenderjahr erzielten Bruttospielerträge ein.

3 Die ESBK stellt die Formulare für die Abrechnungen und Abgabeerklärungen zur Verfügung.

Art. 120 Zusätzliche Belege bei Tischspielen

Die Spielbanken erstellen tägliche Abrechnungen der Bruttospielerträge der Tischspiele.

Art. 121 Zusätzliche Belege bei automatisiert durchgeführten Geldspielen

1 Zur Überprüfung des Bruttospielertrags von automatisiert durchgeführten Geldspielen protokollieren die Spielbanken täglich die gemäss den Vorschriften des EJPD mittels des EAKS zu erhebenden Daten.

2 Sie protokollieren mindestens einmal pro Monat die Zählerstände. Sie registrieren allfällige Unregelmässigkeiten und melden sie der ESBK. Zudem ermitteln sie die korrekten Daten und die Ursache für die Unregelmässigkeiten.

Art. 122 Zusätzliche Belege bei Onlinespielen

Zur Überprüfung des Bruttospielertrags protokollieren die Spielbanken täglich mittels des DZS die gemäss den Vorschriften des EJPD zu erhebenden Daten.

Art. 123 Akontozahlung

(Art. 123 BGS)

1 Die Spielbanken leisten Akontozahlungen aufgrund der Quartalsabgabeerklärungen unter Anwendung des Abgabesatzes der vorangehenden Abgabeperiode. Steht der Abgabesatz der vorangehenden Abgabeperiode nicht fest, so wird auf den von der ESBK geschätzten Satz für die laufende Abgabeperiode abgestellt.

2 Die Akontozahlungen sind 30 Tage nach dem Ende des Kalenderquartals fällig.

3 Sie werden bei der Berechnung der definitiv geschuldeten Abgabe berücksichtigt. Überschüsse werden zurückerstattet.

Art. 124 Veranlagung und Fälligkeit

(Art. 99 Abs. 1 und 123 BGS)

1 Die ESBK veranlagt die Spielbankenabgabe auf der Grundlage der Abrechnungen und Abgabeerklärungen.

2 Reicht die Spielbank trotz Mahnung keine Abgabeerklärung ein oder können die Bruttospielerträge mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so veranlagt die ESBK die Spielbankenabgabe nach pflichtgemässem Ermessen.

3 Die ESBK erhebt für die Veranlagung und die Erhebung der Spielbankenabgabe eine Gebühr.

4 Die Abgabe ist 30 Tage nach der Veranlagung fällig.

Art. 125 Zinsen

(Art. 123 BGS)

1 Bei verspäteter Zahlung von Akontozahlungen und Abgaben wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet.

2 Auf zu viel bezogenen Akontozahlungen und Abgaben wird ab Fälligkeit der Abgaben ein Rückerstattungszins gewährt.

3 Die Zinssätze für Verzugsund Rückerstattungszinsen entsprechen den Sätzen, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Artikel 162–164 des Bun-

12 desgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer festlegt.

Art. 126 Veranlagung und Erhebung der kantonalen Abgabe

(Art. 123 Abs. 2 BGS)

1 Erhebt die ESBK auf Ersuchen eines Kantons die kantonale Abgabe, so gelten die Bestimmungen zur Veranlagung und Erhebung der Spielbankenabgabe sinngemäss.

2 Die ESBK überweist den erhobenen Betrag direkt dem Kanton.

3 Der Kanton trägt die Kosten, die der ESBK aus der Veranlagung und Erhebung der Abgabe erwachsen. 3. Abschnitt: Verbuchung und Überweisung der Spielbankenabgabe an die AHV

Art. 127

1 Das während eines Jahrs erhobene Nettosteueraufkommen aus der Spielbankenabgabe wird in der Finanzrechnung des Bundes als zweckgebundene Einnahme zugunsten des AHV-Ausgleichsfonds verbucht.

2 Das Nettosteueraufkommen bezeichnet den Steuerbetrag abzüglich der Rückerstattungszinse.

3 Der Bund überweist die zweckgebundenen Einnahmen nach Absatz 1 jeweils zu Beginn des übernächsten Jahrs an den AHV-Ausgleichsfonds.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 128 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 2 geregelt.

Art. 129 Altrechtliche Spielsperren

Personen, die in Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a und b und

13 Absatz 4 des Spielbankengesetzes vom 18. Dezember 1998 (SBG) im Register der Spielbanken über die Spielsperren nach Artikel 22 Absatz 5 SBG eingetragen sind, werden in das Register der gesperrten Personen nach Artikel 82 BGS eingetragen.

Art. 130 Altrechtlich qualifizierte Geschicklichkeitsspielautomaten

14 Geschicklichkeitsspielautomaten, die gestützt auf das SBG von der ESBK rechtskräftig als solche qualifiziert worden sind, gelten als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele nach dem BGS.

Art. 131 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2019 in Kraft:

15 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung vom 28. September 2018 des Ver-

16 rechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 in Kraft.

2 Erfolgt die Erwahrung der Ergebnisse der Volksabstimmung vom 10. Juni 2018 erst nach dem 24. Dezember 2018, so tritt diese Verordnung mit folgenden Ausnahmen am 1. Januar 2020 in Kraft: Die Artikel 41 a und 41 c von Anhang 2 Ziffer II bis bis 3 treten gleichzeitig mit den Artikeln 11 Absatz 1, 16 Absatz 2 Buchstabe a , 20 a ,

38 Absatz 3 und 64 Absatz 1 Buchstabe d der Änderung des Verrechnungssteuergesetzes vom 28. September 2018 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 935.51

[^2]: SR 946.231

[^3]: SR 946.231

[^4]: www.fer.ch, vgl. die V vom 21. Nov. 2012 über die anerkannten Standards zur Rech- nungslegung (SR 221.432 ).

[^5]: SR 946.512

[^6]: SR 235.1

[^7]: SR 415.0

[^8]: Treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

[^9]: SR 152.1

[^10]: SR 172.041.1

[^11]: SR 0.415.4 ; BBl 2018 1033

[^12]: SR 642.11

[^13]: [AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]

[^14]: [AS 2000 677, 2006 2197 Anhang Ziff. 133 5599 Ziff. I 15. AS 2018 5103 Anhang Ziff. I 2]

[^15]: BBl 2018 6047

[^16]: SR 642.21