Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsverordnung, FINIV)
Art. 79 Jahresrechnung und Zwischenabschlüsse von Zweigniederlassungen
1 Zweigniederlassungen können ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse nach den Vorschriften erstellen, die auf das ausländische Finanzinstitut Anwendung finden, soweit sie den internationalen Standards zur Rechnungslegung genügen.
2 Gesondert auszuweisen sind Forderungen und Verpflichtungen:
- a. gegenüber dem ausländischen Finanzinstitut;
gegenüber im Finanzbereich tätigen Unternehmungen oder Immobiliengesellschaften, wenn:
-
- das ausländische Finanzinstitut mit ihnen eine wirtschaftliche Einheit bildet, oder
-
- anzunehmen ist, dass das ausländische Finanzinstitut rechtlich verpflichtet oder faktisch gezwungen ist, einem solchen Unternehmen beizustehen.
- b.
3 Absatz 2 gilt auch für die Ausserbilanzgeschäfte.
4 Eine Zweigniederlassung übermittelt ihre Jahresrechnungen und Zwischenabschlüsse:
- a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
- b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
5 Eine Veröffentlichung ist nicht erforderlich.
Art. 80 Prüfbericht
1 Die Prüfgesellschaft übermittelt ihren Bericht:
- a. der Aufsichtsorganisation zuhanden der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG;
- b. der FINMA im Falle von Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG.
2 Sie stellt der verantwortlichen Leiterin oder dem verantwortlichen Leiter der Zweigniederlassung eine Kopie zu.
3 Die Zweigniederlassung übermittelt die Kopie des Prüfberichts der Stelle des ausländischen Finanzinstituts, die für die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung zuständig ist.
Art. 81 Aufhebung einer Zweigniederlassung
Das ausländische Finanzinstitut holt vor der Aufhebung einer Zweigniederlassung die Genehmigung der FINMA ein.
6. Abschnitt: Vertretungen
Art. 82
Die Vertretung eines ausländischen Finanzinstituts muss:
- a. die Bestimmungen des FIDLEG31 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringt;
einer Aufsicht unterstehen:
-
- nach den Artikeln 61 und 62 FINIG im Falle von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a FINIG,
-
- nach den Artikeln 61 und 63 FINIG im Falle von Artikel 58 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben b–e FINIG. Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b FINIG ist nicht anwendbar.
- b.
3. Kapitel: Aufsicht
1. Abschnitt: Vermögensverwalter und Trustees
Art. 83 Inländische Gruppengesellschaften
1 Für inländische Vermögensverwalter und Trustees, die Teil einer Finanzgruppe bilden, kann die FINMA vorsehen, dass die laufende Aufsicht ausschliesslich im Rahmen der Gruppenaufsicht ausgeübt wird. Voraussetzung ist, dass die Gruppengesellschaft eng in das Risikomanagement, die interne Kontrolle und die interne Revision der Finanzgruppe eingebunden ist.
2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 1 überwachten Gruppengesellschaften.
Art. 84 Laufende Aufsicht
1 Die Aufsichtsorganisation prüft laufend, ob die ihr unterstellten Beaufsichtigten insbesondere:
- a. den Anforderungen des FINIG genügen;
- b. die Pflichten nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199732 (GwG) einhalten;
- c. die Pflichten nach dem FIDLEG33 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;
- d. die Pflichten nach dem KAG34 einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.
2 Die FINMA macht den Aufsichtsorganisationen Vorgaben für die Prüfung und Aufsicht. Insbesondere gibt sie den Aufsichtsorganisationen ein System zur Risikobeurteilung sowie Mindestanforderungen an das Aufsichtskonzept vor. Sie hört die Aufsichtsorganisationen vorgängig an.
3 Prüfhandlungen und deren Ergebnisse sind in Prüfberichten festzuhalten. Prüfberichte sind in einer Amtssprache zu verfassen. Ausnahmen durch Prüfgesellschaften nach Artikel 43k FINMAG35 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsorganisation.
4 Beaufsichtigt die Aufsichtsorganisation ein Finanzinstitut, dessen Tätigkeit bei Überschreiten von Schwellenwerten eine höhere Bewilligung erfordert, so überwacht sie die Einhaltung dieser Schwellenwerte und meldet deren Überschreiten der FINMA und dem Finanzinstitut.
5 Der Erlass von Verfügungen ist der FINMA vorbehalten. Die FINMA tritt in die laufende Aufsicht der Aufsichtsorganisation ein, wenn dies zur Durchsetzung der Finanzmarktgesetze nach Artikel 1 Absatz 1 FINMAG nötig ist.
Art. 85 Koordination der Aufsichtstätigkeiten
Bei Vermögensverwaltern und Trustees koordinieren die FINMA und die Aufsichtsorganisationen ihre Aufsichtstätigkeiten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
Art. 86 Beizug von Prüfgesellschaften
Sofern die Aufsichtsorganisation die Prüfung der Beaufsichtigten nicht selber ausführt, stellt sie sicher, dass:
- a. die beigezogene Prüfgesellschaft korrekt mandatiert und nach Artikel 43k FINMAG36 zugelassen ist;
- b. die beigezogene Prüfgesellschaft die Vorgaben der FINMA umsetzt;
- c. die Prüfgebiete und die entsprechenden Prüftiefen der Risikoeinschätzung ihrem Aufsichtskonzept entspricht; und
- d. sie umgehend über Missstände informiert wird.
Art. 87 Prüfperiodizität
1 Bei der Festlegung der Prüfperiodizität und der Aufsichtsintensität richtet sich die Aufsichtsorganisation nach den Risiken der Tätigkeit und den Risiken der Organisation der Beaufsichtigten.
2 In den Jahren, in denen keine periodische Prüfung stattfindet, erhebt sie in standardisierter Form Daten zu den Risiken der Beaufsichtigten.
3 Sie beurteilt die mittels Selbstdeklaration erhobenen Daten und veranlasst bei Bedarf weitere Massnahmen.
4 Die FINMA macht der Aufsichtsorganisation unter Anhörung Vorgaben für die Beurteilung nach den Absätzen 1–3.
2. Abschnitt: Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Finanzgruppen und Finanzkonglomerate
Art. 88 Prüfung
1 Die Prüfgesellschaft prüft, ob die Beaufsichtigten insbesondere:
- a. den Anforderungen des FINIG genügen;
- b. die Pflichten nach dem GwG37 einhalten;
- c. die Pflichten nach dem FIDLEG38 einhalten, wenn sie Finanzdienstleistungen nach Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG erbringen;
- d. die Pflichten nach dem KAG39 einhalten, wenn sie dem KAG unterstellte Tätigkeiten ausüben.
2 Beaufsichtigte, für welche die Prüfgesellschaft eine jährliche Risikoanalyse einreicht, sind von der Pflicht zur Berichterstattung über die Konformität der Geschäftstätigkeit nach Artikel 63 Absatz 3 FINIG befreit.
Art. 89 Zusammenarbeit von Prüfgesellschaften
Prüfgesellschaften von Beaufsichtigten, die nach Artikel 14, 27 oder 35 FINIG zusammenarbeiten, müssen ihrerseits eng zusammenarbeiten.
3. Abschnitt: Insolvenzrechtliche Massnahmen
Art. 90
Artikel 24 BankG40 gilt für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 91 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden im Anhang geregelt.
Art. 92 Übergangsbestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees
1 Vermögensverwalter und Trustees, die bis zum Inkrafttreten des FINIG von der FINMA als direkt unterstellte Finanzintermediäre nach GwG41 beaufsichtigt wurden, müssen sich keiner Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG mehr anschliessen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des FINIG:
- a. von einer Aufsichtsorganisation die Zusage einer Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG erhalten; und
- b. bei der FINMA ein Bewilligungsgesuch stellen.
2 Sie erstatten einen Bericht über die Konformität ihrer Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG:
- a. der Aufsichtsorganisation vor der Unterstellung nach Artikel 7 Absatz 2 FINIG; oder
- b. der Selbstregulierungsorganisation vor dem Anschluss nach Artikel 14 GwG.
Art. 93 Weitere Übergangsbestimmungen
1 Artikel 5 Absatz 2 FINIG ist nicht anwendbar auf Finanzinstitute, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.
2 Finanzinstitute, die Finanzdienstleistungen nach FIDLEG42 erbringen, haben sich spätestens sechs Monate, nachdem das Eidgenössische Finanzdepartement für sie eine Ombudsstelle nach Artikel 84 FIDLEG anerkannt oder errichtet hat, der Ombudsstelle anzuschliessen. Die Frist ist gewahrt mit Einreichen des Gesuchs.
3 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz bereits über eine Bewilligung verfügen, müssen kein neues Bewilligungsgesuch stellen. Sie müssen die gesetzlichen Anforderungen innert eines Jahres ab Inkrafttreten erfüllen.
4 Finanzinstitute mit Sitz im Ausland, die aufgrund einer Zweigniederlassung oder Vertretung in der Schweiz neu einer Bewilligungspflicht nach FINIG unterstehen, melden sich innert sechs Monaten ab Inkrafttreten bei der FINMA. Sie müssen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten den gesetzlichen Anforderungen genügen und ein Bewilligungsgesuch stellen. Bis zum Entscheid über die Bewilligung können sie ihre Tätigkeit fortführen.
5 Artikel 77 Absatz 3 ist nicht anwendbar auf Zweigniederlassungen, die bei Inkrafttreten des FINIG bereits im Handelsregister eingetragen sind.
6 Befreiungen, welche die FINMA gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 KAG43 in der Fassung vom 28. September 201244 Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen gewährt hat, gelten im Rahmen von Artikel 7 dieser Verordnung weiter.
Art. 94 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Fussnoten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
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