Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2019-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.

4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.

5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Statistik nach Artikel 50 dem für das Beschaffungswesen zuständigen Bundesamt übertragen.

2 Er beachtet beim Erlass der Ausführungsbestimmungen die Anforderungen der massgebenden Staatsverträge.

3 Der Bund kann sich an der Organisation, welche die Internetplattform von Bund und Kantonen für das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz betreibt, beteiligen.

Art. 61 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 7 geregelt.

Art. 62 Übergangsbestimmung

Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Art. 63 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 202119

Fussnoten
12

CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge der Europäischen Union)

13

CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen)

19

BRB vom 12. Febr. 2020

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