Ausführungsordnung von 2. Oktober 2018 betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-10-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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  • b) Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat das Internationale Büro vorn Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Registrierung beim Internationalen Büro eingeht.

7) [Änderung des Gebührenbetrags]

  • a) Tritt zwischen dem Datum, an dem bei der Ursprungsbehörde der Antrag auf Einreichung des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro eingeht, und dem Eingangsdatum des internationalen Gesuchs beim Internationalen Büro hinsichtlich des für die Einreichung eines internationalen Gesuchs zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
  • b) Wird von der Behörde der Vertragspartei des Inhabers eine Benennung nach Regel 24 eingereicht und tritt zwischen dem Eingangsdatum des Antrags des Inhabers auf Einreichung dieser Benennung bei der Behörde und dem Eingangsdatum der Benennung beim Internationalen Büro hinsichtlich des für diese Benennung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am ersteren Datum gilt.
  • c) Findet Absatz 3 Buchstabe a Anwendung, so findet der zweite Teilbetrag der individuellen Gebühr in der Höhe Anwendung, die zu dem späteren in diesem Absatz genannten Datum gilt.
  • d) Tritt zwischen dem Datum der Zahlung und dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung hinsichtlich des für die Erneuerung einer internationalen Registrierung zu entrichtenden Gebührenbetrags eine Änderung ein, so findet die Gebühr Anwendung, die am Datum der Zahlung oder an dem Tag gilt, der nach Regel 30 Absatz 1 Buchstabe b als Datum der Zahlung betrachtet wird. Erfolgt die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum, so findet die am Fälligkeitsdatum geltende Gebühr Anwendung.
  • e) Ändert sich der Betrag einer anderen als der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Gebühren, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Regel 35Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung]

Alle aufgrund dieser Ausführungsordnung fälligen Zahlungen sind in Schweizer Währung an das Internationale Büro zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob bei der Zahlung der Gebühren durch eine Behörde diese die Gebühren in einer anderen Währung eingezogen hat.

2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühren in Schweizer Währung]

  • a) Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls, dass sie eine individuelle Gebühr zu erhalten wünscht, so ist der gegenüber dem Internationalen Büro genannte Betrag der individuellen Gebühr in der von ihrer Behörde verwendeten Währung anzugeben.
  • b) Ist die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so legt der Generaldirektor nach Beratung mit der Behörde der beteiligten Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
  • c) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinander folgenden Monaten mindestens 5 v. H. über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zu Grunde gelegt wurde, so kann die Behörde dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, den Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung auf der Grundlage des am Tag vor der Einreichung des Antrags geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen erneut festzulegen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.
  • d) Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen für die Schweizer Währung und die andere Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag der individuellen Gebühr angegeben hat, während eines Zeitraums von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten mindestens 10 v. H. unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Betrags der individuellen Gebühr in Schweizer Währung zu Grunde gelegt wurde, so legt der Generaldirektor einen neuen Betrag der individuellen Gebühr in Schweizer Währung nach dem gegenwärtigen amtlichen Wechselkurs der Vereinten Nationen fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das jedoch zwischen einem Monat und zwei Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung dieses Betrags im Blatt liegen muss.

Regel 36Gebührenfreiheit

Die nachstehenden Eintragungen sind gebührenfrei:

  • i) die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter und die Löschung der Eintragung eines Vertreters;
  • ii) jede Änderung betreffend die Telefon- und Telefaxnummern, Zustellanschrift, E-Mail-Adresse und andere Mittel der Nachrichtenübermittlung mit dem Hinterleger oder Inhaber, wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben;
  • iii) die Löschung der internationalen Registrierung;
  • iv) jeder Verzicht nach Regel 25 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii;
  • v) jede Einschränkung im internationalen Gesuch selbst nach Regel 9 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer xiii oder in einer nachträglichen Benennung nach Regel 24 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv;
  • vi) jedes Ersuchen einer Behörde nach Artikel 6 Absatz 4 Satz 1 des Protokolls;
  • vii) ein gerichtliches Verfahren oder rechtskräftiges Urteil, welches das Basisgesuch, die sich aus ihm ergebende Eintragung oder die Basiseintragung berührt;
  • viii) jede Schutzverweigerung nach den Regeln 17, 24 Absatz 9 oder 28 Absatz 3, jede Erklärung nach den Regeln 18bis oder 18ter oder jede Erklärung nach den Regeln 20bis Absatz 5 oder 27 Absatz 4 oder 5;
  • ix) die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung;
  • x) nach Regel 20 übermittelte Informationen;
  • xi) jede Mitteilung nach Regel 21 oder 23;
  • xii) jede Berichtigung im internationalen Register.

Regel 37Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

1) Der in Artikel 8 Absätze 5 und 6 des Protokolls genannte Koeffizient ist folgender:

| bei Vertragsparteien, die eine Prüfung nur auf absolute Schutzverweigerungsgründe durchführen | zwei | | --- | --- | | bei Vertragsparteien, die darüber hinaus eine Prüfung auf ältere Rechte durchführen | | | aufgrund eines Widerspruchs Dritter | drei | | von Amts wegen | vier |

2) Der Koeffizient vier wird auch auf Vertragsparteien angewendet, die von Amts wegen Recherchen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.

Regel 38Gutschrift individueller Gebühren auf den Konten der betroffenen Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls abgegeben hat, an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung, der nachträglichen Benennung oder der Erneuerung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde oder die Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Gebühr eingetragen wurde.

Kapitel 9 Verschiedenes

Regel 39Fortdauer der Wirkungen internationaler Registrierungen in bestimmten Nachfolgestaaten

1) Hat ein Staat («Nachfolgestaat»), dessen Hoheitsgebiet vor der Unabhängigkeit des Staates Teil des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei («Vorgängervertragspartei») war, beim Generaldirektor eine Weitergeltungserklärung hinterlegt, welche die Anwendung des Protokolls durch den Nachfolgestaat bewirkt, so wirkt sich eine internationale Registrierung mit einer in der Vorgängervertragspartei vor dem in Absatz 2 festgesetzten Datum wirksamen Ausdehnung des Schutzes im Nachfolgestaat erst aus, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • i) Hinterlegung eines Gesuchs beim Internationalen Büro um Fortdauer der Wirkungen der betreffenden internationalen Registrierung im Nachfolgestaat innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum einer vom Internationalen Büro zu diesem Zweck an den Inhaber der internationalen Registrierung übersandten Mitteilung; und
  • ii) Zahlung an das Internationale Büro innerhalb derselben Frist einer Gebühr von 41 Schweizer Franken, die diese an die Behörde des Nachfolgestaats überweist und einer Gebühr von 23 Schweizer Franken zugunsten des Internationalen Büros.

2) Das in Absatz 1 genannte Datum ist das vom Nachfolgestaat dem Internationalen Büro für die Zwecke dieser Regel notifizierte Datum; allerdings darf dieses Datum nicht vor dem Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats liegen.

3) Nach Eingang des Gesuchs und der in Absatz 1 genannten Gebühren teilt das Internationale Büro dies der Behörde des Nachfolgestaats mit und nimmt die entsprechende Eintragung im internationalen Register vor.

4) Die Behörde des Nachfolgestaats kann einer internationalen Registrierung den Schutz nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 3 nur dann verweigern, wenn die gemäss Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a, b oder c des Protokolls anwendbare Frist bezüglich der territorialen Ausdehnung des Schutzes auf die Vorgängervertragspartei nicht abgelaufen ist und das Internationale Büro die Mitteilung über die Schutzverweigerung innerhalb dieser Frist erhalten hat.

5) Diese Regel findet weder auf die Russische Föderation noch auf einen Staat, der beim Generaldirektor eine Erklärung abgegeben hat, er sei Rechtsnachfolger einer Vertragspartei, Anwendung.

Regel 40Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

1) [Inkrafttreten]

Diese Ausführungsordnung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 31. Januar 2020 geltende Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen (im Folgenden als «Gemeinsame Ausführungsordnung» bezeichnet).

2) [Allgemeine Übergangsbestimmungen]

Ungeachtet des Absatzes 1:

  • i) gilt ein internationales Gesuch, für das ein Antrag auf Einreichung beim Internationalen Büro bei der Ursprungsbehörde vor dem 1. Februar 2020 eingegangen ist, in dem Umfang, in dem es die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regel 14 übereinstimmend;
  • ii) gilt eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro in dem Umfang, in dem die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt sind, als mit den geltenden Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 5bis, 20bis Absatz 3, 24 Absatz 8, 27, 27bis oder 27ter übereinstimmend;
  • iii) wird ein internationales Gesuch, eine nachträgliche Benennung oder ein Antrag auf Eintragung, die vor dem 1. Februar 2020 Gegenstand eines Verfahrens beim Internationalen Büro nach den Regeln 11, 12, 13, 20bis Absatz 2, 24 Absatz 5, 26 oder 27bis Absatz 3 Buchstabe a der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen sind, weiterhin vom Internationalen Büro nach diesen Regeln behandelt; das Datum der daraus hervorgehenden internationalen Registrierung oder Eintragung in das internationale Register bestimmt sich nach den Regeln 15, 20bis Absatz 3 Buchstabe b, 24 Absatz 6, 27 Absatz 1 Buchstabe b und c oder 27bis Absatz 4 Buchstabe b der Gemeinsamen Ausführungsordnung;
  • iv) gilt eine Mitteilung nach Artikel 4bis Absatz 2, 5 Absätze 1 und 2, 5 Absatz 6 oder 6 Absatz 4 des Protokolls oder nach den Regeln 21bis, 23 oder 34 Absatz 3 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 17 Absatz 4, 19 Absatz 2, 21 Absatz 2, 21bis Absatz 4, 22 Absatz 2, 23 Absatz 2 oder 34 Absatz 3 Buchstabe d übereinstimmend;
  • v) eine Mitteilung, eine Erklärung oder eine rechtskräftige Entscheidung nach den Regeln 16, 18bis, 18ter, 20, 20bis Absatz 5, 23bis oder 27 Absatz 4 oder 5 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt worden ist, in dem Umfang, in dem sie die Erfordernisse der Gemeinsamen Ausführungsordnung erfüllt, als mit den massgeblichen Erfordernissen für die Zwecke der Regeln 16 Absatz 2, 18bis Absatz 2, 18ter Absatz 5, 20 Absatz 3, 20bis Absatz 5 Buchstabe d, 23bis Absatz 3, 27 Absatz 4 Buchstabe d und e oder Absatz 5 Buchstabe d und e übereinstimmend.
  • a)
  • b) Für die Zwecke der Regel 34 Absatz 7 gelten die in Regel 34 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung festgesetzten Gebühren als die vor dem 1. Februar 2020 gültigen Gebühren.
  • c) Eine Mitteilung nach den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6 der Gemeinsamen Ausführungsordnung, die von der Behörde einer Vertragspartei vor dem 1. Februar 2020 an das Internationale Büro übersandt wird, wirkt sich nach den Regeln 6 Absatz 2 Ziffer iii, 7 Absatz 2, 17 Absatz 5 Buchstabe d, 20bis Absatz 6, 27bis Absatz 6, 27ter Absatz 2 Buchstabe b, 34 Absatz 3 Buchstabe a oder 40 Absatz 6 weiterhin aus..
  • d) ...

3) ...

4) [Übergangsbestimmungen hinsichtlich der Sprachen]

Regel 6 in der vor dem 1. April 2004 geltenden Fassung der Gemeinsamen Ausführungsordnung findet weiterhin Anwendung auf jedes internationale Gesuch, das vor diesem Datum eingereicht wurde und auf jedes zwischen diesem Datum und einschliesslich dem 31. August 2008 eingereichte internationale Gesuch gemäss der Definition in Regel 1 Ziffer viii der Gemeinsamen Ausführungsordnung, für das ausschliesslich das Abkommen massgebend ist sowie auf jede diesbezügliche Mitteilung und auf jede Mitteilung, Eintragung in das internationale Register oder Veröffentlichung im Blatt bezüglich der sich daraus ergebenden internationalen Registrierung, es sei denn:

  • i) die internationale Registrierung ist zwischen dem 1. April 2004 und dem 31. August 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung nach dem Protokoll in Übereinstimmung mit Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c der Gemeinsamen Ausführungsordnung gewesen; oder
  • ii) die internationale Registrierung ist am oder nach dem 1. September 2008 Gegenstand einer nachträglichen Benennung; und
  • iii) die nachträgliche Benennung ist in das internationale Register eingetragen.
  • a)
  • b) Für die Zwecke des vorliegenden Absatzes gilt ein internationales Gesuch als an dem Datum eingereicht, an dem der Antrag, das internationale Gesuch beim Internationalen Büro einzureichen, bei der Ursprungsbehörde eingeht oder nach Regel 11 Absatz 1 Buchstabe a oder c der Gemeinsamen Ausführungsordnung als eingegangen gilt und eine nachträgliche Benennung in Bezug auf eine internationale Registrierung gilt als an dem Datum erfolgt, an dem die nachträgliche Benennung beim Internationalen Büro eingereicht wird, falls sie unmittelbar vom Inhaber eingereicht wird, oder an dem Datum, an dem der Antrag auf Einreichung der nachträglichen Benennung der Behörde der Vertragspartei des Inhabers übergeben wird, falls sie über diese Behörde eingereicht wird.

5) ...

(6) [Unvereinbarkeit mit nationalem oder regionalem Recht]

Ist an dem Datum, an dem die vorliegende Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an eine Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, Regel 27bis Absatz 1 oder Regel 27ter Absatz 2 Buchstabe a nicht mit dem innerstaatlichen oder regionalen Recht dieser Vertragspartei vereinbar, so ist der betreffende Absatz beziehungsweise sind die betreffenden Absätze in Bezug auf diese Vertragspartei nicht anwendbar, solange er oder sie weiterhin nicht mit diesem Recht vereinbar ist oder sind, vorausgesetzt, diese Vertragspartei teilt dies vor dem Datum, an dem diese Regel in Kraft tritt, oder dem Datum, von dem an diese Vertragspartei durch das Protokoll gebunden ist, dem Internationalen Büro mit. Diese Mitteilung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Regel 41Verwaltungsvorschriften

1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

  • a) Die Verwaltungsvorschriften werden vom Generaldirektor erlassen. Der Generaldirektor kann sie ändern. Vor Erlass oder Änderung der Verwaltungsvorschriften konsultiert der Generaldirektor die von den vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderung unmittelbar betroffenen Behörden.
  • b) Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.

2) [Aufsicht der Versammlung]

Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]

  • a) Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen dieser Vorschriften werden im Blatt veröffentlicht.
  • b) Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor dem Datum ihrer Veröffentlichung im Blatt in Kraft treten.

4) [Widerspruch zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Protokoll oder dieser Ausführungsordnung]

Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung des Protokolls oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.

Gebührenverzeichnis

(am 1. Februar 2020 geltender Text)

Schweizer Franken
1. ...
2. Internationales Gesuch
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren:
Grundgebühr (Artikel 8 Absatz 2 Ziffer i des Protokolls)10* / * Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.
wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren oder Dienstleistungen, sofern nicht ausschliesslich Vertragsparteien benannt werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nr. 2.4) zu zahlen sind (Art. 8 Abs. 2 Ziff. ii und 7 Bst. a Ziff. i des Prot.) 100
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nr. 2.4) zu zahlen ist (Art. 8 Abs. 2 Ziff. iii und 7 Bst. a Ziff. ii des Prot.) 100
Individuelle Gebühr für jede Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und bei der Vertragspartei der Ursprungsbehörde nicht um Staaten handelt, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für die benannte Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Art. 8 Abs. 7 Bst. a und 9sexies Abs. 1 Bst. b des Prot.): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
3. ...
4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen 4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Absatz 1 Buchstabe b):
wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert sind 77 sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden Begriff
wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation eines oder mehrerer Begriffe unzutreffend ist 20 sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff
allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der aufgrund dieser Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150 Schweizer Franken beträgt
5. Benennung nach der internationalen Registrierung 5. Benennung nach der internationalen Registrierung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der laufenden Schutzfrist für die internationale Registrierung (Art. 3ter Abs. 2 des Prot.):
Grundgebühr 300
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese Vertragspartei eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nr. 5.3) 100
Individuelle Gebühr für jede Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und bei der Vertragspartei des Inhabers nicht um Staaten handelt, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für die benannte Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Art. 8 Abs. 7 Bst. a und 9sexies Abs. 1 Bst. 1 Prot.): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
6. Erneuerung 6. Erneuerung
Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen einen Zeitraum von 10 Jahren (Art. 7 Abs. 1 des Prot.):
Grundgebühr 653
Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind (siehe Nr. 6.4) 100
Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nr. 6.4) 100
Individuelle Gebühr für jede Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist, sofern es sich bei der benannten Vertragspartei und bei der Vertragspartei des Inhabers nicht um Staaten handelt, die auch durch das Abkommen gebunden sind; in diesem Fall ist für die benannte Vertragspartei eine Ergänzungsgebühr zu zahlen (Art. 8 Abs. 7 Bst. a und 9sexies Abs. 1 Bst. b des Prot.): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist (Art. 7 Abs. 4 des Prot.) 50 v. H. des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren
7. Verschiedene Eintragungen (Art. 9ter des Prot.) 7. Verschiedene Eintragungen (Art. 9ter des Prot.)
Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung 177
nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft, für alle Vertragsparteien dieselbe ist 177
Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers und/oder, falls der Inhaber eine juristische Person ist, Aufnahme oder Änderung der Angaben über die Rechtsnatur des Inhabers sowie den Staat und gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb des Staates, nach dessen oder deren Recht die juristische Person gegründet ist, für eine oder mehrere internationale Registrierungen, für welche dieselbe Eintragung oder Änderung in demselben Formblatt beantragt wird 150
Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung oder Änderung der Eintragung einer Lizenz 177
Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 200
Teilung einer internationalen Registrierung 177
8. Informationen über internationale Registrierungen (Art. 5ter des Prot.) 8. Informationen über internationale Registrierungen (Art. 5ter des Prot.)
Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung (detaillierter beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen Register bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft in demselben Antrag beantragt wird 10
Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen Registrierung, je Seite 5
9. Besondere Dienstleistungen 9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen, deren Betrag es selbst festsetzen kann.

Verwaltungsvorschriften für die Anwendung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken

(am 1. Februar 2020 geltender Text)

Verzeichnis der Vorschriften

Erster Teil: Begriffsbestimmungen
Vorschrift 1 Abkürzungen
Zweiter Teil: Formblätter
Vorschrift 2 Vorgeschriebene Formblätter
Vorschrift 3 Fakultative Formblätter
Vorschrift 4 Veröffentlichung der Formblätter
Vorschrift 5 Bereitstellung der Formblätter
Dritter Teil: Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift
Vorschrift 6 Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag
Vorschrift 7 Unterschrift
Vorschrift 8 ...
Vorschrift 9 ...
Vorschrift 10 ...
Vorschrift 11 Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs
Vierter Teil: Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften
Vorschrift 12 Namen und Anschriften
Vorschrift 13 Zustellungsanschrift
Fünfter Teil: Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerungen
Vorschrift 14 Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung
Vorschrift 15 Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung
Sechster Teil: Nummerierung der internationalen Registrierungen
Vorschrift 16 Nummerierung nach einer Teilung oder teilweisen Änderung des Inhabers
Vorschrift 17 Nummerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen
Vorschrift 18 Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Siebter Teil: Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19 Zahlungsweise

Erster Teil Begriffsbestimmungen

Vorschrift 1Abkürzungen

Im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften bedeutet:

  • i) «Ausführungsordnung» die Ausführungsordnung des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken;
  • ii) «Regel» eine Regel der Ausführungsordnung.
  • a)
  • b) Für die Zwecke dieser Verwaltungsvorschriften hat ein in Regel 1 genannter Begriff die gleiche Bedeutung wie in der Ausführungsordnung.

Zweiter Teil Formblätter

Vorschrift 2Vorgeschriebene Formblätter

Für jedes Verfahren, für das die Ausführungsordnung die Verwendung eines Formblatts vorschreibt, erstellt das Internationale Büro dieses Formblatt.

Vorschrift 3Fakultative Formblätter

Hinsichtlich der in der Ausführungsordnung vorgesehenen Verfahren, ausgenommen jene nach Vorschrift 2, kann das Internationale Büro fakultative Formblätter erstellen.

Vorschrift 4Veröffentlichung der Formblätter

Das Internationale Büro veröffentlicht die vollständige Liste aller vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Vorschrift 5Bereitstellung der Formblätter

Das Internationale Büro stellt alle vorgeschriebenen und fakultativen Formblätter gemäss den Vorschriften 2 und 3 auf seiner Internetseite zur Verfügung.

Dritter Teil Mitteilungen an das Internationale Büro; Unterschrift

Vorschrift 6Erfordernis der Schriftform; Versand mehrerer Schriftstücke in einem Umschlag

  • a) Unter Vorbehalt von Vorschrift 11.a) sind Mitteilungen an das Internationale Büro schriftlich mit Schreibmaschine oder einem sonstigen Gerät abzufassen und zu unterschreiben.
  • b) Werden mehrere Schriftstücke in einem Umschlag versandt, so sollte eine Liste beigefügt sein, in der diese genau bezeichnet sind.

Vorschrift 7Unterschrift

Die Unterschrift muss handschriftlich oder mit Schreibmaschine erfolgen oder muss aufgedruckt oder aufgestempelt sein; sie kann durch Anbringung eines Siegels ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)i) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbarte Kennzeichnungsart ersetzt werden. Bei den in Vorschrift 11.a)ii) genannten elektronischen Mitteilungen kann die Unterschrift durch eine vom Internationalen Büro festzulegende Kennzeichnungsart ersetzt werden.

Vorschrift 8...

Vorschrift 9...

Vorschrift 10...

Vorschrift 11Elektronische Mitteilungen; Bestätigung des Eingangs einer elektronischen Mitteilung durch das Internationale Büro und Tag des Eingangs

  • a) i) Auf Wunsch einer Behörde erfolgt der Austausch von Mitteilungen zwischen dieser Behörde und dem Internationalen Büro, einschliesslich der Einreichung des internationalen Gesuchs, mit elektronischen Mitteln, wie zwischen dem Internationalen Büro und der betreffenden Behörde vereinbart.
  • ii) Der Austausch von Mitteilungen zwischen dem Internationalen Büro und den Hinterlegern sowie den Inhabern kann mit elektronischen Mitteln zu einem Zeitpunkt und nach einem Vorgehen erfolgen, die vom Internationalen Büro festgelegt werden; die entsprechenden Einzelheiten werden auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum veröffentlicht.
  • b) Das Internationale Büro benachrichtigt den Absender einer elektronischen Übermittlung umgehend und durch elektronische Übermittlung über den Eingang der Übermittlung und benachrichtigt ihn ebenfalls, wenn die elektronische Übermittlung unvollständig oder auf sonstige Weise unbrauchbar ist, sofern er identifiziert werden kann und erreichbar ist.
  • c) Erfolgt eine Mitteilung mit elektronischen Mitteln und stimmt aufgrund der Zeitverschiebung zwischen dem Ort, von dem aus die Mitteilung übermittelt wird, und Genf das Datum des Tages, an dem der Sendevorgang begonnen wurde, mit dem Datum des Tages, an dem die vollständige Mitteilung beim Internationalen Büro eingeht, nicht überein, so gilt das frühere Datum als Tag des Eingangs beim Internationalen Büro.

Vierter Teil Erfordernisse in Bezug auf Namen und Anschriften

Vorschrift 12Namen und Anschriften

  • a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname oder Hauptname und der Vorname oder Beiname beziehungsweise die Vor- und Beinamen der natürlichen Person anzugeben.
  • b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung der juristischen Person anzugeben.
  • c) Ist der Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben, so hat die Angabe des Namens aus einer Transliteration in lateinische Schriftzeichen zu bestehen, die sich nach der Phonetik der Sprache des internationalen Gesuchs richtet. Bei einer juristischen Person, deren Name nicht in lateinischen Schriftzeichen angegeben ist, kann die Transliteration durch eine Übersetzung in die Sprache des internationalen Gesuchs ersetzt werden.
  • d) Eine Anschrift ist so anzugeben, dass sie den üblichen Erfordernissen für eine schnelle Postzustellung entspricht; sie hat zumindest alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, zu enthalten; zusätzlich können die Telefonnummer und eine abweichende Zustellungsanschrift angegeben werden

Vorschrift 13Zustellungsanschrift

Bei mehreren Hinterlegern, neuen Inhabern oder Lizenznehmern mit unterschiedlichen Anschriften ist eine einzige Zustellungsanschrift anzugeben. Ist keine Zustellungsanschrift angegeben, so gilt die Anschrift der an erster Stelle genannten Person als Zustellungsanschrift.

Fünfter Teil Mitteilung vorläufiger Schutzverweigerugen

Vorschrift 14Datum des Versands einer Mitteilung der vorläufigen Schutzverweigerung

Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum.

Vorschrift 15Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung

  • a) Die auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung muss sich auf die in den Regeln 17.2) und 3) vorgesehenen Angaben beschränken. Zusammen mit der nach Regel 17.2)iv) vorgesehenen Angabe der Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sind zusätzlich zu der Feststellung, dass sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch stützt, in Kurzform die Widerspruchsgründe zu nennen (beispielsweise Kollision mit einer früheren Marke oder einem sonstigen früheren Recht, mangelnde Unterscheidungskraft). Stützt sich der Widerspruch auf eine Kollision mit einem früheren Recht, bei dem es sich nicht um eine Marke handelt, die eingetragen oder Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung ist, so ist dieses Recht und nach Möglichkeit dessen Inhaber so kurz wie möglich zu bezeichnen. Der Mitteilung müssen keine Schriftstücke oder Nachweise beigelegt werden.
  • b) Sind der Mitteilung Schriftstücke beigefügt, die nicht auf getrennten Blättern im Format A4 vorliegen ist oder nicht zur Digitalisierung geeignet sind, oder sind ihr andere Anlagen beigefügt, bei denen es sich nicht um Schriftstücke handelt, wie Muster und Verpackungen, so werden diese nicht eingetragen und das Internationale Büro verfügt über sie nach Belieben.

Sechster Teil Nummerierung internationaler Registrierungen

Vorschrift 16Nummerierung nach einer Teilung oder teilweisen Änderung des Inhabers

  • a) Die aus der Eintragung einer teilweisen Änderung oder Teilung des Inhabers hervorgegangene eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Regierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, mit einem Grossbuchstaben.
  • b) ...

Vorschrift 17Nummerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen

Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27ter hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Registrierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.

Vorschrift 18Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers

Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) e) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.

Siebter Teil Zahlung der Gebühren

Vorschrift 19Zahlungsweise

Die Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden:

  • i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent;
  • ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros;
  • iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.

Fussnoten

6

Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche – elektronisch oder in Papierform übermittelt – die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.

7

Die Annahme der Absätze 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.

8

Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: «Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.»

9

Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: «Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1)c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt.»

10
  • Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.

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