Ausführungsordnung von 2. Oktober 2018 betreffend das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
Beim Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Postdienst ist der Poststempel ausschlaggebend. Ist der Poststempel unleserlich ist oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als sei 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Liegt jedoch das in dieser Weise bestimmte Datum des Versands vor jedem in der Mitteilung genannten Datum der Schutzverweigerung oder Versanddatum, so behandelt das Internationale Büro diese Mitteilung so, als sei das letztere Datum das Versanddatum. Bei Versand einer Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung durch einen Zustelldienst bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum.
Vorschrift 15Inhalt einer Mitteilung der auf einen Widerspruch gestützten vorläufigen Schutzverweigerung
- a) Die auf einen Widerspruch gestützte Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung muss sich auf die in den Regeln 17.2) und 3) vorgesehenen Angaben beschränken. Zusammen mit der nach Regel 17.2)iv) vorgesehenen Angabe der Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, sind zusätzlich zu der Feststellung, dass sich die Schutzverweigerung auf einen Widerspruch stützt, in Kurzform die Widerspruchsgründe zu nennen (beispielsweise Kollision mit einer früheren Marke oder einem sonstigen früheren Recht, mangelnde Unterscheidungskraft). Stützt sich der Widerspruch auf eine Kollision mit einem früheren Recht, bei dem es sich nicht um eine Marke handelt, die eingetragen oder Gegenstand einer Anmeldung zur Eintragung ist, so ist dieses Recht und nach Möglichkeit dessen Inhaber so kurz wie möglich zu bezeichnen. Der Mitteilung müssen keine Schriftstücke oder Nachweise beigelegt werden.
- b) Sind der Mitteilung Schriftstücke beigefügt, die nicht auf getrennten Blättern im Format A4 vorliegen ist oder nicht zur Digitalisierung geeignet sind, oder sind ihr andere Anlagen beigefügt, bei denen es sich nicht um Schriftstücke handelt, wie Muster und Verpackungen, so werden diese nicht eingetragen und das Internationale Büro verfügt über sie nach Belieben.
Sechster Teil Nummerierung internationaler Registrierungen
Vorschrift 16Nummerierung nach einer Teilung oder teilweisen Änderung des Inhabers
- a) Die aus der Eintragung einer teilweisen Änderung oder Teilung des Inhabers hervorgegangene eigenständige internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Regierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, mit einem Grossbuchstaben.
- b) ...
Vorschrift 17Nummerierung nach Zusammenführung internationaler Registrierungen
Die aus der Zusammenführung internationaler Registrierungen nach Regel 27ter hervorgegangene internationale Registrierung trägt die Nummer der internationalen Registrierung, die teilweise Gegenstand einer Änderung des Inhabers oder einer Teilung ist, gegebenenfalls mit einem Grossbuchstaben.
Vorschrift 18Nummerierung nach Erklärung der Unwirksamkeit einer Änderung des Inhabers
Die eigenständige internationale Registrierung, die nach Regel 27.4) e) im Register eingetragen wird, trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen Registrierung mit einem Grossbuchstaben.
Siebter Teil Zahlung der Gebühren
Vorschrift 19Zahlungsweise
Die Gebühren können an das Internationale Büro gezahlt werden:
- i) durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent;
- ii) durch Einzahlung auf das Schweizer Postkonto oder eines der angegebenen Bankkonten des Internationalen Büros;
- iii) per Kreditkarte, sofern das Internationale Büro im Rahmen einer elektronischen Mitteilung nach Vorschrift 11 eine elektronische Schnittstelle für eine Online-Zahlung zur Verfügung gestellt hat.
Fussnoten
[^1]: SR 0.232.112.3
[^2]: SR 0.232.112.4
[^3]: SR 0.232.112.7
[^4]: SR 0.232.112.8
[^5]: SR 0.232.112.9
[^6]: Die Annahme dieser Bestimmung durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass eine Erklärung über die Schutzgewährung mehrere inernationale Registrierungen betreffen und die Form einer Liste haben kann, welche – elektronisch oder in Papierform übermittelt – die Identifizierung dieser internationalen Registrierungen erlaubt.
[^7]: Die Annahme der Absätze 1 und 2 dieser Regel durch die Versammlung des Madrider Verbands erfolgte in dem Verständnis, dass, sofern Regel 34 Absatz 3 Anwendung findet, die Schutzgewährung erst erfolgt, wenn der zweite Teilbetrag entrichtet ist.
[^8]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: «Die Bezugnahme in Regel 18ter Absatz 4 auf eine weitere Entscheidung, die den Schutz der Marke berührt, gilt auch für den Fall, dass das Amt diese weitere Entscheidung trifft, zum Beispiel für den Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, selbst wenn das Amt bereits erklärt hat, dass die Verfahren vor dem Amt abgeschlossen sind.»
[^9]: Von der Versammlung des Madrider Verbands gebilligte Auslegungserklärung: «Wenn der Antrag auf Eintragung einer Lizenz keine Angaben gemäss Regel 20bis.1)c), zu der Tatsache enthält, dass die Lizenz eine ausschliessliche Lizenz oder eine alleinige Lizenz ist, wird angenommen, dass es sich um eine nicht exklusive Lizenz handelt.»
[^10]: * Für internationale Gesuche, die von Hinterlegern eingereicht werden, deren Ursprungsland zu denen am wenigsten entwickelten Ländern gemäss Liste der Vereinten Nationen gehört, ist nur 10 Prozent der vorgeschriebenen Grundgebühr zu zahlen (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Somit beträgt die Grundgebühr 65 Schweizer Franken, wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist, bzw. auf 90 Schweizer Franken, wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist.
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