Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 6. Juli 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
1 (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen
2 Art. 3 Grundsatz Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu
3 Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie .
4 Art. 3 a Reisende im öffentlichen Verkehr
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach
5 Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 . Davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4 Schutzkonzept
1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
- b. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten
1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden.
3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
1 Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen sind verboten.
2 Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Besucherinnen und Besuchern Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Stehoder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden.
3 Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3. Können weder der empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 Absatz 2.
4 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gilt einzig Folgendes:
- a. Sie dürfen mit mehr als 1000 Personen durchgeführt werden.
- b. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen.
5 Für Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen gilt einzig Artikel 3.
Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
- b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
1 Erhöht sich die Anzahl Personen, die nach Artikel 33 EpG identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart, dass diese Massnahme nicht praktikabel ist, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben dieser Verordnung hinaus beschränkt wird.
2 Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Artikel 40 EpG treffen. Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffene Massnahme.
Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:
- a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
2 Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen. 4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Art. 10 Präventionsmassnahmen
1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2 Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.
Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
6 setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
7 den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen. 5. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 12
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
- a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
- b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
- e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinalund Pflegepersonal in Spitälern;
- f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 13
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich die Verpflichtungen nach Artikel
4 Absätze 1 und 2 oder Artikel 6 Absätze 2 und 3 nicht einhält;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
8 ...
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
2 Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 Artikel 6 Absatz 1 gilt bis zum 31. August 2020.
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020 (AS 2020 2735).
[^3]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020 (AS 2020 2735).
[^5]: SR 745.1
[^6]: SR 822.11
[^7]: SR 832.20
[^8]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.