Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 19. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
1 (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen
2 Art. 3 Grundsatz Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu
3 Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie .
4 Art. 3 a Reisende im öffentlichen Verkehr
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
- a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
5 20. März 2009 ; davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt;
- b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel
6 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
7 Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen Art. 3 b und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
- c. Gäste in Restaurations-, Barund Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, wenn sie an einem Tisch sitzen;
- d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- e. Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
- f. auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.
3 Für folgende Einrichtungen und Betriebe gilt die Pflicht nach Absatz 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgesehen ist:
- a. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung;
- b. obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert;
- c. Trainingsbereiche von Sportund Fitnesseinrichtungen.
4 Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach den Artikeln 4–6 a vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.
8 Art. 3 c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4 Schutzkonzept
1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
- b. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten
1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
9 auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.
3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
10 Art. 5 a Konsumation von Speisen und Getränken In Restaurations-, Barund Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
11 Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens 1000 Personen
1 Werden bei Veranstaltungen mit über 100 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen vorgenommen werden.
2 Für Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), an denen über 15 und höchstens 100 Personen auf Einladung hin teilnehmen, gilt einzig Folgendes:
- a. Der Organisator muss: 1. die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen nach Artikel 5 erheben; 2. die Einhaltung der Massnahmen nach Buchstaben b und c gewährleisten.
- b. Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
- c. Die teilnehmenden Personen müssen eine Gesichtsmaske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Sitzplatz für die Konsumation von Essen oder Getränken; es gelten zudem die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a, b und f.
3 Private Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unterliegen der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 und dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben durchgeführt werden.
4 Für Veranstaltungen mit höchstens 15 Personen, seien sie privat oder nicht, gilt einzig Artikel 3.
12 Art. 6 a Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen
1 Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise mehr als 1000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
2 An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;
- b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt;
- c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.
4 Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
5 Die Kantone widerrufen eine erteilte Bewilligung oder erlassen zusätzliche Einschränkungen, wenn:
- a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 3 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
- b. ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
6 Nationale Branchenverbände können ihre Rahmenschutzkonzepte der zuständigen Bundesstelle zur Konsultation vorlegen.
13 Art. 6 b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6 a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:
- a. Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausenund Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.
- b. Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein.
- c. Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Gesichtsmaske tragen ausser während der für die Konsumation von Essen oder Getränken notwendigen Zeit; ausgenommen sind zudem: 1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; 2. Zuschauerinnen und Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
- d. In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes: 1. Die zuständige Bewilligungsbehörde legt in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfügbaren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten. 2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze müssen den einzelnen Zuschauerinnen und Zuschauern zugeordnet sein.
- e. In Bezug auf das Restaurationsangebot gilt Folgendes: 1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur im Sitzplatzbereich von Restaurationsbetrieben und am eigenen Sitzplatz Essen oder Getränke konsumieren. 2. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind so weit durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet ist.
- f. Es dürfen keine Platzkontingente an Anhängerinnen und Anhänger der Gästemannschaft verkauft oder abgegeben werden.
- g. Das Personal, das mit Zuschauerinnen und Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden.
- h. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videoprojektionen und wiederholten Durchsagen.
- i. Das Vorgehen bei Verdachtsund Infektionsfällen unter den Zuschauerinnen und Zuschauern muss in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden festgelegt werden.
- j. Widerhandlungen von Zuschauerinnen und Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.
14 Art. 6 c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6 a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben
15 nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5, 5 a und 6 bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
- b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
1 Erhöht sich die Anzahl Personen, die nach Artikel 33 EpG identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart, dass diese Massnahme nicht praktikabel ist, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben dieser Verordnung hinaus beschränkt wird.
2 Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Artikel 40 EpG treffen. Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffene Massnahme.
Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:
- a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
2 Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen. 4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Art. 10 Präventionsmassnahmen
1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
2 Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.
3 Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
16 17 Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
18 setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
19 über die den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 Unfallversicherung.
2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen. 5. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 12
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
- a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
- b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
- e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinalund Pflegepersonal in Spitälern;
- f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
20 Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
21 als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artia. kel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 a , Artikel 6 Absätze 1–3 oder Artikel 6 b nicht einhält;
- b. eine Grossveranstaltung nach Artikel 6 a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
22 ...
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
2 Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 23 ...
4 24 25 Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
5 26 In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020 (AS 2020 2735).
[^3]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2735). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^5]: SR 745.1
[^6]: SR 748.0
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^16]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^18]: SR 822.11
[^19]: SR 832.20
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^22]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^24]: Art. 6 Abs. 1 hat heute eine neue unbefristete Fassung.
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).