Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 12. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
1 (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung ordnet Massnahmen an gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Bekämpfung der Covid-19- Epidemie.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu verhindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeit der Kantone
Soweit diese Verordnung nichts anders bestimmt, behalten die Kantone ihre Zuständigkeiten.
2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber Personen
2 Art. 3 Grundsatz Jede Person beachtet die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) zu
3 Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie .
4 Art. 3 a Reisende im öffentlichen Verkehr
1 Reisende in Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen, Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen eine Gesichtsmaske tragen. Davon ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
5 a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
6 20. März 2009 ;
- b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel
7 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
8 Art. 3 b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
1 Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen
9 Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
2 Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
- c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
- d. Gäste in Restaurations-, Barund Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;
- e. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- f. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6 e und 6 f .
10 11 Art. 3 c Massnahmen im öffentlichen Raum
1 Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
2 Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:
12 in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wina. tersportorten;
- b. in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht ein-
13 gehalten werden kann.
3 Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buch-
14 staben a und b anwendbar. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
Art. 4 Schutzkonzept
1 Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen.
2 Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
- b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3 b gewährleisten.
- c. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
- d. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3 b Absatz 2 oder nach Artikel 6 e oder 6 f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontakt-
15 daten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
3 Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
4 Im Schutzkonzept muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person bezeichnet werden.
Art. 5 Erhebung von Kontaktdaten
1 Werden Kontaktdaten gemäss Anhang Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
2 Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
16 auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
3 Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
17 Art. 5 a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Barund Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
1 Für Restaurations-, Barund Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes:
- a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
18 b. Für die Öffnungszeiten gilt: 1. Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben; vorbehalten bleiben die Ziffern 2 und 3. 2. Restaurationsbetriebe in Hotels, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen, sowie Lieferdienste für Mahlzeiten und Take-away- Betriebe dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein. 3. In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar dürfen die Betriebe bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
- c. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen. bis 19 . Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand einc gehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. ter 20 . Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro c Gästegruppe erheben.
- d. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. 1bis In Skigebieten nach Artikel 5 c Absatz 1 dürfen Gäste bis 17.30 Uhr in Innenräume von Restaurationsbetrieben nur dann eingelassen werden, wenn für sie ein
21 Tisch frei ist.
2 Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten. bis22 Art. 5 a Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben:
- a. Einkaufsläden, mit Ausnahme von Apotheken, sowie Märkte im Freien;
- b. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, mit Ausnahme von sozialen Einrichtungen (Anlaufstellen);
- c. Kulturinstitutionen und Unterhaltungsund Freizeiteinrichtungen wie Museen und Galerien, Bibliotheken und Archive, botanische und zoologische Gärten, Casinos und Spielhallen; ausgenommen sind Einrichtungen für kulturelle Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6 f Absatz 2 Buchstabe b;
- d. Sportanlagen, einschliesslich Fitnesszentren, mit Ausnahme von: 1. Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände, 2. Anlagen für Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6 e Absatz 1 Buchstaben c und d, 3. Anlagen für den Reitsport, 4. Anlagen in Hotels für Hotelgäste.
23 Art. 5 b Besondere Bestimmungen für Wintersportorte
1 Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersportorte) müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht.
2 Das Schutzkonzept muss namentlich Folgendes vorsehen:
- a. die Koordination der Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurationsbetrieben sowie die Ausgestaltung der davor liegenden Zugangsund Wartebereiche im öffentlichen Raum;
- b. die Lenkung des Personenflusses, namentlich im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und bei Parkplätzen, in Koordination mit den Massnahmen des Betreibers des Skigebiets;
- c. die Angabe der Lokalitäten, in denen Covid-19-Tests durchgeführt werden können;
- d. den Einsatz von Personal, das die Einhaltung der Massnahmen überwacht.
24 Art. 5 c Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten
1 Als Skigebiet gilt die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschliesslich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen.
2 Betreiber von Skigebieten benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
3 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies erlaubt, wobei die Lage namentlich aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zu beurteilen ist;
- b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt und der entsprechende interkantonale Datenaustausch gewährleistet ist;
- c. in den Einrichtungen der ambulanten und der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton oder in der betreffenden Region hinreichende Kapazitäten für die Behandlung sowohl von an Covid-19 erkrankten Personen als auch von anderen Personen, namentlich solchen mit Sportverletzungen, zur Verfügung stehen;
- d. der Kanton im betreffenden Wintersportort oder in der betreffenden Region genügende Testkapazitäten für Personen mit Symptomen von Covid-19 zur Verfügung stellt; und
- e. der Betreiber ein Schutzkonzept vorlegt.
4 Das Schutzkonzept des Betreibers muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel 4 Folgendes vorsehen:
- a. Geschlossene Fahrzeuge dürfen nur zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
- b. Der Personenfluss auf den Zugangswegen von den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und den Parkplätzen zu den Beförderungsanlagen sowie in den Zugangsund Wartebereichen dieser Anlagen muss so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann; auf den Zugangswegen ist der Personenfluss in Koordination mit den Wintersportorten und den Verkehrsbetrieben zu gestalten.
- c. Während der Fahrt mit den Beförderungsanlagen und beim Anstehen vor diesen Anlagen muss eine Gesichtsmaske getragen werden. Beim Anstehen muss zudem der erforderliche Abstand eingehalten werden.
- d. Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19- Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden; es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Verpflichtung der Besucherinnen und Besucher zur Selbstdeklaration und die Anweisung an das Personal, Gäste mit offensichtlichen Symptomen nicht zu befördern.
- e. Das Schutzkonzept ist zu koordinieren mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte und der Betreiber von Restaurationsbetrieben im Skigebiet.
- f. Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen; namentlich muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands in den Zugangsund Wartebereichen der Beförderungsanlagen kontrolliert werden.
- g. Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, sind aus dem Skigebiet zu weisen.
5 Die Kantone prüfen regelmässig, ob das Schutzkonzept korrekt umgesetzt wird. Sie widerrufen eine Bewilligung oder erlassen zusätzliche Vorgaben, wenn:
- a. der Betreiber das Schutzkonzept trotz einmaliger Mahnung nicht korrekt umsetzt;
- b. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–d nicht mehr erfüllt ist.
25 Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
26 und Märkte
1 Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. Veranstaltungen nach Artikel 6 c ;
- b. Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit bis zu 50 Personen;
- c. Verhandlungen vor Schlichtungsund Gerichtsbehörden;
- d. religiöse Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen;
- e. Bestattungen im Familienund engen Freundeskreis;
- f. Veranstaltungen, die nach Artikel 6 d erlaubt sind;
- g. Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6 e und 6 f Absätze 2 und 3;
27 h. Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis nach Absatz 2.
2 An Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
3 Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
28 Art. 6 a und 6 b
29 Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Art. 6 c Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
1 Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
- a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
- b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns-
30 tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
2 Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a und b.
31 Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
1 Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
- b. Einzellektionen;
- c. folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist: 1. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind, 2. Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der hö-
32 heren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises. 1bis An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen
33 teilnehmen.
2 Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
3 Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der Artikel 6 e und 6 f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
34 Art. 6 e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
1 Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:
- a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, mit Ausnahme von Wettkämpfen;
- b. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausge-
35 übte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt: 1. in Innenräumen: wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten, 2. im Freien: wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.
- c. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
- d. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.
2 Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
36 Art. 6 f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
1 Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gelten einzig die Vorgaben nach den Artikeln 4 und bis 37 5 a .
2 Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe:
- a. im nichtprofessionellen Bereich: 1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag,
38 2. Aktivitäten von Einzelpersonen ab 16 Jahren,
39 3. Aktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;
- b. im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
3 40 Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:
41 a. Im nichtprofessionellen Bereich sind verboten: 1. das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern.
- b. Im professionellen Bereich ist: 1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.
4 Veranstaltungen in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 2 Buchstabe a sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
Art. 7 Erleichterungen durch die Kantone
1 Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben
42 nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6 f bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; bis 43 a . die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
44 b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
2 Ein Kanton kann die Öffnungszeiten nach den Artikeln 5 a Absatz 1 Buchstabe b bis Ziffer 1 und 5 a ausweiten, wenn im betreffenden Kanton die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die notwendigen Kapazitäten nach Artikel 5 c Absatz 3 Buchstaben b und c sind vorhanden.
- b. Die Reproduktionszahl während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen liegt unter 1; massgebend sind die von der Theoretical Biology Group des Instituts für Integrative Biologie der Eidgenössischen Technischen
45 . Hochschule Zürich veröffentlichten Daten
- c. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen liegt in den letzten sieben Tagen unter dem schweizerischen Durchschnitt; massgebend sind die
46 47 vom BAG veröffentlichten Daten .
3 Er kann dabei festlegen, dass Restaurations-, Barund Clubbetriebe bis höchstens
48 um 23.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
4 Beabsichtigt der Kanton eine Ausweitung der Öffnungszeiten, so spricht er sich
49 mit den angrenzenden Kantonen ab. Er informiert das BAG über seinen Entscheid.
5 Liegt die Reproduktionszahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1 oder ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c nicht mehr erfüllt, so muss der Kanton die Ausweitung der Öffnungszeiten umgehend rückgängig ma-
50 chen.
51 Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
1 Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
- b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.
2 Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubensund Gewissensfreiheit.
3 Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.
Art. 9 Kontrolle und Mitwirkungspflichten
1 Die Betreiber und Organisatoren müssen:
- a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung
52 der Schutzkonzepte, namentlich in den Wintersportorten und den Skigebieten.
2 Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe
53 schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
3 Die Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 erster Satz gelten auch für die Schutzkonzepte
54 der Wintersportorte. 4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Art. 10 Präventionsmassnahmen
1 Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. 1bis In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
- a. Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;
- b. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
- c. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe-
55 sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen
56 von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.
3 Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
57 58 Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
Art. 11 Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
1 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
59 setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
60 den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
2 Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
3 Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
4 Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen. 5. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
Art. 12
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
- a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
- b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
- e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinalund Pflegepersonal in Spitälern;
- f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
61 Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
62 a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artibis kel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5 a, 5 a und 6 d –6 f nicht einhält; bis 63 . ein Skigebiet ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom a bewilligten Schutzkonzept betreibt;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt;
64 c. Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz
3 verboten ist.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
65 ...
66 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Dezember 2020 Art. 14 a
1 Betreiber von Skigebieten, die den Betrieb bereits vor dem 9. Dezember 2020 aufgenommen haben und weiterführen wollen oder die den Betrieb vor dem 22. Dezember 2020 aufnehmen wollen, müssen das Schutzkonzept nach Artikel 5 c Absatz 4 bis zum 11. Dezember 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
2 Wird das Schutzkonzept nicht rechtzeitig eingereicht, so ist der Betrieb erst mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zulässig.
3 Die kantonale Behörde entscheidet innert zehn Tagen nach Einreichung des Schutzkonzepts.
4 Die Wintersportorte müssen ihre Schutzkonzepte nach Artikel 5 b am 18. Dezember 2020 vorweisen können und ab diesem Datum umsetzen.
Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
2 Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer 2 treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 67 ...
4 68 ...
5 69 ...
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020 (AS 2020 2735).
[^3]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2735). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^6]: SR 745.1
[^7]: SR 748.0
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, be- treffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^30]: SR 192.12
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^45]: Abrufbar unter https://ibz-shiny.ethz.ch/covid-19-re/
[^46]: Abrufbar unter www.covid19.admin.ch
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^57]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^59]: SR 822.11
[^60]: SR 832.20
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^65]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Ein- richtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wir- kung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).