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Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

Geltender Text a fecha 2020-07-02

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012[^1] (EpG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.

Art. 2[^2] Quarantäne für einreisende Personen

1 Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).

2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 1 anrechnen.

Art. 3 Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1bis Gebiete an der Grenze zur Schweiz, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet, können von der Aufnahme in die Liste nach Absatz 2 ausgenommen werden, auch wenn sie eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.[^5]

2 Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.

Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne

1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung:

1bis Bei Einreisen aus Staaten und Gebieten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d sind die Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne nach Absatz 1 Buchstaben d und h nicht anwendbar.[^11]

2 Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, und bescheinigt diese.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

4 Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurückzuführen.

Art. 5 Meldepflicht für einreisende Personen

Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

Art. 6 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

...[^12]

Art. 6a[^13] Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Dezember 2020

Personen, die ab dem 14. Dezember 2020 aus dem Vereinigten Königreich oder aus Südafrika in die Schweiz eingereist sind, müssen sich spätestens bis zum 22. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Quarantäne begeben. Die Meldung nach Artikel 5 muss bis zum 24. Dezember 12.00 Uhr erfolgen.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^6]: SR 192.12

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3549).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).

[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020 (AS 2020 3699). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Neudefinition von Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko; Ausnahmen von der Quarantänepflicht), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4513).

[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).

[^12]: Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.

[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2020 (Aufnahme Vereinigtes Königreich und Südafrika), in Kraft seit 21. Dez. 2020 um 13.00 Uhr (AS 2020 6399).