Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 (Stand am 7. September 2020) Der Schweizerische Bundesrat,
1 gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Zweck
Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.
Art. 2 Quarantäne für einreisende Personen
Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).
Art. 3 Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60.
- b. Die verfügbaren Informationen aus dem betreffenden Staat oder Gebiet erlauben keine verlässliche Einschätzung der Risikolage, und es bestehen Hinweise auf ein erhöhtes Übertragungsrisiko im betreffenden Staat oder Gebiet.
- c. In den letzten vier Wochen sind wiederholt infizierte Personen in die Schweiz eingereist, die sich im betreffenden Staat oder Gebiet aufgehalten haben.
2 Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.
Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne
1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:
- a. die beruflich grenzüberschreitend Personen oder Güter auf der Strasse, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
- b. deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltung: 1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, 2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, 3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von
2 Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ,
3 4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
- c. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Unternehmen des Eisenbahn-, Bus-, Schiffsoder Flugverkehrs grenzüberschreitend Personen befördern und sich dafür im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- d. die täglich oder für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in die Schweiz einreisen;
- e. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben;
- f. die lediglich zur Durchreise in die Schweiz einreisen mit der Absicht und der Möglichkeit, direkt in ein anderes Land weiterzureisen.
2 Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, und bescheinigt diese.
3 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
4 Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz
1 nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurückzuführen.
Art. 5 Meldepflicht für einreisende Personen
Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.
Art. 6 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
4 ...
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 818.101
[^2]: SR 192.12
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3549). Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs
[^4]: Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.