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Verordnung vom 2. Juli 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

Geltender Text a fecha 2020-10-12

des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) vom 2. Juli 2020 (Stand am 12. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat,

1 gestützt auf Artikel 41 Absatz 3 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Diese Verordnung ordnet Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs an, die verhindern, dass das Coronavirus Sars-CoV-2 sich grenzüberschreitend ausbreitet.

2 Quarantäne für einreisende Personen Art. 2

1 Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).

2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne erhöhtes Ansteckungsrisiko eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Quarantäne nach Absatz 1 anrechnen.

Art. 3 Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko

1 Ein erhöhtes Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 liegt vor, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

3 Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen beträgt im betreffenden a. Staat oder Gebiet in den letzten 14 Tagen mehr als 60, und diese Zahl ist nicht auf einzelne Ereignisse oder örtlich eng begrenzte Fälle zurückzuführen.

4 nach Absatz 1 erfüllen.

2 Die Liste der Staaten oder Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wird im Anhang aufgeführt. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) führt sie nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Justizund Polizeidepartement (EJPD), dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.

Art. 4 Ausnahmen von der Quarantäne

1 Von der Pflicht zur Quarantäne nach Artikel 2 ausgenommen sind Personen:

5 Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ,

6 4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;

7 g. die nach der Teilnahme an einer Veranstaltung in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Teilnahme und der Aufenthalt unter Einhaltung eines spezifischen Schutzkonzepts stattgefunden haben; als Teilnahme an einer Veranstaltung gilt namentlich die in der Regel berufsmässige Teilnahme an einem Sportwettkampf oder Kulturanlass sowie an einem Fachkongress für Berufsleute;

8 h. die sich für bis zu 5 Tage beruflich oder medizinisch notwendig und unaufschiebbar veranlasst in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko aufgehalten haben und wieder in die Schweiz einreisen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass für den Aufenthalt im Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko ein Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wurde.

2 Der Arbeitgeber prüft, ob eine zwingende Notwendigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b vorliegt, und bescheinigt diese.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Quarantäne bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

4 Für Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Absatz

1 nicht anwendbar, es sei denn, die Symptome sind auf eine andere Ursache zurückzuführen.

Art. 5 Meldepflicht für einreisende Personen

Wer gemäss dieser Verordnung verpflichtet ist, sich in Quarantäne zu begeben, muss innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen.

Art. 6 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

9 ...

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 818.101

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^5]: SR 192.12

[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Diplomatinnen und Diplomaten), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3549). Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs

[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2020, in Kraft seit 14. Sept. 2020 (AS 2020 3699).

[^9]: Die Änderungen können unter AS 2020 2737 konsultiert werden.