Verordnung des UVEK vom 14. Januar 2021 über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2021-01-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 73
Änderungshistorie JSON API
  • a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) oder eine gültige Instrumentenflugberechtigung IRE(H) besitzt; und
  • b. eine Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel besitzt.

Art. 64 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen

Wer die Prüfung für Lehrberechtigte für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter ohne Höhenbegrenzung nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe c durchführen will, muss eine Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen besitzen. Das BAZL stellt die Berechtigung aus und verlängert oder erneuert sie, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:

  • a. eine gültige Flugprüferberechtigung FE(H) oder eine gültige Flugprüferberechtigung TRE(H) besitzt; und
  • b. die Berechtigung nach Artikel 48 Absatz 5 besitzt.

3. Abschnitt: Gültigkeit der Prüferberechtigungen

Art. 65 Grundsatz

1 Die Prüferberechtigungen sind drei Jahre gültig.

2 Prüferinnen und Prüfer sind nicht befugt ihre Rechte auszuüben, solange eine oder mehrere Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung nicht mehr erfüllt sind.

7. Kapitel: Strafbestimmung

Art. 66

Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG22 wird bestraft, wer:

  • a. Artikel 4 Absätze 1–3, 8 und 13 Absätze 1–3 verletzt;
  • b. als Lehrberechtigte oder Lehrberechtigter Artikel 60 Absatz 1 verletzt;
  • c. als Flugprüferin oder Flugprüfer Artikel 65 Absatz 2 verletzt.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  • a. Verordnung des UVEK vom 25. März 197523 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Pilotenlizenzen des Flugpersonals;
  • b. Verordnung des UVEK vom 14. April 199924 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern.

Art. 68 Übergangsbestimmungen für Inhaber einer früheren Bordradiotelefonisten-Lizenz

Inhaberinnen und Inhaber einer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Bordradiotelefonisten-Lizenz dürfen ihre Rechte weiterhin ausüben, sofern ihre Sprachkenntnisse den Anforderungen nach FCL.055 entsprechen.

Art. 69 Übergangsbestimmungen für Piloten von Tragschraubern mit geringem Gewicht

Inhaberinnen und Inhaber einer europaweit geregelten Pilotenlizenz zum Führen von Flugzeugen oder Helikoptern und einer gültigen ausländischen Pilotenlizenz oder Berechtigung zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung berechtigt waren, einen in der Schweiz zugelassenen Tragschraubern mit geringem Gewicht führen, dürfen ihre Rechte in der Schweiz während sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben, ohne die Prüfung nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zu bestehen.

Art. 70 Übergangsbestimmungen für Lehrberechtigte für Ultraleicht‑Tragschrauber

Wer vom BAZL vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Durchführung von Ausbildungen auf in der Schweiz zugelassenen Tragschraubern mit geringem Gewicht berechtigt war, darf seine Rechte in der Schweiz während sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben, ohne die Prüfung nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d zu bestehen.

Art. 71 Übergangsbestimmungen für Segelflieger und Ballonfahrer mit nationalen Lizenzen

Inhaberinnen und Inhaber einer nationalen Lizenz für Segelflieger oder Ballonfahrer, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ausgestellt worden sind, dürfen ihre Rechte ohne weitere Verlängerung bis zum Ablauf der Frist gemäss der Bestimmung von Artikel 3b Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/197625 und Artikel 3b Ziffer 3 der Verordnung (EU) 2018/39526 am 8. April 2021 ausüben.

Art. 72 Übergangsbestimmungen für Ballonfahrer, die Abflüge bei Boden‑ oder Hochnebel ausführen

Ballonfahrerinnen und Ballonfahrer, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung Abflüge bei Boden- oder Hochnebel gemäss der Richtlinie des BAZL durchgeführt haben, dürfen ihre Rechte in der Schweiz während 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin ausüben, ohne die Ausbildung gemäss Artikel 53 Buchstabe b zu absolvieren.

Art. 73 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Fussnoten
3

Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

4

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen gemäss der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

5

Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission vom 13. März 2018 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).

6

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

7

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. c.

8

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. d.

9

Decision 2011/016/R of the Executive Director of the European Aviation Safety Agency of 15 December 2011 on Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Commission Regulation (EU) No 1178/2011 of 3 November 2011 laying down technical requirements and administrative procedures related to civil aviation aircrew pursuant to Regulation (EC) No 216/2008 of the European Parliament and of the Council, zuletzt angepasst durch die Executive Director Decision 2020/0005/R, im Besonderen sein Annex I «AMC & GM to Part-FCL – Issue 1, Amendment 9». www.easa.europa.eu/home > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions.

10

Executive Director Decision 2018/004/R of 23 March 2018 issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to the Articles and to Part‑BOP of Commission Regulation (EU) 2018/3951, zuletzt angepasst durch die Executive Director Decision 2020/003/R, im Besonderen sein Annex I «AMC & GM to Part‑BFCL FCL – Issue 1». www.easa.europa.eu > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions

11

Executive Director Decision 2020/004/R of 18 March 2020 issuing Acceptable Means of Compliance and Guidance Material to Annex III (Part‑SFCL) to Commission Implementing Regulation (EU) 2018/1976, im Besonderen sein Annex «AMC & GM to Part-SFCL – Issue 1». www.easa.europa.eu/home > Document Library > Agency Decisions > Agency Decisions.

15

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

16

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

21

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. b.

24

[AS 1999 1449; 2000 23; 2006 5369; 2007 1161 Ziff. II; 2012 2397 Anhang Ziff. 2]

25

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. c.

26

Vgl. Fussnote zu Art. 1 Bst. d.

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