Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 114
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Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet) und die Republik Indonesien, nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien durch den Abschluss dieses Umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet) auf Grundlage souveräner Gleichheit und gegenseitigen Respekts sowie in einem konstruktiven Geist und zum gegenseitigen Nutzen zu festigen;

in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus gestützt auf die Fähigkeiten der Vertragsparteien, um die Umsetzung dieses Abkommens zu fördern;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen[^1] und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, darunter zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten;

in Anerkennung, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig unterstützen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses, die Entwicklungsziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu unterstützen und zu fördern, einschliesslich des Ziels, Armut in allen ihren Formen und überall zu beenden, und der Notwendigkeit ganzheitliche, integrierte Ansätze zu nutzen, um Wirtschaftswachstum, soziale Entwicklung und ökologische Nachhaltigkeit auf nationaler, regionaler und globaler Ebene zu erreichen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verwiesen wird, die sich aus den geltenden Umweltübereinkommen und der Mitgliedschaft bei der Internationalen Arbeitsorganisation (nachfolgend als die «IAO» bezeichnet)[^2] ergeben;

entschlossen, dieses Abkommen in Übereinstimmung mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt durch vernünftige Umweltbewirtschaftung zu erhalten und zu schützen und eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen der Welt in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung zu fördern;

mit dem Ziel, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die Lebensstandards zu verbessern und das Niveau von Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutz zu erhöhen;

mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;

in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verringern und die Vorhersehbarkeit für die Handelstreibenden der Vertragsparteien sicherzustellen;

entschlossen, aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet)[^3] und den anderen darunter abgeschlossenen Abkommen das multilaterale Handelssystem zu fördern und weiter zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;

in Anerkennung der Bedeutung der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit;

in Anerkennung der Bedeutung von guter Unternehmensführung und verantwortungsvollem Unternehmensverhalten für die nachhaltige Entwicklung und in Bekräftigung ihres Ziels, Unternehmen zur Berücksichtigung von entsprechenden international anerkannten Richtlinien und Grundsätzen wie den Leitsätzen für multinationale Unternehmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), den OECD-Grundsätzen der Corporate Governance und den Prinzipien des UN Global Compact zu ermutigen;

überzeugt, dass dieses Abkommen – gemeinsam mit den damit durchgeführten Projekten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau – die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen, einschliesslich der kleinen und mittleren Unternehmen, auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind;

entschlossen, einen Rechtsrahmen für eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft zwischen den Vertragsparteien zu schaffen;

vereinbaren hiermit, zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen abzuschliessen:

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Errichtung einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft

Die Vertragsparteien errichten hiermit auf Grundlage dieses auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften beruhenden Abkommens eine umfassende Wirtschaftspartnerschaft, einschliesslich einer Freihandelszone, um zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und den Wohlstand sowie die nachhaltige Entwicklung zu fördern.

Art. 1.2 Ziele

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  • (a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet)[^4];
  • (b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als «GATS» bezeichnet)[^5];
  • (c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
  • (d) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen;
  • (e) die Stärkung der Zusammenarbeit und das Ausloten einer möglichen Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungen;
  • (f) die Förderung eines fairen Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
  • (g) die Sicherstellung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus, um die Vorteile dieses Abkommens zu steigern und auszubauen und hierdurch die Armut zu reduzieren sowie die Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu fördern; und
  • (h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt, wie es in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet.

Art. 1.3 Räumlicher Anwendungsbereich

1. Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung:

  • (a) auf das Festland, Binnengewässer, Archipelgewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des am 10. Dezember 1982[^6] in Montego Bay abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen; und
  • (b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte und ihrer Gerichtsbarkeit gemäss dem Völkerrecht, einschliesslich des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay abgeschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, getroffen werden.

2. Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.4 Umfang der erfassten Wirtschaftspartnerschaft

1. Dieses Abkommen findet Anwendung auf Indonesien auf der einen und die einzelnen EFTA-Staaten auf der anderen Seite, nicht aber auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht.

2. Gemäss dem Zollvertrag vom 29. März 1923[^7] zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.5 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen abgeschlossenen Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie aus anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, ergeben.

2. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder anderen präferenziellen Abkommen durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

3. Wird ein in diesem Abkommen genanntes internationales Übereinkommen geändert, können sich die Vertragsparteien darüber konsultieren, ob eine Änderung dieses Abkommens erforderlich ist.

Art. 1.6 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen übertragenen staatlichen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.7 Transparenz und vertrauliche Informationen

1. Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite der Vertragsparteien sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens tangieren können, werden von den Vertragsparteien veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht.

2. Jede Vertragspartei beantwortet im Rahmen eines Ersuchens gestellte spezifische Fragen rechtzeitig und stellt die von einer anderen Vertragspartei ersuchten Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 rechtzeitig zur Verfügung.

3. Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von Wirtschaftsakteuren beeinträchtigen würde.

4. Jede Vertragspartei behandelt Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

5. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang.

Art. 1.8 Ausnahme im Fiskalbereich

1. Mit Ausnahme von diesem Artikel findet dieses Abkommen nicht Anwendung auf fiskalische Massnahmen.

2. Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt, das zwischen dem betreffenden EFTA-Staat und Indonesien in Kraft ist. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 finden die folgenden Bestimmungen auf fiskalische Massnahmen Anwendung:

  • (a) Artikel 2.9 (Interne Steuern und Regelungen) und andere solche Bestimmungen dieses Abkommens, die notwendig sind, um diesen Artikel im selben Masse wirksam werden zu lassen wie Artikel III des GATT 1994[^8]; und
  • (b) die Artikel 3.16 (Allgemeine Ausnahmen) und 4.11 (Allgemeine Ausnahmen) im selben Masse wie Artikel XIV des GATS[^9].

4. Für die Zwecke dieses Artikels schliesst der Begriff «fiskalische Massnahmen» weder Einfuhrzölle gemäss Artikel 2.2 (Einfuhrzölle) noch Ausfuhrzölle gemäss Artikel 2.3 (Ausfuhrzölle) ein.

Kapitel 2: Warenverkehr

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1. Jede Vertragspartei erhebt nach Massgabe der Anhänge II−V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei.

2. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei bei in den Anhängen II−V (Listen der Zollverpflichtungen betreffend Waren) erfassten Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei die Einfuhrzölle erhöhen oder neue Einfuhrzölle einführen.

3. Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff «Einfuhrzölle» sämtliche Zölle und Abgaben jeder Art, einschliesslich Steuern und Zusatzgebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, nicht jedoch Zölle und Abgaben, die im Einklang mit den Artikeln III und VIII des GATT 1994[^10] erhoben werden, sowie gemäss Artikel VI des GATT 1994 und in Übereinstimmung mit Artikel 2.15 (Antidumpingmassnahmen) angewendete Antidumpingzölle.

Art. 2.3 Ausfuhrzölle

Kommt eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei überein, Ausfuhrzölle abzuschaffen oder zu begrenzen, gewährt sie auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei dieser anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist.

Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung[^11]

Artikel VII des GATT 1994[^12] und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994[^13] finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.6 Einfuhrlizenzen

1. Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren[^14] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2. Bei der Einführung oder Beibehaltung von Einfuhrlizenzverfahren führen die Vertragsparteien die Verfahren so durch, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar sind. Insbesondere stellt jede Vertragspartei sicher, dass Einfuhrlizenzverfahren transparent, nichtdiskriminierend, fair und gerecht, vorhersehbar und so wenig handelsbeschränkend wie möglich durchgeführt werden.

3. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist vorbehältlich der innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der einführenden Vertragspartei für den Fall, dass der Lizenzantrag nicht genehmigt wird, schriftlich ohne unangemessenen Verzug über den Grund zu informieren, hat Anspruch auf mindestens eine Stufe einer unabhängigen Verwaltungsbeschwerde bzw. eines gerichtlichen Rekurses und das Recht, ohne unangemessenen Verzug eine schriftliche Begründung zu erhalten, wenn die Nichtgenehmigung nach einer solchen Beschwerde bzw. einem solchen Rekurs aufrechterhalten wird.

4. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziert jede Vertragspartei den anderen Vertragsparteien unverzüglich bestehende Einfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert unverzüglich jedes neue Einfuhrlizenzverfahren sowie Änderungen an bestehenden Einfuhrlizenzverfahren. Eine solche Notifikation enthält Informationen über den administrativen Zweck dieser Lizenzverfahren und entspricht den Artikeln 5.2 und 5.3 des WTO-Übereinkommens über Einfuhrlizenzverfahren.

5. Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Informationsersuchen, die eine andere Vertragspartei in Bezug auf Einfuhrlizenzerfordernisse stellt.

6. Die Vertragsparteien tauschen Angaben zu den für die Ausstellung von Einfuhrlizenzen zuständigen Kontaktstellen aus, um die regelmässige Kommunikation und den regelmässigen Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.7 Mengenmässige Beschränkungen

1. Artikel XI des GATT 1994[^15] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

2. Keine Vertragspartei darf ein Verbot oder eine Beschränkung für die Einfuhr eines Erzeugnisses einer anderen Vertragspartei oder für die Ausfuhr eines Erzeugnisses in eine andere Vertragspartei beschliessen oder aufrechterhalten; ausgenommen sind Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994.

3. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei gemäss Artikel XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

4. Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme ist vorübergehend und darf nicht über das Mass hinausgehen, das zum Umgang mit den in Absatz 2 beschriebenen Umständen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bemühen sich, Massnahmen spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung zu beenden.

5. Jede Vertragspartei stellt die nichtdiskriminierende Verwaltung und die Transparenz ihrer Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel XI Absatz 2 des GATT 1994 sicher und gewährleistet, dass solche Massnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, eingeführt oder angewendet werden, um zwischen den Vertragsparteien unnötige Handelshemmnisse zu schaffen.

Art. 2.8 Gebühren und Formalitäten

Artikel VIII des GATT 1994[^16] findet Anwendung und wird vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Artikel 9 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.9 Interne Steuern und Regelungen

Artikel III des GATT 1994[^17] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.10 Landwirtschaftliche Ausfuhrsubventionen

Keine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in eine andere Vertragspartei Ausfuhrsubventionen gemäss der Begriffsbestimmung im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft[^18] beschliessen oder aufrechterhalten.

Art. 2.11 Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist in Bezug auf Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungen das WTO-Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse (nachfolgend als das «TBT-Übereinkommen» bezeichnet)[^19] anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit Fachkenntnissen zu technischen Vorschriften aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

3. Die Vertragsparteien vereinbaren, technische Konsultationen abzuhalten, um eine geeignete Lösung in Übereinstimmung mit dem TBT-Übereinkommen zu finden, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine mit dem TBT-Übereinkommen unvereinbare Massnahme getroffen hat oder erwägt. Diese Konsultationen, die im Rahmen oder ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt werden können, finden innerhalb von 40 Tagen nach Eingang des Gesuchs statt. Werden die Konsultationen ausserhalb des Gemischten Ausschusses durchgeführt, wird dieser darüber informiert. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.

4. Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die gleichwertige Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nichtvertragspartei vereinbart, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.

5. Zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung technischer Handelshemmnisse können die Vertragsparteien dieses Abkommen ändern oder andere Abkommen abschliessen, einschliesslich Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zur Vermeidung doppelspuriger und unnötig belastender Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Warenbereiche.

Art. 2.12 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1. Sofern in diesem Artikel nicht anders bestimmt, ist das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet)[^20] anwendbar, das hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird.

2. Eine einführende Vertragspartei stellt sicher, dass Waren, die ihre massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sowie die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Regelungen erfüllen, nach der Inverkehrbringung auf ihrem Markt frei verkehren können. Die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen sowie innerstaatlichen Gesetze und Regelungen werden nichtdiskriminierend angewendet.

3. Die Vertragsparteien vereinbaren die Verwendung von Systemaudits als bevorzugte Beurteilungsmethode. Die Notwendigkeit zur Durchführung von Inspektionen vor Ort muss gerechtfertigt und von den Vertragsparteien vereinbart sein.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Zahl der SPS-Musterzertifikate möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so sind die Informationen über das vorgeschlagene neue oder geänderte Zertifikat so früh wie möglich in englischer Sprache zu notifizieren. Die Vertragsparteien erklären und rechtfertigen die Einführung bzw. Änderung eines Zertifikats. Der ausführenden Vertragspartei ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.

5. Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt, wie der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), einschliesslich der Kommission des Codex für Kontroll- und Zertifizierungssysteme bei der Lebensmittelein- und -ausfuhr (CCFICS), des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC)[^21] und der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE).

6. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Erzeugnisse, die von diesem Artikel erfasst werden, stützen sich auf das von diesen Erzeugnissen ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhr- und Grenzkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich.

7. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.

8. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, die es der für die Sendung verantwortlichen Person bzw. Stelle, deren Waren zu testen und zu untersuchen sind, ermöglichen, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung zu beantragen.

9. Erzeugnisse, die bei der Einfuhr Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten in Erwartung der Testergebnisse freigegeben werden, sofern keine wahrgenommenen oder überprüften Risiken von den Erzeugnissen ausgehen.

10. Hält eine Vertragspartei ein Erzeugnis aufgrund eines wahrgenommenen Risikos an der Grenze zurück, so wird der Entscheid zur Freigabe so schnell wie möglich getroffen. Es wird jede Anstrengung unternommen, das Verderben von verderblichen Waren[^22] zu vermeiden.

11. Wird ein Erzeugnis in einer Einfuhrstelle aufgrund eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei unverzüglich informiert. Die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung werden der ausführenden Vertragspartei auf Anfrage so schnell wie möglich, jedoch in jedem Fall innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt.

12. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle ein aus einer anderen Vertragspartei ausgeführtes Erzeugnis aufgrund einer wahrgenommenen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, so wird der für die Sendung verantwortlichen Person bzw. Stelle umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für die Zurückhaltung mitgeteilt. Wird ein Erzeugnis in einer Einfuhrstelle zurückgewiesen, stellt jede Vertragspartei sicher, dass angemessene Verwaltungs- bzw. Rechtsverfahren bestehen, um in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen eine Rekursbeschwerde gegen den Entscheid einzureichen.

13. Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Die Konsultationen können gemäss jeder vereinbarten Methode durchgeführt werden.

14. Die Vertragsparteien einigen sich auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug auf eine Übereinkunft, um die gleichwertige Behandlung[^23] in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die jede Vertragspartei jeweils mit einer Nichtvertragspartei vereinbart hat, auch auf die andere Vertragspartei auszuweiten.

15. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. Sie notifizieren sich gegenseitig jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung der zuständigen Behörden und Kontaktstellen.

Art. 2.13 Handelserleichterung

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zur Erleichterung des Handels sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.14 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich nach den Artikeln VI und XVI des GATT 1994[^24] und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen[^25].

2. Nach dem Eingang eines gut dokumentierten Antrags auf Erhebung eines Ausgleichszolls auf Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei und bevor eine Untersuchung eingeleitet wird, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich über das Datum der Einleitung der Untersuchung und lädt die Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, zu Konsultationen ein, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die benachrichtigende Vertragspartei gewährt eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss stattfinden, wenn sich die Vertragsparteien hierauf einigen, und hindern die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nicht daran, mit der speditiven Einleitung der Untersuchung fortzufahren.

Art. 2.15 Antidumpingmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich Antidumpingmassnahmen richten sich vorbehältlich der Absätze 2–5 nach Artikel VI des GATT 1994[^26] und dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994[^27].

2. Vorbehältlich Absatz 1 und in Anbetracht der durch dieses Abkommen errichteten umfassenden Wirtschaftspartnerschaft prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, von der Einleitung von Antidumpingverfahren bzw. der Anwendung von Antidumpingmassnahmen gegeneinander abzusehen.

3. Nach dem Eingang eines gut dokumentierten Antrags auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend Einfuhren aus einer anderen Vertragspartei benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, 30 Tage im Voraus schriftlich über das Datum der Einleitung einer solchen Untersuchung. Unter ganz ausserordentlichen Umständen kann die oben genannte Benachrichtigungsfrist von 30 Tagen auf ein Minimum von 7 Tagen reduziert werden. Auf Ersuchen der Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, gewährt die benachrichtigende Vertragspartei eine Frist von 30 Tagen für Konsultationen. Die Konsultationen können im Gemischten Ausschuss stattfinden, wenn sich die Vertragsparteien hierauf einigen. Diese Konsultationen hindern die zuständigen Behörden einer Vertragspartei nicht daran, mit der speditiven Einleitung der Untersuchung fortzufahren.

4. Ausser wenn sich die Umstände geändert haben, leitet keine Vertragspartei nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, oder nach Beendigung einer Massnahme bezüglich desselben Erzeugnisses derselben Vertragspartei eine Antidumpinguntersuchung ein. In einem solchen Fall vereinbaren die Vertragsparteien, jeden Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung gesondert zu prüfen.

5. Auf Ersuchen einer Vertragspartei tauschen sich die Vertragsparteien an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.

Art. 2.16 WTO-Schutzmassnahmen

1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Artikel XIX des GATT 1994[^28], nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen[^29] und nach Artikel V des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft[^30].

2. Bei der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen prüft eine Vertragspartei gemäss ihren Verpflichtungen nach dem WTO-Übereinkommen die Möglichkeit, Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon auszuschliessen, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen.

Art. 2.17 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–11 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen.

2. Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:

  • (a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder

für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als:

  • (i) der angewendete Meistbegünstigungsansatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Schutzmassnahme, oder
  • (ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungsansatz.
  • (b)

3. Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ausserordentlichen Umständen können nach Konsultationen gemäss Absatz 7 Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren ergriffen werden. Wurde die fragliche Massnahme zuvor während drei Jahren nicht mehr angewendet, darf eine Vertragspartei nur im Notfall eine weitere bilaterale Schutzmassnahme in Übereinstimmung mit diesem Artikel anwenden.

4. Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen[^31] durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.

5. Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer solchen Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses und der beabsichtigten Massnahme sowie das beabsichtigte Datum der Einführung der Massnahme, die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme.

6. Eine Vertragspartei, die von einer bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, kann um jede angemessene Art von Handelsausgleich in Form einer Handelsliberalisierung ersuchen, die im Verhältnis zu ihren Einfuhren im Wesentlichen gleichwertig ist.

7. Die Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme beabsichtigt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, um die aus der Untersuchung gemäss Absatz 4 hervorgehenden Informationen zu prüfen, Meinungen über die beabsichtigte Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme auszutauschen und sich auf einen Ausgleich zu verständigen. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn sich die Vertragsparteien hierauf einigen.

8. Wird innerhalb von 30 Tagen nach dem ersten Tag der Konsultationen gemäss Absatz 7 keine beiderseits annehmbare Lösung gefunden, kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 2 ergreifen, und wird nicht gegenseitig ein Ausgleich vereinbart, kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahmen werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist der Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, wendet diese lediglich für die minimal erforderliche Dauer an, um die im Wesentlichen gleichwertigen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die Massnahme nach Absatz 2 angewendet wird.

9. Bei Beendigung der Massnahme hat der Zollansatz demjenigen Ansatz zu entsprechen, der ohne die bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.

10. Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme gemäss Absatz 2 ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügen oder zuzufügen drohen. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies umgehend den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation werden die Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.

11. Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der Schutzmassnahme nach den Absätzen 3 bzw. 7 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 4 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.

12. Auf Ersuchen einer Vertragspartei tauschen sich die Vertragsparteien an den Treffen des Gemischten Ausschusses über die Anwendung dieses Artikels und seine Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien aus.

Art. 2.18 Staatliche Handelsunternehmen

Artikel XVII des GATT 1994[^32] und die Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994[^33] finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.19 Allgemeine Ausnahmen

Artikel XX des GATT 1994[^34] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.20 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Artikel XXI des GATT 1994[^35] findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.21 Zahlungsbilanz

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten daran, Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu treffen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme trifft, tut dies im Einklang mit den Bedingungen gemäss GATT 1994[^36] und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^37] in Anhang 1A des WTO-Abkommens.

2. Aus Zahlungsbilanzgründen getroffene handelsbeschränkende Massnahmen müssen zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein und dürfen das zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände erforderliche Mass nicht überschreiten.

3. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, Devisenkontrollen oder ‑beschränkungen in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als der «IWF» bezeichnet)[^38] anzuwenden.

4. Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach Absatz 1 trifft, notifiziert dies umgehend den anderen Vertragsparteien. Eine Notifikation einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen nach Absatz 1 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt.

Art. 2.22 Datenaustausch

1. Die Vertragsparteien anerkennen den Wert, der Handelsdaten bei der präzisen Analyse der Auswirkungen des Abkommens auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zukommt. Die Vertragsparteien tauschen regelmässig Daten zum gegenseitigen Warenverkehr aus. Diese Informationen beinhalten insbesondere die Meistbegünstigungszollansätze und Einfuhrstatistiken, einschliesslich separater Statistiken für Präferenzeinfuhren, sofern diese von allen Vertragsparteien verfügbar sind. Der Unterausschuss über Warenverkehr legt gegebenenfalls die Verfahrensregeln für einen Datenaustausch in Übereinstimmung mit diesem Absatz fest.

2. Eine Vertragspartei prüft einen allfälligen Antrag auf technische Zusammenarbeit, den eine andere Vertragspartei in Bezug auf den Datenaustausch nach Absatz 1 stellt.

Art. 2.23 Unterausschuss über Warenverkehr

1. Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als der «Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt.

Kapitel 3: Handel mit Dienstleistungen

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen sowie luftverkehrsbezogenen Hilfsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen[^39] nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Für die Zwecke dieses Kapitels werden die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen hiermit übernommen und zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen eine Pflicht auferlegt.

Art. 3.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

gilt für eine juristische Person, dass sie:

  • (i) «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei steht, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
  • (ii) von Personen einer Vertragspartei «beherrscht» wird, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
  • (iii) mit einer anderen Person «verbunden» ist, wenn sie diese Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und diese Person beide von derselben Person beherrscht werden;
  • (a)
  • (b) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;

bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
  • (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;
  • (c)
  • (d) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Teilen des Einkommens oder des Kapitals, einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
  • (e) bedeutet «juristische Person» eine nach den geltenden Gesetzen und Regelungen ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Trusts, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;

bedeutet «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

  • (i) nach den geltenden Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung im Eigentum steht oder beherrscht wird von:

  • (aa) natürlichen Personen dieser Vertragspartei oder
  • (bb) juristischen Personen dieser Vertragspartei gemäss Buchstabe (f)(i);
  • (ii)
  • (f)
  • (g) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungsentscheids oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;

umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen in Bezug auf:

  • (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
  • (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglich derer die Vertragsparteien verlangen, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
  • (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
  • (h)
  • (i) bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;
  • (j) bedeutet «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei Staatsangehörige dieser Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds ist;
  • (k) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

bedeutet «Sektor» einer Dienstleistung:

  • (i) in Bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Aufstellung in der Liste einer Vertragspartei,
  • (ii) in den übrigen Fällen die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschliesslich aller seiner Teilsektoren;
  • (l)
  • (m) bedeutet «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor mit Ausnahme solcher Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
  • (n) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

bedeutet «Dienstleistung einer Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

  • (i) aus dem oder in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person einer Vertragspartei, die die Dienstleistung durch den Betrieb und/oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
  • (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei;
  • (o)
  • (p) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt[^40];
  • (q) schliesst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung ein; und

bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:

  • (i) aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei,
  • (ii) im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer einer anderen Vertragspartei,
  • (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, und
  • (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten.
  • (r)

Art. 3.3 Meistbegünstigung

1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS[^41] getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder künftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.

3. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab, informiert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen zu verhandeln, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.

4. Hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder gilt für die Zwecke dieses Kapitels Artikel II Absatz 3 des GATS, der hiermit übernommen und zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 3.4 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe (r) definierten Erbringungsarten gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die in den in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist[^42].

2. In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Hoheitsgebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, sofern in ihrer Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

  • (a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (c)[^43] Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (e) Massnahmen, die für Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, bestimmte Rechtsformen vorschreiben oder diese einschränken; und
  • (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Art. 3.5 Inländerbehandlung

1. In den Sektoren, die in ihrer Liste der spezifischen Verpflichtungen aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt[^44].

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei verändert.

Art. 3.6 Zusätzliche Verpflichtungen

Vertragsparteien können in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen und nicht nach Artikel 3.4 (Marktzugang) oder 3.5 (Inländerbehandlung) in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen einschliesslich Massnahmen in Bezug auf Befähigungs-, Normen- oder Zulassungsfragen aushandeln. Solche Verpflichtungen werden in die Liste der betreffenden Vertragspartei aufgenommen.

Art. 3.7 Innerstaatliche Regelungen

1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

    1. (a) Jede Vertragspartei wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für den betreffenden Verwaltungsentscheid zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
  • (b) Buchstabe (a) ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind.

3. Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung, für die eine spezifische Verpflichtung übernommen wurde, eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller den Entscheid über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dieser bzw. diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.

4. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.

5. Nach Abschluss der multilateralen Verhandlungen über die Disziplinen betreffend die innerstaatlichen Regelungen gemäss Artikel VI Absatz 4 des GATS[^45] überprüfen die Vertragsparteien, ob auf Grundlage der Ergebnisse dieser multilateralen Verhandlungen Änderungen an diesem Kapitel erforderlich sind.

    1. (a)

In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren nach Absatz 5 keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technischen Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die:

  • (i) belastender ist, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; oder
  • (ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
  • (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen[^46] zu berücksichtigen.

7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

Art. 3.8 Anerkennung

1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einem Übereinkommen oder einer Vereinbarung mit der gesuchstellenden Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen oder die Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung, die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Jede derartige Übereinkunft oder Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS[^47], vereinbar sein.

Art. 3.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.

4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichtemachen oder schmälern[^48].

Art. 3.10 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend und, ausser in Notlagen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen allgemeingültigen Massnahmen, die sich auf die Anwendung dieses Kapitels beziehen oder sie betreffen. Internationale Abkommen, die für den Dienstleistungshandel gelten oder ihn betreffen und die eine Vertragspartei unterzeichnet hat, sind ebenfalls zu veröffentlichen.

2. Soweit eine Veröffentlichung nach Absatz 1 nicht möglich ist, wird die Information auf andere Weise öffentlich zugänglich gemacht.

3. Keine Vertragspartei ist nach diesem Kapitel verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Durchführung der Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen beeinträchtigen würde.

4. Jede Vertragspartei behandelt Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.

Art. 3.11 Monopole und Dienstleistungserbringer

mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Hoheitsgebiet bei der Erbringung dieser Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt nicht in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) sowie mit spezifischen Verpflichtungen unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf und unterliegt diese Dienstleistung spezifischen Verpflichtungen dieser Vertragspartei, so gewährleistet die Vertragspartei, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Hoheitsgebiet in einer Weise tätig ist, die mit diesen Verpflichtungen unvereinbar ist.

3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, wenn eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  • (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
  • (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Hoheitsgebiet wesentlich unterbindet.

Art. 3.12 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 3.11 (Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten) fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Jede Vertragspartei nimmt auf Antrag einer anderen Vertragspartei Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, erteilt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen und des Abschlusses einer befriedigenden Übereinkunft über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 3.13 Zahlungen und Überweisungen

1. Vorbehältlich ihrer spezifischen Verpflichtungen und ausser unter den in Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) vorgesehenen Umständen verzichten die Vertragsparteien auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF)[^49], einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei vorbehältlich Artikel 3.14 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS[^50] Anwendung und werden hiermit übernommen und zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 3.15 Konsultationen zur Umsetzung

Treten nach Inkrafttreten dieses Abkommens in einem Dienstleistungssektor einer Vertragspartei, in dem diese Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung eingegangen ist, Schwierigkeiten auf, kann diese Vertragspartei unabhängig davon, ob derartige Schwierigkeiten aus der Liberalisierung herrühren oder nicht, um Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien ersuchen, um unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falls Informationen, Daten oder Erfahrungen zu teilen oder sich über mögliche Mittel und Wege zur Beilegung dieser Schwierigkeiten auszutauschen.

Art. 3.16 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht an der Annahme oder Durchsetzung von Massnahmen:

  • (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten[^51];
  • (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

die erforderlich sind, um die Einhaltung von innerstaatlichen Gesetzen oder Regelungen zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitel stehen, einschliesslich solcher:

  • (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zur Regelung der Folgen einer Leistungsstörung bei Dienstleistungsverträgen,
  • (ii) zum Persönlichkeitsschutz bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Rechnungsführung,
  • (iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
  • (c)
  • (d) die mit Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung darauf abzielt, eine gerechte oder tatsächlich wirksame[^52] Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der anderen Vertragsparteien zu gewährleisten;
  • (e) die mit Artikel 3.3 (Meistbegünstigung) unvereinbar sind, sofern die unterschiedliche Behandlung auf einem Doppelbesteuerungsabkommen oder auf Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in einer anderen internationalen Übereinkunft, durch die die Vertragspartei gebunden ist, beruht.

Art. 3.17 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern eine Vertragspartei nicht daran:

  • (a) Auskünfte zu verweigern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder

Massnahmen zu treffen, die nach ihrer Auffassung zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig sind:

  • (i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
  • (ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
  • (iii) in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen; oder
  • (b)
  • (c) Massnahmen aufgrund ihrer Verpflichtungen nach der Charta der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen.

Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.4 (Marktzugang), 3.5 (Inländerbehandlung) und 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

  • (a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
  • (b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
  • (c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
  • (d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.

2. Massnahmen, die mit Artikel 3.4 (Marktzugang) und Artikel 3.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden in die für Artikel 3.4 (Marktzugang) vorgesehene Spalte eingetragen. Die Eintragung gilt als Bedingung oder Anforderung in Bezug auf Artikel 3.5 (Inländerbehandlung).

3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 3.19 Änderung der Listen

1. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Antrags erfolgen.

2. In den Konsultationen streben die Vertragsparteien danach, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2. (Änderungen).

Art. 3.20 Überprüfung

Mit dem Ziel einer weiteren Liberalisierung des Dienstleistungshandels zwischen ihnen überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle drei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.21 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:

  • – Anhang VIII (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
  • – Anhang IX (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
  • – Anhang X (Anerkennung der Qualifikationen von Dienstleistungserbringern);
  • – Anhang XI (Anerkennung der Trainings- und Berufszertifikate von Seeleuten für den Dienst an Bord von in der Schweiz registrierten Schiffen);
  • – Anhang XII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
  • – Anhang XIII (Telekommunikationsdienste);
  • – Anhang XIV (Finanzdienstleistungen); und
  • – Anhang XV (Tourismus und Reisedienstleistungen).

Kapitel 4: Investitionen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt, mit Ausnahme der Dienstleistungssektoren nach Artikel 3.1 (Anwendungs- und Geltungsbereich), für gewerbliche Niederlassungen in allen Sektoren[^53].

2. Dieses Kapitel schliesst den Investitionsschutz nicht ein und lässt die Auslegung oder Anwendung anderer internationaler investitions- oder steuerbezogener Abkommen unberührt, denen einer oder mehrere EFTA-Staaten und Indonesien angehören.

3. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie in Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen eine Pflicht auferlegt.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet «juristische Person» eine nach den geltenden Gesetzen und Regelungen ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in privater oder öffentlicher Hand ist, einschliesslich Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Vereinigungen;
  • (b) bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt;
  • (c) bedeutet «natürliche Person» eine Person, die nach den geltenden Gesetzen und Regelungen die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt;

bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art der geschäftlichen Niederlassung, einschliesslich durch:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
  • (ii) die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
  • (d)

Art. 4.3 Investitionsförderung

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig zur Förderung der Investitions- und Technologieflüsse als Mittel zur Erzielung von Wirtschaftswachstum und wirtschaftlicher Entwicklung eine wirksame Zusammenarbeit auf der Grundlage des beiderseitigen Interesses und des gegenseitigen Nutzens ist.

2. Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann Folgendes beinhalten:

  • (a) Identifizierung von Investitionsgelegenheiten und -tätigkeiten zur Förderung von Auslandsinvestitionen, insbesondere von Partnerschaften zwischen kleinen und mittleren Unternehmen;
  • (b) Informationsaustausch über investitionsrelevante Vorschriften; und
  • (c) Förderung eines Investitionsklimas, das der Zunahme von Investitionsflüssen dient.

Art. 4.4 Inländerbehandlung

In den Sektoren, die in Anhang XVI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt sind, gewährt jede Vertragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vorbehalten den juristischen und natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie den gewerblichen Niederlassungen solcher Personen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen juristischen und natürlichen Personen sowie deren gewerblichen Niederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet gewährt.

Art. 4.5 Listen der spezifischen Verpflichtungen

Die Sektoren, die nach diesem Kapitel und den in Artikel 4.4 (Inländerbehandlung) genannten Bedingungen und Vorbehalten von den einzelnen Vertragsparteien liberalisiert werden, sind in den Listen der spezifischen Verpflichtungen in Anhang XVI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.

Art. 4.6 Änderung der Listen

1. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Antrags erfolgen.

2. Die Vertragsparteien bemühen sich bei diesen Konsultationen, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war. Änderungen der Listen der spezifischen Verpflichtungen unterliegen den Verfahren nach den Artikeln 10.1 (Gemischter Ausschuss) und 12.2. (Änderungen).

Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen

1. Jede Vertragspartei gewährt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen Personen einer anderen Vertragspartei sowie Personal in Schlüsselpositionen, das von natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei beschäftigt wird, zur Entfaltung von Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit einer gewerblichen Niederlassung, einschliesslich für Beratung oder massgebliche technische Dienstleistungen, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihr bzw. in ihrem Hoheitsgebiet.

2. Jede Vertragspartei erlaubt unter Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen natürlichen oder juristischen Personen einer anderen Vertragspartei sowie deren gewerblichen Niederlassungen, im Zusammenhang mit der gewerblichen Niederlassung nach Auswahl der natürlichen oder juristischen Person Personal in Schlüsselpositionen unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft zu beschäftigen, sofern solches Personal in Schlüsselpositionen über die Genehmigung verfügt, in ihr Hoheitsgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und die betreffende Anstellung den Bestimmungen, Bedingungen und Fristen der solchem Personal in Schlüsselpositionen erteilten Bewilligungen entspricht.

3. Die Vertragsparteien gewähren unter dem Vorbehalt ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen der Ehegattin bzw. dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern von Personal in Schlüsselpositionen die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt und stellen ihnen die erforderlichen Dokumente aus.

Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei auf Grundlage der Nichtdiskriminierung eine Massnahme treffen, beibehalten oder durchsetzen, die im öffentlichen Interesse liegt, wie Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.

2. Eine Vertragspartei verzichtet nicht als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer gewerblichen Niederlassung von Personen einer anderen Vertragspartei oder einer Nichtvertragspartei auf Massnahmen zur Berücksichtigung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltschutzanliegen, oder weicht sonst von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende sonstige Abweichung an.

Art. 4.9 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 4.10 (Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz) genannten Umständen wendet keine Vertragspartei Beschränkungen für laufende Zahlungen und Kapitalüberweisungen in Bezug auf gewerbliche Niederlassungen in Nichtdienstleistungssektoren an.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem IWF-Übereinkommen[^54], einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Verpflichtungen nach diesem Kapitel unvereinbar sind.

Art. 4.10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Artikel XII Absätze 1–3 des GATS[^55] Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.11 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIV des GATS[^56] Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.12 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS[^57] Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zu einem Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 4.13 Überprüfung

Dieses Kapitel wird im Rahmen des Gemischten Ausschusses regelmässig auf die Möglichkeit geprüft, die Verpflichtungen der Vertragsparteien weiterzuentwickeln.

Kapitel 5: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums

1. Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Anhang XVII (Schutz des geistigen Eigentums) sowie mit der Verständigungsvereinbarung betreffend Patente und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, einschliesslich Fälschung und Piraterie.

2. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung stehen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachfolgend als das «TRIPS-Abkommen» bezeichnet)[^58].

3. Die Vertragsparteien gewähren ihren Staatsangehörigen gegenseitig eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die, die sie Staatsangehörigen einer Nichtvertragspartei gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens stehen.

4. Schliesst eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei ein nach Artikel XXIV des GATT 1994[^59] zu notifizierendes Handelsabkommen mit Bestimmungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum ab, so informiert sie die anderen Vertragsparteien hiervon und gewährt ihnen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, verhandelt auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei die Aufnahme von Abkommensbestimmungen in dieses Abkommen zur Gewährung einer Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.

5. Auf Antrag einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss vereinbaren die Vertragsparteien, die Bestimmungen dieses Kapitels und des Anhangs XVII (Schutz des geistigen Eigentums) zu überprüfen, unter anderem mit dem Ziel, angemessene Schutzniveaus und die Umsetzung weiterzuentwickeln.

Kapitel 6: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Transparenz

1. Die Vertragsparteien verbessern mit Blick auf ihre jeweiligen Beschaffungsmärkte das gegenseitige Verständnis ihrer Gesetze und Regelungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.

2. Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze oder macht ihre innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie die internationalen Abkommen, denen sie angehört und die ihre Beschaffungsmärkte berühren können, anderweitig öffentlich zugänglich.

3. Jede Vertragspartei beantwortet umgehend spezifische Fragen und stellt die von einer anderen Vertragspartei ersuchten Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 2 zur Verfügung.

Art. 6.2 Weitere Verhandlungen

Die Vertragsparteien notifizieren sich umgehend gegenseitig, wenn sie mit einer Nichtvertragspartei ein Abkommen zur Gewährung des Zugangs zu ihren öffentlichen Beschaffungsmärkten abschliessen, und nehmen auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei Verhandlungen über den Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten auf.

Art. 6.3 Kontaktstellen

1. Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit werden durch die folgenden Kontaktstellen erleichtert:

  • (a) für die EFTA das EFTA-Sekretariat; und
  • (b) für Indonesien die nationale öffentliche Beschaffungsstelle (National Public Procurement Agency, NPPA).

2. Jede Vertragspartei notifiziert den anderen Vertragsparteien Änderungen in Bezug auf ihre jeweilige Kontaktstelle.

Art. 6.4 Streitbeilegung

1. Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, die Anwendung von Kapitel 11 (Streitbeilegung) auf neue Artikel im Zusammenhang mit Artikel 6.2 (Weitere Verhandlungen) zu verhandeln.

Kapitel 7: Wettbewerb

Art. 7.1 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass wettbewerbswidrige Praktiken den sich aus diesem Abkommen ergebenden Nutzen der Wirtschaftspartnerschaft untergraben können. Folgende Unternehmenspraktiken sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen den Vertragsparteien zu beeinträchtigen:

  • (a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und zwischen Unternehmen abgesprochene Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; und
  • (b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im gesamten Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder in einem erheblichen Teil davon durch ein einzelnes oder mehrere Unternehmen.

2. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen mit dem Ziel an, Praktiken nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Verfahrensgerechtigkeit zu verbieten.

3. Die Rechte und Pflichten nach diesem Kapitel finden ausschliesslich zwischen den Vertragsparteien Anwendung.

Art. 7.2 Staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen und ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels hindern keine Vertragspartei daran, staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten oder bezeichnete Monopole zu errichten oder beizubehalten.

2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten sowie bezeichnete Monopole keine wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen oder aufrechterhalten, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken, sofern die Anwendung dieser Bestimmung die Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben weder de jure noch de facto behindern.

Art. 7.3 Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der allgemeinen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik. Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Informationen über die Entwicklung der Wettbewerbspolitik austauschen. Eine solche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann über ihre zuständigen Behörden erfolgen.

2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 7.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Absatz 1 zusammen. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 7.4 Konsultationen

Die Vertragsparteien können sich über Angelegenheiten im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken und deren negativen Auswirkungen auf den Handel konsultieren. Die Konsultationen lassen die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.

Art. 7.5 Streitbeilegung

Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1 Kontext, Ziele und Anwendungsbereich

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, den Monterrey-Konsens der UN-Konferenz über Entwicklungsfinanzierung von 2002, die Erklärung von Doha über Entwicklungsfinanzierung von 2008 und die Aktionsagenda von Addis Abeba aus dem Jahr 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Sie anerkennen ausserdem, dass die Beendigung der Armut eine unabdingbare Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist und dass der Handel als Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung dienen kann.

4. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Kapitel einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz zum Ausdruck bringt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen gründet, wobei sie, wo angebracht, ihren unterschiedlichen Entwicklungsstand berücksichtigen.

5. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

6. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, findet dieses Kapitel Anwendung auf Handels- und Investitionsaspekte der nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen.

7. Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst das Ziel der Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, von Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle gemäss Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedeten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 8.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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