Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 2018 zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien

Typ Andere
Veröffentlichung 2018-12-16
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 114
Änderungshistorie JSON API

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der allgemeinen Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik. Vorbehältlich ihrer innerstaatlichen Gesetze und Regelungen sowie der verfügbaren Ressourcen können die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit Informationen über die Entwicklung der Wettbewerbspolitik austauschen. Eine solche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann über ihre zuständigen Behörden erfolgen.

2. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten in ihrem Umgang mit wettbewerbswidrigen Praktiken nach Artikel 7.1 (Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen) Absatz 1 zusammen. Die Zusammenarbeit kann den Austausch sachdienlicher Informationen umfassen, die den Vertragsparteien vorliegen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, Informationen offenzulegen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 7.4 Konsultationen

Die Vertragsparteien können sich über Angelegenheiten im Zusammenhang mit wettbewerbswidrigen Praktiken und deren negativen Auswirkungen auf den Handel konsultieren. Die Konsultationen lassen die Autonomie jeder Vertragspartei unberührt, ihre innerstaatlichen Wettbewerbsgesetze und -regelungen weiterzuentwickeln, beizubehalten und durchzusetzen.

Art. 7.5 Streitbeilegung

Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

Kapitel 8: Handel und nachhaltige Entwicklung

Art. 8.1 Kontext, Ziele und Anwendungsbereich

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen von 1972, die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung von 1992, den Aktionsplan von Johannesburg für nachhaltige Entwicklung von 2002, das Rio+20-Ergebnisdokument «Die Zukunft, die wir wollen» von 2012, das Ergebnisdokument «Transformation unserer Welt – Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» des UN-Gipfels für nachhaltige Entwicklung von 2015, den Monterrey-Konsens der UN-Konferenz über Entwicklungsfinanzierung von 2002, die Erklärung von Doha über Entwicklungsfinanzierung von 2008 und die Aktionsagenda von Addis Abeba aus dem Jahr 2015, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen von 1998, die Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006 sowie an die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung von 2008.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die einen Beitrag zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung leistet, sowie sicherzustellen, dass dieses Ziel in ihren Handelsbeziehungen einbezogen und berücksichtigt wird.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Umweltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken. Sie betonen den Nutzen der Zusammenarbeit in handelsbezogenen Arbeits- und Umweltfragen als Teil eines umfassenden Ansatzes zu Handel und nachhaltiger Entwicklung. Sie anerkennen ausserdem, dass die Beendigung der Armut eine unabdingbare Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung ist und dass der Handel als Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung dienen kann.

4. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass dieses Kapitel einen auf Zusammenarbeit ausgerichteten Ansatz zum Ausdruck bringt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen gründet, wobei sie, wo angebracht, ihren unterschiedlichen Entwicklungsstand berücksichtigen.

5. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieses Kapitels nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

6. Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, findet dieses Kapitel Anwendung auf Handels- und Investitionsaspekte der nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen.

7. Der Verweis auf Arbeit in diesem Kapitel schliesst das Ziel der Förderung eines inklusiven und nachhaltigen Wirtschaftswachstums, von Beschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle gemäss Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Themen ein, die für die von der IAO verabschiedeten Agenda für menschenwürdige Arbeit massgebend sind.

Art. 8.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus

1. In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens ihre eigenen Mittel zur Erreichung einer nachhaltigen Entwicklung zu ergreifen, darunter auch ihr eigenes Arbeitsschutz- und Umweltschutzniveau zu bestimmen und ihre massgebenden innerstaatlichen Gesetze und Politiken entsprechend festzulegen oder zu ändern, ist jede Vertragspartei bestrebt, sicherzustellen, dass ihre innerstaatlichen Gesetze und Politiken ein hohes Umweltschutz- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, das mit den Normen, Grundsätzen und Übereinkommen im Einklang steht, an die sie gebunden oder bei denen sie Vertragspartei ist, und ist jede Vertragspartei bemüht, das in diesen innerstaatlichen Gesetzen und Politiken vorgesehene Schutzniveau weiter zu verbessern.

2. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung von wissenschaftlichen, technischen und weiteren Informationen sowie der einschlägigen internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen als Referenzen bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Massnahmen, die im Zusammenhang mit Umwelt- und Arbeitsbedingungen stehen und Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien haben.

Art. 8.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen

1. Die Vertragsparteien wenden ihre Gesetze, Regelungen oder Normen im Bereich des Umwelt- und Arbeitsschutzes wirksam an.

2. Vorbehältlich Artikel 8.2 (Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus) darf keine der Vertragsparteien:

  • (a) das in ihren innerstaatlichen Gesetzen, Regelungen oder Normen vorgesehene Umweltschutz- oder Arbeitsschutzniveau allein als Anreiz für Investitionen aus einer anderen Vertragspartei oder zur Erreichung oder Vergrösserung eines Wettbewerbsvorteils zugunsten von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern abschwächen oder senken; oder
  • (b) auf solche innerstaatlichen Gesetze, Regelungen oder Normen verzichten oder sonst von ihnen abweichen oder einen solchen Verzicht oder eine solche Abweichung anbieten, um Investitionen aus einer anderen Vertragspartei zu fördern oder einen Wettbewerbsvorteil von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Herstellern oder Dienstleistungserbringern zu erreichen oder zu vergrössern.

Art. 8.4 Nachhaltige Wirtschaftsentwicklung

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass der Handel ein Motor für inklusives Wirtschaftswachstum und Armutsminderung darstellt und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in allen ihren Dimensionen beiträgt.

2. Die Vertragsparteien streben die Erleichterung und Förderung von Investitionen in, den Handel mit und die Verbreitung von Waren und Dienstleistungen an, die einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leisten, wie Umwelttechnologien, nachhaltige erneuerbare Energien sowie Waren und Dienstleistungen, die energieeffizient sind oder im Rahmen von freiwilligen Nachhaltigkeitsprogrammen angeboten werden.

3. Die Vertragsparteien vereinbaren in diesem Bereich einen Meinungsaustausch und können gemeinsam oder bilateral eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen.

Art. 8.5 Soziale Entwicklung

1. Die Vertragsparteien erinnern an die Verpflichtungen, die sich aus den internationalen Menschenrechtsinstrumenten ergeben, bei denen sie Vertragspartei sind.

2. Die Vertragsparteien unterstreichen die Notwendigkeit, den Wohlstand zu schützen und die Lebensgrundlagen von schutzbedürftigen Gruppen, darunter der Frauen, Kinder, Kleinproduzenten oder in der Subsistenzlandwirtschaft oder der Subsistenzfischerei tätigen Personen, zu verbessern.

3. Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung, die der Information, Bildung und Ausbildung im Bereich der Nachhaltigkeit bei der Förderung einer nachhaltigen gesellschaftlichen Entwicklung auf allen Ebenen zukommt.

Art. 8.6 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen

1. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO und aus der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 86. Tagung 1998 angenommenen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihren Folgemassnahmen ergebende Pflicht, die Grundsätze betreffend die grundlegenden Rechte einzuhalten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich:

  • (a) die Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen;
  • (b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit;
  • (c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; und
  • (d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung im Rahmen von Ziel 8 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen zu Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit von 2006, die produktive Vollbeschäftigung und eine menschenwürdige Arbeit für alle als Schlüsselelement der nachhaltigen Entwicklung aller Länder und als vorrangiges Ziel der internationalen Zusammenarbeit anzuerkennen und die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die der produktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdigen Arbeit für alle förderlich ist.

3. Die Vertragsparteien erinnern an die sich aus der Mitgliedschaft in der IAO ergebenden Verpflichtungen, die von ihnen ratifizierten IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, sich beständig um die Ratifikation der Kernübereinkommen der IAO und von weiteren von dieser als «up-to-date» qualifizierten Übereinkommen zu bemühen.

4. Die Vertragsparteien bekräftigen, dass – wie in der von der Internationalen Arbeitskonferenz an ihrer 97. Tagung 2008 angenommenen Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung ausgeführt – die Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer Wettbewerbsvorteil geltend gemacht oder zu diesem Zweck genutzt werden darf und die Beschäftigungsnormen nicht für handelsprotektionistische Zwecke verwendet werden dürfen.

Art. 8.7 Multilaterale Umweltübereinkommen und Umweltprinzipien

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung, die multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, wirksam in ihre jeweiligen innerstaatlichen Gesetze, Regelungen und Praktiken umzusetzen.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen auch, die Umweltprinzipien zu befolgen, die in den in Artikel 8.1 (Kontext, Ziele und Anwendungsbereich) genannten internationalen Instrumenten enthalten sind.

Art. 8.8 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung wirksamer Gesetze und einer wirksamen Governance, um eine nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren zu gewährleisten und dadurch zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen und des Verlusts an Artenvielfalt beizutragen, die auf die Abholzung und die Schädigung von Naturwäldern und Torfmooren, einschliesslich Landnutzungsänderungen, zurückzuführen sind.

2. Mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren unter anderem durch die Förderung des Handels mit Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu:

  • (a) die wirksame Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES)[^60] zu fördern;
  • (b) die Entwicklung und Nutzung von Zertifizierungsprogrammen für Walderzeugnisse aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern zu fördern;
  • (c) die wirksame Umsetzung und Nutzung eines Legalitätssicherungssystems für Holz gemäss den Anforderungen des freiwilligen Partnerschaftsabkommens über Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor und entsprechender Programme zu fördern, um die illegale Abholzung zu bekämpfen und den Handel mit illegalen Holzerzeugnissen zu unterbinden; und
  • (d) Informationen über Handelsinitiativen im Bereich der Forstverwaltung auszutauschen, darunter auch über Massnahmen zur Bekämpfung der illegalen Abholzung sowie über Massnahmen zum Ausschluss illegal geschlagener Hölzer und illegal erzeugter Holzprodukte von den Handelsströmen.

3. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern und Torfmooren gegebenenfalls durch bilaterale Vereinbarungen und in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, insbesondere im Rahmen der im Klimaübereinkommen von Paris[^61] hervorgehobenen gemeinsamen Initiative der Vereinten Nationen zur Verringerung von Emissionen aus Entwaldung und Waldschädigung.

Art. 8.9 Nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur und damit verbundener Handel

1. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig es ist, die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung lebender Meeresressourcen und mariner Ökosysteme sicherzustellen, und anerkennen die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 verpflichten sich die Vertragsparteien in einer Weise, die mit ihren internationalen Verpflichtungen vereinbar ist, dazu:

  • (a) die Umsetzung umfassender, wirksamer und transparenter Politiken und Massnahmen zu fördern, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte (nachfolgend als «IUU» bezeichnet) Fischerei und verbrecherische Praktiken in der Fischerei zu bekämpfen und Erzeugnisse, die aus IUU-Fischerei, verbrecherischen Praktiken in der Fischerei, Zwangsarbeit oder Menschenhandel stammen, von den Handelsströmen auszuschliessen, einschliesslich jener, die von Drittparteien auf ihren Markt fliessen;
  • (b) die Entwicklung nachhaltiger und verantwortungsvoller Aquakultur zu fördern;
  • (c) die Verwendung der Freiwilligen Leitlinien der FAO zur Fangdokumentationsregelung zu fördern; und
  • (d) zur Erfüllung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Fischereibeihilfen beizutragen.

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, langfristige Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen einzuhalten und die massgebenden internationalen Fischerei- und Aquakulturinstrumente, bei denen sie Vertragspartei sind, wirksam in ihre Gesetze und Praktiken umzusetzen.

4. Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung von Fischerei und Aquakultur gegebenenfalls durch bilaterale Vereinbarungen und in den massgebenden multilateralen Foren, denen sie angehören, zusammenzuarbeiten, darunter in den regionalen Fischereiorganisationen, indem sie unter anderem den Informationsaustausch über IUU-Fischerei erleichtern, um solche Aktivitäten zu bekämpfen.

Art. 8.10 Nachhaltige Bewirtschaftung des Pflanzenölsektors und damit verbundener Handel

1. Die Vertragsparteien anerkennen die Notwendigkeit, den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Chancen und Herausforderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Pflanzenölen Rechnung zu tragen, und anerkennen des Weiteren, dass der Handel zwischen ihnen eine wichtige Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors spielen kann.

2. Um eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nützliche und vernünftige Bewirtschaftung und Funktionsweise des Pflanzenölsektors sicherzustellen, verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu:

  • (a) die Gesetze, Politiken und Praktiken wirksam anzuwenden, die darauf abzielen, Primärwälder, Torfmoore und damit verbundene Ökosysteme zu schützen, der Abholzung, Entwässerung von Torfmooren und Brandrodung zur Landgewinnung Einhalt zu gebieten, die Luft- und Wasserverschmutzung zu verringern sowie die Rechte der lokalen und indigenen Gemeinschaften sowie der Beschäftigten zu respektieren;
  • (b) die Verbreitung und Nutzung von Nachhaltigkeitsnormen, -praktiken und ‑richtlinien für nachhaltig erzeugte Pflanzenöle zu unterstützen;
  • (c) gegebenenfalls zur Verbesserung und Stärkung von staatlichen Normen zusammenzuarbeiten;
  • (d) die Transparenz innerstaatlicher Politiken und Massnahmen in Bezug auf den Pflanzenölsektor zu gewährleisten; und
  • (e) sicherzustellen, dass die zwischen den Vertragsparteien gehandelten Pflanzenöle und ihre Derivate in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe (a) genannten Nachhaltigkeitszielen erzeugt werden.

Art. 8.11 Zusammenarbeit in internationalen Foren

Die Vertragsparteien vereinbaren, in Fragen von gegenseitigem Interesse zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, darunter in Arbeitsschutz- und Umweltschutzfragen sowie den damit verbundenen Handels- und Investitionsaspekten, in massgebenden bilateralen, regionalen und multilateralen Foren stärker zusammenzuarbeiten, unter anderem in der IAO und im Rahmen der multilateralen Umweltübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind.

Art. 8.12 Durchführung und Konsultationen

1. Die Vertragsparteien bezeichnen die Verwaltungsstellen, die für die Durchführung dieses Kapitels als Kontaktstellen dienen.

2. Eine Vertragspartei kann über die Kontaktstellen nach Absatz 1 zu allen Angelegenheiten, die sich aus diesem Kapitel ergeben, um Konsultationen auf Expertenebene oder im Gemischten Ausschuss ersuchen. Die Vertragsparteien unternehmen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung der Angelegenheit zu gelangen. Wo dies angebracht ist und wenn sie dies vereinbaren, können sich die Vertragsparteien bei den einschlägigen internationalen Organisationen oder Stellen beraten lassen.

3. Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

Art. 8.13 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, der bei der Verfolgung der in diesem Kapitel aufgeführten Ziele erreicht wurde, und tragen entsprechenden internationalen Entwicklungen Rechnung, um Bereiche zu ermitteln, in denen weitere Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele beitragen könnten.

Kapitel 9: Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

Art. 9.1 Ziele und Anwendungsbereich

1. Dieses Kapitel legt einen Rahmen für die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau nach diesem Abkommen fest.

2. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass das Ziel der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus darin besteht, die Wettbewerbsfähigkeit der Waren und Dienstleistungen zu fördern, die geltenden internationalen Normen besser zu erfüllen sowie eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen, insbesondere durch die Stärkung der individuellen und institutionellen Kapazitäten.

Art. 9.2 Grundsätze

1. Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau, um die beiderseitigen Vorteile dieses Abkommens im Einklang mit ihren nationalen Strategien und politischen Zielen und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien zu verstärken.

2. Die Zusammenarbeit nach diesem Kapitel verfolgt die nachstehenden Ziele:

  • (a) die vereinfachte Umsetzung der Gesamtziele dieses Abkommens, um insbesondere die sich aus diesem Abkommen ergebenden für beide Seiten vorteilhaften Handels- und Investitionsmöglichkeiten auszuweiten;
  • (b) die Unterstützung der Bemühungen Indonesiens, eine nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung zu erreichen, unter anderem durch die Stärkung der individuellen und institutionellen Kapazitäten.

3. Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau erstrecken sich sowohl auf Sektoren, die vom Liberalisierungs- und Restrukturierungsprozess der indonesischen Wirtschaft betroffen sind, als auch auf Sektoren, die potenziell von diesem Abkommen profitieren werden.

Art. 9.3 Methoden und Mittel

1. Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau durch die EFTA-Staaten zugunsten Indonesiens erfolgen entweder bilateral im Rahmen von EFTA-Programmen, multilateral oder als Kombination von beidem.

2. Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, die wirksamsten Methoden und Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels zu bestimmen und anzuwenden, wobei sie sich auf bereits bestehende Arten der bilateralen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien stützen und gegebenenfalls Bemühungen der einschlägigen internationalen Organisationen berücksichtigen, um die Wirksamkeit und Koordination zu garantieren.

3. Zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus können unter anderem folgende Mittel verwendet werden:

  • (a) Informationsaustausch, Transfer und Austausch von Fachwissen und bei der Ausbildung, unter anderem durch die Erleichterung von Austauschbesuchen von Forschenden, Sachverständigen, Fachleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors;
  • (b) Zuschüsse, Entwicklungsfonds oder andere finanzielle Mittel;
  • (c) gemeinsame Aktivitäten wie gemeinsame Studien und Forschungsprojekte zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen;
  • (d) Erleichterungen beim Transfer von Technologien, Fähigkeiten und Praktiken;
  • (e) institutionelle Unterstützung und Kapazitätsaufbau, unter anderem durch Ausbildungsseminare, Workshops, Konferenzen und Praktika;
  • (f) Unterstützung bei der Teilnahme an internationalen Aktivitäten wie der Normung;
  • (g) Risikobewertungsanalysen im Handelsbereich; und
  • (h) alle sonstigen von den Vertragsparteien vereinbarten Arten der Zusammenarbeit.

4. Die Vertragsparteien können ihre Aktivitäten zur Zusammenarbeit und zum Kapazitätsaufbau gegebenenfalls unter Beteiligung von nationalen und internationalen Sachverständigen, Institutionen, Organisationen sowie Vertreterinnen und Vertretern des Privatsektors durchführen.

Art. 9.4 Absichtserklärung (Memorandum of Understanding)

Dieses Kapitel wird auf der Grundlage eines Memorandum of Understanding über die wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien[^62] umgesetzt. Es wird in Verbindung mit diesem Abkommen unterzeichnet und stützt sich auf und ergänzt die bestehenden oder bereits geplanten bilateralen Initiativen und Aktivitäten der Zusammenarbeit.

Art. 9.5 Bereiche der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus

1. Die Zusammenarbeit und der Kapazitätsaufbau können jeden durch die Vertragsparteien gemeinsam bestimmten Bereich betreffen, der dazu beitragen kann, die Fähigkeiten Indonesiens zu steigern, von einer Zunahme des internationalen Handels und der internationalen Investitionen zu profitieren, einschliesslich der folgenden Bereiche:

  • (a) Zoll- und Ursprungsfragen sowie Handelserleichterungen;
  • (b) nachhaltige Entwicklung;
  • (c) Fischerei-, Aquakultur- und Meeresprodukte;
  • (d) Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren;
  • (e) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen;
  • (f) Rechte an geistigem Eigentum;
  • (g) Handelsstatistiken;
  • (h) Handelsförderung und Entwicklung der verarbeitenden Industrien, einschliesslich Berufsbildung;
  • (i) Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen;
  • (j) Seeverkehr;
  • (k) Tourismus;
  • (l) Arbeit und Beschäftigung; und
  • (m) alle sonstigen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Bereiche der Zusammenarbeit.

2. Die Vertragsparteien anerkennen, dass die Förderung ihrer Aktivitäten im Bereich der Zusammenarbeit und des Kapazitätsaufbaus einen bedeutsamen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung leistet.

Art. 9.6 Finanzierung

1. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die wirksamsten Mittel zur Umsetzung dieses Kapitels anzuwenden.

2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten und verbundenen Aufwendungen, die sich aus ihrer jeweiligen Verpflichtung zur Umsetzung dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding[^63] in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen ergeben.

Art. 9.7 Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau

1. Um die einwandfreie Umsetzung dieses Kapitels sicherzustellen, setzen die Vertragsparteien hiermit einen Unterausschuss für Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau (nachfolgend als der «Unterausschuss für Zusammenarbeit» bezeichnet) ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien besteht.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses für Zusammenarbeit sind:

  • (a) die Erörterung der Umsetzung dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding[^64];
  • (b) die Identifizierung, Formulierung und Vereinbarung detaillierter Vorschläge zur Umsetzung dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding;
  • (c) der Austausch von Informationen über die durch dieses Abkommen beabsichtigten Fortschritte bei der Zusammenarbeit und beim Kapazitätsaufbau;
  • (d) die Zusammenarbeit mit anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen für Bestandsaufnahmen sowie für die Überwachung und das Benchmarking hinsichtlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Abkommens;
  • (e) die Durchführung einer regelmässigen Überprüfung, Überwachung der Umsetzung und Funktionsweise dieses Kapitels und des Memorandum of Understanding, Beurteilung des Fortschritts bei der Umsetzung und Entwicklung neuer Pläne für mögliche gemeinsame Aktivitäten sowie für die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau in der Zukunft. Die Überprüfung kann auf dem Wege von Schriftwechseln erfolgen;
  • (f) die Identifizierung von Hindernissen und Gelegenheiten für die weitere Zusammenarbeit. Der Unterausschuss für Zusammenarbeit beurteilt die von den Vertragsparteien erstellten Berichte und erörtert Fragen in Bezug auf die Zusammenarbeit und den Kapazitätsaufbau, die von anderen nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen gestellt werden;
  • (g) die Berichterstattung an den und Konsultation mit dem Gemischten Ausschuss.

3. Die Vertragsparteien informieren den Unterausschuss für Zusammenarbeit über laufende bilaterale Projekte von direktem Belang für dieses Abkommen und der Unterausschuss für Zusammenarbeit trifft Massnahmen gemäss seinen Aufgaben nach Absatz 2.

4. Der Unterausschuss für Zusammenarbeit handelt im gegenseitigen Einvernehmen.

5. Der Unterausschuss für Zusammenarbeit tagt so oft wie erforderlich, in der Regel aber einmal pro Jahr entweder physisch oder mittels Web-Konferenz. Der Unterausschuss für Zusammenarbeit trifft sich erstmals innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens. Er wird vom Gemischten Ausschuss, von den Vorsitzenden des Unterausschusses oder auf Ersuchen einer Vertragspartei einberufen. Der Tagungsort liegt abwechselnd in einem EFTA-Staat und in Indonesien, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

6. Die Treffen des Unterausschusses für Zusammenarbeit werden von einem EFTA-Staat und Indonesien gemeinsam präsidiert.

7. Die Vorsitzenden des Unterausschusses bereiten für jedes Treffen in Absprache mit den Vertragsparteien eine provisorische Traktandenliste vor und stellen sie ihnen in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem Treffen zu.

8. Der Unterausschuss erstellt einen schriftlichen Bericht der Ergebnisse jedes Treffens und die Vorsitzenden berichten – sofern erwünscht – dem Gemischten Ausschuss an einem seiner Treffen.

Art. 9.8 Streitbeilegung

1. Die Vertragsparteien nehmen für unter dieses Kapitel fallende Angelegenheiten die Streitbeilegung nach Kapitel 11 (Streitbeilegung) nicht in Anspruch.

2. Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien betreffend Auslegung und Umsetzung dieses Kapitels werden einvernehmlich beigelegt.

Kapitel 10: Institutionelle Bestimmungen

Art. 10.1 Gemischter Ausschuss

1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Indonesien ein, der aus Vertreterinnen und Vertretern jeder Vertragspartei besteht. Die Vertragsparteien werden von hohen Beamtinnen bzw. Beamten vertreten, die von ihnen für diesen Zweck entsendet werden.

2. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses bestehen darin:

  • (a) die Umsetzung dieses Abkommens zu überwachen und zu überprüfen, einschliesslich durch das Ausloten der Möglichkeit, eine weitere Beseitigung von Handelshemmnissen und anderen den Handel zwischen den EFTA-Staaten und Indonesien einschränkenden Massnahmen zu empfehlen;
  • (b) die weitere Entwicklung dieses Abkommens zu prüfen;
  • (c) die Arbeit aller nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu beaufsichtigen;
  • (d) sich um die Beilegung einer allfälligen Uneinigkeit in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu bemühen; und
  • (e) jede andere Angelegenheit zu prüfen, die das Funktionieren dieses Abkommens berühren kann.

3. Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen beschliessen, sofern er dies zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen gemäss dem vom Gemischten Ausschuss erteilten Auftrag.

4. Der Gemischte Ausschuss kann wie in diesem Abkommen vorgesehen Beschlüsse fassen und zu anderen Angelegenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.

5. Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er bei Bedarf, in der Regel aber alle zwei Jahre zusammen. Seine Treffen werden von einem EFTA-Staat und Indonesien gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Jede Vertragspartei kann jederzeit mittels schriftlicher Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Abhaltung eines ausserordentlichen Treffens des Gemischten Ausschusses ersuchen. Dieses Treffen findet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

7. Hat eine Vertreterin oder ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss angenommen, der der Erfüllung innerstaatlicher Rechtsvorschriften unterliegt, so tritt der Beschluss zum Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei notifiziert, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt sind, sofern im Beschluss selbst kein späterer Zeitpunkt genannt wird. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, dass der Beschluss für diejenigen Vertragsparteien in Kraft tritt, die ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt haben, sofern Indonesien eine dieser Vertragsparteien ist.

Art. 10.2 Kommunikation

Jede Vertragspartei bezeichnet eine Kontaktstelle, um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf jegliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen zu erleichtern.

Kapitel 11: Streitbeilegung

Art. 11.1 Anwendungsbereich und Forum

1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, findet dieses Kapitel Anwendung auf die Beilegung aller Streitigkeiten, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, eine Massnahme der anderen Vertragspartei stelle eine Verletzung dieses Abkommens dar.

2. Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Vertragspartei[^65] im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Die Wahl des einen Forums schliesst die Benutzung des anderen Forums aus.

3. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen als gewählt, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Sondergruppe nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung[^66] beantragt, während Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren nach Artikel 11.4 Absatz 1 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) als gewählt gelten.

4. Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei einleitet, benachrichtigt sie die anderen Vertragsparteien schriftlich über ihre Absicht.

Art. 11.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1. Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die Streitparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit von einer Streitpartei verlangt werden. Sie können jederzeit durch Vereinbarung der Streitparteien beginnen und jederzeit von einer der Streitparteien beendet werden. Sie können während eines laufenden Verfahrens vor einem Schiedsgericht, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen wurde oder erneut zusammengetreten ist, weitergeführt werden.

2. Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sowie insbesondere die von den Streitparteien während dieser Verfahren vertretenen Positionen werden vertraulich behandelt und lassen die Rechte der Streitparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 11.3 Konsultationen

1. Die Vertragsparteien unternehmen jederzeit durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung aller in Artikel 11.1 (Anwendungsbereich und Forum) Absatz 1 genannten Angelegenheiten zu gelangen.

2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, eine Massnahme sei mit diesem Abkommen unvereinbar, so kann sie schriftlich um Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei ersuchen. Die ersuchende Vertragspartei führt die Gründe für das Ersuchen an, einschliesslich der Bezeichnung der fraglichen Massnahmen und einer Angabe der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde. Die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht, notifiziert den anderen Vertragsparteien das Ersuchen gleichzeitig schriftlich. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet ist, antwortet innerhalb von 10 Tagen nach dem Eingang auf das Ersuchen.

3. Konsultationen beginnen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, beginnen innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens um Konsultationen.

4. Die konsultierenden Vertragsparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, ob die Massnahme mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln alle während der Konsultationen ausgetauschten vertraulichen Informationen auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, die die Informationen bereitgestellt hat.

5. Die Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

6. Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 11.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1. Die beschwerdeführende Vertragspartei kann durch schriftlichen Antrag an die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen, wenn:

  • (a) die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Ersuchens nach Artikel 11.3 (Konsultationen) Absatz 2 antwortet;
  • (b) die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innerhalb von 30 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Artikel 11.3 (Konsultationen) Absatz 3 in Konsultationen eintritt; oder
  • (c) die Beilegung einer Streitigkeit im Rahmen der Konsultationen nach Artikel 11.3 (Konsultationen) nicht innerhalb von 60 Tagen oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich über verderbliche Waren, innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Konsultationsersuchens bei der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, gelingt.

Eine Kopie dieses Antrags wird den übrigen Vertragsparteien zugestellt, damit sie entscheiden können, ob sie sich am Schiedsverfahren beteiligen wollen.

2. Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts enthält die Bezeichnung der strittigen Massnahme sowie eine kurze Zusammenfassung der Rechts- und Tatsachengrundlagen für die Beschwerde.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die mutatis mutandis in Übereinstimmung mit den Regeln der freiwilligen Schiedsgerichtsordnung des Ständigen Schiedshofes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten[^67], Stand 20. Oktober 1992 (nachfolgend als die «freiwilligen Regeln» bezeichnet), ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, zu dem der oder die Vorsitzende ernannt wird.

4. Sofern die Streitparteien nicht innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung eines Schiedsgerichts etwas anderes vereinbaren, lautet das Mandat des Schiedsgerichts wie folgt:

«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts im Sinne von Artikel 11.4 (Einsetzung eines Schiedsgerichts) genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»

5. Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird, so kann zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt werden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.

6. Eine Vertragspartei, die nicht Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekanntmachung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhänge der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.

Art. 11.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitparteien abweichend vereinbart, richten sich die Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln.

2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.

3. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts werden für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Ansonsten sind die Anhörungen des Schiedsgerichts öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

4. Es darf keine einseitigen Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die dem Schiedsgericht zur Beurteilung vorliegen.

5. Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassungen von mündlichen Stellungnahmen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts der anderen Streitpartei zum gleichem Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet.

6. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.

7. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter getroffen. Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.

Art. 11.6 Berichte des Schiedsgerichts

1. Das Schiedsgericht legt in der Regel innerhalb von höchstens 90 Tagen nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung den Streitparteien einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Die Vorlage dieses ersten Berichts erfolgt in keinem Fall später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht dazu schriftlich eine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Berichts unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des ersten Berichts einen Schlussbericht vor.

2. Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden vorbehältlich des Schutzes vertraulicher Informationen veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.

3. Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 11.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren

1. Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

2. Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Der Rückzug lässt die Rechte dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.

3. Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.

4. Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen.

Art. 11.8 Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts

1. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der spezifischen Umstände des Falles festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

2. Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme sowie eine genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.

3. Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Artikel 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 11.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1. Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Artikel 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Gerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, den Schlussbericht nicht umzusetzen, so nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen beiderseits annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt es innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Gesuchs zu keiner solchen Einigung, so kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.

2. Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst an, Vorteile aus demselben Sektor oder denselben Sektoren auszusetzen, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht mit diesem Abkommen unvereinbaren Massnahme oder Angelegenheit betroffen ist bzw. sind. Ist nach Ansicht der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

3. Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Gesuchs. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.

4. Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme oder Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.

5. Auf Ersuchen einer Streitpartei entscheidet das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem Schlussbericht und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs.

Art. 11.10 Andere Bestimmungen

1. Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 11.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 11.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) aus denselben Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern, die den Schlussbericht vorgelegt haben. Ist eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung einer Ersatzschiedsrichterin bzw. eines Ersatzschiedsrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren der ursprünglichen Schiedsrichterin bzw. des ursprünglichen Schiedsrichters durchgeführt.

2. Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

Kapitel 12: Schlussbestimmungen

Art. 12.1 Fussnoten, Anhänge und Appendizes

Die Fussnoten und Anhänge zu diesem Abkommen einschliesslich ihrer Appendizes sind feste Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 12.2 Änderungen

1. Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.

2. Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung gemäss den jeweiligen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien. Falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

3. Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann der Gemischte Ausschuss Änderungen der Anhänge dieses Abkommens und ihrer Appendizes beschliessen. Eine Vertragspartei kann einen Beschluss annehmen, sofern sie ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt. Ein solcher Beschluss tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die letzte Vertragspartei dem Depositar die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert, sofern dies im Beschluss nicht abweichend bestimmt ist.

4. Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

5. Erlauben es ihre rechtlichen Bestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden, bis sie für sie in Kraft treten. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.

Art. 12.3 Beitritt

1. Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.

2. Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die bestehenden Vertragsparteien ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.

Art. 12.4 Rücktritt und Beendigung

1. Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.

2. Tritt Indonesien zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt gemäss Absatz 1 Wirkung erlangt.

3. Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation[^68] zurücktritt, hört am Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 12.5 Inkrafttreten

1. Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung in Übereinstimmung mit den jeweiligen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Vertragsparteien. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens zwei EFTA-Staaten und Indonesien ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.

3. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Art. 12.6 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Jakarta, Indonesien, am 16. Dezember 2018 in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

(Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^1]: SR 0.120

[^2]: SR 0.820.1

[^3]: SR 0.632.20

[^4]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^5]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^6]: SR 0.747.305.15

[^7]: SR 0.631.112.514

[^8]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^9]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^10]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^11]: Die Schweiz wendet Zölle auf Grundlage von Gewicht und Menge anstatt Wertzölle an.

[^12]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^13]: SR 0.632.20, Anhang 1A.9

[^14]: SR 0.632.20, Anhang 1A.12

[^15]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^16]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^17]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^18]: SR 0.632.20, Anhang 1A.3

[^19]: SR 0.632.20, Anhang 1A.6

[^20]: SR 0.632.20, Anhang 1A.4

[^21]: SR 0.916.20

[^22]: Für die Zwecke dieses Artikels bedeuten «verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen.

[^23]: Das hier verwendete «gleichwertig» ist nicht im Sinne des im SPS-Übereinkommen der WTO vorkommenden Begriffs «Gleichwertigkeit» («equivalence») zu verstehen.

[^24]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^25]: SR 0.632.20, Anhang 1A.13

[^26]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^27]: SR 0.632.20, Anhang 1A.8

[^28]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^29]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14

[^30]: SR 0.632.20, Anhang 1A.3

[^31]: SR 0.632.20, Anhang 1A.14

[^32]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^33]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1b

[^34]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^35]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^36]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^37]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1c

[^38]: SR 0.979.1

[^39]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^40]: Diese Begriffsbestimmung schliesst auch eine Person ein, die Dienstleistungen zu erbringen sucht. Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

[^41]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^42]: Geht eine Vertragspartei eine Marktzugangsverpflichtung in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die Erbringungsart gemäss Artikel 3.2 (Begriffsbestimmungen) ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so wird diese Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen.

[^43]: Dieser Buchstabe gilt nicht für Massnahmen einer Vertragspartei, die Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

[^44]: Nach diesem Artikel eingegangene spezifische Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, dass eine Vertragspartei Ausgleich für etwaige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

[^45]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^46]: Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.

[^47]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^48]: Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

[^49]: SR 0.979.1

[^50]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^51]: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

[^52]: Massnahmen, die auf eine gerechte oder tatsächlich wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, beinhalten Massnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems, die:(i) für gebietsfremde Dienstleistungserbringer in Anerkennung der Tatsache gelten, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei ihren Ursprung haben oder dort gelegen sind; oder(ii) für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder die Erhebung von Steuern im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(iii) für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuervermeidung oder -hinterziehung zu verhindern, einschliesslich Massnahmen, die die Einhaltung der Rechtsvorschriften gewährleisten; oder(iv) für Dienstleistungsnutzer gelten, die in dem oder von dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aus erbracht werden, um die Besteuerung der Nutzer oder die Erhebung von Steuern aus Quellen im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu gewährleisten; oder(v) unterscheiden zwischen Dienstleistungserbringern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Dienstleistungserbringern, in Anerkennung des Unterschiedes in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden; oder(vi) dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Niederlassungen oder verbundene Personen oder Niederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu sichern.Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe (d) dieses Artikels und in dieser Fussnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen in den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen der Vertragspartei, die die Massnahme trifft, ausgelegt.

[^53]: Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Kapitel 3 (Handel mit Dienstleistungen) ausgenommen wurden, vom Anwendungsbereich dieses Kapitels nicht erfasst werden.

[^54]: SR 0.979.1

[^55]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^56]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^57]: SR 0.632.20, Anhang 1B

[^58]: SR 0.632.20, Anhang 1C

[^59]: SR 0.632.20, Anhang 1A.1

[^60]: SR 0.453

[^61]: SR 0.814.012

[^62]: SR 0.632.314.271.3

[^63]: SR 0.632.314.271.3

[^64]: SR 0.632.314.271.3

[^65]: Für die Zwecke dieses Kapitels können die Begriffe «Vertragspartei», «Streitpartei», «beschwerdeführende Vertragspartei» und «Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wird» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.

[^66]: SR 0.632.20, Anhang 2

[^67]: SR 0.193.212

[^68]: SR 0.632.31

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