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Gemeinsame Ausführungsordnung vom 2. Oktober 2018 zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

Geltender Text a fecha 2018-10-02

Kapitel I: Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Regel 1Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Akte gelten, sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, folgende Begriffsbestimmungen:

2. Im Sinne dieser Ausführungsordnung:

Regel 2Berechnung der Fristen
1.

Jede nach Jahren bemessene Frist endet im folgenden Jahr am selben Tag desselben Monats wie das Ereignis, an dem die Frist begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen, so endet die Frist am 28. Februar des folgenden Jahres.

2.

Jede nach Monaten bemessene Frist endet im folgenden Monat am selben Tag wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

3. Endet eine für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde gültige Frist an einem Tag, der für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde kein Arbeitstag ist, so endet diese Frist ungeachtet der Absätze 1 und 2 für das Internationale Büro oder die zuständige Behörde je nach Fall am ersten folgenden Arbeitstag.

Regel 3Arbeitssprachen

1. Das Gesuch ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.

2. Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind nach Wahl der betroffenen zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte nach Wahl der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. Die für diese Verfahren notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt.

3. Die Eintragungen in das internationale Register und die Veröffentlichung dieser Eintragungen durch das Internationale Büro erfolgen in englischer, französischer und spanischer Sprache. Die zu diesem Zweck notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Das Internationale Büro übersetzt jedoch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe nicht.

4. Enthält das Gesuch eine Transliteration der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.

5. Enthält ein durch die Akte von 1967 geregeltes Gesuch eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung gemäss Regel 5 Absatz 6 Ziffer v, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.

Regel 4Zuständige Behörde

1. Jede Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro den Namen und die Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde, d.h. der von ihr für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros bezeichneten Behörde, mit.

2. In der Mitteilung nach Absatz 1 ist vorzugsweise eine einzige zuständige Behörde anzugeben. Teilt eine Vertragspartei unterschiedliche zuständige Behörden mit, so sind in dieser Mitteilung die jeweiligen Zuständigkeiten für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros klar anzugeben.

3. Die zuständige Behörde teilt die Angaben zu den in ihrem Gebiet anwendbaren Verfahren für die Anfechtung und Anwendung der Rechte an den Ursprungsbezeichnungen und den geografischen Angaben mit.

4. Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro alle Änderungen der Angaben gemäss den Absätzen 1 und 3 mit. Das Internationale Büro kann jedoch auch ohne Mitteilung von Amtes wegen Kenntnis von einer Änderung nehmen, wenn es über klare Hinweise verfügt, dass eine solche Änderung eingetreten ist.

Kapitel II: Gesuch und internationale Registrierung

Regel 5Erfordernisse bezüglich des Gesuchs
1.

Das internationale Gesuch ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen und von der einreichenden zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

Im Gesuch sind anzugeben:

5. In dem durch die Genfer Akte geregelten Gesuch ist anzugeben, ob nach Kenntnis des Anmeldenden der gesetzliche oder ordnungspolitische Erlass oder der gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Entscheid, gemäss dem der Schutz für die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe in der Ursprungsvertragspartei gewährt wird, klarstellt, dass für bestimmte Bestandteile der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe kein Schutz gewährt wird. Diese Bestandteile sind im Gesuch in einer Arbeitssprache und in der oder den Amtssprachen der Ursprungsvertragspartei gemäss Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv mit einer Transliteration gemäss Absatz 2 Buchstabe b anzugeben.

Das internationale Gesuch kann Folgendes angeben oder enthalten:

Regel 6Nicht vorschriftsmässige Gesuche

2. Wird das Gesuch nicht von der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte eingereicht, so wird es vom Internationalen Büro nicht als solches betrachtet und an den Absender zurückgesandt.

Regel 7Eintragung in das internationale Register

2. Die internationale Registrierung hat Folgendes zu enthalten oder anzugeben:

3.

Das Internationale Büro:

Regel 7bisDatum der internationalen Registrierung gemäss der Akte von 1967 und Datum ihrer Wirksamkeit

Enthält das Gesuch nicht alle folgenden Angaben:

ist das Datum der internationalen Registrierung das Datum, an dem die letzte der fehlenden Angaben beim Internationalen Büro eingeht.

3. Nach der Ratifikation der Genfer Akte oder dem Beitritt zur Genfer Akte durch eine Ursprungsvertragspartei, die Partei der Akte von 1967 ist, ist eine Ursprungsbezeichnung, die Gegenstand einer gemäss der Akte von 1967 vorgenommenen internationalen Registrierung ist, in jeder Vertragspartei, die Partei der Genfer Akte, jedoch nicht der Akte von 1967 ist und die den Schutz nicht gemäss Artikel 15 der Genfer Akte verweigert hat oder die dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Schutzgewährung gemäss Regel 18 übersandt hat, und ohne Vorliegen von Mängeln gemäss Regel 6 Absatz 1 Buchstabe d vorbehaltlich von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Genfer Akte ab dem Datum geschützt, an dem die Ratifikation der Genfer Akte oder der Beitritt zur Genfer Akte durch die Ursprungsvertragspartei wirksam wird.

Regel 8Gebühren

1. Das Internationale Büro erhebt die folgenden, in Schweizer Franken zahlbaren Gebühren:

3. Jede in Bezug auf eine Vertragspartei der Genfer Akte an das Internationale Büro entrichtete individuelle Gebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro in dem Monat gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dessen Verlauf die Eintragung der internationalen Registrierung erfolgt ist, für die diese Gebühr entrichtet wurde.

4. Alle Zahlungen, die nach dieser Ausführungsordnung an das Internationale Büro geleistet werden, sind in Schweizer Währung zu entrichten, unabhängig davon, ob die Gebühren im Falle einer Zahlung durch die zuständige Behörde von dieser zuständigen Behörde in einer anderen Währung entgegengenommen worden sind.

6. Die Gebühren sind nach Massgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.

7. Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe sowie der Zweck der Zahlung anzugeben.

9. Ändert sich der Betrag einer Gebühr, so findet der am Datum des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro geltende Betrag Anwendung.

Kapitel III: Schutzverweigerung und sonstige Massnahmen in Bezug

auf internationale Registrierungen

Regel 9Schutzverweigerung

2. Die Mitteilung der Schutzverweigerung hat Folgendes anzugeben oder zu enthalten:

3. Vorbehaltlich Regel 10 Absatz 1 trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung mit Angabe des Datums, an dem die Schutzverweigerung an das Internationale Büro gerichtet wurde, in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung.

Regel 10Nicht vorschriftsmässige Mitteilung der Schutzverweigerung

Eine Mitteilung der Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet:

2. Enthält die Mitteilung der Schutzverweigerung einen anderen Mangel als die in Absatz 1 genannten Mängel, so trägt das Internationale Büro die Schutzverweigerung trotzdem in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Schutzverweigerung. Auf Verlangen dieser zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte fordert das Internationale Büro die zuständige Behörde, die die Mitteilung der Schutzverweigerung unterbreitet hat, auf, die Mitteilung unverzüglich zu berichtigen.

Regel 11Rücknahme der Schutzverweigerung

1. Jede Schutzverweigerung kann jederzeit von der zuständigen Behörde, die sie mitgeteilt hat, ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rücknahme einer Schutzverweigerung ist dem Internationalen Büro durch die betroffene zuständige Behörde mitzuteilen und von dieser Behörde zu unterzeichnen.

2. Die Mitteilung der Rücknahme einer Schutzverweigerung hat Folgendes anzugeben:

3. Das Internationale Büro trägt alle Rücknahmen gemäss Absatz 1 in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie der Mitteilung der Rücknahme.

Regel 12Schutzgewährung

Die Erklärung über die Schutzgewährung hat Folgendes anzugeben:

Die Erklärung über die Schutzgewährung hat Folgendes anzugeben:

3. Das Internationale Büro trägt alle Erklärungen über die Schutzgewährung gemäss Absatz 1 oder 2 in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie dieser Erklärung.

Regel 13Ungültigerklärung der Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspartei

1. Wird die Wirksamkeit einer internationalen Registrierung in einer Vertragspartei ganz oder teilweise für ungültig erklärt und ist die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand von Rechtsmitteln, so übermittelt die zuständige Behörde der betroffenen Vertragspartei dem Internationalen Büro eine Mitteilung der Ungültigerklärung. Die Mitteilung hat Folgendes anzugeben oder zu enthalten:

2. Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung mit den Angaben gemäss Absatz 1 Ziffer i–v in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie dieser Mitteilung.

Regel 14Übergangsfrist zugunsten Dritter

1. Ist einem Dritten gemäss Artikel 5 Absatz 6 der Akte von 1967 oder gemäss Artikel 17 Absatz 1 der Genfer Akte eine in einer Vertragspartei festgelegte Frist für die Einstellung der Verwendung einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer eingetragenen geografischen Angabe gewährt worden, so teilt die zuständige Behörde dieser Vertragspartei dies dem Internationalen Büro mit. Die Mitteilung ist von der genannten Behörde zu unterzeichnen und hat Folgendes anzugeben:

2. Die Dauer der einem Dritten gemäss Artikel 17 der Genfer Akte gewährten Frist darf nicht länger als 15 Jahre sein, wobei die Frist von jedem Einzelfall abhängen kann und eine Frist von mehr als zehn Jahren ausserordentlich wäre.

3. Sofern die in Absatz 1 genannte Mitteilung dem Internationalen Büro von der zuständigen Behörde vor dem in Absatz 1 Ziffer iv angegebenen Datum zugesandt wird, trägt das Internationale Büro diese Mitteilung mit den darin enthaltenen Angaben in das internationale Register ein und übermittelt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte sowie der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei eine Kopie dieser Mitteilung

Regel 15Änderungen

1. Die folgenden Änderungen können in das internationale Register eingetragen werden:

3. Das Internationale Büro trägt die gemäss Absatz 1 und 2 beantragten Änderungen mit Angabe des Datums, an dem der Antrag beim Internationalen Büro eingegangen ist, in das internationale Register ein, bestätigt die Eintragung der zuständigen Behörde, die die Änderung beantragt hat, und teilt diese Änderung den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien mit.

4. Im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte sind die Absätze 1–3 sinngemäss anzuwenden, wobei ein von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte eingereichtes Gesuch angeben muss, dass die Änderung aufgrund einer entsprechenden Änderung bezüglich der Registrierung, des gesetzlichen oder ordnungspolitischen Erlasses oder des gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Entscheids beantragt wird, wonach der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe in der Ursprungsvertragspartei, die eine Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte abgegeben hat, der Schutz gewährt worden war, und die Eintragung dieser Änderung in das internationale Register den betroffenen Begünstigten bzw. der betroffenen natürlichen oder juristischen Person durch das Internationale Büro zu bestätigen ist, das auch die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei, die eine Erklärung gemäss Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte abgegeben hat, unterrichtet.

Regel 16Schutzverzicht

1. Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei können dem Internationalen Büro jederzeit mitteilen, dass in einer oder mehreren, jedoch nicht in allen Vertragsparteien ganz oder teilweise auf den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe verzichtet wird. Die Mitteilung eines Schutzverzichts hat die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, anzugeben und ist von der zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

Vorbehaltlich Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Genfer Akte ist eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder eine eingetragene geografische Angabe in jeder Vertragspartei, in der ein Verzicht wirksam wird, ab dem Datum geschützt, an dem:

3. Das Internationale Büro trägt jeden Schutzverzicht gemäss Absatz 1 oder jede Rücknahme eines Verzichts gemäss Absatz 2 in das internationale Register ein, bestätigt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei und im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person die Eintragung, unterrichtet auch die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei und übermittelt die Eintragung dieser Änderung in das internationale Register der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei, auf die sich der Verzicht oder die Rücknahme des Verzichts bezieht.

4. Die zuständige Behörde einer Vertragspartei, bei der eine Mitteilung der Rücknahme eines Verzichts eingegangen ist, kann dem Internationalen Büro die Verweigerung der Wirksamkeit der internationalen Registrierung in ihrem Gebiet mitteilen. Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Rücknahme des Verzichts zuzusenden. Die Regeln 9–12 sind sinngemäss anzuwenden.

Regel 17Löschung der internationalen Registrierung

1. Die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte oder die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei können beim Internationalen Büro jederzeit die Löschung ihrer internationalen Registrierung beantragen. Der Antrag auf Löschung hat die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung, vorzugsweise versehen mit einer anderen Angabe, die die Identifizierung der internationalen Registrierung erlaubt, wie zum Beispiel die Bezeichnung, die die Ursprungsbezeichnung darstellt, oder die Angabe, die die geografische Angabe darstellt, anzugeben und ist von der zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte von den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu unterzeichnen.

2. Das Internationale Büro trägt die Löschung zusammen mit den im Antrag enthaltenen Angaben in das internationale Register ein, bestätigt der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte die Eintragung, unterrichtet auch die zuständige Behörde der Ursprungsvertragspartei und übermittelt die Löschung den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien.

Regel 18Berichtigungen im internationalen Register

1. Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag der zuständigen Behörde der Ursprungsvertragspartei tätig wird, der Auffassung, dass hinsichtlich einer internationalen Registrierung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so berichtigt es das Register entsprechend

2.

Im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte kann der in Absatz 1 genannte Antrag auch von den Begünstigten bzw. von der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte eingereicht werden. Das Internationale Büro teilt diesen Begünstigten bzw. dieser natürlichen oder juristischen Person jede Berichtigung bezüglich der internationalen Registrierung mit.

3.

Das Internationale Büro teilt der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei sowie im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte den Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte die Berichtigung im internationalen Register mit.

4. Betrifft die Berichtigung eines Fehlers die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe oder die Ware oder Waren, auf die sich die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe bezieht, hat die zuständige Behörde einer Vertragspartei das Recht, zu erklären, dass sie den Schutz der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe nach der Berichtigung nicht gewährleisten kann. Diese Erklärung ist dem Internationalen Büro durch die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum des Eingangs der Mitteilung des Internationalen Büros bezüglich der Berichtigung zuzusenden. Die Regeln 9–12 sind sinngemäss anzuwenden.

Kapitel IV: Verschiedenes

Regel 19Veröffentlichung

Das Internationale Büro veröffentlicht alle Eintragungen in das internationale Register.

Regel 20Auszüge aus dem internationalen Register und sonstige Auskünfte des Internationalen Büros

1. Auszüge aus dem internationalen Register oder sonstige Auskünfte über den Inhalt dieses Registers werden vom Internationalen Büro gegen Entrichtung der in Regel 8 vorgeschriebenen Gebühr jeder Person auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Regel 21Unterschrift

Ist gemäss dieser Ausführungsordnung die Unterschrift einer zuständigen Behörde erforderlich, so kann diese Unterschrift aufgedruckt oder durch ein Faksimile oder ein amtliches Siegel ersetzt werden.

Regel 22Datum des Versands verschiedener Mitteilungen

Werden die Mitteilungen gemäss den Regeln 9 Absatz 1, 14 Absatz 1, 16 Absatz 4 und 18 Absatz 4 durch einen Postdienst übersandt, so wird das Versanddatum durch den Poststempel bestimmt. Ist der Poststempel unleserlich oder nicht vorhanden, so behandelt das Internationale Büro die Mitteilung so, als wäre sie 20 Tage vor dem Datum des Eingangs beim Internationalen Büro versandt worden. Werden die genannten Mitteilungen über einen Zustelldienst übersandt, bestimmen dessen Angaben anhand des Versandprotokolls das Versanddatum. Diese Mitteilungen können gemäss den Verwaltungsvorschriften auch per Telefax oder elektronisch übermittelt werden.

Regel 23Arten der Benachrichtigung durch das Internationale Büro

Die Mitteilungen des Internationalen Büros gemäss dieser Ausführungsordnung sind mit allen Mitteln, die es dem Internationalen Büro erlauben, festzustellen, dass sie eingegangen sind, an die zuständigen Behörden oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte an die Begünstigten bzw. die natürliche oder juristische Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte zu richten.

Regel 24Verwaltungsvorschriften

2. Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern, und der Generaldirektor kommt dieser Aufforderung nach.

4. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung der Akte oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat Letztere Vorrang.

Regel 25Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
1.

Diese Ausführungsordnung tritt am [das Datum des Inkrafttretens wird mit dem Inkrafttreten der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben[^4] zusammenfallen] in Kraft und ersetzt von diesem Zeitpunkt an die am 1. Januar 2016 geltende Ausführungsordnung zur Akte von 1967 über den Schutz und die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen (nachfolgend als «Ausführungsordnung zum Abkommen» bezeichnet).

2.

Ungeachtet von Absatz 1:

Fussnoten

[^1]: SR 0.232.111.14

[^2]: Die Anwendung von Regel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv und von Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b untersteht den Bestimmungen von Regel 3 Absatz 3 und 4.

[^3]: ∗ Bei internationalen Registrierungen mit Bezeichnung eines geografischen Gebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder nach den von den Vereinten Nationen aufgestellten Listen ermässigt sich die Gebühr auf 50% des vorgeschriebenen Betrags (gerundet auf die nächste ganze Zahl). In diesem Fall beträgt die Gebühr 500 Schweizer Franken für eine internationale Registrierung mit Bezeichnung eines geografischen Ursprungsgebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder und 250 Schweizer Franken für jede Änderung einer internationalen Registrierung mit Bezeichnung eines geografischen Ursprungsgebiets in einem Land der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder. Diese Gebührenermässigungen gelten während einer Dauer von drei Jahren ab dem Inkrafttreten der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens.

[^4]: Siehe Beschluss der Versammlung des Lissabonner Verbands im Dokument LI/A/34/4.