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Verordnung vom 3. November 2021 über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Geltender Text a fecha 2021-11-03

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966[^1] (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 und 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998[^2],

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

den Betrieb der folgenden Informationssysteme und die Bearbeitung der Daten in diesen Informationssystemen:

Art. 2 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

Identifikationsnummer eines Tiers:

2. Kapitel: Aufgaben und Pflichten der Identitas AG

Art. 3 Aufgaben

1 Die Identitas AG betreibt:

2 Sie stellt die Infrastruktur und die Informatikdienstleistungen bereit für:

3 Sie wartet die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2, entwickelt diese weiter und löst sie bei Bedarf ab. Für die Benutzerinnen und Benutzer stellt sie einen fachlichen Support bereit.

4 Sie stellt sicher, dass sich die Benutzerinnen und Benutzer für den Zugriff auf die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 2 über das IAM-System authentifizieren.

5 Sie erbringt zudem die folgenden Aufgaben:

Art. 4 Hardware, Software, Datensammlungen

1 Die Identitas AG ist Eigentümerin der Infrastruktur, inklusive Hardware und Software, zur Erbringung ihrer Aufgaben nach Artikel 3. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ist Eigentümer der Software zur Erbringung der Aufgaben nach Artikel 3 Absatz 2.

3 Führt die Identitas AG eine Aufgabe nicht mehr aus, so muss sie die entsprechende Software sowie die dazugehörige Dokumentation dem Bund übertragen.

4 Der Bund ist Eigentümer der Datensammlungen, die durch die Ausübung der Aufgaben nach Artikel 3 entstehen.

Art. 5 Beschaffungen

Für Beschaffungen im Bereich der Aufgaben unterliegt die Identitas AG dem öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes. Sie erlässt die im Beschaffungsverfahren notwendigen Verfügungen.

Art. 6 Leistungsvereinbarung

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a–d sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen.

2 Das BLV schliesst mit der Identitas AG eine Leistungsvereinbarung ab für die Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie diejenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

3 Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere den Umfang, die Qualität und die Finanzierung der zu erbringenden Leistungen.

Art. 7 Gewerbliche Leistungen

1 Sämtliche Leistungen ausserhalb der in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben gelten als gewerbliche Leistungen.

2 Die Identitas AG darf die in Ausübung ihrer Aufgaben erhaltenen Daten nicht kommerziell verwerten.

Art. 8 Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen

1 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchen- oder die Landwirtschaftsgesetzgebung erstattet die Identitas AG der zuständigen kantonalen Stelle Meldung.

2 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Zoll- oder die Mehrwertsteuergesetzgebung erstattet sie der zuständigen Bundesstelle Meldung.

Art. 9 Aufsicht

1 Das BLW übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 Buchstaben a–d sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen. Das BLV übt die Aufsicht aus über die Erfüllung der Aufgaben der Identitas AG nach Artikel 3 Absätze 2 und 5 Buchstabe e sowie derjenigen Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen.

2 Das BLW kann bei der Identitas AG ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.

3. Kapitel: TVD

1. Abschnitt: Inhalt der TVD

Art. 10 Daten

Die TVD enthält die folgenden Daten:

Art. 11 Tiergeschichte und Tierdetail

1 Die Tiergeschichte umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

2 Der Tiergeschichtenstatus zeigt wie folgt an, ob die Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung, eines Büffels, eines Bisons oder eines Tiers der Schaf- oder der Ziegengattung vollständig und fehlerlos ist:

3 Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:

Art. 12 Daten aus anderen Informationssystemen

Die TVD kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der ISVet-V[^11]:

2. Abschnitt: Registrierung von Personen und Tierhaltungen sowie Erfassung des Tierverkehrs

Art. 13 Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tierhaltungen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, müssen folgende Daten an die TVD übermitteln:

2 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung müssen Daten zur Nutzungsart der Tierhaltung an die TVD übermitteln. Diese Pflicht gilt nicht für Schlachtbetriebe.

3 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 und 2. Änderungen der Nutzungsart der Tierhaltung sind innerhalb von drei Tagen zu übermitteln.

4 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel können zusätzlich Angaben zum Stallgebäude übermitteln.

Art. 14 Registrierung im IAM-System

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden, Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV[^14] kennzeichnen, beauftragte Dritte nach Artikel 23 sowie Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV[^15] stellen wollen, müssen sich im IAM-System registrieren und dabei folgende Daten übermitteln:

2 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach Absatz 1.

Art. 15 Zuteilung der TVD-Nummer und der Identifikationsnummer

1 Die Identitas AG teilt jeder Tierhaltung eine TVD-Nummer zu.

2 Sie teilt registrierten Fleischverarbeitungs- und Fleischhandelsbetrieben eine TVD-Nummer zu.

3 Sie teilt allen Klauentieren eine Identifikationsnummer zu.

Art. 16 Daten zu Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons

1 Für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 an die TVD übermitteln.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe f übermitteln.

Art. 17 Daten zu Tieren der Schaf- und der Ziegengattung

1 Für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 an die TVD übermitteln.

2 Die Änderung der Nutzungsart eines Muttertiers nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h ist innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.

3 Verendet ein Tier im Schlachtbetrieb oder auf dem Weg zum Schlachtbetrieb und wird dort entsorgt, so muss der Schlachtbetrieb die Daten nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe f übermitteln.

Art. 18 Daten zu Tieren der Schweinegattung

Für Tiere der Schweinegattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 an die TVD übermitteln.

Art. 19 Daten zu Equiden

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstaben a–i an die TVD übermitteln.

2 Die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe h; die neue Eigentümerin oder der neue Eigentümer übermittelt die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe i.

3 Wurde bei der Geburt oder bei der Einfuhr eine erwartete Endgrösse von über 148 cm angegeben und erreicht das erwachsene Tier diese Endgrösse nicht, so muss die Eigentümerin oder der Eigentümer die korrigierte Angabe an die TVD übermitteln.

4 Personen, die Equiden nach Artikel 15a Absatz 2 TSV[^16] kennzeichnen, müssen die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe k an die TVD übermitteln.

5 Schlachtbetriebe müssen die folgenden Daten an die TVD übermitteln:

Art. 20 Ermächtigung zur Änderung von Daten zu Equiden

Bei der Geburt eines Equiden kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Stelle, die den Equidenpass (Art. 15c TSV[^17]) ausstellt, ermächtigen, vor der Bestellung des Grundpasses die Daten des Equiden in der TVD zu ändern.

Art. 21 Daten zu Hausgeflügel

Bei der Einstallung einer neuen Geflügelherde müssen Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung die Grenzen nach Artikel 13 Absatz 1 überschreitet, die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 an die TVD übermitteln.

Art. 22 Form der Datenübermittlung

Die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 müssen elektronisch über das Internetportal Agate oder über die Schnittstellen nach Artikel 40 Absatz 1 übermittelt werden.

Art. 23 Datenübermittlung durch beauftragte Dritte

1 Die für die Datenübermittlung zuständigen Personen nach den Artikeln 16–21 können Dritte mit der Datenübermittlung beauftragen, mit Ausnahme der Übermittlung der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

2 Sie müssen die Erteilung eines solchen Auftrags selber an die TVD übermitteln. Dazu müssen sie die Agate-Nummer der beauftragten Person angeben.

3 Sie müssen den Entzug eines Auftrags ebenfalls an die TVD übermitteln.

4 Die Aufträge sind für jede Tiergattung einzeln zu erteilen.

Art. 24 Prüfung der Daten

Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 16–21 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren.

Art. 25 Berichtigung von Daten

1 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können die von ihnen übermittelten Daten innerhalb von 10 Tagen online löschen, mit Ausnahme der Änderung des Verwendungszwecks bei Equiden nach Anhang 1 Ziffer 4 Buchstabe f.

2 Schlachtbetriebe können die TVD-Nummer der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe e Ziffer 7, Ziffer 2 Buchstabe e Ziffer 7 sowie Ziffer 4 Buchstabe j Ziffer 5 bis 30 Tage nach der Schlachtung online ändern.

3 Die meldepflichtigen Personen und die beauftragten Personen können bei der Identitas AG bis 1 Jahr nach dem Tod eines Tiers telefonisch oder schriftlich eine Berichtigung der von ihnen übermittelten Daten beantragen.

4 Für die Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e, Ziffer 2 Buchstaben c–e sowie Ziffer 3 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12 TSV[^18] einzureichen.

Art. 26 Aktualisierung des Tiergeschichtenstatus bei Klauentieren

Die Identitas AG aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung, einem Büffel, einem Bison sowie einem Tier der Schaf- und der Ziegengattung den Tiergeschichtenstatus.

Art. 27 Zuteilung der UELN, Aufnahmebestätigung und Datenübermittlung im Bereich Equiden

1 Die Identitas AG teilt jedem Equiden aufgrund der Geburtsmeldung die UELN zu. Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15f TSV[^19] geregelt.

2 Sie stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:

3 Sie übermittelt der Organisation der Arbeitswelt Pferdeberufe für die Erhebung der Abgabe für den Berufsbildungsfonds die folgenden Daten zu den Tierhaltungen mit Equiden:

Art. 28 Ausstellung von Tierpässen sowie von Grundpässen für Equiden, Zustellung des Equiden-Klebers

1 Die Identitas AG stellt Tierpässe für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons aus, die für die Ausfuhr bestimmt sind.

2 Sie stellt Grundpässe für Equiden aus und stellt diese den passausstellenden Stellen nach Artikel 15dbis Absatz 2 TSV[^22] auf Gesuch hin zur Verfügung.

3 Bei der Änderung des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Equidenpass zu.

3. Abschnitt: Gesuche um Kontingentsanteile für den Import von Fleisch und Fleischwaren sowie Ermittlung der relevanten Daten

Art. 29 Sicherstellung der Gesuchseinreichung

Die Identitas AG stellt sicher, dass Gesuche um Kontingentsanteile nach Artikel 24b SV[^23] über die TVD eingereicht werden können.

Art. 30 Ermittlung der Daten für die Kontingentszuteilung

Die Identitas AG ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:

4. Abschnitt: Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung für geschlachtete Tiere

Art. 31

1 Die Identitas AG bearbeitet die Ergebnisse der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 Absatz 3 SV[^26].

2 Sie liefert der mit der neutralen Qualitätseinstufung nach Artikel 3 SV beauftragten Organisation die Ergebnisse dieser Qualitätseinstufung.

5. Abschnitt: Veröffentlichung von Auswertungen

Art. 32

Die Identitas AG veröffentlicht anonymisierte Auswertungen über die gesammelten Daten. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Tierhaltungen, Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Diese Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.

6. Abschnitt: Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Informationssystemen

Art. 33 Allgemeine Berechtigung

1 Jede Person kann in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

Daten zu Tierhaltungen:

Daten zu einzelnen Tieren:

2 Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe b. Die Identifikationsnummer des Tiers oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstabe c. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.

Art. 34 Amtsstellen sowie beigezogene Firmen, Organisationen und Kontrollorgane

Das BLW, das BLV, die Bundesämter für Statistik, für wirtschaftliche Landesversorgung und für Umwelt, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung, das Schweizerische Heilmittelinstitut, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten Einsicht nehmen und sie verwenden.

Art. 35 Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste

1 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in folgende Daten ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und sie verwenden:

2 Die Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie die Tiergesundheitsdienste können in die übrigen Daten nach den Artikeln 13–21 ihrer Mitglieder Einsicht nehmen und diese verwenden, sofern die Mitglieder dazu in der TVD ihre Zustimmung gegeben haben.

Art. 36 Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, bei denen ein Tier gestanden ist, sowie eine allfällige Abtretungsempfängerin oder ein allfälliger Abtretungsempfänger nach Artikel 24 Absatz 3 SV[^31] können in folgende Daten Einsicht nehmen und sie verwenden:

Art. 37 Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden

Eigentümerinnen und Eigentümer von Equiden können in die Daten der Equiden, die sich in ihrem Eigentum befinden, Einsicht nehmen und sie verwenden.

Art. 38 Beauftragte

Die beauftragten Personen nach Artikel 23 können in die gleichen Daten der TVD Einsicht nehmen und sie verwenden wie die Personen, von denen sie beauftragt sind.

Art. 39 Dritte

1 Das BLW kann auf Gesuch hin Dritten erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in Daten Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden, sofern die Abnehmerin oder der Abnehmer sich schriftlich zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtet.

2 Für die Einsicht in nicht anonymisierte Daten und deren Verwendung muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 40 Schnittstellen zu anderen Systemen

1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen der TVD und anderen Informationssystemen zur Verfügung.

2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Identitas AG weitere, interne Schnittstellen zur TVD. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstellen nach Absatz 1 zugreifen.

3 Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen:

4. Kapitel: GVE-Rechner

Art. 41 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners

1 Der GVE-Rechner ermöglicht die Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE) aus den Daten der TVD.

2 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42–44 berechneten Daten.

Art. 42 Daten aus anderen Informationssystemen

Der GVE-Rechner kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

Art. 43 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013[^32] (DZV):

2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.

3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.

4 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 44[^34]
Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV[^35] auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:

Art. 46[^37]
Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsintruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons und Equiden

Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:

Art. 48[^38]
Art. 49 Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Systemen

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in Daten des GVE-Rechners über die eigene Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden.

2 Das BLW, das BLV, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten des GVE-Rechners Einsicht nehmen und sie verwenden.

3 Die TVD, das E-Transit, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem GVE-Rechner beziehen.

5. Kapitel: E-Transit

Art. 50 Zweck und Inhalt des E-Transit

1 Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 TSV[^39].

2 Es enthält die Daten nach Artikel 12 Absatz 2 TSV und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008[^40].

Art. 51 Zuteilung der Identifikationsnummer

Die Identitas AG teilt jedem elektronischen Begleitdokument eine Identifikationsnummer zu.

Art. 52 Daten aus anderen Informationssystemen

Das E-Transit kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:

Art. 53 Benutzung von E-Transit

1 Wer das E-Transit benutzen will und nicht bereits im IAM-System registriert ist, muss sich dort registrieren und dabei die Daten nach Artikel 14 übermitteln.

2 Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über mobile Applikationen oder über die Schnittstellen nach Artikel 55 Absatz 1 ausgestellt werden.

Art. 54 Zugriffsrechte

1 Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV[^41] ergänzen.

3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können das BLW, das BLV und die zuständigen kantonalen Stellen der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung die elektronischen Begleitdokumente einsehen und sie verwenden.

4 Polizeiorgane sowie Kontrollorgane, die im Auftrag von Dritten Tiertransporte kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf das E-Transit beantragen. Nach Bewilligung des Gesuchs können sie die elektronischen Begleitdokumente einsehen und diese verwenden.

5 Die Identifikationsnummer nach Artikel 51 dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in das elektronische Begleitdokument. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.

Art. 55 Schnittstellen zu anderen Systemen

1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem E-Transit und anderen Informationssystemen zur Verfügung.

2 Die TVD, der GVE-Rechner, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem E-Transit beziehen.

6. Kapitel: Weitere Aufgaben der Identitas AG

Art. 56 Support

1 Die Identitas AG stellt einen fachlichen Support für das Hoduflu bereit.

2 Sie stellt einen Support für das Login der Benutzerinnen und Benutzer ins Internetportal Agate bereit.

3 Sie sorgt dafür, dass der Support für das Internetportal Agate mit dem fachlichen Support nach Artikel 3 Absatz 3 abgestimmt ist.

Art. 57 Lieferung von Ohrmarken

1 Die Identitas AG nimmt die Bestellungen der Tierhalterinnen und Tierhalter für Ohrmarken entgegen.

2 Sie beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter selber oder durch Dritte mit Ohrmarken, die den geltenden internationalen Standards entsprechen.

3 Vor einer öffentlichen Ausschreibung für die Ohrmarkenbeschaffung legt sie das Pflichtenheft dem BLV zur fachlichen Prüfung vor.

Art. 58 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge

Die Identitas AG zahlt die Entsorgungsbeiträge nach der Verordnung vom 10. November 2004[^42] über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.

Art. 59 Schlachtabgabe

Die Identitas AG vereinnahmt die Schlachtabgabe nach Artikel 38a TSV[^43] und liefert sie dem BLV ab.

Art. 60 Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren aufzubewahren.

2 Die Daten des E-Transit zu elektronischen Begleitdokumenten sind von der Identitas AG während 3 Jahren aufzubewahren.

3 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[^44].

4 Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.

5 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.

7. Kapitel: Finanzierung und Gebühren

Art. 61 Finanzierung durch das BLW und das BLV

1 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLW finanziert:

2 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLV finanziert:

Art. 62 Gebühren

1 Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 TSG dienen ausschliesslich der Finanzierung der folgenden Aufgaben:

2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.

3 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 75–200 Franken.

4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^45].

Art. 63 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung

1 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt.

2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.

Art. 64 Spartenrechnung

Die Identitas AG muss zum Nachweis der Gebührenverwendung eine Spartenrechnung mit der Sparte Grundauftrag Bund führen.

Art. 65 Gewinnreserven

1 Die Identitas AG bildet zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, zur Finanzierung künftiger Investitionen, zur Deckung von Seuchenrisiken und zum Ausgleich allfälliger Verluste angemessene Gewinnreserven.

2 Die Höhe der Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund bemisst sich am Finanzierungsbedarf, der sich aus den Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 Buchstabe b ergibt. Die Identitas AG berücksichtigt dabei namentlich den Finanzierungsbedarf für:

3 Die Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund sind auf das betriebsnotwendige Mass zu beschränken und dürfen maximal 9 Millionen Franken betragen.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 66 Vollzug

Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.

Art. 68 Übergangsbestimmung

1 Tiere der Schafgattung, die noch nicht mit einer Doppelohrmarke mit Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

2 Muss ein Abgang nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe d gemeldet werden, so müssen die Tiere der Schafgattung vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.

Art. 69 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2022 in Kraft.

2 Die Artikel 44, 46 und 48 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

3 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 916.40

[^2]: SR 910.1

[^3]: SR 916.401

[^4]: SR 919.117.71

[^5]: SR 916.408

[^6]: SR 919.117.71

[^7]: SR 916.341

[^8]: SR 812.212.27

[^9]: SR 919.117.71

[^10]: SR 916.401

[^11]: SR 916.408

[^12]: SR 916.441.22

[^13]: SR 812.214.4

[^14]: SR 916.401

[^15]: SR 910.341

[^16]: SR 916.401

[^17]: SR 916.401

[^18]: SR 916.401

[^19]: SR 916.401

[^20]: SR 812.212.27

[^21]: SR 817.190

[^22]: SR 916.401

[^23]: SR 916.341

[^24]: SR 916.341

[^25]: SR 916.01

[^26]: SR 916.341

[^27]: SR 910.91

[^28]: Tritt am 1. Januar 2023 in Kraft (Art. 69 Abs. 3).

[^29]: SR 812.212.27

[^30]: SR 916.401

[^31]: SR 916.341

[^32]: SR 910.13

[^33]: SR 910.91

[^34]: Tritt am 1. Januar 2024 in Kraft (Art. 69 Abs. 2).

[^35]: SR 910.13

[^36]: SR 812.212.27

[^37]: Tritt am 1. Januar 2024 in Kraft (Art. 69 Abs. 2).

[^38]: Tritt am 1. Januar 2024 in Kraft (Art. 69 Abs. 2).

[^39]: SR 916.401

[^40]: SR 455.1

[^41]: SR 916.401

[^42]: SR 916.407

[^43]: SR 916.401

[^44]: SR 152.1

[^45]: SR 172.041.1