Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
(1) Ungeachtet des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) ist der Träger von einem der beiden Staaten nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
- a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und
- b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck «Zeiten» alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten berücksichtigt.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Systeme.
Art. 55 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 49 vorzunehmen.
(2) Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 49 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.
Kapitel 6: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 56 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
- a) Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen;
- b) Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen; oder
- c) Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Art. 57 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschliesslich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.
(2) Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Titel IV: Sonstige Bestimmungen
Art. 58 Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Gemischten Verwaltungsausschuss über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften betreffend die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel 6 Absatz 1 fallen und für die Durchführung dieses Abkommens von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können.
(2) Die zuständigen Behörden der Staaten teilen einander die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen mit, die nicht gemäss Absatz 1 notifiziert wurden.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens unterstützen sich die Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die von den genannten Behörden und Trägern geleistete Amtshilfe ist in der Regel unentgeltlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Auslagen und die Grenzen fest, bis zu denen ihre Erstattung geschuldet ist.
(4) Die Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Abkommens miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäss dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Abkommen auswirkt.
(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Absatz 5 Unterabsatz 3 kann angemessene Massnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Massnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.
(7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Staates abgefasst sind.
Art. 59 Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern
(1) Die Staaten verpflichten sich, durch ihre zuständigen Behörden, Betrug und Fehler in Bezug auf die nach diesem Abkommen geschuldeten Beiträge oder Leistungen zu verhüten und zu bekämpfen.
(2) Zum Zweck der Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern können die Verbindungsstellen der Staaten Informationen austauschen, welche die Sterbedaten der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des einen Staates gezahlten Rente oder Leistung mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Staates umfassen können.
Art. 60 Schutz von personenbezogenen Daten
(1) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten sind als solche nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaats zu schützen.
(2) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden.
(3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche personenbezogenen Daten für andere Zwecke zu verwenden, so holt er, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
(4) Sieht dieses Abkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten. Soweit erforderlich, bemüht sich jeder Staat nach besten Kräften, unter Beachtung der Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die für die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlichen Garantien zu schaffen.
Art. 61 Vertraulichkeit
(1) Jede nach diesem Abkommen übermittelte Information unterliegt dem Berufsgeheimnis und geniesst den Schutz, der nach dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats für ähnliche, diesen Verpflichtungen unterliegende Informationen gilt, es sei denn, der Staat, der die Information übermittelt hat, gibt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht seine Zustimmung zur Offenlegung dieser Information.
(2) Alle dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die nach diesem Abkommen entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden.
(3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche Informationen für andere Zwecke zu verwenden, so holt er im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die Informationen übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
Art. 62 Datenverarbeitung
(1) Die Staaten verwenden schrittweise neue Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Daten.
(2) Jeder Staat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung.
(3) Ein von einem Träger nach diesem Abkommen versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
(4) Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.
Art. 63 Befreiungen
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staats vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Staats oder gemäss diesem Abkommen einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Art. 64 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Staats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht des anderen Staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden des betreffenden Staates unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Art. 65 Ärztliche Gutachten
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet des anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Art. 66 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1) Beiträge, die einem Staat geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von einem Staat gewährt wurden, können im anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des anderen Staates innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Gesetze und Verfahren anerkannt und vollstreckt, die im letzteren Staat in Bezug auf die Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen gelten. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern.
(3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Staates im anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.
(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostenerstattung, wird durch Anhang 1 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.
Art. 67 Ansprüche der Träger
(1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
- a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.
- b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an.
(2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Haben die Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
- a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaats einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.
Für die Anwendung von Buchstabe (a) gilt:
- (i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert; und
- (ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
- b)
- c) Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
Art. 68 Anwendung von Rechtsvorschriften
Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines Staates sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 69 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen gemeinsamen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jedes Staates geführt.
(2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann:
- a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
- b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen;
- c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen;
- d) den Staaten, die Streitigkeiten gemäss Artikel 70 Absatz 2 beilegen möchten, als Forum dienen.
(3) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss kann Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht.
(4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die einer der Staaten gebunden ist.
(5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines der beiden Staaten, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Co-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen.
(6) Die Co-Vorsitzenden können eine Geschäftsordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.
Art. 70 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Absatz 1 beigelegt, werden, so wird sie nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe (d) dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Beratung unterbreitet.
(3) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss Absatz 2 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines der beiden Staaten vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt:
- a) Jeder Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten sein darf.
- b) Ernennt einer der beiden Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzt, ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines der beiden Staaten angewandt, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit, und diese Entscheidung ist für beide Staaten verbindlich. Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit beiden Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen.
Art. 71 Anhänge
Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
Titel V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Eingang der schriftlichen Notifikation des letzten der beiden Staaten folgt, dass sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen.
Art. 73 Vorläufige Anwendung
(1) Bis zu seinem Inkrafttreten können die Staaten vereinbaren, dieses Abkommen durch diplomatischen Notenwechsel vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung wird an dem Tag wirksam, der auf die Note des zweiten Staates folgt.
(2) Ein Staat kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den anderen Staat beenden. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam.
(3) Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, so gilt der Ausdruck «Inkrafttreten dieses Abkommens» in allen vorläufig angewendeten Bestimmungen als Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.
Art. 74 Kündigung dieses Abkommens
Vorbehaltlich des Artikels 75 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem einer der Staaten vom anderen Staat auf diplomatischem Wege eine schriftliche Notifikation über dessen Absicht erhält, das Abkommen zu kündigen.
Art. 75 Regelungen nach Kündigung des Abkommens
(1) Wird dieses Abkommen nach Artikel 74 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, erhalten, wenn:
- a) sie diese Geldleistungen im Zeitpunkt der Kündigung erhalten; oder
- b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Geldleistungen gestellt haben und Anspruch darauf hätten; oder
- c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung haben, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt haben.
(2) Vor Ablauf der in Artikel 74 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestimmungen in Absatz 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Übergangsregelungen zum Schutz der von der Kündigung des Abkommens betroffenen Personen aufnehmen.
Art. 76 Übergangsbestimmung
(1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens.
(2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird auch Folgendes berücksichtigt:
- (i) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; und
- (ii) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.
(3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.
Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968
(1) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahr 19683 (Abkommen von 1968) gilt weiterhin für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das Abkommen von 1968 für England, Schottland, Wales und Nordirland nicht mehr anzuwenden, vorbehaltlich des Absatzes 3.
(3) Die Bestimmungen des Abkommens von 1968 gelten weiterhin in Bezug auf:
- a) die Zuerkennung von Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt ist;
- b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden;
- c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor diesem Zeitpunkt bezieht.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am 9. September 2021, in zwei Urschriften, eine in englischer, die andere in deutscher Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Alain Berset | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: / Nigel Adams | | --- | --- |
Fussnoten
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Fedlex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
Fedlex
gemeinfrei (amtliche Texte, von Gesetzes wegen vom Urheberrechtsschutz ausgenommen)