Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Andere
Veröffentlichung 2021-09-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 77
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(6) Die Co-Vorsitzenden können eine Geschäftsordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.

Art. 70 Beilegung von Streitigkeiten

(1) Die Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Absatz 1 beigelegt, werden, so wird sie nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe (d) dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Beratung unterbreitet.

(3) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss Absatz 2 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines der beiden Staaten vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt:

  • a) Jeder Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten sein darf.
  • b) Ernennt einer der beiden Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzt, ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines der beiden Staaten angewandt, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit, und diese Entscheidung ist für beide Staaten verbindlich. Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit beiden Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen.

Art. 71 Anhänge

Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.

Titel V: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 72 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Eingang der schriftlichen Notifikation des letzten der beiden Staaten folgt, dass sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen.

Art. 73 Vorläufige Anwendung

(1) Bis zu seinem Inkrafttreten können die Staaten vereinbaren, dieses Abkommen durch diplomatischen Notenwechsel vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung wird an dem Tag wirksam, der auf die Note des zweiten Staates folgt.

(2) Ein Staat kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den anderen Staat beenden. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam.

(3) Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, so gilt der Ausdruck «Inkrafttreten dieses Abkommens» in allen vorläufig angewendeten Bestimmungen als Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.

Art. 74 Kündigung dieses Abkommens

Vorbehaltlich des Artikels 75 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem einer der Staaten vom anderen Staat auf diplomatischem Wege eine schriftliche Notifikation über dessen Absicht erhält, das Abkommen zu kündigen.

Art. 75 Regelungen nach Kündigung des Abkommens

(1) Wird dieses Abkommen nach Artikel 74 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, erhalten, wenn:

  • a) sie diese Geldleistungen im Zeitpunkt der Kündigung erhalten; oder
  • b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Geldleistungen gestellt haben und Anspruch darauf hätten; oder
  • c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung haben, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt haben.

(2) Vor Ablauf der in Artikel 74 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestimmungen in Absatz 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Übergangsregelungen zum Schutz der von der Kündigung des Abkommens betroffenen Personen aufnehmen.

Art. 76 Übergangsbestimmung

(1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens.

(2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird auch Folgendes berücksichtigt:

  • (i) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; und
  • (ii) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.

(3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.

Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968

(1) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahr 1968[^3] (Abkommen von 1968) gilt weiterhin für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das Abkommen von 1968 für England, Schottland, Wales und Nordirland nicht mehr anzuwenden, vorbehaltlich des Absatzes 3.

(3) Die Bestimmungen des Abkommens von 1968 gelten weiterhin in Bezug auf:

  • a) die Zuerkennung von Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt ist;
  • b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden;
  • c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor diesem Zeitpunkt bezieht.

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu London am 9. September 2021, in zwei Urschriften, eine in englischer, die andere in deutscher Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Alain Berset | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: / Nigel Adams | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.142.301

[^2]: SR 0.142.40

[^3]: SR 0.831.109.367.1

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