Abkommen vom 9. September 2021 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Die Schweizerische Eidgenossenschaft («Schweiz») und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland («Vereinigtes Königreich») (zusammen «die Staaten» und einzeln «der Staat»)
in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Freizügigkeitsabkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet,
in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken von einem Staat in den anderen begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
- a) «Beschäftigung» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
- b) «selbstständige Erwerbstätigkeit» jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
- c) «Dienste der assistierten Reproduktion» alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, ein Kind auszutragen;
«Sachleistungen»:
- (i) für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten,
- (ii) für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Ziffer (i), die nach den Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind;
- d)
- e) «Beamter» jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder als diesem gleichgestellte Person gilt;
- f) «zuständige Behörde» in jedem Staat den Minister oder die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
«zuständiger Träger»:
- (i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
- (ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
- (iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger, oder
- (iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich des sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens nach Artikel 6 betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
- g)
- h) «zuständiger Staat» den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
- i) «Sterbegeld» jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Buchstabe (y) genannten Pauschalleistungen;
- j) «elektronischer Austausch» bezeichnet ein System für den Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit durch elektronische Übermittlung;
- k) «Familienleistungen» alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten;
«Betrug» jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht vorgenommen wird, entweder:
- (i) Leistungen der sozialen Sicherheit zu erhalten oder einer anderen Person den Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit zu ermöglichen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens nicht erfüllt sind, oder
- (ii) die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden oder einer anderen Person zu ermöglichen, die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu vermeiden, wenn solche Beiträge nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates oder der betreffenden Staaten oder nach den Bestimmungen dieses Abkommens erforderlich sind;
- l)
- m) «Grenzgänger» eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und im anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
- n) «Heimatbasis» den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
- o) «Träger» in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
- p) «Träger des Wohnorts» und «Träger des Aufenthaltsorts» den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger;
- q) «Versicherter» in Bezug auf den Geltungsbereich von Titel III Kapitel 1 und 3, jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
- r) «Rechtmässiger Aufenthalt» Wohnort oder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Immigrationsbestimmungen des betreffenden Staates;
- s) «Rechtsvorschriften» für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf den Geltungsbereich dieses Abkommens nach Artikel 6; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vorschreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt wird;
- t) «Verbindungsstelle» eine von einer zuständigen Behörde für einen oder mehrere der in Artikel 6 genannte Zweige der sozialen Sicherheit bezeichnete Stelle, die Anfragen und Verwaltungshilfeersuchen für die Zwecke der Durchführung dieses Abkommens beantwortet und die die ihr nach Titel IV des Anhangs 1 zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen hat;
- u) «Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit» eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden:
«Familienangehöriger»:
- (i) (A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
- (B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
- (ii) unterscheiden die gemäss Ziffer (i) anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden die Ehegattin oder der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen,
- (iii) wird nach den gemäss Ziffern (i) und (ii) anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
- v)
- w) «Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union» ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats;
- x) «Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses» die Verpflichtung, solche Informationen durch geeignete Sicherheits-, technische und organisatorische Massnahmen wirksam zu schützen und den unbefugten Zugang, die unbefugte Änderung und die unbefugte Weitergabe solcher Informationen zu verhindern;
- y) «Renten» nicht nur Renten, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, sowie Zahlungen in Form von Beitragserstattungen und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Titels III, Anpassungsbeträge und Zulagen;
- z) «Beschäftigungszeiten» oder «Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
- aa) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- bb) «Wohnzeiten» die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- cc) «personenbezogene Daten» alle Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen oder sich auf sie beziehen;
- dd) «Flüchtling» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. Juli 1951[^1] in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- ee) «eingetragener Sitz oder Niederlassung» den satzungsmässigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden;
- ff) «Wohnort» (ausser in Artikel 3) den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
- gg) «besondere beitragsunabhängige Geldleistungen» die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
die dazu bestimmt sind:
- (A) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht oder
- (B) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und
- (i)
- (ii) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
- (hh) «Sondersystem für Beamte» jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;
- (ii) «Staatenloser» eine Person im Sinne des Artikels 1 des am 28. September 1954[^2] in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- (jj) «Aufenthalt» den vorübergehenden Aufenthalt;
- (kk) «Schweizer Staatsangehöriger» ein Schweizer Bürger gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft;
- (ll) «Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs»
- (i) ein britischer Staatsbürger,
- (ii) eine Person, die aufgrund von Teil IV des British Nationality Act 1981 britischer Staatsbürger ist und das Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich hat und daher von der Einwanderungskontrolle des Vereinigten Königreichs befreit ist,
- (iii) ein Bürger der britischen Überseegebiete, der seine Staatsbürgerschaft durch eine Verbindung mit Gibraltar erwirbt.
Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich
(1) In der Anwendung durch die Schweiz gilt dieses Abkommen für:
- (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatsangehörige der Schweiz, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose und Flüchtlinge, für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) Familienangehörige und Hinterbliebene der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 wendet die Schweiz die Bestimmungen dieses Abkommens soweit sie sich auf die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Zwecke des Titels II beziehen, an auf:
- (a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
(3) In der Anwendung durch das Vereinigte Königreich gilt dieses Abkommen für:
- (a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 3 wendet das Vereinigte Königreich die Bestimmungen dieses Abkommens (mit Ausnahme des Artikels 19), soweit sie sich auf Sachleistungen beziehen, nur an auf:
- (a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, Staatsangehörige der Schweiz, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, Staatenlose und Flüchtlinge, für die jeweils die Rechtsvorschriften eines der beiden Staaten oder beider Staaten gelten oder galten; und
- (b) die Familienangehörigen und Hinterbliebenen der unter Buchstabe (a) genannten Personen.
Art. 3 Rechtmässiger Aufenthalt
(1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich aufhalten.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Artikel 2 fallen.
Art. 4 Grenzüberschreitende Situationen
Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf die Schweiz oder auf das Vereinigte Königreich beschränkt.
Art. 5 Räumlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für das Vereinigte Königreich und Gibraltar einerseits und für die Schweiz andererseits. Dementsprechend schliessen Verweise in diesem Abkommen auf das «Vereinigte Königreich» Gibraltar mit ein.
Art. 6 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:
- a) Leistungen bei Krankheit;
- b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
- c) Leistungen bei Invalidität;
- d) Leistungen bei Alter;
- e) Leistungen an Hinterbliebene;
- f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- g) Sterbegeld;
- h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
(2) Sofern in Anhang 4 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.
(4) Dieses Abkommen gilt nicht für:
- a) besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- b) soziale und medizinische Fürsorge;
- c) Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Beamten des Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;
- d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- e) Dienste der assistierten Reproduktion;
- f) Zahlungen, die mit einem unter Absatz 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und
- (i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen, sowie
- (ii) in Teil 3 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- g) Familienleistungen,
- h) schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen
(1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens, das am 25. Februar 2019 in Bern unterzeichnet wurde.
(2) Nichts in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden, als verpflichte es einen der Staaten, in einer Weise zu handeln, die mit seinen Verpflichtungen aus Abkommen mit Drittstaaten unvereinbar ist.
Art. 8 Gleichbehandlung
(1) In Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich im Sinne von Artikel 6 dieses Abkommens und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, erhalten Personen, für die dieses Abkommen gilt, die gleichen Leistungen und haben dieselben Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
(2) Diese Bestimmung gilt nicht für die Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe (c).
(3) Diese Bestimmung gilt nicht in Bezug auf die schweizerischen Rechtsvorschriften über:
- a) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsversicherung;
- b) die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von schweizerischen Staatsangehörigen, die im Dienste der Eidgenossenschaft oder einer Organisation im Sinne des Artikels 1a Absatz 1 Buchstabe (c) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Ausland tätig sind;
- c) die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Schweizer Angestellte einer Organisation im Sinne des Artikels 1a Absatz 4 Buchstabe (b) des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 9 Angestellte von Seefahrtsunternehmen Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gewährleisten die Staaten die Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen wie folgt:
- a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von im anderen Staat erzielten Einkünften anwendbar.
- b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Staat die im anderen Staat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären.
Art. 10 Zusammenrechnung der Zeiten
Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, berücksichtigt der zuständige Träger eines Staates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden, wenn Folgendes nach seinen Rechtsvorschriften von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig gemacht wird:
- a) der Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs;
- b) die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften; oder
- c) der Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung.
Art. 11 Aufhebung der Wohnortklauseln
Die Staaten stellen die Anwendung des Grundsatzes der Exportierbarkeit von Geldleistungen gemäss den Buchstaben (a) und (b) sicher:
- a) Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder nach diesem Abkommen zu zahlen sind, dürfen nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass die berechtigte Person oder ihre Familienangehörigen im anderen Staat wohnt bzw. wohnen.
- b) Buchstabe (a) gilt nicht für Geldleistungen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben (c) und (h) fallen.
Art. 12 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieses Abkommens ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten.
Titel II: Bestimmung des anwendbaren Rechts
Art. 13 Familienangehörige
(1) Personen, für die dieses Abkommen gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Staates. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 14 bis 17 gilt:
- a) Personen, die in einem Staat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, unterliegen den Rechtsvorschriften dieses Staates;
- b) Beamte unterliegen den Rechtsvorschriften des Staates, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
- c) alle anderen Personen, auf die die Buchstaben (a) und (b) keine Anwendung finden, unterliegen unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens, nach denen ihnen Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Staat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Staates fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im anderen Staat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Staates, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(5) Eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, gilt als in dem Staat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis befindet.
- (6) a) Familienangehörige, die bei einer Person wohnen oder sich aufhalten, die aufgrund der Anwendung von Absatz 3 Buchstabe (b), Artikel 14 oder Artikel 17 den Rechtsvorschriften eines Staates unterliegt, unterliegen auch den Rechtsvorschriften dieses Staates.
- b) Buchstabe (a) gilt nicht für einen Familienangehörigen, der eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder Beamter ist.
Art. 14 Entsandte Erwerbstätige
(1) Eine Person, die in einem Staat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in den anderen Staat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern
- a) die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet; und
- b) diese Person nicht einen anderen entsandten Arbeitnehmer ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Staat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit im anderen Staat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit 24 Monate nicht überschreitet.
Art. 15 Ausübung von Tätigkeiten in beiden Staaten
(1) Eine Person die gewöhnlich eine Beschäftigung in beiden Staaten ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(2) Übt eine Person im Wohnstaat keinen wesentlichen Teil ihrer in Absatz 1 beschriebenen Tätigkeit aus, so gelten für diese Person die folgenden Rechtsvorschriften:
- a) ist die Person bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die alle ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in einem Staat haben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften dieses Staates;
- b) ist die Person bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die ihren eingetragenen Sitz oder ihre Niederlassung in beiden Staaten haben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des anderen Staates als des Wohnstaates;
- c) ist die Person bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt, die keinen eingetragenen Sitz oder keine Niederlassung in einem der beiden Staaten haben, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Wohnstaates.
(3) Eine Person, die gewöhnlich in beiden Staaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt:
- a) den Rechtsvorschriften des Wohnstaates, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt; oder
- b) den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet, wenn sie nicht im Staat wohnt, in dem sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt.
(4) Eine Person, die gewöhnlich in beiden Staaten eine Beschäftigung und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt, oder, wenn sie in beiden Staaten eine Beschäftigung ausübt, den nach Absatz 1 bestimmten Rechtsvorschriften.
(5) Eine Person, die von einem Staat als Beamter beschäftigt wird und die eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit im anderen Staat ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften des ersten Staates.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Personen werden für die Zwecke der nach diesen Bestimmungen ermittelten Rechtsvorschriften so behandelt, als ob sie ihre gesamte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Staat ausüben und dort ihre gesamten Einkünfte erzielen würden.
Art. 16 Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung
(1) Die Artikel 13 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung oder die freiwillige Weiterversicherung, es sei denn, in einem Staat gibt es für einen der in Artikel 6 genannten Zweige nur ein System der freiwilligen Versicherung.
(2) Unterliegt die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates der Pflichtversicherung in diesem Staat, so darf sie im anderen Staat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. In allen übrigen Fällen, in denen für einen bestimmten Zweig eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Systemen der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung besteht, tritt die betreffende Person nur dem System bei, für das sie sich entschieden hat.
(3) Für Leistungen bei Invalidität, Alter und an Hinterbliebene kann die betreffende Person jedoch auch dann der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung eines Staates beitreten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates pflichtversichert ist, sofern sie in der Vergangenheit zu einem Zeitpunkt ihrer beruflichen Laufbahn aufgrund oder infolge einer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Staates unterlag und ein solches Zusammentreffen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates ausdrücklich oder stillschweigend zugelassen ist.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Staates das Recht auf freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung davon ab, dass der Berechtigte seinen Wohnort in diesem Staat hat oder dass er zuvor beschäftigt bzw. selbstständig erwerbstätig war, so gilt Artikel 9 Buchstabe (b) ausschliesslich für Personen, die zu irgendeinem Zeitpunkt in der Vergangenheit den Rechtsvorschriften dieses Staates unterlagen, weil sie dort eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.
Art. 17 Ausnahmen
Im Interesse bestimmter Personen oder Personenkategorien können die zuständigen Behörden der Staaten oder die von diesen Behörden bezeichneten Stellen im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen zu den Artikeln 13 bis 15 vorsehen.
Art. 18 Pflichten des Arbeitgebers
(1) Hat ein Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung ausserhalb des zuständigen Staates, so hat er allen Pflichten nachzukommen, die die auf seine Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften vorsehen, namentlich der Pflicht zur Zahlung der nach diesen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Beiträge, als hätte der Arbeitgeber seinen eingetragenen Sitz oder seine Niederlassung in dem zuständigen Staat.
(2) Ein Arbeitgeber, der keinen eingetragenen Sitz oder eine Niederlassung in dem Staat hat, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, und der Arbeitnehmer können vereinbaren, dass Letzterer die Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung der Beiträge wahrnimmt, ohne dass die daneben fortbestehenden Pflichten des Arbeitgebers berührt würden. Der Arbeitgeber übermittelt eine solche Vereinbarung dem zuständigen Träger dieses Staates.
Titel III: Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen
Kapitel 1: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
Art. 19 Gesundheitsgebühren bei der Einwanderung
Das Recht eines Staates, gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Antrag auf Einreise, Aufenthalt, Arbeit oder Wohnsitz in diesem Staat eine Gesundheitsgebühr zu erheben, bleibt von diesem Abkommen unberührt.
Abschnitt 1: Versicherte und ihre Familienangehörige mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen
Art. 20 Wohnort im nicht zuständigen Staat
Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die im nicht zuständigen Staat wohnen, erhalten in dem Wohnstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
Art. 21 Aufenthalt im zuständigen Staat, wenn sich der Wohnort im anderen Staat befindet – Besondere Vorschriften für die Familienangehörigen von Grenzgängern
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben der in Artikel 20 genannte Versicherte und seine Familienangehörigen auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Staat wohnen würden.
(2) Die Familienangehörigen von Grenzgängern haben während ihres Aufenthalts im zuständigen Staat Anspruch auf Sachleistungen. Ist hingegen das Vereinigte Königreich der zuständige Staat, haben die Familienangehörigen eines Grenzgängers, die in der Schweiz wohnen, im Vereinigten Königreich nur unter den Voraussetzungen des Artikels 22 Absatz 1 Anspruch auf Sachleistungen.
Art. 22 Aufenthalt ausserhalb des zuständigen Staates
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, haben ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die sich im nicht zuständigen Staat aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden, als ob die betreffenden Personen nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären, wenn:
- a) sich die Sachleistungen während ihres Aufenthalts nach Auffassung des Sachleistungserbringers als medizinisch notwendig erweisen, wobei die Art der Leistungen und die voraussichtliche Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen sind;
- b) sich die Person nicht mit der Absicht in diesen Staat begeben hat, um Sachleistungen zu erhalten, es sei denn, die Person ist ein Passagier oder Besatzungsmitglied auf einem Schiff oder Flugzeug, das sich in diesen Staat begibt, und die Sachleistungen wurden während der Reise oder des Fluges aus medizinischen Gründen notwendig; und
- c) eine gültige Anspruchsbescheinigung gemäss Artikel 22 Absatz 1 von Anhang 1 vorgelegt wird.
(2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss erstellt eine Liste der Sachleistungen, für die aus praktischen Gründen eine vorherige Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und dem die medizinische Leistung erbringenden Träger erforderlich ist, damit sie während eines Aufenthalts im anderen Staat erbracht werden können.
Art. 23 Reisen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen – Genehmigung einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaates
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, muss ein Versicherter, der sich zur Inanspruchnahme von Sachleistungen in einen anderen Staat begibt, während des Aufenthalts die Genehmigung des zuständigen Trägers einholen.
(2) Ein Versicherter, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Staat zu begeben, um eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, erhält Sachleistungen, die vom Träger des Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob er nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die betreffende Behandlung Teil der Leistungen ist, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats der betreffenden Person vorgesehen sind, und ihr diese Behandlung nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Familienangehörigen des Versicherten entsprechend.
Art. 24 Geldleistungen
(1) Ein Versicherter und seine Familienangehörigen, die im nicht zuständigen Staat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden.
(2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines Durchschnittserwerbseinkommens oder einer durchschnittlichen Beitragsgrundlage zu berechnen sind, ermittelt das Durchschnittserwerbseinkommen oder die durchschnittliche Beitragsgrundlage ausschliesslich anhand der Erwerbseinkommen oder Beitragsgrundlagen, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten festgestellt worden sind.
(3) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen anhand eines pauschalen Erwerbseinkommens zu berechnen sind, berücksichtigt ausschliesslich das pauschale Erwerbseinkommen oder gegebenenfalls den Durchschnitt der pauschalen Erwerbseinkommen für Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn nach den für den zuständigen Träger geltenden Rechtsvorschriften ein bestimmter Bezugszeitraum vorgesehen ist, der in dem betreffenden Fall ganz oder teilweise den Zeiten entspricht, die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt hat.
Art. 25 Rentenantragsteller
(1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letzten zuständigen Staates den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Absatz 2 genannten Staates erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistungen im Wohnstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers.
(2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Staates erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente, nach den Artikeln 26 und 27 zuständig würde.
Abschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Rentner und deren Familienangehörige
Art. 26 Anspruch auf Sachleistungen für Personen, die Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten erhalten
Eine Person, die Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten erhält, wovon einer der Wohnstaat ist, erhält, wie auch ihre Familienangehörigen, solche Sachleistungen vom Träger des Wohnorts für dessen Rechnung, als ob sie allein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Rente hätte.
Art. 27 Anspruch auf Sachleistungen für Personen, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines Staates erhalten
(1) Eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines Staates erhält und im anderen Staat wohnt, aber keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats hat, erhält diese Sachleistungen für sich selbst und für ihre Familienmitglieder dennoch, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften des für seine Rente zuständigen Staates Anspruch darauf hätte, wenn er in diesem Staat wohnen würde. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts gewährt, als hätte die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates. Die Kosten für diese Sachleistungen werden vom Träger des Staates übernommen, von dem die Person eine Rente erhält.
(2) Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften der Schweiz erhält, im Vereinigten Königreich, und erhält diese Person keine Rente vom Vereinigten Königreich, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr gewährt werden, vom Träger der Schweiz übernommen, soweit diese Person Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn sie in der Schweiz wohnen würde.
Art. 28 Familienangehörige, die im anderen Staat als dem Wohnstaat des Rentners wohnen
Wenn eine Person:
- a) eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten bezieht; und
- b) im anderen Staat als demjenigen wohnt, in dem ihre Familienangehörigen wohnhaft sind;
haben diese Familienangehörigen dieser Person Anspruch auf Sachleistungen vom Träger ihres Wohnorts nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines Staates Anspruch auf Sachleistungen hat. Die Kosten übernimmt der zuständige Träger, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Art. 29 Aufenthalt des Rentners oder seiner Familienangehörigen im anderen Staat als dem Wohnstaat – Aufenthalt im zuständigen Staat – Zulassung zu einer angemessenen Behandlung ausserhalb des Wohnstaats
(1) Artikel 22 gilt entsprechend für:
- a) eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erhält und nach den Rechtsvorschriften eines der Staaten, die ihre Rente bzw. Renten gewähren, Anspruch auf Sachleistungen hat;
- b) ihre Familienangehörigen;
- die sich im anderen Staat als dem Wohnstaat aufhalten.
(2) Artikel 21 Absatz 1 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Personen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten und der zuständige Träger, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, sich in der Schweiz befindet.
(3) Artikel 23 gilt entsprechend für einen Rentner oder seine Familienangehörigen, die sich im anderen Staat als ihrem Wohnstaat aufhalten, um dort die ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
(4) Sofern in Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, übernimmt der zuständige Träger die Kosten für die Sachleistungen nach den Absätzen 1 bis 3, der auch die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
(5) Die Kosten für die Sachleistungen nach Absatz 3 werden vom Träger des Wohnortes des Rentners oder seiner Familienangehörigen übernommen, wenn diese Personen in einem Staat wohnen, der sich für die Erstattung in Form von Pauschalbeträgen entschieden hat. In diesen Fällen gilt für die Zwecke des Absatzes 3 der Träger des Wohnorts des Rentners oder seiner Familienangehörigen als zuständiger Träger.
Art. 30 Geldleistungen für Rentner
(1) Geldleistungen werden einer Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erhält, vom zuständigen Träger des Staates gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat. Artikel 24 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Familienangehörigen des Rentners.
Art. 31 Beiträge der Rentner
(1) Der Träger eines Staates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 26 bis 28 von einem Träger in diesem Staat zu übernehmen sind.
(2) Sind in den in Artikel 27 Absatz 2 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt.
Abschnitt 3: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 32 Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel 26 bis 31 finden keine Anwendung auf einen Rentner oder dessen Familienangehörigen, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Staates haben. In einem solchen Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 20 bis 24.
Art. 33 Rangfolge der Sachleistungsansprüche – Besondere Vorschrift für den Leistungsanspruch von Familienangehörigen im Wohnstaat
(1) Sofern in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, hat ein eigenständiger Sachleistungsanspruch eines Familienangehörigen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Staates oder dieses Kapitels Vorrang vor einem abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen für Familienangehörige.
(2) Besteht ein eigenständiger Anspruch im Wohnstaat unmittelbar und ausschliesslich aufgrund des Wohnorts der betreffenden Person in diesem Staat, dann hat ein abgeleiteter Sachleistungsanspruch Vorrang vor dem eigenständigen Anspruch.
Art. 34 Familienangehörige mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich
Ungeachtet des Artikels 20, der Artikel 26 bis 28 und des Artikels 33 haben die im Vereinigten Königreich wohnenden Familienangehörigen einer Person, für die die Schweiz nach Titel II dieses Abkommens der zuständige Staat ist, oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, eines Beamten oder Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, oder einer Person, für die die Schweiz nach den Artikeln 27 bis 28 der zuständige Staat ist, einen Anspruch auf Sachleistungen, als ob sie ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs versichert wären, und keinen abgeleiteten Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz.
Art. 35 Erstattungen zwischen Trägern
(1) Die von dem Träger eines Staates für Rechnung des Trägers des anderen Staates nach diesem Kapitel gewährten Sachleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
(2) Die Erstattungen nach Absatz 1 werden gemäss Angaben in Anhang 1 festgestellt und vorgenommen, und zwar entweder gegen Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen oder gegebenenfalls auf der Grundlage von Pauschalbeträgen.
(3) Die Staaten und deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Kapitel 2: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Art. 36 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen
(1) Unbeschadet der günstigeren Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten Artikel 20, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 auch für Leistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
(2) Eine Person, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat und in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt oder sich dort aufhält, hat Anspruch auf die besonderen Sachleistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob die betreffende Person nach diesen Rechtsvorschriften versichert wäre.
(3) Der zuständige Träger kann die in Artikel 23 Absatz 1 vorgesehene Genehmigung einer Person nicht verweigern, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder die an einer Berufskrankheit leidet und die zulasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden ist, wenn ihr die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Gebiet ihres Wohnstaats nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres derzeitigen Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs der Krankheit medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann.
(4) Artikel 24 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel.
Art. 37 Transportkosten
(1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften die Übernahme der Kosten für den Transport einer Person, die einen Arbeitsunfall erlitten hat oder an einer Berufskrankheit leidet, bis zu ihrem Wohnort oder bis zum Krankenhaus vorgesehen ist, übernimmt die Kosten für den Transport bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die Person wohnt, sofern dieser Träger den Transport unter gebührender Berücksichtigung der hierfür sprechenden Gründe zuvor genehmigt hat. Eine solche Genehmigung ist bei Grenzgängern nicht erforderlich.
(2) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften bei einem tödlichen Arbeitsunfall die Übernahme der Kosten für die Überführung der Leiche bis zur Begräbnisstätte vorgesehen ist, übernimmt nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Kosten der Überführung bis zu dem entsprechenden Ort in dem Staat, in dem die betreffende Person zum Zeitpunkt des Unfalls gewohnt hat.
Art. 38 Leistungen bei Berufskrankheiten, wenn die betreffende Person in beiden Staaten dem gleichen Risiko ausgesetzt war
Hat eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, nach den Rechtsvorschriften beider Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, die ihrer Art nach geeignet ist, eine solche Krankheit zu verursachen, so werden die Leistungen, auf die sie oder ihre Hinterbliebenen Anspruch haben, ausschliesslich nach den Rechtsvorschriften des letzten dieser Staaten gewährt, dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 39 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die die betreffende Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen bezogen hat oder bezieht, gilt Folgendes:
- a) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen keine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates ausgeübt, die geeignet war, eine solche Krankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit.
- b) Hat die betreffende Person während des Bezugs der Leistungen eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates ausgeübt, so übernimmt der zuständige Träger des ersten Staates die Kosten für die Leistungen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung der Krankheit. Der zuständige Träger des zweiten Staates gewährt der betreffenden Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Betrag der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistungen und dem Betrag, den er vor der Verschlimmerung aufgrund der für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet hätte, wenn die betreffende Person sich die Krankheit zugezogen hätte, während die Rechtsvorschriften dieses Staates für sie galten.
- c) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung sind nicht auf die Empfänger von Leistungen anwendbar, die gemäss Buchstabe (b) von den Trägern beider Staaten gewährt werden.
Art. 40 Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften
(1) Besteht in dem Staat, in dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht dort zwar eine derartige Versicherung, ist jedoch kein für die Gewährung von Sachleistungen zuständiger Träger vorgesehen, so werden diese Leistungen von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts gewährt, der für die Gewährung von Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.
(2) Besteht in dem zuständigen Staat keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, so finden die Bestimmungen dieses Kapitels über Sachleistungen dennoch auf eine Person Anwendung, die bei Krankheit, Mutterschaft oder gleichgestellter Vaterschaft nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf diese Leistungen hat, falls die betreffende Person einen Arbeitsunfall erleidet oder an einer Berufskrankheit leidet, während sie im anderen Staat wohnt oder sich dort aufhält. Die Kosten werden von dem Träger übernommen, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Sachleistungen zuständig ist.
(3) Artikel 9 gilt für den zuständigen Träger eines Staates in Bezug auf die Gleichstellung von später nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsbetrags oder der Festsetzung des Leistungsbetrags, sofern:
- a) für einen bzw. eine früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch besteht; und
- b) für einen bzw. eine später eingetretene(n) oder festgestellte(n) Arbeitsunfall oder Berufskrankheit kein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.
Art. 41 Erstattungen zwischen Trägern
(1) Artikel 35 gilt auch für Leistungen nach diesem Kapitel; die Erstattung erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen.
(2) Die Staaten oder deren zuständige Behörden können andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.
Kapitel 3: Sterbegeld
Art. 42 Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod im nicht zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte im nicht zuständigen Staat wohnt
(1) Tritt der Tod eines Versicherten oder eines seiner Familienangehörigen im nicht zuständigen Staat ein, so gilt der Tod als im zuständigen Staat eingetreten.
(2) Der zuständige Träger ist zur Gewährung von Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann verpflichtet, wenn die berechtigte Person im nicht zuständigen Staat wohnt.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn der Tod als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
Art. 43 Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners
(1) Bei Tod eines Rentners, der Anspruch auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder auf Renten nach den Rechtsvorschriften beider Staaten hatte und in einem anderen als dem Staat wohnte, in dem der für die Übernahme der Kosten für die nach Artikel 27 gewährten Sachleistungen zuständige Träger seinen Sitz hat, wird das Sterbegeld nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zu seinen Lasten gewährt, als ob der Rentner zum Zeitpunkt seines Todes in dem Staat gewohnt hätte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat.
(2) Absatz 1 gilt für die Familienangehörigen eines Rentners entsprechend.
Kapitel 4: Leistungen bei Invalidität
Art. 44 Berechnungen der Leistungen bei Invalidität
Hängt die Höhe der Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften des nach Titel II dieses Abkommens zuständigen Staates von der Dauer der Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten ab, so ist der zuständige Staat unbeschadet des Artikels 10 nicht verpflichtet, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Höhe der zu zahlenden Leistungen bei Invalidität zu berücksichtigen.
Art. 45 Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig ist, dass Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, wendet, soweit erforderlich, Artikel 48 entsprechend an.
Art. 46 Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter
Soweit dies in den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistung bei Invalidität nach Massgabe dieses Abkommens gewährt, vorgesehen ist, werden die Leistungen bei Invalidität unter den Voraussetzungen, die in den Rechtsvorschriften festgelegt sind, nach denen sie gewährt werden, und gemäss Kapitel 5 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
Kapitel 5: Alters- und Hinterbliebenenrenten
Art. 47 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wird ein Leistungsantrag gestellt, so stellen die zuständigen Träger die Leistungsansprüche nach den Rechtsvorschriften aller Staaten fest, die für die betreffende Person galten, es sei denn, die betreffende Person beantragt ausdrücklich, die Feststellung der nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Staaten erworbenen Ansprüche auf Leistungen bei Alter aufzuschieben.
(2) Erfüllt die betreffende Person zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht oder nicht mehr die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften aller Staaten, die für sie galten, so lassen die Träger, nach deren Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, bei der Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (a) oder (b) die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, deren Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind, unberücksichtigt, wenn diese Berücksichtigung zu einem niedrigeren Leistungsbetrag führt.
(3) Hat die betreffende Person ausdrücklich beantragt, die Feststellung von Leistungen bei Alter aufzuschieben, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Sobald die Voraussetzungen nach den anderen Rechtsvorschriften erfüllt sind oder die betreffende Person die Feststellung einer nach Absatz 1 aufgeschobenen Leistung bei Alter beantragt, werden die Leistungen von Amts wegen neu berechnet, es sei denn, die Zeiten, die nach den anderen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, sind bereits nach Absatz 2 oder 3 berücksichtigt worden.
Art. 48 Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls
Machen die Rechtsvorschriften oder ein bestimmtes System eines Staates den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs davon abhängig, dass die betreffende Person bei Eintritt des Versicherungsfalls versichert ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffende Person zuvor nach den Rechtsvorschriften bzw. in dem bestimmten System dieses Staates versichert war und wenn sie beim Eintreten des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates für denselben Versicherungsfall versichert ist oder wenn ihr in Ermangelung dessen nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates für denselben Versicherungsfall eine Leistung zusteht. Die letztgenannte Voraussetzung gilt jedoch in den in Artikel 54 genannten Fällen als erfüllt.
Art. 49 Feststellung der Leistungen
(1) Der zuständige Träger berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag:
- a) allein nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch ausschliesslich nach nationalem Recht erfüllt wurden (autonome Leistung);
indem er einen theoretischen Betrag und im Anschluss daran einen tatsächlichen Betrag (anteilige Leistung) wie folgt berechnet:
- (i) der theoretische Betrag der Leistung entspricht der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften die Höhe der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag,
- (ii) der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlichen Betrag der anteiligen Leistung auf der Grundlage des theoretischen Betrags nach dem Verhältnis zwischen den nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften beider beteiligten Staaten vor Eintritt des Versicherungsfalls zurückgelegten Zeiten.
- b)
(2) Der zuständige Träger wendet gegebenenfalls auf den nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechneten Betrag innerhalb der Grenzen der Artikel 50 bis 52 alle Bestimmungen über die Kürzung, das Ruhen oder die Entziehung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften an.
(3) Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Staates Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die nach Absatz 1 Buchstaben (a) und (b) berechnet wurden.
(4) Führt in einem Staat die Berechnung nach Absatz 1 Buchstabe (a) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Absatz 1 Buchstabe (b) berechnet wird, so verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass:
- a) dieser Fall in Anhang 3 Teil 1 aufgeführt ist;
- b) keine Doppelleistungsbestimmungen im Sinne der Artikel 50 und 52 anwendbar sind, es sei denn, die in Artikel 52 Absatz 2 enthaltenen Bedingungen sind erfüllt; und
- c) Artikel 54 in diesem bestimmten Fall nicht auf Zeiten anwendbar ist, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 wird die anteilige Berechnung nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern solche Systeme in Anhang 3 Teil 2 aufgeführt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäss den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates berechnete Leistung.
Art. 50 Doppelleistungsbestimmungen
(1) Jedes Zusammentreffen von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene, die auf der Grundlage der von derselben Person zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten berechnet oder gewährt wurden, gilt als das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art.
(2) Das Zusammentreffen von Leistungen, die nicht als Leistungen gleicher Art im Sinne des Absatzes 1 angesehen werden können, gilt als Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art.
(3) Für die Zwecke von Doppelleistungsbestimmungen, die in den Rechtsvorschriften eines Staates für den Fall des Zusammentreffens von Leistungen bei Alter oder an Hinterbliebene mit Leistungen gleicher Art oder Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften festgelegt sind, gilt Folgendes:
- a) Der zuständige Träger berücksichtigt die im anderen Staat erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünfte nur dann, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Leistungen oder erzielten Einkünften vorsehen.
- b) Der zuständige Träger berücksichtigt nach den in Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren den vom anderen Staat zu zahlenden Leistungsbetrag vor Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und anderen individuellen Abgaben oder Abzügen, sofern nicht die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, dass die Doppelleistungsbestimmungen nach den entsprechenden Abzügen anzuwenden sind.
- c) Der zuständige Träger berücksichtigt nicht den Betrag der Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung erworben wurden.
- d) Wendet ein Staat Doppelleistungsbestimmungen an, weil die betreffende Person Leistungen gleicher oder unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates bezieht oder im anderen Staat Einkünfte erzielt hat, so kann die geschuldete Leistung nur um den Betrag dieser Leistungen oder Einkünfte gekürzt werden.
Art. 51 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
(1) Treffen Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften beider Staaten geschuldet werden, zusammen, so gelten die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen nicht für eine anteilige Leistung.
(2) Doppelleistungsbestimmungen gelten nur dann für eine autonome Leistung, wenn es sich:
- a) um eine Leistung handelt, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist; oder
um eine Leistung handelt, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird, die als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt angesehen wird, und die zusammentrifft:
- (i) mit einer Leistung gleicher Art, ausser wenn zwischen den Staaten eine Vereinbarung zur Vermeidung einer mehrfachen Berücksichtigung der gleichen fiktiven Zeit abgeschlossen wurde, oder
- (ii) mit einer Leistung nach Buchstabe (a).
- b)
Art. 52 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
(1) Erfordert der Bezug von Leistungen unterschiedlicher Art oder von sonstigen Einkünften die Anwendung der in den Rechtsvorschriften der betreffenden Staaten vorgesehenen Doppelleistungsbestimmungen:
- a) auf zwei oder mehrere autonome Leistungen, so teilen die zuständigen Träger die Beträge der Leistung oder Leistungen oder sonstigen Einkünfte, die berücksichtigt worden sind, durch die Zahl der Leistungen, auf die diese Bestimmungen anzuwenden sind,
- die Anwendung dieses Buchstabens darf jedoch die betreffende Person nicht ihrer Eigenschaft als Rentner im Sinne der anderen Kapitel dieses Titels unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen und Verfahren berauben;
- b) auf eine oder mehrere anteilige Leistungen, so berücksichtigen die zuständigen Träger die Leistung oder Leistungen und/oder sonstigen Einkünfte sowie alle Faktoren, die für die Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen nach dem Verhältnis zwischen den Versicherungs- oder Wohnzeiten, die für die Berechnung nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) ermittelt wurden, vorgesehen sind;
- c) auf eine oder mehrere autonome Leistungen und eine oder mehrere anteilige Leistungen, so wenden die zuständigen Träger Buchstabe (a) auf die autonomen Leistungen und Buchstabe (b) auf die anteiligen Leistungen entsprechend an.
(2) Der zuständige Träger nimmt keine für autonome Leistungen vorgesehene Teilung vor, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art oder sonstiger Einkünfte und aller übrigen Faktoren in Höhe eines Teils ihres Betrags entsprechend dem Verhältnis zwischen den nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (ii) zu berücksichtigenden Versicherungs- oder Wohnzeiten vorsehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Staates oder beider Staaten bei Bezug einer Leistung unterschiedlicher Art nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates oder bei sonstigen Einkünften kein Leistungsanspruch entsteht.
Art. 53 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
(1) Für die Berechnung des theoretischen Betrags und des anteiligen Betrags nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe (b) gilt Folgendes:
- a) Übersteigt die Gesamtdauer der vor Eintritt des Versicherungsfalls nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten die in den Rechtsvorschriften eines Staates für die Gewährung der vollen Leistung vorgeschriebene Höchstdauer, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Staates diese Höchstdauer anstelle der Gesamtdauer dieser zurückgelegten Zeiten; diese Berechnungsmethode verpflichtet diesen Träger nicht zur Gewährung einer Leistung, deren Betrag die volle nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorgesehene Leistung übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Leistungen, deren Höhe nicht von der Versicherungsdauer abhängig ist.
- b) Das Verfahren zur Berücksichtigung sich überschneidender Zeiten ist im Anhang 1 festgelegt;
Erfolgt nach den Rechtsvorschriften eines Staates die Berechnung von Leistungen auf der Grundlage von Einkünften, Beiträgen, Beitragsgrundlagen, Steigerungsbeträgen, Entgelten, anderen Beträgen oder einer Kombination mehrerer von ihnen (durchschnittlich, anteilig, pauschal oder fiktiv), so verfährt der zuständige Träger wie folgt:
- (i) Er ermittelt die Berechnungsgrundlage der Leistungen ausschliesslich aufgrund der Versicherungszeiten, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden;
- (ii) Er zieht zur Ermittlung des Betrags, der nach den Versicherungs- und/ oder Wohnzeiten zu berechnen ist, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, dieselben Faktoren heran, die für die Versicherungszeiten ermittelt oder aufgezeichnet wurden, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden; erforderlichenfalls nach den Verfahren des Anhangs 4 für den betreffenden Staat.
- c)
- d) Für den Fall, dass Buchstabe (c) nicht gilt, da die Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Staates nicht aufgrund von Versicherungs- und/oder Wohnzeiten, sondern aufgrund anderer nicht mit Zeit verknüpfter Faktoren berechnet werden muss, berücksichtigt der zuständige Träger für jede nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegte Versicherungs- und/oder Wohnzeit den Betrag des angesparten Kapitals, das Kapital, das als angespart gilt, und alle anderen Elemente für die Berechnung nach den von ihm angewandten Rechtsvorschriften, geteilt durch die entsprechenden Zeiteinheiten in dem betreffenden Rentensystem.
(2) Die Rechtsvorschriften eines Staates über die Anpassung der Faktoren, die für die Berechnung der Leistungen berücksichtigt wurden, gelten gegebenenfalls für die Faktoren, die der zuständige Träger dieses Staates nach Absatz 1 für Versicherungs- und/oder Wohnzeiten berücksichtigen muss, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden.
Art. 54 Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr
(1) Ungeachtet des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) ist der Träger von einem der beiden Staaten nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:
- a) die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt; und
- b) aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck «Zeiten» alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.
(2) Für die Zwecke des Artikels 49 Absatz 1 Buchstabe (b) Ziffer (i) werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jeder der betroffenen Staaten berücksichtigt.
(3) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang 3 Teil 2 aufgeführten Systeme.
Art. 55 Neuberechnung und Anpassung der Leistungen
(1) Tritt nach den Rechtsvorschriften eines Staates eine Änderung des Feststellungsverfahrens oder der Berechnungsmethode für die Leistungen ein oder erfährt die persönliche Situation der betreffenden Personen eine erhebliche Veränderung, die nach diesen Rechtsvorschriften zu einer Anpassung des Leistungsbetrags führen würde, so ist eine Neuberechnung nach Artikel 49 vorzunehmen.
(2) Der Prozentsatz oder der Betrag, um den bei einem Anstieg der Lebenshaltungskosten, bei Änderung des Lohnniveaus oder aus anderen Anpassungsgründen die Leistungen des betreffenden Staates geändert werden, gilt unmittelbar für die nach Artikel 49 festgestellten Leistungen, ohne dass eine Neuberechnung vorzunehmen ist.
Kapitel 6: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Art. 56 Besondere Vorschriften für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
(1) Der zuständige Träger eines Staates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung, das Wiederaufleben oder die Dauer des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegt wurden, als ob sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
Ist jedoch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der Leistungsanspruch von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften des anderen Staates zurückgelegten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt, es sei denn, sie hätten als Versicherungszeiten gegolten, wenn sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(2) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nur unter der Voraussetzung, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen beantragt werden, folgende Zeiten zurückgelegt hat:
- a) Versicherungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Versicherungszeiten verlangen;
- b) Beschäftigungszeiten, sofern diese Rechtsvorschriften Beschäftigungszeiten verlangen; oder
- c) Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, sofern diese Rechtsvorschriften Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit verlangen.
Art. 57 Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
(1) Wird bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit die Höhe des früheren Entgelts oder Erwerbseinkommens der betreffenden Person zugrunde gelegt, so berücksichtigt der zuständige Staat ausschliesslich das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates erhalten hat.
(2) Sehen die vom zuständigen Staat angewandten Rechtsvorschriften einen bestimmten Bezugszeitraum für die Bestimmung des Entgelts oder Erwerbseinkommens vor, das zur Berechnung der Höhe der Leistung herangezogen wird, und unterlag die betreffende Person während des gesamten oder eines Teils dieses Bezugszeitraums den Rechtsvorschriften des anderen Staates, so berücksichtigt der zuständige Staat nur das Entgelt oder Erwerbseinkommen, das sie während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nach diesen Rechtsvorschriften erhalten hat.
Titel IV: Sonstige Bestimmungen
Art. 58 Zusammenarbeit
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten unterrichten den Gemischten Verwaltungsausschuss über alle Änderungen ihrer Rechtsvorschriften betreffend die Zweige der sozialen Sicherheit, die unter Artikel 6 Absatz 1 fallen und für die Durchführung dieses Abkommens von Bedeutung sind oder die Durchführung berühren können.
(2) Die zuständigen Behörden der Staaten teilen einander die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen mit, die nicht gemäss Absatz 1 notifiziert wurden.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens unterstützen sich die Behörden und Träger der Staaten, als handelte es sich um die Durchführung ihrer eigenen Rechtsvorschriften. Die von den genannten Behörden und Trägern geleistete Amtshilfe ist in der Regel unentgeltlich. Der Gemischte Verwaltungsausschuss legt jedoch die Art der erstattungsfähigen Auslagen und die Grenzen fest, bis zu denen ihre Erstattung geschuldet ist.
(4) Die Behörden und Träger der Staaten können für die Zwecke dieses Abkommens miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten.
(5) Die Träger und Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, sind zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit verpflichtet, um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten.
Die Träger beantworten gemäss dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis alle Anfragen binnen einer angemessenen Frist und übermitteln den betroffenen Personen in diesem Zusammenhang alle erforderlichen Angaben, damit diese die ihnen durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte ausüben können.
Die betroffenen Personen müssen die Träger des zuständigen Staates und des Wohnstaates so bald wie möglich über jede Änderung ihrer persönlichen oder familiären Situation unterrichten, die sich auf ihre Leistungsansprüche nach diesem Abkommen auswirkt.
(6) Die Verletzung der Informationspflicht gemäss Absatz 5 Unterabsatz 3 kann angemessene Massnahmen nach dem nationalen Recht nach sich ziehen. Diese Massnahmen müssen jedoch denjenigen entsprechen, die für vergleichbare Tatbestände des innerstaatlichen Rechts gelten, und dürfen die Ausübung der den Antragstellern durch dieses Abkommen eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren.
(7) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Staates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge oder sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Staates abgefasst sind.
Art. 59 Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern
(1) Die Staaten verpflichten sich, durch ihre zuständigen Behörden, Betrug und Fehler in Bezug auf die nach diesem Abkommen geschuldeten Beiträge oder Leistungen zu verhüten und zu bekämpfen.
(2) Zum Zweck der Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug und Fehlern können die Verbindungsstellen der Staaten Informationen austauschen, welche die Sterbedaten der Empfänger einer nach den Rechtsvorschriften des einen Staates gezahlten Rente oder Leistung mit Wohnsitz im Gebiet des anderen Staates umfassen können.
Art. 60 Schutz von personenbezogenen Daten
(1) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten sind als solche nach dem innerstaatlichen Recht des Empfängerstaats zu schützen.
(2) Alle nach diesem Abkommen erhaltenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden.
(3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche personenbezogenen Daten für andere Zwecke zu verwenden, so holt er, im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die personenbezogenen Daten übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
(4) Sieht dieses Abkommen die Übermittlung personenbezogener Daten vor, so erfolgt diese Übermittlung im Einklang mit den Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten. Soweit erforderlich, bemüht sich jeder Staat nach besten Kräften, unter Beachtung der Vorschriften des übermittelnden Staates über die internationale Übermittlung personenbezogener Daten die für die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlichen Garantien zu schaffen.
Art. 61 Vertraulichkeit
(1) Jede nach diesem Abkommen übermittelte Information unterliegt dem Berufsgeheimnis und geniesst den Schutz, der nach dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats für ähnliche, diesen Verpflichtungen unterliegende Informationen gilt, es sei denn, der Staat, der die Information übermittelt hat, gibt in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht seine Zustimmung zur Offenlegung dieser Information.
(2) Alle dem Berufsgeheimnis unterliegenden Informationen, die nach diesem Abkommen entgegengenommen werden, dürfen nur für die Zwecke dieses Abkommens und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaats verwendet werden.
(3) Beabsichtigt einer der Staaten, solche Informationen für andere Zwecke zu verwenden, so holt er im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht des Staates, der die Informationen übermittelt hat, die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger ein. Eine solche Verwendung unterliegt den von dieser Behörde oder diesem Träger festgelegten Beschränkungen.
Art. 62 Datenverarbeitung
(1) Die Staaten verwenden schrittweise neue Technologien für den Austausch, den Zugang und die Verarbeitung der für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Daten.
(2) Jeder Staat betreibt seinen Teil der elektronischen Datenverarbeitungsdienste in eigener Verantwortung.
(3) Ein von einem Träger nach diesem Abkommen versandtes oder herausgegebenes elektronisches Dokument darf von einer Behörde oder einem Träger eines anderen Staates nicht deshalb abgelehnt werden, weil es elektronisch empfangen wurde, wenn der Empfängerträger zuvor erklärt hat, dass er in der Lage ist, elektronische Dokumente zu empfangen. Bei der Wiedergabe und der Aufzeichnung solcher Dokumente wird davon ausgegangen, dass sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information ist, auf die sich dieses Dokument bezieht, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.
(4) Ein elektronisches Dokument wird als gültig angesehen, wenn das EDV-System, in dem dieses Dokument aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, um jede Veränderung, Übermittlung oder jeden unberechtigten Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Die aufgezeichnete Information muss jederzeit in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können.
Art. 63 Befreiungen
(1) Jede in den Rechtsvorschriften eines Staats vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die gemäss den Rechtsvorschriften dieses Staats vorzulegen sind, findet auch auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden Anwendung, die gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Staats oder gemäss diesem Abkommen einzureichen sind.
(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, brauchen nicht durch diplomatische oder konsularische Stellen legalisiert zu werden.
Art. 64 Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe
Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäss den Rechtsvorschriften eines Staats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht des anderen Staats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden des betreffenden Staates unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staats. Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Staats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht.
Art. 65 Ärztliche Gutachten
(1) Die in den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehenen ärztlichen Gutachten können auf Antrag des zuständigen Trägers im Hoheitsgebiet des anderen Staates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes des Leistungsberechtigten unter den im Anhang 1 festgelegten Bedingungen oder den von den zuständigen Behörden der Staaten vereinbarten Bedingungen angefertigt werden.
(2) Nach Absatz 1 angefertigte ärztliche Gutachten gelten als im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates angefertigt.
Art. 66 Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen
(1) Beiträge, die einem Staat geschuldet werden, und nichtgeschuldete Leistungen, die von einem Staat gewährt wurden, können im anderen Staat nach den Verfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen bzw. zurückgefordert werden, die für die Beitreibung der dem entsprechenden Träger des letzteren Staates geschuldeten Beiträge bzw. für die Rückforderung der vom entsprechenden Träger des letzteren Staates nichtgeschuldeten Leistungen gelten.
(2) Vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Beitreibung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten oder die Rückforderung nichtgeschuldeter Leistungen gemäss den Rechtsvorschriften eines Staates werden auf Antrag des anderen Staates innerhalb der Grenzen und nach Massgabe der Gesetze und Verfahren anerkannt und vollstreckt, die im letzteren Staat in Bezug auf die Beitreibung von Beiträgen und Rückforderung von Leistungen gelten. Solche Entscheidungen sind in diesem Staat für vollstreckbar zu erklären, sofern die Rechtsvorschriften und alle anderen Verfahren dieses Staates dies erfordern.
(3) Bei Zwangsvollstreckung, Konkurs oder Vergleich geniessen die Forderungen des Trägers eines Staates im anderen Staat die gleichen Vorrechte, die die Rechtsvorschriften des letzteren bei Forderungen gleicher Art einräumen.
(4) Das Verfahren zur Durchführung dieses Artikels, einschliesslich der Kostenerstattung, wird durch Anhang 1 und, soweit erforderlich, durch ergänzende Vereinbarungen zwischen den Staaten geregelt.
Art. 67 Ansprüche der Träger
(1) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber einem zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:
- a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegenüber dem Dritten hat, nach den für den zur Leistung verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Staat diesen Übergang an.
- b) Hat der zur Leistung verpflichtete Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen den Dritten, so erkennt jeder Staat diesen Anspruch an.
(2) Werden einer Person nach den Rechtsvorschriften eines Staates Leistungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im anderen Staat eingetretenen Ereignis ergibt, so gelten für die betreffende Person oder den zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder ihre Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.
Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des zur Leistung verpflichteten Trägers gegenüber Arbeitgebern oder ihren Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist.
(3) Haben die Staaten oder ihre zuständigen Behörden gemäss Artikel 35 Absatz 3 oder Artikel 41 Absatz 2 eine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung zwischen Trägern, die in ihre Zuständigkeit fallen, geschlossen oder erfolgt die Erstattung unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen, so gilt für etwaige Ansprüche gegenüber einem für den Schaden haftenden Dritten folgende Regelung:
- a) Gewährt der Träger des Wohn- oder Aufenthaltsstaats einer Person Leistungen für einen in dessen Hoheitsgebiet erlittenen Schaden, so übt dieser Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften das Recht auf Forderungsübergang oder direktes Vorgehen gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten aus.
Für die Anwendung von Buchstabe (a) gilt:
- (i) der Leistungsempfänger als beim Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts versichert; und
- (ii) dieser Träger als zur Leistung verpflichteter Träger.
- b)
- c) Die Absätze 1 und 2 bleiben für alle Leistungen anwendbar, die nicht unter die Verzichtsvereinbarung fallen oder für die keine Erstattung gilt, die unabhängig von dem Betrag der tatsächlich gewährten Leistungen erfolgt.
Art. 68 Anwendung von Rechtsvorschriften
Besondere Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften eines Staates sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 69 Einsetzung und Rolle des Gemischten Verwaltungsausschusses
(1) Die zuständigen Behörden der Staaten setzen einen gemeinsamen Ausschuss ein, der als Gemischter Verwaltungsausschuss bezeichnet wird. Ihm gehören Vertreter jedes Staates an. Der Vorsitz wird gemeinsam von einem Vertreter jedes Staates geführt.
(2) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann:
- a) die Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Abkommens überwachen und überprüfen und entsprechende Empfehlungen abgeben;
- b) die für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Verwaltungsvereinbarungen treffen;
- c) den Staaten als Forum für den Austausch von Informationen sowie die Erörterung bewährter Verfahren und technischer Fragen dienen;
- d) den Staaten, die Streitigkeiten gemäss Artikel 70 Absatz 2 beilegen möchten, als Forum dienen.
(3) Der Gemeinsame Verwaltungsausschuss kann Entscheidungen fällen in allen Angelegenheiten, in denen dieses Abkommen dies vorsieht.
(4) Der Gemischte Verwaltungsausschuss kann bei der Erfüllung seiner Aufgaben Leitlinien im Zusammenhang mit anderen internationalen Abkommen über soziale Sicherheit berücksichtigen, durch die einer der Staaten gebunden ist.
(5) Der Gemischte Verwaltungsausschuss tritt auf Antrag eines der beiden Staaten, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen, sofern die Co-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen.
(6) Die Co-Vorsitzenden können eine Geschäftsordnung für den Gemischten Verwaltungsausschuss festlegen.
Art. 70 Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Staaten unternehmen alle angemessenen Anstrengungen, um Streitigkeiten über dieses Abkommen untereinander beizulegen.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht gemäss Absatz 1 beigelegt, werden, so wird sie nach Artikel 69 Absatz 2 Buchstabe (d) dem Gemischten Verwaltungsausschuss zur Beratung unterbreitet.
(3) Kann die Streitigkeit nach der Beratung im Gemischten Verwaltungsausschuss nicht gemäss Absatz 2 beigelegt werden, so wird sie auf Antrag eines der beiden Staaten vor ein Schiedsgericht gebracht, das sich wie folgt zusammensetzt:
- a) Jeder Staat ernennt innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren einen Schiedsrichter. Innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Staat, der seinen Schiedsrichter als letztes ernannt hat, dem anderen Staat die Ernennung notifiziert hat, ernennen die beiden Schiedsrichter einen dritten Schiedsrichter, der nicht Staatsangehöriger eines der beiden Staaten sein darf.
- b) Ernennt einer der beiden Staaten nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Schiedsrichter, kann der andere Staat den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger eines der Staaten ist, den Vizepräsidenten oder den nächsthöheren Richter des Internationalen Gerichtshofs, der nicht die Staatsangehörigkeit eines der beiden Staaten besitzt, ersuchen, die Ernennung vorzunehmen. Ein ähnliches Verfahren wird auf Antrag eines der beiden Staaten angewandt, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht auf die Ernennung des dritten Schiedsrichters einigen können.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet die Angelegenheit mit Stimmenmehrheit, und diese Entscheidung ist für beide Staaten verbindlich. Das Schiedsgericht gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, und seine Kosten werden mit beiden Staaten vereinbart und von ihnen zu gleichen Teilen getragen.
Art. 71 Anhänge
Die Anhänge (Anlagen eingeschlossen) sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
Titel V: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 72 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Eingang der schriftlichen Notifikation des letzten der beiden Staaten folgt, dass sie alle gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllen.
Art. 73 Vorläufige Anwendung
(1) Bis zu seinem Inkrafttreten können die Staaten vereinbaren, dieses Abkommen durch diplomatischen Notenwechsel vorläufig anzuwenden. Die vorläufige Anwendung wird an dem Tag wirksam, der auf die Note des zweiten Staates folgt.
(2) Ein Staat kann die vorläufige Anwendung dieses Abkommens durch schriftliche Mitteilung an den anderen Staat beenden. Eine solche Kündigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Mitteilung wirksam.
(3) Wird dieses Abkommen vorläufig angewendet, so gilt der Ausdruck «Inkrafttreten dieses Abkommens» in allen vorläufig angewendeten Bestimmungen als Bezugnahme auf den Zeitpunkt, zu dem die vorläufige Anwendung wirksam wird.
Art. 74 Kündigung dieses Abkommens
Vorbehaltlich des Artikels 75 bleibt dieses Abkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten ab dem Tag in Kraft, an dem einer der Staaten vom anderen Staat auf diplomatischem Wege eine schriftliche Notifikation über dessen Absicht erhält, das Abkommen zu kündigen.
Art. 75 Regelungen nach Kündigung des Abkommens
(1) Wird dieses Abkommen nach Artikel 74 gekündigt, so bleiben die Ansprüche auf Geldleistungen, die eine Person nach den Bestimmungen dieses Abkommens erworben hat, erhalten, wenn:
- a) sie diese Geldleistungen im Zeitpunkt der Kündigung erhalten; oder
- b) sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf diese Geldleistungen gestellt haben und Anspruch darauf hätten; oder
- c) der einzige Grund, warum sie keinen Anspruch auf diese Geldleistung haben, ist, dass sie zum oder vor dem Zeitpunkt der Kündigung keinen Antrag auf diese Leistungen gestellt haben.
(2) Vor Ablauf der in Artikel 74 genannten Frist und unbeschadet der Schutzbestimmungen in Absatz 1 werden die Staaten Beratungen über geeignete Folge- und Übergangsregelungen zum Schutz der von der Kündigung des Abkommens betroffenen Personen aufnehmen.
Art. 76 Übergangsbestimmung
(1) Keine Bestimmung dieses Abkommens begründet einen Anspruch auf eine Leistung für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Abkommens.
(2) Für die Feststellung des Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen wird auch Folgendes berücksichtigt:
- (i) alle Versicherungszeiten und gegebenenfalls alle Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften der Staaten vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind; und
- (ii) Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.
(3) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Rechte, die durch Zahlung einer Pauschalabfindung erloschen sind.
Art. 77 Verhältnis zum Abkommen von 1968
(1) Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit aus dem Jahr 1968[^3] (Abkommen von 1968) gilt weiterhin für die Inseln Man, Jersey, Guernsey, Alderney, Herm und Jethou.
(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens ist das Abkommen von 1968 für England, Schottland, Wales und Nordirland nicht mehr anzuwenden, vorbehaltlich des Absatzes 3.
(3) Die Bestimmungen des Abkommens von 1968 gelten weiterhin in Bezug auf:
- a) die Zuerkennung von Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt erfolgt ist;
- b) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, aber noch nicht festgestellt wurden;
- c) Ansprüche auf Leistungen, Renten oder Zulagen, die nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, jedoch nur, wenn sich die Geltendmachung auf einen Anspruch auf die entsprechende Leistung, Rente oder Zulage für einen Zeitraum vor diesem Zeitpunkt bezieht.
Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu London am 9. September 2021, in zwei Urschriften, eine in englischer, die andere in deutscher Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.
| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: / Alain Berset | Für das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland: / Nigel Adams | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.301
[^2]: SR 0.142.40
[^3]: SR 0.831.109.367.1