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Verordnung vom 16. März 2022 über Massnahmen gegenüber Belarus

Geltender Text a fecha 2022-03-16

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[^1] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

Effekten: folgende Gattungen von Wertpapiere, Wertrechte (insbesondere einfache Wertrechte und Registerwertrechte), Derivate und Bucheffekten, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten:

Wertpapierdienstleistungen: folgende Dienstleistungen und Tätigkeiten:

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur internen Repression nach Anhang 1 nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten oder technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung, der Instandhaltung und der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4 Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen (UNO), der Europäischen Union (EU), der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder des Bundes, Medienvertreterinnen und Medienvertreter oder humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) weitere Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

Art. 3 Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, gemäss Anhang 2 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zum Einsatz in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3 Die Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets für Personen oder Organisationen in Belarus oder solche, die auf Anweisung von Personen oder Organisationen in Belarus handeln, ist verboten.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[^2] (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 4 Zivil und militärisch verwendbare Güter

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von zivil und militärisch verwendbaren Gütern gemäss Anhang 2 GKV[^3] nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 5 Güter zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Gütern zur militärischen und technologischen Stärkung oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors gemäss Anhang 3 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung und technischer Beratung, sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, dem Transport, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

Art. 6 Maschinen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und der Transport von Maschinen gemäss Anhang 4 nach oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

Art. 7 Ausnahmen von den Artikeln 4‒6

1 Die Verbote nach den Artikeln 4‒6 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr, die Durchfuhr und den Transport von Gütern und Technologien oder für die Bereitstellung damit verbundener Dienstleistungen, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für:

die persönliche Verwendung folgender Gegenstände durch natürliche Personen, die nach Belarus reisen oder mit ihnen reisende Familienangehörige, sofern sich die Gegenstände im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind:

2 Das SECO kann Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 Absätze 1 und 2 bewilligen für Tätigkeiten, die für folgende zivile Zwecke oder zivile Endempfänger bestimmt sind:

3 Das SECO verweigert die Bewilligung von Ausnahmen nach Absatz 2, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Tätigkeit zugunsten eines militärischen Endempfängers, einer militärischen Endverwendung, der Luft- oder Raumfahrtindustrie oder zugunsten einer Person, eines Unternehmens oder einer Organisation gemäss Anhang 5 erfolgen soll.

Art. 8 Bewilligungsverfahren

Das Verfahren für Bewilligungen von Ausnahmen nach Artikel 7 Absatz 2 richtet sich nach den Bestimmungen der GKV[^4], sofern nicht anders vorgesehen.

Art. 9 Sistierung und Widerruf von Bewilligungen

Bewilligungen von Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 7 Absatz 2 werden sistiert oder widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung die Verhältnisse so geändert haben, dass die Voraussetzungen zu ihrer Erteilung nicht mehr gegeben sind.

Art. 10 Güter zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern zur Herstellung oder Verarbeitung von Tabakerzeugnissen nach Anhang 6 an Personen oder Organisationen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten

Art. 11 Weitere Güter

1 Die Einfuhr, der Transport und der Kauf folgender Güter aus Belarus oder mit Ursprung in Belarus ist verboten:

2 Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder finanzieller Unterstützung, einschliesslich Finanzderivaten, sowie Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 ist verboten.

3 Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für den Kauf von Erdöl und Erdölprodukten in Belarus, die:

3. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen

Art. 12 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle der folgenden Personen, Unternehmen und Organisation befinden, sind gesperrt:

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen bewilligen zur:

4 Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für:

Flüge, die für die Teilnahme an Treffen erforderlich sind, die zum Ziel haben:

Art. 13 Meldepflichten betreffend die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 12 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, die Art und den Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 14 Versicherungen und Rückversicherungen

1 Der Abschluss, die Verlängerung und die Erneuerung von Versicherungen und Rückversicherungen mit folgenden Personen, Institutionen und Organisationen sind verboten:

2 Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für:

Art. 15 Öffentliche Finanzhilfen für den Handel

1 Die Bereitstellung öffentlicher Finanzmittel oder Finanzhilfen für den Handel mit Belarus oder für Investitionen in Belarus ist verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:

Art. 16 Ausgabe von und Handel mit Finanzinstrumenten

1 Die Ausgabe von Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen durch einen der folgenden Emittenten ist verboten:

2 Der Handel mit Finanzinstrumenten mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen, die von Banken, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a–d nach dem 29. Juni 2021 ausgegeben wurden, ist verboten.

3 …[^5]

Art. 17 Gewährung von Darlehen

1 Die Gewährung von Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen an Empfänger nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die Beteiligung an entsprechenden Vereinbarungen sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Gewährung von Darlehen zur Finanzierung des durch diese Verordnung nicht betroffenen Handels zwischen der Schweiz oder der EU und Drittstaaten.

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 bewilligen für die Vergabe von Darlehen, die:

Art. 18 Entgegennahme von Einlagen

1 Die Entgegennahme von Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn der Gesamtwert der Einlagen der natürlichen oder juristischen Person, des Unternehmens oder der Organisation pro Bank oder pro nach Artikel 1b des Bankengesetzes vom 8. November 1934[^6] (BankG) bewilligte Person 100 000 Franken übersteigt.

2 Das Verbot gilt nicht für:

3 Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen für Einlagen, die erforderlich sind:

Art. 19 Meldepflicht für bestehende Einlagen

1 Banken oder nach Artikel 1b BankG[^7] bewilligte Personen sind verpflichtet, dem SECO bis zum 3. Juni 2022 eine Liste der 100 000 Franken übersteigenden Einlagen von belarussischen Staatsangehörigen, in Belarus ansässigen natürlichen Personen und in Belarus niedergelassenen Banken, Unternehmen oder Organisationen zu übermitteln.

2 Sie legen alle zwölf Monate aktuelle Informationen über die Höhe dieser Einlagen vor.

Art. 20 Erbringung von Dienstleistungen durch Zentralverwahrer

1 Zentralverwahrern ist es verboten, ihre Dienstleistungen für Effekten zu erbringen, die nach dem 12. April 2022 an belarussische Staatsangehörige, in Belarus ansässige natürliche Personen oder in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ausgegeben werden.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 21 Verkauf von Effekten

1 Der Verkauf von auf Schweizerfranken oder auf Euro lautenden Effekten, die nach dem 12. April 2022 ausgegeben werden, oder von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, die in diesen Effekten investiert sind, an belarussische Staatsangehörige oder in Belarus ansässige natürliche Personen oder an in Belarus niedergelassene Banken, Unternehmen oder Organisationen ist verboten.

2 Dieses Verbot gilt nicht für Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats und natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaats verfügen.

Art. 22 Transaktionen mit der Nationalbank der Republik Belarus

1 Transaktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Reserven sowie von Vermögenswerten der Nationalbank der Republik Belarus, einschliesslich Transaktionen mit Banken, Unternehmen oder Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der Nationalbank der Republik Belarus handeln, sind verboten.

2 Das SECO kann nach Rücksprache mit dem EDA und dem EFD Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 bewilligen, soweit dies zur Gewährleistung der Finanzstabilität der Schweiz unbedingt erforderlich ist.

Art. 23[^8]
Art. 24 Banknoten

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder Euro lautende Banknoten an Belarus oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Unternehmen in Belarus, einschliesslich der Regierung und der Nationalbank der Republik Belarus, oder zur Verwendung in Belarus sind verboten.

2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von auf Schweizerfranken oder Euro lautenden Banknoten, sofern diese erforderlich sind für:

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 25 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 13 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

Art. 26 Luftverkehr

1 Luftfahrzeugen belarussischer Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsgenehmigung oder einer gleichwertigen Genehmigung der belarussischen Behörden ist die Landung und der Start auf Schweizer Flughäfen verboten. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die von diesen Unternehmen im Rahmen von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen eingesetzt werden.

2 Notlandungen bleiben erlaubt.

3 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des SECO und des EDA für humanitäre Zwecke oder zur Wahrung schweizerischer Interessen Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 1 gewähren.

Art. 27 Erfüllung bestimmter Forderungen

Die Erfüllung von Forderungen folgender Institutionen, Personen, Unternehmen und Organisationen ist verboten, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde:

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 28

1 Wer gegen die Artikel 2–7, 10–12, 14–18 und 20–27 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 13 und 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2–24 und 27.

2 Das SEM überwacht den Vollzug von Artikel 25.

3 Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 26.

4 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.

5 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, namentlich die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 11. August 2021[^9] über Massnahmen gegenüber Belarus wird aufgehoben.

Art. 31 Übergangsbestimmungen

1 Die Artikel 10 und 11 Absatz 1 Buchstaben a und b sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 11. August 2021 vertraglich vereinbart wurden.

2 Die Artikel 6 und 11 Absatz 1 Buchstaben c–f sind nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 16. März 2022 vertraglich vereinbart wurden und bis zum 18. Juni 2022 erfüllt sind.

3 Das SECO bewilligt in Abweichung von den Verboten nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 bis zum 15. Mai 2022 gestellte Gesuche für Tätigkeiten, die für zivile Zwecke und zivile Endempfänger bestimmt sind und auf Verträgen beruhen, die vor dem 17. März 2022 abgeschlossen wurden. Die Artikel 8 und 9 über das Verfahren gelten sinngemäss.

Art. 32 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 3, 5, 13, 14 und 15 werden weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht; sie können beim SECO bezogen werden.[^10]

Art. 33 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 16. März 2022 um 12.00 Uhr in Kraft.

2 Die folgenden Bestimmungen treten zum nachstehenden Zeitpunkt in Kraft:

Fussnoten

[^1]: SR 946.231

[^2]: SR 946.202.1

[^3]: SR 946.202.1

[^4]: SR 946.202.1

[^5]: Tritt am 12. April 2022 in Kraft (Art. 33 Abs. 2 Bst. a)

[^6]: SR 952.0

[^7]: SR 952.0

[^8]: Tritt am 27. März 2022 in Kraft (Art. 33 Abs. 2 Bst. b)

[^9]: [AS 2021 481, 585, 888]

[^10]: Veröffentlichung durch Verweis im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).