← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des SBFI vom 20. Juli 2022 über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Gebäudetechnik» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

Geltender Text a fecha 2022-07-20

47606

Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA

Aide en chauffage AFP

Addetta agli impianti di riscaldamento CFP/ Addetto agli impianti di riscaldamento CFP

47607

Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Aide en installations de ventilation AFP

Addetta agli impianti di ventilazione CFP / Addetto agli impianti di ventilazione CFP

47608

Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA

Aide en sanitaire AFP

Addetta agli impianti sanitari CFP / Addetto agli impianti sanitari CFP

47609

Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA

Aide en ferblanterie AFP

Addetta ai lavori di lattoneria CFP / Addetto ai lavori di lattoneria CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] , auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007[^3] (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufe und Berufsbild

1 Das Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe eidgenössisches Berufsattest (EBA) umfasst die folgenden Berufe:

2 Der Beruf wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

3 Die Fachleute im Berufsfeld «Gebäudetechnik» auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen für Heizungspraktikerin und Heizungspraktiker EBA

Die Ausbildung als Heizungspraktikerin oder Heizungspraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Montieren von wärmetechnischen Anlagen und Apparaten:

Installieren von Leitungen und Armaturen:

Montieren von wärmeabgebenden Komponenten:

Inbetriebnehmen von wärmetechnischen Anlagen:

Art. 5 Handlungskompetenzen für Lüftungsanlagenpraktikerin und Lüftungsanlagenpraktiker EBA

Die Ausbildung als Lüftungsanlagenpraktikerin oder Lüftungsanlagenpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Vorbereiten der Produktion und der Montage:

Herstellen von Luftleitungssystemen und Bauteilen:

Installieren von Luftleitungssystemen und Bauteilen:

Art. 6 Handlungskompetenzen für Sanitärpraktikerin und Sanitärpraktiker EBA

Die Ausbildung als Sanitärpraktikerin oder Sanitärpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser:

Installieren von Entsorgungsleitungen:

Installieren von Vorwandsystemen:

Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten:

Art. 7 Handlungskompetenzen für Spenglerpraktikerin und Spenglerpraktiker EBA

Die Ausbildung als Spenglerpraktikerin oder Spenglerpraktiker EBA umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

Planen der Arbeiten:

Herstellen von Bauteilen:

Montieren von Bauteilen, Blechprofilen und Fertigbauteilen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 8

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbolen, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.

Art. 10 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 720 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total
Berufskenntnisse
berufsübergreifender Unterricht: Planen der Arbeiten 60 40 100
berufsspezifischer Unterricht 140 160 300
Total Berufskenntnisse 200 200 400
Allgemeinbildung 120 120 240
Sport 40 40 80
Total Lektionen 360 360 720

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^4] über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulorts. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulorts und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 11 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 21 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Beruf Beruf Beruf Beruf
Heizungspraktikerin EBA / Heizungspraktiker EBA Lüftungsanlagenpraktikerin EBA / Lüftungsanlagenpraktiker EBA Sanitärpraktikerin EBA / Sanitärpraktiker EBA Spenglerpraktikerin EBA / Spenglerpraktiker EBA
Lehrjahr Kurse Handlungskompetenzbereich /
Handlungskompetenz Dauer Dauer Dauer Dauer
1 1 Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 8 8 8 8
1 2 Arbeitsplatz einrichten und sichern Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 1 1 1 1
1 3 Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 8 8 8 4
2 4 Planen der Arbeit / berufsspezifischer Handlungskompetenzbereich Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage Anzahl Tage 4 4 4 8
Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) Total (Tage) 21 21 21 21

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 12

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt für alle vier Berufe je ein Bildungsplan[^5] der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Die Bildungspläne haben folgenden Inhalt:

Sie enthalten das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

3 Den Bildungsplänen angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 14 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 15 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 16 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 17 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für die Kurse 1, 3 und 4.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 19 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs und:

Art. 20 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen des jeweiligen Berufs gemäss den Artikeln 4–7 erworben worden sind.

Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA); dafür gilt Folgendes:

die Prüfung dauert für:

der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen Gewichtung
1 Auftrag entgegennehmen und erläutern (a.1) / Montageskizzen erstellen (c.2) 15 %
2 Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2) / Abfälle trennen und entsorgen (a.4) / Installieren von Leitungen und Armaturen (c.1, c.3–c5) / Heizkörper nach Absprache montieren (d.1) 65 %
3 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen Gewichtung
1 Auftrag entgegennehmen und erläutern (a.1) / Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2) / Material- und Stückliste für die Montage erstellen (b.1) / Installieren von Luftleitungssystemen und Bauteilen 50 %
2 Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2) / Abfälle trennen und entsorgen (a.4) / Vorbereiten der Produktion und der Montage / Herstellen von Luftleitungssystemen und Bauteilen 30 %
3 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen Gewichtung
1 Auftrag entgegennehmen und erläutern (a.1) / Werkstattplan für einfache Trinkwasserinstallationen erstellen (b.1) / Werkstattplan für einfache Entsorgungsinstallationen erstellen (c.1) 15 %
2 Arbeitsplatz einrichten und sichern (a.2) / Abfälle trennen und entsorgen (a.4) / Installieren von Versorgungsleitungen Trinkwasser (b.3–b.5) / Installieren von Entsorgungsleitungen (c.3–c.5) / Installieren von Vorwandsystemen / Montieren von sanitären Anlagen und Apparaten 65 %
3 Fachgespräch 20 %
Position Handlungskompetenzbereiche / Handlungskompetenzen Gewichtung
1 Planen der Arbeiten / Bauteile und Blechprofile nach Absprache aufnehmen (b.1) 15 %
2 Herstellen von Bauteilen (b.2–b.3) / Montieren von Bauteilen, Blechprofilen und Fertigbauteilen 65 %
3 Fachgespräch 20 %

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 23 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 24 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 25

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest (EBA).

2 Das Berufsattest berechtigt, je nach erlerntem Beruf einen der folgenden gesetzlich geschützten Titel zu führen:

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 26 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität fürGebäudetechnikberufe setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

Art. 27 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband «suissetec».

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des SBFI vom 12. Dezember 2007[^7] über die berufliche Grundbildung Haustechnikpraktikerin / Haustechnikpraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgehoben.

Art. 29 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Haustechnikpraktikerin oder Haustechnikpraktiker bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 19–25) kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: SR 412.101.241

[^5]: Die Bildungspläne vom 20. Juli 2022 sind zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: [AS 2008 115; 2017 7331 Ziff. I 52 und II 52]